Beschluss
1 U 1025/17
OLG Koblenz 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Polizei ist berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.(Rn.73)
2. Stellt eine Fachärztin für Psychiatrie nach Ingewahrsamnahme der Person und von ihr vorgenommener Untersuchung fest, dass durch diese Person weder eine Eigen- noch Fremdgefährdung ausgeht, so ist die weitere Ingewahrsamnahme der Person amtspflichtwidrig.(Rn.82)
3. Die Ingewahrsamnahme einer Person über Nacht auf der Polizeidienststelle für die Dauer von ca. 13 Stunden stellt einen weniger gravierenden Eingriff als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von bis zu 24 Stunden dar. Hierfür ist unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 400,00 € angemessen, aber auch ausreichend (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5. November 2003, 1 U 611/03, OLGR Koblenz, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2005, 9 U 78/11, VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54; LG Marburg, Urteil vom 19. Juli 1995, 5 O 33/90, VersR 1995, 1199).(Rn.88)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts T. vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorbezeichnete Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Polizei ist berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.(Rn.73) 2. Stellt eine Fachärztin für Psychiatrie nach Ingewahrsamnahme der Person und von ihr vorgenommener Untersuchung fest, dass durch diese Person weder eine Eigen- noch Fremdgefährdung ausgeht, so ist die weitere Ingewahrsamnahme der Person amtspflichtwidrig.(Rn.82) 3. Die Ingewahrsamnahme einer Person über Nacht auf der Polizeidienststelle für die Dauer von ca. 13 Stunden stellt einen weniger gravierenden Eingriff als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von bis zu 24 Stunden dar. Hierfür ist unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 400,00 € angemessen, aber auch ausreichend (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5. November 2003, 1 U 611/03, OLGR Koblenz, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2005, 9 U 78/11, VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54; LG Marburg, Urteil vom 19. Juli 1995, 5 O 33/90, VersR 1995, 1199).(Rn.88) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts T. vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorbezeichnete Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin ist von Beruf Realschullehrerin und ist in einer integrierten Gesamtschule in Z. tätig. Seit Herbst 2014 war sie gehäuft und seit dem 16.03.2015 durchgängig dienstunfähig. Der Klägerin wurde mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 08.06.2015 eine ärztliche Untersuchung wegen Feststellung der Dienstfähigkeit bei der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle nach § 47 Landesbeamtengesetz von Rhl.-Pf. angekündigt (Bl. 370 der Personalakte der Klägerin). Am 26.07.2015 kam es gegen 14.30 Uhr zu einem Polizeieinsatz am Wohnort der Klägerin, ... in T. (Vorgangsnummer ....). Die Klägerin und ihr Ehemann waren der Polizei aufgrund eines Einsatzes wegen häuslicher Gewalt vom 10.07.2015 (Vorgangsnummer ... und Vorgangsnummer ...) bekannt. Am Abend des 26.07.2015 ging bei der Polizeiinspektion T. ein Anruf des Nachbarn E. L. ein. Dieser berichtete, dass die Klägerin ihn attackiere und er Schlimmeres befürchte. Nachdem das Telefonat unterbrochen war, meldete sich der Nachbar E. L. nochmals bei der Polizeiinspektion T.. Die Polizeibeamten H. M. und D. P. begaben sich gegen 18.40 Uhr zu der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes, wo sie von dem Ehemann der Klägerin und den Nachbarn E. L. erwartet wurden. Die Klägerin war zwischenzeitlich von der Wohnung ihres Nachbarn E. L. zurückgekehrt und saß laut Polizeibericht in ihrer Wohnung auf dem Sofa. Die Klägerin lehnte einen Alkoholtest ab. Beim Eintreffen der Polizeibeamten schrie die Klägerin los, so dass laut Polizeibericht ein vernünftiges Gespräch mit der Klägerin nicht zu führen war. Auf dem Boden neben der Klägerin befand sich eine halbleere Flasche Pernod. Die Polizeibeamten H. M. und D. P. ordneten sodann eine Untersuchung der Klägerin im Klinikum M. der B. GmbH in T. an. Nachdem der verständigte Krankenwagen eingetroffen war, leistete die Klägerin der Anordnung sich in diesen zu begeben, keine Folge, worauf die Polizeibeamten H. M. und D. P. die Klägerin ergriffen, in den Krankenstuhl setzten und in den Krankenwagen schoben. Während der Fahrt zum Krankenhaus wurde die Klägerin durch den POK P. an beiden Armen festgehalten. Im Klinikum M. ... GmbH erfolgte eine Untersuchung der Klägerin durch die Ärztin für Psychiatrie, Dr. med. G.. Beim Verlassen des Krankenhauses wurde durch PHK M. angeordnet, die Klägerin in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen. Die Klägerin weigerte sich hiergegen. Die Polizeibeamten H. M. und D. P. hakten sich bei der Klägerin unter und verbrachten sie gegen ihren Willen in das Dienstfahrzeug. Die Klägerin verlor durch das Schleifen dabei ihren Schuh. Die Polizeibeamten M. und P. verbrachten die Klägerin sodann auf ihre Dienststelle. Dort ordnete PHK M. die Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit der Klägerin an. Diese Untersuchung wurde durch den Facharzt für Sozialmedizin Ernst Peter M. durchgeführt, der die Gewahrsamsfähigkeit der Klägerin bejahte. Auf dem Untersuchungsbogen zur Gewahrsamstauglichkeit (Bl. 14 VS Anlagenheft) ist u. a. notiert, dass um 21.00 Uhr bei der Klägerin eine Alkoholkonzentration von 3,22 und um 21.20 Uhr eine von 2,32 Promille festzustellen war. Nach Anhörung der Klägerin im Wege eines Telefonats mit der Untersuchungsrichterin, Richterin am Amtsgericht, Dr. W., erließ diese gegen 20.30 Uhr eine Schutz-, Sicherungs- und Gewahrsamsverfügung nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rhl.