Urteil
1 U 216/18
OLG Koblenz 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29.1.2018 (Az. 11 O 287/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.158 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29.1.2018 (Az. 11 O 287/17) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.158 € festgesetzt.