Beschluss
10 U 572/11
OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0210.10U572.11.0A
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Leitsätze
Handeln des GmbH-Geschäftsführers ist der GmbH als Versicherungsnehmerin stets zuzurechnen, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Repräsentantenhaftung ankommt, und unabhängig von dessen Befugnissen im Innenverhältnis (hier: Kaskoschaden, Geschäftsführer als Fahrer).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Handeln des GmbH-Geschäftsführers ist der GmbH als Versicherungsnehmerin stets zuzurechnen, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Repräsentantenhaftung ankommt, und unabhängig von dessen Befugnissen im Innenverhältnis (hier: Kaskoschaden, Geschäftsführer als Fahrer). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 8. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, ferner eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, das Verfahren eigne sich nicht für eine Entscheidung im Beschlusswege, da die Rechtsfrage, ob die Versicherungsnehmerin sich das Handeln eines ihrer Gesellschafter/Geschäftsführer zurechnen lassen müsse, nicht geklärt sei und vom BGH in der Entscheidung vom 20. Mai 1981, IV a ZR 86/80, anders als vom Senat bewertet werde. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Bezugnahme der Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1981 (BGH IV a ZR 86/80) geht deshalb fehl, weil in dem damals entschiedenen Fall der Versicherungsnehmer eine natürliche Person war. Da eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist die Berufung mangels Erfolgsaussicht durch Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.256,10 € festgesetzt.