-Pf. (POG). Die Klägerin suchte am 18.08.2015 die Gemeinschaftspraxis O. L. und Dr. M. S., in T. auf. Ausweislich der Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis O. L. und Dr. M. S. vom 10.03.2016, eine Praxis für Allgemeine Medizin und Internistik, stellte sich die Klägerin dort wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Armes und der linken Schulter vor, die ihren Angaben zufolge im Rahmen eines Polizeieinsatz am 26.07.2015 entstanden seien (vgl. Bl. 28 Anlagenheft). Der Vorgang vom 26.07.2015 wurde mit Schreiben vom 28.07.2015 dem Dienstherrn der Klägerin und der Führerscheinstelle durch die Polizeiinspektion T. mitgeteilt. Daraufhin veranlasste die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion T. (ADD) eine amtsärztliche-psychiatrische Untersuchung der Klägerin, die am 12.08.2015 stattfand, um die Frage der Dienstfähigkeit bereits für das kommende Schuljahr beim Gesundheitsamt in T. zu klären. MD Dr. med. A. K. verneinte mit an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion T. gerichteten Schreiben vom 24.08.2015 (Bl. 42 f. Anlagenheft) aufgrund der bestehenden Alkoholabhängigkeit die Dienstfähigkeit und empfahl eine stationäre Entwöhnungstherapie in einer Fachklinik zur Durchführung suchtspezifischer Therapien von mindestens 12 Wochen. Am 07.10.2015 führte Dr. G. Sch. die Untersuchung der Klägerin bei der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle in M. durch. Ausweislich der Anlage zur gutachterlichen Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle vom 16.10.2015 (Bl. 434 der Personalakte der Klägerin) bestand bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Dienstunfähigkeit. Zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit wurde eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einer Fachklinik für erforderlich gehalten. Die Klägerin trat die Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 26.11.2015 bis 17.12.2015 in der A.-Klinik in Bad K. an. Die Klägerin stornierte ihren am 07.04.2015 gebuchten Urlaub zum 17.10.2015 kostenpflichtig am 01.09.2015. Der Klägerin wurde der Transport im Krankenwagen mit Schreiben vom 19.10.2015 in Rechnung gestellt, des Weiteren die Notfallbehandlung im Klinikum M... GmbH in T., die Kosten der Durchführung der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit mit Schreiben vom 12.08.2015 sowie die Kosten der Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens durch PHK M. mit Schreiben vom 19.10.2015 (Bl. 30 bis 34 Anlagenheft). Mit Schreiben vom 26.04.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Polizeipräsidium T. unter Fristsetzung bis spätestens 08.05.2018 auf, Schadensersatz in Höhe von 20.021,71 € an die Klägerin zu zahlen (vgl. Bl. 16 bis 19 Anlagenheft). Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei durch die Anwendung erheblicher polizeilicher Gewalt nach dem Verlassen des M.-Krankenhauses in T. an der linken Schulter schwer verletzt worden. Sie habe dadurch multiple Prellungen an beiden Armen erlitten. Zudem habe POK P. während der Fahrt zur Dienststelle den Polizeigriff angewandt, was ihr erhebliche Schmerzen bereitet habe. Am Tag der Entlassung habe sie den linken Arm nicht bewegen können. Sie befinde sich bis heute in ärztlicher Behandlung und sei nicht schmerzfrei. Sie habe bei der Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit in Anwesenheit mehrerer auch männlicher Polizeibeamter den Oberkörper entblößen müssen. Sie habe sich dadurch erniedrigt gefühlt. Durch die falsche Bezeichnung als Alkoholikerin im Einsatzbericht sei ihr tadelloser Ruf sowohl bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion T. (ADD) als auch bei ihrer Schule in Z. beschädigt worden. Es bestehe bei ihr keine Alkoholabhängigkeit oder Krankheit. Die anlässlich der amtsärztliche-psychiatrische Untersuchung am 12.08.2015 von MD Dr. med. A. K. vertretene Auffassung, dass sie dienstunfähig sei, sei falsch. Sie sei zuvor u. a. wegen einer Neuropathie dienstunfähig gewesen. Die Gewahrsamnahme und die Bezeichnung im Einsatzbericht als Alkoholikerin sei ursächlich für die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion T. (ADD) und der Führerscheinstelle getroffenen Sanktionen gewesen. Aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion T. sei sie vorläufig aus dem Schuldienst entlassen worden und habe sich der Untersuchung durch das Gesundheitsamt T. sowie der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle unterziehen müssen. Hierdurch seien ihr Kosten entstanden, die die Beklagte im Wege des Schadensersatzes zu tragen habe (vgl. Aufstellung Bl. 24/25 RS des Anlagenheftes). Ihre Verbringung in das M.-Krankenhaus sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2016; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.021,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2016 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2016. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei zum Einsatzzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen und habe bei ihrem Nachbarn, E. L., randaliert. Ihr Ehemann habe vor Ort geäußert, dass die Klägerin alkoholkrank sei. Vor Ort sei bei der Klägerin deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen worden. Die Klägerin sei alkoholabhängig. Die von ihr nunmehr dargestellten Verletzungen seien nicht aufgrund des Polizeieinsatzes bedingt gewesen, sondern hätten andere Ursachen. Die Klägerin leide zudem an einer Kalkschulter, d. h. einer degenerativen Erkrankung. Es bestehe im Übrigen keine Kausalität zwischen der Ingewahrsamnahme und der vom Dienstherrn angeordneten Untersuchung bzw. dem Klinikaufenthalt. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in T. - 6 K 3708/15 TR - ist nach Durchführung einer Beweisausnahme nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Polizeibeamten H. M. und D. P. (vgl. S. 1-12 des Sitzungsprotokolls vom 14.03.2016, Bl. 3 - 8 RS des Anlagenheftes) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2016 (vgl. Anlage K 1, Anlagenheft) ein Anerkenntnisurteil ergangen, wonach aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten festgestellt worden ist, dass die Polizeibeamten am 26.07.2015 nicht berechtigt gewesen seien, gegenüber der Klägerin unmittelbaren Zwang anzuwenden, nachdem sie im Klinikum M. ... von der Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. G., untersucht worden sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen T. W., Dr. J. G. und Dr. A. K. und der urkundlichen Verwertung der vor dem Verwaltungsgericht T. (6 K 3708/15 TR) in der öffentlichen Sitzung vom 14.03.2016 (vgl. Bl. 3 ff. Anlagenheft) vernommenen Zeugen H. M. und D. P. und Beiziehung der Personalakte der Klägerin den Beklagten verurteilt, 1. an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2016 zu zahlen; 2. an die Klägerin 180,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2016 zu zahlen; 3. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld von insgesamt 600,00 €, des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 180,44 € sowie auf anteilige Rechtsanwaltskosten zu. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe zunächst dem Grunde einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 253, 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sowie nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 69 POG Rhl.