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Beschluss

10 U 1217/08

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0412.10U1217.08.0A
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Leitsätze
Wird über das Vermögen einer Partei, die Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung nebst Wiedereinsetzungsantrag beantragt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dieser wegen §§ 80, 117 InsO grundsätzlich bis auf weiteres keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, auch wenn das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen wird.(Rn.8) Allerdings kommt unter Umständen - dazu im Einzelnen - ein Prozesskostenhilfeantrag nebst Wiedereinsetzungsantrag des Insolvenzverwalters gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht; hierfür ist aber jedenfalls die Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO einzuhalten.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird über das Vermögen einer Partei, die Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung nebst Wiedereinsetzungsantrag beantragt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dieser wegen §§ 80, 117 InsO grundsätzlich bis auf weiteres keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, auch wenn das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen wird.(Rn.8) Allerdings kommt unter Umständen - dazu im Einzelnen - ein Prozesskostenhilfeantrag nebst Wiedereinsetzungsantrag des Insolvenzverwalters gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht; hierfür ist aber jedenfalls die Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO einzuhalten.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen. Der Gemeinschuldner war Mieter von Geschäftsräumen der Beklagten, die das Mietverhältnis fristlos kündigte. Mit der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Klage fordert der Gemeinschuldner den Ausgleich angeblicher Investitionen für bereits durchgeführte Umbaumaßnahmen in dem Mietobjekt in Höhe von 45.365,84 €. Das Landgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2008, dem Gemeinschuldner und damaligen Kläger zugestellt am 3. September 2008 (Bl. 158 d. A.), abgewiesen. Mit am 2. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten hat der nunmehrige Gemeinschuldner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil des Landgerichts Trier beantragt (Bl. 169 - 170 d. A.). Der Beklagten wurde eine Stellungnahmefrist zu dem Prozesskostenhilfeantrag bis zum 24. November 2008 gesetzt (Bl. 174 d. A.). Die Stellungnahme der Beklagten ging bei Gericht am 29. Oktober 2008 ein (Bl. 175 d. A.), am gleichen Tage wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des vormaligen Klägers und nunmehrigen Gemeinschuldners eröffnet (Bl. 179 d. A.). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (Bl. 190 bis 191 d. A.) wies der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, bis auf Weiteres mit Rücksicht auf § 80 InsO bzw. § 117 InsO nicht über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden; zugleich wurde auf § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO sowie auf § 234 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Dieser Beschluss wurde auch der nunmehrigen Klägerin übersandt. Diese hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2010 (Bl. 198 bis 199 d. A.) den gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufgenommen und beantragt in Ergänzung zu dem bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (Bl. 200 - 204 d. A.) unter Vorlage einer Berufungsschrift und Berufungsbegründung im Entwurf (Bl. 205 - 210 d. A.). Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 28. August 2008 ist zurückzuweisen. Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der von der Klägerin beabsichtigten Berufung fehlt vorliegend die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Da das Urteil dem Gemeinschuldner am 3. September 2008 zugestellt wurde, lief die Berufungsfrist am 6. Oktober 2008 ab, da der 3. Oktober 2008 ein Feiertag und der 4. und 5. Oktober 2008 ein Samstag und Sonntag waren. Die Berufung wurde nicht innerhalb dieser Frist eingelegt und wäre für den Fall ihrer nunmehrigen Einlegung durch die Klägerin gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (und der Berufungsbegründungsfrist) zu gewähren ist, § 233 ZPO. Grundsätzlich hat die Versäumung einer Prozesshandlung zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird, § 230 ZPO. War die Partei jedoch ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einer Partei, die aus wirtschaftlichen Gründen die Berufung nicht rechtzeitig einlegen (und/oder begründen) konnte, Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn sie sich ordnungsgemäß um Prozesskostenhilfe bemüht hat, wenn sie also alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Die Partei muss deshalb ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht einreichen. Der Gemeinschuldner hatte vor Ablauf der Berufungsfrist ein Gesuch um Prozesskostenhilfe nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Noch vor Ablauf der insoweit der Gegenseite eingeräumten Stellungnahmefrist wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet und damit der Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen; die Berufungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Vor dem Hintergrund, daß bei dieser Sachlage für den Prozesskostenhilfeantrag des Gemeinschuldners selbst eine Erfolgsaussicht – im Sinne zunächst wenigstens der Möglichkeit, nachträglich Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen – bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens bereits wegen §§ 80 und 117 InsO entfiel, vielmehr Berufung nebst Wiedereinsetzungsantrag nur noch durch die Insolvenzverwalterin überhaupt hätte eingelegt werden können, sah der Senat entsprechend seinem Hinweis vom 18. Dezember 2008, der nicht auf Widerspruch stieß, bis auf weiteres von einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Gemeinschuldners ab. Eine solche wäre zwar, wenn man der überwiegend vertretenen Meinung folgt, daß die Unterbrechungswirkung sich nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren erstreckt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., Rn. 15 zu § 118; Zöller-Greger, aaO., Rn. 8 vor § 239), im Sinne einer Zurückweisung bereits wegen auf §§ 80 und 117 InsO beruhenden Fehlens der Erfolgaussicht möglich, aber aus der Sicht des Senats wenig sinnvoll und den Interessen der Beteiligten dienlich gewesen. Auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und den Fristablauf nach § 234 Abs. 3 ZPO wies der Senat ausdrücklich hin. Dem nunmehr von der Klägerin gestellten Prozesskostenhilfeantrag fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die beabsichtigte Berufungseinlegung wäre wegen Verfristung als unzulässig zurückzuweisen, nachdem eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Da die Frist zur Einlegung der Berufung am 6. Oktober 2008 ablief, endete die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung am 6. Oktober 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt war jedoch weder von dem ursprünglichen Kläger noch von der nunmehrigen Klägerin ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden. Die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO wurde auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen. Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO hat die durch die Insolvenzeröffnung eingetretene Unterbrechung des Verfahrens die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für prozessuale Fristen, nicht jedoch für die uneigentlichen Fristen, zu denen die absolute Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 3 ZPO zählt (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 249 Rn. 2 i. V. m. Rn. 6 vor § 214). Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Vorschrift allerdings ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist, zum Beispiel, wenn das Berufungsgericht innerhalb der Jahresfrist nicht über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat (BGH MDR 2008, 642 mit Rechtsprechungsnachweisen). Liegt also die für die Versäumung der Jahresfrist ausschlaggebende Ursache allein beim Gericht, steht der Ablauf der Jahresfrist einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (BGH a. a. 0. mit Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hätte auch bei Bewilligung einer angemessenen Prüfungszeit ohne weiteres noch längst vor Ablauf der Jahresfrist Prozesskostenhilfe beantragen können; zwischen dem Tag ihrer Bestellung am 29. Oktober 2008 (vgl. Bl. 179 d.A.) und dem Ablauf der Jahresfrist am 6. Oktober 2009 liegen über 11 Monate. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, daß der Gemeinschuldner selbst noch vor Ablauf der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und über diesen Antrag bisher noch nicht entschieden worden ist. Hierin könnte zwar ein Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit liegen, die grundsätzliche Ausgangslage der Klägerin zu überwinden, daß sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung den vorliegenden Rechtsstreit als rechtskräftig abgeschlossen vorfand und für sie an sich die Möglichkeit einer nachträglichen Berufungseinlegung nebst Wiedereinsetzungsantrag schon aus allgemeinen Kausalitätsgründen nicht bestand. Solches käme aber nur in Betracht, wenn sie einerseits die Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO eingehalten und außerdem unverzüglich (im Sinne einer angemessenen Prüfungsfrist) nach ihrer Bestellung Prozesskostenhilfe beantragt hätte, andererseits aufgrund des vom Gemeinschuldner bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrags im Zeitpunkt des Wechsels in der Prozessführungsbefugnis (Insolvenzverfahrenseröffnung, Unterbrechung des Rechtsstreits in der Hauptsache) und der Aufnahme durch die Klägerin die Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfebewilligung gegeben gewesen wären. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könnte die Klägerin nämlich geltend machen, daß der Gemeinschuldner mit seinem Antrag rechtzeitig entschuldigende Wiedereinsetzungsgründe für den ihn betreffenden Hinderungsgrund (§234 Abs. 2 ZPO) Mittellosigkeit vorgebracht habe, sie mit ihrem Antrag rechtzeitig entschuldigende Wiedereinsetzungsgründe für die sie betreffenden Hinderungsgründe Mittellosigkeit und Verfahrenseintritt erst mit Insolvenzeröffnung und Verfahrensaufnahme, so daß sie sich mit der Aufnahme eines gewissermaßen mit „bewilligungsreifem“ Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Verfahrens zugleich auf die ursprüngliche fristgerechte Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Gemeinschuldner auch für die eigene Rechtswahrung berufen könnte. Die Klägerin hat indes die Frist nach § 234 Abs. 3 ZPO nicht gewahrt und auch nicht unverzüglich, nämlich unter Wahrung einer angemessenen Prüfungsfrist, einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Aufgrund des Prozesskostenhilfegesuchs des Gemeinschuldners vom 2. Oktober 2008 lagen zum anderen auch die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Wie dargelegt, kann einer Partei, die aus wirtschaftlichen Gründen die Berufung nicht rechtzeitig einlegen (und/oder begründen) konnte, Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn sie sich ordnungsgemäß um Prozesskostenhilfe bemüht hat, wenn sie also alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Die Partei muss deshalb ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht einreichen. Diesen Anforderungen genügte der Prozesskostenhilfeantrag des Gemeinschuldners vom 2. Oktober 2008 nicht. Dem Antrag war zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt, es mangelte ihm jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung zur Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung. Der Prozesskostenhilfeantrag enthielt als Begründung lediglich „Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2008 – VI ZB 16/07 wird verwiesen.“, was zur Begründung einer beabsichtigten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ersichtlich nicht ausreichend war. Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs verhält sich lediglich darüber, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht kommt, wenn die Mittellosigkeit der Partei für die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung kausal geworden ist und diese Kausalität nicht anzunehmen ist, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was im Falle der Einreichung einer vollständigen, allerdings als Entwurf bezeichneten Berufungsbegründungsschrift anzunehmen sei. Der Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs entbindet eine Partei jedoch nicht von dem Erfordernis, für die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Berufung Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Bewilligungsvoraussetzung benötigt. Die nähere Prüfung dieser, auch in der Entgegnung der Beklagten zu dem Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Bl. 175 f. d.A.) angesprochenen Frage hatte der Senat im Zusammenhang mit dem Hinweis vom 18. Dezember 2008 mit Blick auf die vorrangigen Wirkungen nach §§ 80 und 117 InsO und die Möglichkeit ergänzenden Parteivorbringens zu der insoweit in Entwicklung befindlichen Rechtsprechung zunächst offengelassen; sie ist nunmehr eindeutig im dargelegten Sinn zu beantworten. Einen für die Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung zugrunde zu legenden Sachvortrag hat erstmals die Klägerin mit ihrem ergänzenden und neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 15. Februar 2010 vorgelegt. Dieser Sachvortrag kann jedoch nicht mehr für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des früheren Prozesskostenhilfeantrags herangezogen werden. Da somit der von der Klägerin mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Februar 2010 angekündigte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 201 d. A.) gemäß § 234 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen wäre, die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. August 2008 damit wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen wäre, hat der Antrag der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er ist daher zurückzuweisen.