OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 U 1384/10

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0606.10U1384.10.0A
4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Testamentsvollstrecker macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn er Spenden i.S. einer Auflage in einem Erbvertrag vor der Durchführung der vom Erblasser ausdrücklich getroffenen Verfügungen leistet, solange der erforderliche Nachlasswert dadurch nicht in Frage gestellt wird und es dem Erblasser ersichtlich nicht um die Einhaltung einer zeitlichen Reihenfolge, sondern nur auf die Sicherstellung der getroffenen Verfügungen ankam.(Rn.3) 2. Die Verwendung des Nachlasses für "wohltätige Zwecke" ist nicht auf steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach der Abgabenordnung beschränkt, sondern geht darüber hinaus.(Rn.6) 3. Liegt eine Dauer-Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB vor, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen und grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen.(Rn.10)
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Juli 2011.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Testamentsvollstrecker macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn er Spenden i.S. einer Auflage in einem Erbvertrag vor der Durchführung der vom Erblasser ausdrücklich getroffenen Verfügungen leistet, solange der erforderliche Nachlasswert dadurch nicht in Frage gestellt wird und es dem Erblasser ersichtlich nicht um die Einhaltung einer zeitlichen Reihenfolge, sondern nur auf die Sicherstellung der getroffenen Verfügungen ankam.(Rn.3) 2. Die Verwendung des Nachlasses für "wohltätige Zwecke" ist nicht auf steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach der Abgabenordnung beschränkt, sondern geht darüber hinaus.(Rn.6) 3. Liegt eine Dauer-Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB vor, kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen und grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen.(Rn.10) Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Juli 2011. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger kann von dem Beklagten weder Schadensersatz noch Herausgabe des Vermächtnisses des Beklagten und vorbereitend hierzu Auskunft über die durch den Beklagten im Rahmen des Vermächtnisses an sich genommenen Nachlassgegenstände verlangen, da es an einem derartige Ansprüche des Klägers begründenden Pflichtenverstoß des Beklagten bei der früheren Verwaltung des Nachlasses durch ihn fehlt. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten getätigten Spenden wohltätigen Zwecken im Sinne der Auflage in dem Erbvertrag der Erblasser dienten. Die hiergegen erhobenen Einwände der Berufung überzeugen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Formulierung in dem Erbvertrag, dass der Testamentsvollstrecker „den Rest unseres Vermögens“ für den Fall, dass „widererwarten diese Verfügungen den Nachlass des Längstlebenden nicht vollständig erschöpfen“ sollten, nach seinem Ermessen wohltätigen Zwecken zuzuführen hat, nicht die Bestimmung einer entsprechenden zeitlichen Reihenfolge. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich, dass die getroffenen Verfügungen, also die Kosten der Grabpflege und die Erfüllung der Vermächtnisses sowie die Zahlung der Testamentsvollstreckervergütung, gesichert sein sollten und hinsichtlich eines eventuellen Restvermögens es im Ermessen des Testamentsvollstreckers stand, wann und in welcher Höhe sowie an welche Institutionen zu wohltätigen Zwecken Zahlungen geleistet würden. Den Erblassern kam es ersichtlich lediglich darauf an, dass die Durchführung der von ihnen ausdrücklich getroffenen Verfügungen sicher gestellt sein musste. Erforderlich war damit nur, dass der Nachlass einen Wert aufwies, der die Durchführung dieser Verfügungen gewährleistete. War dies jedoch der Fall, durften entsprechende Spenden auch vor Durchführung der Verfügungen geleistet werden, solange der erforderliche Nachlasswert dadurch nicht in Frage gestellt war. Dafür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich. Die nunmehrige Behauptung des Klägers, der Beklagte habe den Nachlass an den teils sogar überschrittenen Rand der Illiquidität geführt, ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Wenn zum Beispiel ausreichendes Grundvermögen zur Sicherstellung der Durchführung der von den Erblassern getroffenen Verfügungen vorhanden war, durften die vorhandenen Barmittel als Spenden zu wohltätigen Zwecken verwendet werden. Zu Recht hat das Landgericht auch die erfolgten Zuwendungen als Spenden zu „wohltätigen“ Zwecken angesehen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Begriff „Wohltätigkeit“ nicht gleich zu setzen ist mit den steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach der Abgabenordnung, sondern darüber hinausgeht. So fallen auch Spenden an sportliche Organisationen darunter, weil damit eine Förderung des Sports in der Region erfolgt, der zum Beispiel auch im Rahmen der Jugendarbeit von Bedeutung ist. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten für die Seminarteilnahme des Beklagten abgelehnt. Das Landgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger dem Vortrag des Beklagten, der Prozessbevollmächtigte des Erben E habe den Beklagten gedrängt, den Nachlass als Stiftung zu verwalten, und der Beklagte habe deshalb an dem Seminar zum Stiftungsrecht teilgenommen, nicht entgegen getreten sei. Hiergegen erinnert die Berufung nichts. Der Kläger macht nunmehr geltend, ausweislich der in den Beiakten 4 a VI 628/02 befindlichen Korrespondenz habe in der zeitlichen Phase der Seminarkosten, also Januar/Februar 2004, der Rechtsanwalt R den Beklagten nicht dazu gedrängt, den Nachlass im Rahmen einer Stiftung zu verwalten; das Landgericht sei zur Auswertung der in den beigezogenen Akten vorhandenen Korrespondenz verpflichtet gewesen. Da der Kläger den Vortrag des Beklagten nicht bestritten hatte, bedurfte es wegen der Unstreitigkeit des entsprechenden Beklagtenvorbringens keiner Auswertung der beigezogenen Akten dahingehend, ob sich der Beklagtenvortrag dort nachweisen lassen würde. Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vermächtnisregelung, die vom Beklagten fiktiv ermittelten Zinszahlungen an die Vermächtnisnehmer zu Nr. 4 a bis c des Erbvertrages seien gerechtfertigt gewesen, sei schlechthin unvertretbar. Der Erbvertrag enthält die Regelung, dass diese Vermächtnisse erst auszuzahlen sind nach dem Tode von N und O P und bis dahin eine zinsgünstige Anlegung zu erfolgen habe, wobei die Zinsen jährlich nach Anfall auszuzahlen seien. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung notwendigerweise die Anlage von Barmitteln voraussetzt oder dem Beklagten als Testamentsvollstrecker auch gestattete, den Betrag der Vermächtnisse in der Form anzulegen, dass er das Haus in der X-straße in O quasi als Anlageobjekt der Vermächtnisbeträge behielt und die erzielte Miete als Anlagerendite, also als Zinsen im Sinne des Erbvertrages, an die Vermächtnisnehmer auskehrte. Selbst wenn in Letzterem eine Pflichtverletzung des Beklagten gesehen werden könnte, hätte diese jedenfalls nicht zu einem Schaden des Nachlasses geführt. Denn unstreitig war der Wert des Hausgrundstückes X-straße in O zum damaligen Zeitpunkt erheblich geringer als zum Zeitpunkt des später erfolgten tatsächlichen Verkaufs, so dass aufgrund der erheblichen Wertsteigerung des Hausgrundstückes der Nachlass jedenfalls nicht durch das damalige Verhalten des Beklagten geschmälert wurde. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Beweisaufnahme zu dem von dem Kläger behaupteten Vorhandensein von Tafelpapieren in dem Safe der Sparkasse in der Y-straße unterlassen. Die Berufung rügt zu Unrecht, sie habe genügend Anhaltspunkte vorgetragen, welche eindeutig dafür sprechen würden, dass sich Tafelpapiere im Werte von mindestens 125.000 € in dem Safe befunden und der Beklagte diese an sich genommen hätte. Der Kläger verkennt, dass die von ihm vorgetragenen Anhaltspunkte nicht durch sonstige Indizien belegt werden können, sondern ihrerseits erst durch eine Parteivernehmung des Klägers und des Beklagten festgestellt werden müssten. Mangels sonstiger Indizien, die auf die Richtigkeit des klägerischen Vortrags hindeuten könnten, kann es sich bei dem klägerischen Vortrag um einen „auf Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellten, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffenen“ (so BGH NJW 1991, 2007) Vortrag des Klägers handeln. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zudem ausgeführt, dass der Beklagte jedenfalls seinen Honoraranspruch nicht verwirkt habe, da ihm keine erhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei und die zu seiner Entlassung als Testamentsvollstrecker führenden Gründe für eine Verwirkung des Honoraranspruchs nicht ausreichend seien. Die Berufung rügt ohne Erfolg, der Beklagte habe eine Akontozahlung in Höhe von 14.000 € auf die in dem Erbvertrag vorgesehene weitere Gebühr von 3 % des Gesamtbruttovermögens noch vor deren Fälligkeit vorgenommen. Zutreffend ist, dass diese weitere Gebühr nach dem Erbvertrag erst mit der Auseinandersetzung des Nachlasses anfällt und somit von dem Beklagten vorliegend nicht verdient wurde. In dem Erbvertrag ist jedoch unter Nr. 5 lit. d geregelt, dass der Testamentsvollstrecker für die laufende Verwaltung des Nachlasses einschließlich der Verwaltung der Gelder zur Grabpflege die Gebühren nach der Gebührenordnung für steuerberatende Berufe (AllgO) erhält. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass dieser Vergütungsanspruch nicht erst mit Beendigung des Amtes fällig werden sollte, sondern regelmäßig an den Beklagten auszuzahlen war. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erblasser in Nr. 5 des Erbvertrages ausdrücklich bestimmt haben, dass die Testamentsvollstreckung auch eine Dauer-Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB sei. In einem derartigen Fall kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen und grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 70. Aufl. 2011, § 2221 Rdnr. 13 und 14, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Zu Recht hat das Landgericht auch die von dem Erben E erklärte Anfechtung des Vermächtnisses des Beklagten nicht als begründet angesehen. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass dem Beklagten außer den von dem Landgericht Koblenz im Rahmen des Testamentsvollstreckerentlassungsverfahrens festgestellten Pflichtverletzungen, für die die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wurde, keine weiteren Pflichtverletzungen anzulasten sind Damit kommt auch keine begründete Anfechtung wegen neu hinzugetretener Anfechtungsgründe in Betracht. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 618.316,39 € festzusetzen (Klageantrag zu 1. a): 243.316,39 €; Klageantrag zu 1. b): 370.000 €; Klageantrag zu 2.: 5.000 €).