-Pf.. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die polizeiliche Maßnahme gegenüber der Klägerin am 26. Juli 2015 ab dem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sei, nachdem die Klägerin im Krankenhaus der B. von Frau Dr. med. G. untersucht worden sei, mithin laut Untersuchungsbericht ab ca. 19.40 Uhr bis 20.00 Uhr. Die Klägerin hätte nach der Anamnese durch Frau Dr. med. G. entsprechend ihrem Willen wieder nach Hause zurückkehren dürfen. Stattdessen sei die Klägerin zu Unrecht ab ca. 20.00 Uhr am 26.07.2015 bis gegen 09.00 Uhr am 27.07.2025 in Polizeigewahrsam genommen worden. Zwar sei die zwangsweise Verbringung und Untersuchung der Klägerin in das M-Krankenhaus in T. noch rechtmäßig gewesen. Ermächtigungsgrundlage hierzu sei insoweit der sofortige Vollzug nach §§ 61 Abs. 2. i. V. m. §§ 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 Abs.1 und 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rhl.-Pf. gewesen. Die polizeiliche Maßnahme sei zudem formell rechtmäßig gewesen, da die Polizeibeamten der Polizeiinspektion T. zuständig gewesen seien. Das polizeiliche Vorgehen sei auch insoweit materiell rechtmäßig gewesen. Der fiktive Grundverwaltungsakt seinerseits wäre rechtmäßig gewesen und der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sei auch aus der entscheidenden ex-ante Sicht der Polizeibeamten notwendig und verhältnismäßig gewesen. Ermächtigungsgrundlagen aus dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen, insbesondere §§ 11 Abs. 1 und 15 Abs. 1 PsychKG Rhl.-Pf. seien nicht einschlägig, da es sich bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Einsatzes der Beamten um keine psychisch kranke Person im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 PsychKG Rhl.-Pf. gehandelt habe. Von einem mit einer Abhängigkeit von Suchtstoffen einhergehenden Verlust der Selbstkontrolle sei bei der Klägerin nicht auszugehen, da sie ansprechbar gewesen sei und ihnen ein entgegenstehender Wille deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Mithin sei der Anwendungsbereich des PsychKG Rhl.-Pf. nicht eröffnet. Ermächtigungsgrundlage für den Grundverwaltungsakt sei hingegen § 14 Abs. Nr. 1 POG Rhl.-Pf.. Danach könne eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich sei, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonstiger hilfloser Lage befunden habe. Mit dem Transport zum Krankenhaus habe sich die Klägerin in Gewahrsam der Polizeibeamten befunden. Unter Gewahrsam sei ein mit hoher öffentlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis zu verstehen, kraft dessen eine Person die Freiheit in der Weise entzogen sei, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt und daran gehindert werde, sich fortzubewegen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, die Klägerin sei durch die Beamten in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt worden, sie sei zwangsweise mittels Krankenwagen in das M.-Krankenhaus befördert worden. Die Maßnahmen seien formell rechtmäßig gewesen. Auch das Erfordernis der unverzüglichen richterlichen Entscheidung nach § 15 Abs. 1 S. 1 POG Rhl.-Pf. stehe dem nicht entgegen. Vorliegend handele es sich insoweit um eine Freiheitsbeschränkung, die vom Begriff der Freiheitsentziehung nicht erfasst werde. Ausgehend von einer lediglich etwa 10 minütigen Fahrt vom Wohnort der Klägerin Am W. Graben in T. zum Klinikum M-Haus der B. und einer sich daran anschließenden Untersuchung bei der behandelnden Ärztin Dr. med. G. von ca. 20 Minuten gehe das Gericht von einer kurzfristigen Freiheitsbeschränkung aus, weswegen eine richterliche Entscheidung bezüglich Transport und der Untersuchung nicht erforderlich gewesen sei. Die Maßnahme sei auch materiell rechtmäßig gewesen, da die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams nach § 14 Abs. 1 Nr. POG Rhl.-Pf. vorgelegen hätten, nämlich die Erforderlichkeit zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befinde. Dafür sei ausschlaggebend die Sicht eines Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Einsatzes. Die Klägerin sei vorliegend alkoholisiert gewesen, es sei eine halbleere Flasche Pernod auf dem Fußboden in der Wohnung neben der Klägerin gesichtet worden. Es habe eine Vorgeschichte gegeben, da die Beamten am Abend des 26.07.2015 bereits zum zweiten Mal an diesem Tag am Wohnort der Klägerin erschienen seien. Des Weiteren habe der Nachbar der Klägerin, E. L., berichtet, dass es Streit mit der Klägerin gebe. Die Ärztin Dr. med. G. habe berichtet, dass bei der Klägerin der Verdacht auf eine Alkoholerkrankung bestanden habe. Auch der später gegen 21.00 Uhr gemachte Alkoholtest sei sehr hoch ausgefallen. Insgesamt lägen daher im Wege der Gesamtschau erhebliche Indizien für eine hohe Alkoholisierung der Klägerin zum Zeitpunkt des zweiten Einsatzes der Polizei am 26.07.2015 vor. Dementsprechend hätten aus Sicht der Beamten die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 POG Rhl.-Pf. vorgelegen. Es habe ebenso eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts vorgelegen, denn es habe bei dieser Sachlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten werde. Der Einsatz der Polizei mit der Verbringung der Klägerin in das M-Krankenhaus der B. sei eine polizeiliche Maßnahme, gerichtet auf die Klärung der Gefahrensituation, gewesen, die ursprüngliche Ingewahrsamnahme durch den Krankentransport hin zum Krankenhaus zur ärztlichen Untersuchung und Abklärung sei aus der damaligen Sicht zum Schutz der Klägerin oder Dritter erforderlich gewesen. Die polizeiliche Maßnahme sei auch insoweit verhältnismäßig gewesen. Hier stünden sich grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht und die Fortbewegungsfreiheit der Klägerin mit dem der Polizei übertragenen Schutzauftrag des Staates gegenüber. Die ärztliche Vorführung und Untersuchung zur Abklärung, ob die Klägerin zu einem selbstbestimmten Handeln oder Verhalten noch möglich sei, sei erforderlich gewesen. Mithin stehe fest, dass die Gewahrsamnahme nach § 14 POG Rhl.-Pf. bis zum Abschluss der Untersuchung im M.