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Beschluss

10 U 1281/11

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0202.10U1281.11.0A
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Leitsätze
1. Für die Abgrenzung, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. kennzeichenrechtliche Verwarnung oder nur ein der Rechtswahrung dienender Meinungsaustausch über die Nutzung eines Namens (hier: für eine Gaststätte) vorliegt, ist maßgeblich, ob ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren ausdrücklich oder konkludent ausgesprochen wird. 2. Ein (Anwalts-)Schreiben überschreitet die Grenzen eines nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Inhaberschaft eines Rechts, wenn der vermeintliche Rechtsinhaber eine angebotene Kontaktaufnahme befristet und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs ankündigt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken und Schadensersatz zu fordern. Dann sin die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts ersatzfähig.
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12. März 2012.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. kennzeichenrechtliche Verwarnung oder nur ein der Rechtswahrung dienender Meinungsaustausch über die Nutzung eines Namens (hier: für eine Gaststätte) vorliegt, ist maßgeblich, ob ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren ausdrücklich oder konkludent ausgesprochen wird. 2. Ein (Anwalts-)Schreiben überschreitet die Grenzen eines nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Inhaberschaft eines Rechts, wenn der vermeintliche Rechtsinhaber eine angebotene Kontaktaufnahme befristet und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs ankündigt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken und Schadensersatz zu fordern. Dann sin die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts ersatzfähig. Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12. März 2012. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das landgerichtliche Urteil bejaht zu Recht einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die getroffenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Entgegen der Annahme des Beklagten hat das Landgericht insbesondere zu Recht festgestellt, dass der Beklagte sich vorprozessual eines Rechts in ausschließlicher Weise berühmt hat. Die Schreiben vom 7. April 2010 und 31. Mai 2010 sind nicht in der Weise auszulegen, dass der Beklagte die Klägerin darin lediglich aufgefordert habe, „endlich an den Verhandlungstisch“ zu kommen. Vielmehr überschreiten die Inhalte der genannten Schreiben die Grenzen eines nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Nutzung des Namens „X“. Wesentlich für die Unterscheidung ist, dass in einem dem bloßen Meinungsaustausch dienenden Schreiben weder ausdrücklich noch konkludent ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird. Es kommt damit darauf an, ob der Adressat das Anliegen unter den Umständen des konkreten Einzelfalls als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen oder als Aufforderung, sich über eine Schutzrechtsverletzung Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls zu einer möglichen Schutzrechtsverletzung zu äußern (BGHZ 38, 200; BGH GRUR 2009, 878 ff, BGH GRUR 1997, 896 ff, OLG Düsseldorf, juris I-2 W 58/11, 2 W 58/11). Dabei muss das Unterlassungsbegehren nicht ausdrücklich erklärt werden. Auch aus den Begleitumständen kann sich die unmissverständliche Aufforderung ergeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (BGH, GRUR 1979, 332 ff). So kann etwa die Androhung von Schadensersatzansprüchen ausreichen. Ein solches Unterlassungsbegehren ist insbesondere dem Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2010 zu entnehmen. In diesem Schreiben fordert der Beklagte die Klägerin erneut auf, bis spätestens zum 10. Juli 2010 Kontakt zu ihm aufzunehmen, „um die Angelegenheit ohne Weiterungen zu klären“. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigt der Beklagte sodann an, eine entsprechende einstweilige Verfügung zu erwirken und Schadenersatz zu fordern. Als Anlage beigefügt ist dem Schreiben das Versäumnisurteil des LG Koblenz vom 23. April 2003 (1 HK.O 65/03). Das Schreiben überschreitet insbesondere aufgrund der unmissverständlichen Erklärung, nach Ablauf der vom Beklagten gesetzten Frist eine einstweilige Verfügung erwirken zu wollen, die Grenzen eines nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Inhaberschaft an den in Rede stehenden Rechten. Dabei kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Schreiben des Beklagten um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder kennzeichenrechtliche Verwarnungen handelt, da in beiden Fällen jedenfalls ein Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 BGB gegeben wäre. Der Verweis des Beklagten auf das anwaltliche Schreiben vom 6. Juli 2010 ist bereits deshalb nicht geeignet, das Entstehen eines Schadenersatzanspruches der Klägerin zu verhindern, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. Unabhängig davon weist die Klägerin in der Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass auch in diesem Schreiben geltend gemacht wird, der Beklagte sei „Inhaber der Namens- und Markenrechte an der Bezeichnung „X“ bzw. „Y“ für eine Gaststätte in O und dieser sei „dringend gehalten“, „seine berechtigten Ansprüche umzusetzen“. Dass dem Beklagten ein Recht auf Nutzung des Namens „X“ gegenüber der Klägerin zusteht, hat dieser weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung schlüssig dargetan. Ob auch, wie vom Landgericht angenommen, die Voraussetzungen von § 683 BGB gegeben sind, kann dahinstehen. Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 676,80 € festzusetzen.