-Krankenhaus in T. durch die Ärztin Dr. med. G. rechtmäßig gewesen sei. Das Landgericht führte weiter aus, dass allerdings die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeibeamten nach der Untersuchung im Klinikum der B. rechtswidrig gewesen sei. Insoweit sei in dem Bericht der Ärztin Dr. med. G. vom 26.07.2015 (Anlage K 4, Bl. 15 RS Anlagenheft) ausgeführt, dass aktuell keine Eigen- und/oder Fremdgefährdung vorliege. Es werde eine ambulante Behandlung in Form einer Suchtberatung und ggf. psychiatrischer Behandlung empfohlen. Nach der Erinnerung der Ärztin Dr. med. G. hätte die Klägerin nach Abschluss der Untersuchung am 26.07.2015 gegen ca. 20.00 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen werden müssen. Die Klägerin sei - so das Landgericht - jedoch gegen ihren Willen gegen 20.00 Uhr mit dem Dienstfahrzeug in Polizeigewahrsam verbracht worden und bis ca. 09.00 Uhr des nächsten Tages in Polizeigewahrsam genommen worden. Unter Abwägung der für die Schmerzensgeldhöhe maßgeblichen Zurechnungskriterien, insbesondere Art und Umfang des Eingriffs in die Rechtsgüter sowie Dauer und Intensität der Unterbringung erachte die Kammer hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € als angemessen und ausreichend. Soweit das OLG Koblenz in dem Verfahren 1 U 611/03 (zitiert nach juris) in seiner Entscheidung 05.11.2003 für eine bis zu 24 Stunden andauernde rechtswidrige Unterbringung der dortigen Klägerin in einer psychiatrischen Fachklinik ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € als angemessen erachtet habe, sei diese Entscheidung hier nicht maßgebend, da die Klägerin hier nur für ca. 13 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden sei und die unzulässige Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung einen gravierenderen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstelle als hier die unzulässige Unterbringung der Klägerin auf der Polizeiwache für eine Nacht. Damit unterscheide sich die hier streitgegenständliche Ingewahrsamnahme der Klägerin nicht nur in zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht von dem vorgenannten Fall des OLG Koblenz. Daneben habe die Klägerin einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 € für die wegen der an den Armen erlittenen Verletzungen. Die Klägerin sei durch die Beamten zwangsweise nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen im M-Krankenhaus in T. zur Dienststelle verbracht worden. Ausweislich des Lichtbildes 01 (Bl. 13 Anlagenheft) habe die Klägerin jedenfalls einige Kratzer an den Armen bzw. der linken Ellenbeuge erlitten. Weitere Verletzungen seien nicht dokumentiert. Insbesondere sei auch nicht nachgewiesen, dass die auf den Lichtbildern vom 01.08.2015 (Bl. 85 f. Anlagenheft) dokumentierten Rötungen an den Oberarmen auf die zwangsweise Ingewahrsamnahme durch die Polizeibeamten zurückgehe. Denn die Lichtbilder datierten 6 Tage nach der polizeilichen Maßnahme vom 26.07.2015. Des Weiteren sei auch ein Untersuchungsbogen bezüglich der Gewahrsamstauglichkeit der Klägerin durch den Facharzt für Sozialmedizin E.-P. M. am 26.07.2015 gegen 21.45 Uhr gefertigt worden (vgl. Bl. 14/14 RS Anlagenheft). Die Klägerin sei auf ihre Gewahrsamstauglichkeit untersucht worden. In dem Untersuchungsbogen seien lediglich unter Ziffer 2. 3 (Bl. 14 Anlagenheft) oberflächliche Kratzspuren erwähnt. Das Gericht gehe daher davon aus, dass weitere Verletzungen der Klägerin durch den Polizeieinsatz jedenfalls nicht nachweisbar hervorgerufen worden seien. Soweit die Klägerin behaupte, durch die Beamten sei sie im Rahmen rechtswidriger Gewaltanwendung auch noch an der linken Schulter schwer verletzt worden, so dass sie auch nach 12 Monaten noch nicht schmerzfrei sei und sich immer noch in ärztlicher Behandlung befinde, sei dies jedenfalls nicht nachweislich ursächlich auf den Polizeieinsatz vom 26.07.2015 zurückzuführen. Insoweit sei das vorgelegte Attest von Dr. med. M. G., Praxis für Manuelle Medizin und Schmerztherapie vom 24.09.2015 (Bl. 35 RS des Anlagenheftes) unergiebig. Nach der Bescheinigung sei die Klägerin erstmals Mitte August 2015 bei ihm vorstellig geworden, mithin 3 Wochen nach der polizeilichen Maßnahme. Es ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Bescheinigungen, dass die Klägerin tatsächlich durch den Einsatz am 26.07.2015 derartige Verletzungen im Schulterbereich erlitten haben könnte. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin im Nachgang an den Einsatz vom 26.07.2015 sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Bei den behaupteten Verletzungen hätte die Klägerin sich zunächst zeitnah bereits Ende Juli 2015 bei jedem Allgemeinmediziner vorstellen können. Stattdessen sei sie bis Mitte August 2015 in keiner ärztlichen Behandlung gewesen. Daher könnten vorliegend die möglichen Verletzungen an der Schulter nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden, weil ein kausaler Zusammenhang als Folge des rechtswidrigen Polizeieinsatzes vom 26.07.2015 ab 20.00 Uhr nicht nachweisbar sei. Für die lediglich festgestellten Kratzer und oberflächlichen Spuren von Gewaltanwendung an den Armen der Klägerin gemäß der polizeilichen Lichtbildmappe des Gewahrsamsuntersuchungsberichts sei ein Schmerzensgeld von 200,00 € angemessen und ausreichend, mithin insgesamt 600,00 €. Der Klägerin stehe kein weiteres Schmerzensgeld für die erlittene Rufschädigung zu, für die die Klägerin ausweislich der Klagebegründung ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € geltend mache. Die erlittene Rufschädigung, insbesondere beim Dienstherrn und bei dem Kollegium ihrer Schule sei nicht ursächlich durch ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten verursacht worden. Entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt am 26.07.2015 bereits seit mehreren Wochen nicht mehr im Schuldienst tätig gewesen sei. Die diesbezügliche Schulaufsichtsbehörde habe ausweislich der Personalakte die Untersuchung zur Dienstunfähigkeit bereits am 08.06.2015 angeordnet worden (vgl. Bl. 366 der Personalakte der Klägerin). Insoweit wäre die Klägerin ohnehin von der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle in Mainz untersucht worden. Durch den rechtmäßigen Vermerk der Polizeibeamten, es sei immerhin ab 21.00 Uhr eine Alkoholkonzentration von über 3 Promille bzw. über 2 Promille festgestellt worden, obwohl die Klägerin klar gesprochen habe, was für eine Alkoholgewöhnung spreche, sei allerdings vorliegend eine kurzfristige Untersuchung vom 12.08.2015 durch den Amtsarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. A. K. in T. angeordnet worden. Diesbezüglich habe Dr. med. A. K. die Dienstunfähigkeit der Klägerin wegen Alkoholabhängigkeit festgestellt (vgl. Schreiben des Landkreises T.-S., Kreisverwaltung, Gesundheitsamt vom 24.08.2015, Bl. 64, 65 des Anlagenheftes). Der Zeuge Dr. med. A. K. habe hierzu in der Beweisaufnahme bekundet (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 26.06.2017, Bl. 90, 92 .95 d. A.), dass es eine Mitteilung der PI T. über einen Einsatz vom 26.07.2015 gegeben habe. Die Polizei habe eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde und an den Dienstherrn der Klägerin gemacht. Er selbst habe die Klägerin am 12.08.2015 exploriert. Er habe auch Unterlagen beigezogen, die Klägerin habe weitere Unterlagen selbst übergeben. Bei der Klägerin sei die sehr hohe Alkoholkonzentration aufgefallen. Zudem habe es auffällige Leberwerte bei der Klägerin gegeben, zudem die Aussage ihres Ehemannes, dass bei der Klägerin eine Abhängigkeit bestehe. Es sei eine Alkoholkonzentration von 3,22 Promille auf den Einsatzzeitpunkt zurückzurechnen. Die Alkoholkonzentration müsse gegen 19.00 Uhr noch höher gewesen sein. Eine solche Konzentration werde im sozial üblichen Rahmen nicht erreicht. Dieser Wert drücke eine sehr starke Toleranzentwicklung aus. Die Laborergebnisse hätte ein grenzwertiges MCV sowie eine Erhöhung eines alkoholspezifischen Markers ergeben. Es stehe fest, dass die Beamten aufgrund der Auffindesituation der Klägerin in ihrer Wohnung, der Tatsache, dass sie an diesem Tag bereits zum wiederholten Male bei der Klägerin durch Beschwerden von Anwohnern vorstellig werden mussten, sowie der gemessenen sehr hohen Alkoholkonzentration von über 3 Promille sehr wohl begründeten Anlass gehabt hätten, dies u. a. auch der personalführenden Stelle weiterzugeben. Ebenso sei eine Weitergabe an die Führerscheinstelle gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen habe ohnehin eine Untersuchung der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit angestanden, da sie seit dem 16.03.2015 nicht mehr im Dienst gewesen sei (vgl. Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 08.06.2015, Bl. 366 der Personalakte der Klägerin). Nach alledem stehe fest, dass die Mitteilung des Vorfalls vom 26.07.2015 durch die Beamten nicht rechtswidrig gewesen sei und im Übrigen auch nicht kausal für eine etwaige Rufschädigung der Klägerin gewesen sei. Denn die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin in Mainz hinsichtlich der Dienstunfähigkeit sei schon angeordnet gewesen. Insoweit stehe zu erwarten, dass zum damaligen Zeitpunkt im Juli und August 2015 die Untersuchungsstelle in Mainz zu den identischen Ergebnissen gekommen wäre wie das Gesundheitsamt T. in Person des Dr. med. A. K.. Ein weiteres Schmerzensgeld sei nicht zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, soweit das Landgericht ihrem Klageantrag nicht entsprochen hat. Die Klägerin trägt nunmehr unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Landgericht habe die Höhe des Schmerzensgeldes zu niedrig bemessen. Betreffend des materiellen Schadensersatzes habe das Landgericht die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung bzw. der Verletzungshandlung der Polizeibeamten und den dann eingetretenen Schäden rechtsfehlerhaft verneint. Bereits die Tatbestandsdarstellung des Landgerichts sei falsch. Die Klägerin habe bei Eintritt der Beamten in ihrem Haus nicht los geschrien. Auch sei ein vernünftiges Gespräch mit der Klägerin möglich gewesen, was der Polizeibeamte P. vor dem Verwaltungsgericht in T. bereits ausgesagt habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2016, S. 10 - 12, Bl. 7 RS, 8 Anlagenheft). Der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin, T. W., habe ausgesagt, dass die Klägerin beim Eintreffen der Polizei ruhig auf dem Sofa gesessen habe (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 16.01.2017, S. 2-5, Bl. 52-59 d. A.). Bereits die Ingewahrsamnahme der Klägerin durch die Polizeibeamten sei rechtswidrig gewesen. Die Ausführungen des Landgerichts zum Geschehensablauf, die Klägerin habe den Aufforderungen der Polizei mitzukommen, nicht Folge geleistet und sei während der Fahrt durch den POK an beiden Armen festgehalten worden, seien falsch. Bei der Verbringung von Zuhause in das M-Krankenhaus in T. habe sie nicht festgehalten werden müssen. Es sei nicht zu einer Gewaltanwendung durch die Polizeibeamten gekommen. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin verneint. Das Persönlichkeitsrecht sei durch die rechtswidrige Ingewahrsamnahme bei der Verbringung der Klägerin vom Krankenhaus in das Polizeipräsidium T. erheblich verletzt worden. Sie habe sich bei der Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung in Anwesenheit mehrerer Personen, auch männlicher Polizeibeamter entblößen müssen. Falsch sei die Darstellung im angefochten Urteil (dort LU 9 2. Absatz), dass die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams nach § 14 Abs. 1 POG Rhl.-Pf. vorgelegen hätten, nämlich die Erforderlichkeit zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst hilfloser Lage befunden habe, die Klägerin an diesem Abend sehr alkoholisiert gewesen sei und die Polizeibeamten an diesem Tag bereits zum zweiten Mal am Wohnort der Klägerin haben erscheinen müssen. Gerade die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme nach der erfolgten Untersuchung im M-Krankenhaus in T. sei bereits durch das Verwaltungsgericht in T. erfolgt. Das von dem Beklagten abgegebene Anerkenntnis sei nach einer fast dreistündigen Beweisaufnahme erfolgt, in deren Verlauf die Polizeibeamten derart widersprüchliche Angaben gemacht hätten, dass der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht K. seine Missbilligung des Verhaltens der Polizeibeamten eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, insbesondere der Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten die Klägerin mit Gewalt trotz der klaren ärztlichen Feststellung, dass keine Fremd- oder Eigengefährdung vorgelegen habe, mit Polizeigriff in das Dienstfahrzeug gezwungen hätten, wobei die Klägerin auch noch einen Schuh verloren habe, was die Polizeibeamten nicht interessiert habe und für das Verwaltungsgericht vollkommen unverständlich und kaum nachvollziehbar gewesen sei. Soweit das Landgericht dann lediglich einen geringeren Schmerzensgeldbetrag von 600,00 € ausgeurteilt habe, werde dies weder der Verletzungshandlung noch dem eingetretenen Verletzungserfolg gerecht. Wenn das Landgericht auf die Senatsentscheidung vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - verweise, so habe diese Entscheidung nicht ansatzweise etwas mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun. Ihr sei vor der ihr zugemuteten Entblößung vor den männlichen Personen im Polizeipräsidium T. der Arm durch Anwendung des Polizeigriffs verdreht worden. Vor Verbringung der Klägerin in das Polizeipräsidium T. sei sie gesund gewesen. Sie habe ihre Verletzungen durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen. Zwar seien unmittelbar nach der Anwendung von Gewalt selbstverständlich nur Kratzspuren zu sehen gewesen, die Hämatome hätten sich nicht sofort nach Verdrehen des Armes entwickelt. Ihr sei nicht vorzuwerfen, dass sie sich erst einige Tage später in fachärztliche Behandlung begeben habe. Sie habe sich erst zu dem Chiropraktiker Dr. med. G. begeben, als keine Besserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es sei infolge des Vorfalls zu einer schlimmen Rufschädigung innerhalb der Schule in Z. gekommen, die durch die rechtswidrige polizeiliche Maßnahme und die Meldung an den Dienstherrn verursacht worden sei. Aufgrund dessen habe sie sich einer Zwangskur unterziehen müssen, um den Vorwurf, es bestünde eine Alkoholproblematik, auszuräumen. Die bereits am 08.06.2015 erfolgte Anordnung der Untersuchung bezüglich der Dienstfähigkeit der Klägerin habe ihre Ursache darin, dass die Klägerin an einer Polyneuropathie leide. Der Klägerin sei ein materieller Schaden von 4.021,70 € entstanden. Die Stornierung der Urlaubsreise aufgrund der angeordneten Zwangskur sei ebenfalls adäquat kausal durch die rechtswidrige Festnahme der Polizeibeamten verursacht worden. Auch die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. seien begründet, nämlich sowohl der Schadensersatzanspruch als auch der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlichen Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2016 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.021,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2016 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2016. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt nunmehr vor, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, soweit mit den Berufungsanträgen zu 2. und 3. die erstinstanzlich geltend gemachten Beträge nebst Zinsen ohne Rücksicht auf die bereits zuerkannten Beträge von 180,44 € und 147,56 € geltend gemacht würden. Soweit die Berufung der Klägerin geltend mache, die Tatbestandsdarstellungen des Erstgerichts seien nachweislich falsch, sei dies im Hinblick auf die Beweiskraft des Tatbestandes mangels Stellung eines Tatbestandsberichtigungsantrags unbehelflich. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei im Rahmen des Schmerzensgeldes nicht die streitige Behauptung der Klägerin zu berücksichtigen, dass sich vor den männlichen Polizeibeamten habe entblößen müssen. Die Klägerin habe für diese Behauptung in erster Instanz keinen Beweis angetreten und diese Behauptung bleibe in zweiter Instanz weiterhin bestritten. Der Beklagte akzeptiere die Beurteilung des Verwaltungsgerichts und des Landgerichts, dass die weiteren Maßnahmen der Polizeibeamten nach der Untersuchung der Klägerin im M-Krankenhaus in T. amtspflichtwidrig gewesen seien, weil keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorgelegen habe. Die Höhe des Schmerzensgeldes bewege sich im vom Senat in vergleichbaren Fällen vorgesehenen Rahmen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 24.01.2018 (Bl. 185 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. 1) Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt: „... Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 253 BGB i. V. m. § 839 BGB, Art. 34 GG sowie nach § 69 POG Rhl.-Pf. zugesprochen (aus den unter b) dargelegten Gründen). a) Das Landgericht führt zutreffend aus, dass im Hinblick auf die Alkoholisierung der Klägerin am Abend des 26.07.2015 die Verbringung der Klägerin und Untersuchung in das Klinikum der B. GmbH, M-Krankenhaus, in T., rechtmäßig gewesen sei. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 POG Rhl.-Pf. kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben gewesen seien, weil beim Eintreffen der Polizei im Hause der Klägerin eine halbe Flasche Pernod auf dem Fußboden der Wohnung gelegen habe, die Klägerin alkoholisiert gewesen sei, die Polizei bereits an diesem Tage zum zweiten Male dort vorstellig gewesen sei und der Nachbar der Klägerin, E. L., berichtet habe, dass es Streit mit der Klägerin gegeben habe, die dieser auf eine Alkoholerkrankung der Klägerin zurückführte. Bestätigt sei dies durch die Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. med. G., die berichtet habe, dass bei der Klägerin der Verdacht auf eine Alkoholerkrankung bestehe. Die Klägerin greift diese Ausführungen ohne Erfolg mit der Begründung an, die Ingewahrsamnahme durch die Polizeibeamten und Verbringung der Klägerin in das Klinikum ... GmbH, M.-Krankenhaus, sei bereits rechtswidrig gewesen, weil die Ausführungen des Landgerichts zum Geschehensablauf, die Klägerin sei den Aufforderungen der Polizeibeamten nicht nachgekommen, bereits fehlerhaft seien. Die Klägerin hätte bei der Fahrt in das Krankenhaus nicht festgehalten werden müssen, weil sie freiwillig in das Polizeifahrzeug eingestiegen sei. Der Nachbar der Klägerin, E. L., hat, nachdem die Klägerin ihn an diesem Tag zum zweiten Mal aufgesucht und nach seiner Darstellung ihn belästigt habe, die Polizei verständigt. Da die Fachärztin für Psychiatrie, Dr. med. G., die die Alkoholisierung der Klägerin beim Eintreffen in das Krankenhaus in T. bestätigt hat, waren aus ex-ante Sicht der im Einsatz befindlichen Polizeibeamten die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme der Klägerin gegeben, weil diese sich aufgrund ihrer Alkoholisierung aus Sicht der Polizeibeamten erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand bzw. hilfloser Lage befunden hat. Einer Beweiserhebung zu der in das Wissen des Ehemanns der Klägerin gestellten Behauptung, sie sei freiwillig in das Polizeifahrzeug gestiegen, bedarf es nicht. Die Klägerin behauptet zu diesem Zeitpunkt selbst keine Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die Polizeibeamten. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht eine Verletzung des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht angenommen habe, obwohl diese sich bei der Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung in Anwesenheit mehrerer Personen, auch männlicher Polizeibeamter, habe entblößen müssen. Das Landgericht habe verkannt, dass dieser Umstand schmerzensgelderhöhend habe berücksichtigt werden müssen. Dieser erstinstanzlich gehaltene Vortrag der Klägerin ist seitens des beklagten Landes bestritten worden (vgl. Klageerwiderung S. 6, Bl. 27 d. A.). Die Klägerin hat für diese bestrittene Behauptung weder in erster noch zweiter Instanz Beweis angetreten. Die Berufung der Klägerin führt ohne Erfolg an, dass sich aus dem Verfahrensablauf vor dem Verwaltungsgericht T. - 6 K 3708/15 TR - und dem dort ergangenen Anerkenntnisurteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2016 (vgl. Anlage K 1, Anlagenheft) ergebe, dass die Ingewahrsamnahme der Klägerin rechtswidrig gewesen sei, weil das beklagte Land anerkannt habe, dass die Polizeibeamten am 26.07.2015 nicht berechtigt gewesen seien, gegenüber der Klägerin unmittelbaren Zwang anzuwenden, indem sie diese in das „M.-Krankenhaus“ verbracht hätten. Der Angriff der Berufung der Klägerin verfängt nicht. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war entsprechend dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2016 (vgl. Bl. 2/3 des dortigen Sitzungsprotokolls, Bl. 3 RS/4 des Anlagenhefts) nur die Behauptung der Klägerin, ihr gegenüber sei unmittelbarer Zwang angewandt worden, nachdem sie im Klinikum der B. von der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. med. G., untersucht worden war. b) Das Landgericht ist zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die polizeilichen Maßnahmen der beiden Polizeibeamten P. und M. gegenüber der Klägerin am 26.07.2015 ab dem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen seien, nachdem die Klägerin im Krankenhaus der B. (M-Krankenhaus) von der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. med. G., untersucht worden war und laut dem Untersuchungsbericht ab ca. 19.40 Uhr bis 20.00 Uhr mangels Fremd- oder Eigengefährdung hätte entlassen werden müssen, anstatt die Klägerin zu Unrecht ab ca. 20.00 Uhr am 26.07.2015 bis zum darauffolgenden Tag am 27.07.2015 in Polizeigewahrsam zu belassen. Die Fachärztin für Psychiatrie, Dr. med. G., hat hierzu vor dem Landgericht bekundet, die Klägerin sei am Sonntagabend von der Polizei gegen 19.40 Uhr in das Krankenhaus gebracht worden. Hintergrund hierfür sei wohl gewesen, dass es Streitigkeiten zu Hause gegeben habe. Ein Nachbar solle die Polizei informiert haben. Sie, die Zeugin, habe der Klägerin Hilfe angeboten und eine stationäre Aufnahme angeboten, was von der Klägerin abgelehnt worden sei. Die Klägerin habe geäußert, dass sie nach Hause wolle. Sie habe gesagt, sie sei Lehrerin und freue sich auf die Ferien, die unmittelbar bevor gestanden hätten. Die Patientin habe ihr damit eine Perspektive geschildert. Bei dem Gespräch mit der Klägerin habe sie, die Zeugin, den Verdacht einer Alkoholerkrankung der Klägerin gehabt. Die Klägerin habe jede Behandlung abgelehnt. Anlässlich des Gesprächs habe die Klägerin einen wachen Eindruck vermittelt und sei orientiert gewesen. Die Klägerin habe keinen verwirrten Eindruck gemacht. Sie sei weder akut psychotisch gewesen noch habe eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorgelegen. Das Landgericht ist aufgrund der Aussage der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. med. G., nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach der von der Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. G. vorgenommen Untersuchung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin hätte aus dem Polizeigewahrsam entlassen werden müssen. Das beklagte Land hat die Beurteilung des Verwaltungsgerichts und des Landgerichts, dass die weiteren Maßnahmen zu Lasten der Klägerin nach der Untersuchung im Krankenhaus rechtswidrig gewesen seien und insoweit ein amtspflichtwidriges Verhalten vorliege, akzeptiert, weil weder eine Eigen- noch Fremdgefährdung der bzw. durch die Klägerin vorgelegen habe. Dies wird von der Klägerin, da für sie günstig, nicht angegriffen. 3) Die Klägerin führt mit ihrer Berufung ohne Erfolg an, dass das Landgericht die Höhe des Schmerzensgeldes nicht ausreichend hoch bemessen habe. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung bewegt sich die Spanne des festgesetzten Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus, soweit ersichtlich, zwischen 500,00 € (Senatsurteil vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - OLGR Koblenz, juris Rn. 14 bei rechtswidriger Unterbringung für maximal 18-24 Stunden) und 25.000,00 € (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2005 - VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54 vgl. auch LG Marburg, Urteil vom 19.07.1995 - 5 O 33/90 - VersR 1995, 1199 mit Darstellung der Rechtsprechung, wonach bei einer einstweiligen rechtswidrigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Schmerzensgelder zwischen 5.000,00 DM und 30.000,00 DM je nach Dauer der Unterbringung zugesprochen wurden). Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 05.11.2003 (aaO) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ingewahrsamnahme der Klägerin über Nacht auf der Polizeidienststelle für die Dauer von ca. 13 Stunden einen weniger gravierenden Eingriff als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von bis zu 24 Stunden darstellt, ein Schmerzensgeld von 400,00 € als angemessen und ausreichend angesehen. Die hiergegen von der Klägerin geführten Argumente, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Klägerin vor männlichen Personen im Polizeipräsidium habe entblößen müssen, schlagen nicht durch, da diese Behauptung, wie bereits ausgeführt, von dem beklagten Land bestritten worden ist und die Klägerin hierfür keinen Beweis angetreten hat. Soweit die Klägerin nunmehr in zweiter Instanz diese Behauptung (erstmals) in das Wissen ihres Ehemannes stellt, ist dieses Beweismittel, da Beweistatsache vom beklagten Land bestritten, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet, da es ohne Nachlässigkeit in erster Instanz bereits hätte vorgebracht werden können. Das Landgericht hat mit Recht der Klägerin für die an den Armen erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 200,00 € zugesprochen. Die Klägerin wurde durch die Polizeibeamten M. und P. nach Abschluss der Untersuchungen im M-Krankenhaus in T. unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Dienststelle verbracht. Die Kläger erlitt dabei ausweislich des Lichtbildes 01 (vgl. Bl. 9 RS, 13 des Anlagenheftes) lediglich einige Kratzer an den Armen bzw. dem linken Ellenbogen. Weitere Verletzungen der Klägerin sind nicht dokumentiert. Das Landgericht führt frei von Rechtsfehlern aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass die auf den Lichtbildern vom 01.08.2015 (Bl. 85/86 Anlagenheft) ersichtlichen Rötungen an den Oberarmen auf die zwangsweise Ingewahrsamnahme durch die Polizeibeamten zurückzuführen seien. Denn die Lichtbilder sind 6 Tage nach der polizeilichen Maßnahme vom 26.07.2015 gefertigt worden. Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Untersuchungsbogen des Facharztes - Sozialmedizin - E. P M. vom 26.07.2015 um 21.45 Uhr (vgl. Bl. 14 und 14 RS Anlagenheft), wonach hinsichtlich der Verletzungen an Haut und Hals lediglich oberflächliche Kratzspuren dokumentiert seien. Das Landgericht hat ferner zu Recht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten schweren Verletzung an der linken Schulter, einem seit 12 Monaten bestehenden nicht schmerzfreien Zustand und dem Polizeieinsatz vom 26.07.2015 verneint. Zutreffend hebt das Landgericht hervor, dass die Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Attestes des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. med. M. G. vom 24.09.2015 (vgl. Bl. 35 RS Anlagenheft) erstmals Mitte August 2015 in dessen Praxis vorstellig geworden sei. D. h. die Klägerin wurde erst ca. 3 Wochen nach der polizeilichen Maßnahme vom 26.07.2015 bei dem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. med. M. G. vorstellig, so dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht besteht. Zudem ist dieses Attest unergiebig, da sich aus diesem nicht ergibt, dass die Klägerin eine schwere Verletzung an der linken Schulter erlitten hat. Das Landgericht stellt treffend darauf ab, dass die Klägerin sich nicht im unmittelbaren Anschluss bzw. Nachgang an den polizeilichen Einsatz vom 26.07.2015 wegen einer schweren Verletzung an der linken Schulter in die Behandlung von Dr. med. M. G. begeben hat. Es ist nicht nachweisbar, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen an der linken Schulter kausal auf den Polizeieinsatz vom 26.07.2015 zurückzuführen sind. Es bleibt letztlich dabei, dass ausweislich des Gewahrsamsuntersuchungsberichts des Arztes E.-P. M. vom 25.07.2015 (Bl. 14 RS Anlagenheft) nur Kratzer und oberflächliche Spuren von Gewaltanwendung feststellbar waren, die mit dem Landgericht allenfalls ein Schmerzensgeld von 200,00 € rechtfertigen. b) Das Landgericht hat zu Recht ein Schmerzensgeld der Klägerin in Höhe von 6.000,00 € aufgrund einer von ihr behaupteten Rufschädigung verneint. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass durch die Mitteilung des Einsatzberichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 27.07.2015 (vgl. Bl. 378 der beigezogenen Personalakte) eine Rufschädigung und dadurch eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingetreten sei. Die Polizeibeamten waren nach § 34 Abs. 3 POG Rhl.-Pf. berechtigt, diese Mitteilung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Abwendung etwaiger Gefahren für andere Personen vorzunehmen. Soweit die Klägerin argumentiert, die Mitteilung über den Polizeieinsatz an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion habe dazu geführt, dass sie sich einer Zwangskur habe unterziehen müssen, um den Vorwurf auszuräumen, bei ihr bestünde eine Alkoholproblematik, sie infolgedessen vom Schuldienst suspendiert worden sei und sie deshalb eine Urlaubsreise habe stornieren müssen, begründet dies keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld, da zum einen die Mitteilung des Einsatzberichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht rechtswidrig war und zum anderen diese Einsatzmeldung nicht ursächlich dafür war, dass die Klägerin sich bei der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle in M. auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen lassen musste. Die erlittene Rufschädigung, insbesondere beim Dienstherrn der Klägerin und im Kollegium der Schule ist nicht durch ein rechtswidriges Verhalten der Polizeibeamten verursacht worden. Wie sich aus Bl. 366 der beigezogenen Personalakte der Klägerin ergibt, hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rhl.-Pf. bereits mit an die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz gerichteten Schreiben vom 08.06.2015 eine Untersuchung wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet. Laut diesem Schreiben war die Klägerin als Lehrkraft seit Herbst 2014 gehäuft und seit 16.03.2015 durchgängig dienstunfähig. Die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ist gebeten worden, die Dienstfähigkeit der Klägerin zu prüfen und ein Gutachten zu erstellen. Die Klägerin ist durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie MD Dr. med. A. K. der Kreisverwaltung - Gesundheitsamt - des Landkreises T.-Saarburg ausweislich des an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion T. gerichteten Schreibens vom 24.08.2015 (Anlage B 2, Bl. 64 Anlagenheft) amtsärztlich psychiatrisch untersucht worden. Es ist zum damaligen Zeitpunkt wegen aktueller Alkoholabhängigkeit eine Dienstfähigkeit verneint worden. Aus Sicht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie MD Dr. med. A. K. erschien der Einsatz der Klägerin als Lehrerin zum Schuljahresbeginn ab dem 07.09.2015 nicht möglich. Bei der Klägerin sei eine stationäre Entwöhnungstherapie in einer Fachklinik indiziert. Die Prognose im Hinblick auf Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit sei jedoch ausreichend günstig. Zur Durchführung suchtspezifischer stationärer Therapiemaßnahmen sei ein Zeitraum von mindestens 12 Wochen erforderlich. 4) Das Landgericht hat darüber hinaus zu Recht der Klägerin nur einen Anspruch auf Schadensersatz aus amtspflichtwidriger Handlung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bzw. § 68 POG Rhl.-Pf. in Höhe von insgesamt 180,44 €, d. h. Entschädigung für die verlorenen Puma Flip-Flops in Höhe von 30,00 €, für die Kosten der Anordnung des fachärztlichen Gutachtens auf der Polizeiwache in Höhe von 34,67 €, für das fachärztliche Gutachten auf der Polizeiwache in Höhe von 95,77 € und bezüglich der Taxifahrt nach Hause in Höhe von 20,00 € gemäß der Aufstellung der Klägerin (Bl. 24 RS des Anlagenheftes) zugesprochen. Das Landgericht führt richtig aus, dass die in der Aufstellung der Klägerin unter den Positionen 2 und 5 enthaltenen Kosten für das Rettungsfahrzeug und die psychiatrische Notfallbehandlung nicht kausal auf rechtswidrige Maßnahmen der Polizeibeamten zurückzuführen seien. Denn diese beruhten auf einer zunächst rechtmäßigen Ingewahrsamnahme der Klägerin bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus. Zutreffend legt das Landgericht dar, dass die Kosten, die durch die Verursachung der Behandlungskosten des linken Armes und der Schulter entstanden seien, nicht zu ersetzen seien, weil die Klägerin nicht den Beweis habe erbringen können, dass diese Verletzungen, wie ausgeführt, durch eine Körperverletzung der Polizeibeamten im Rahmen einer rechtswidrigen polizeilichen Maßnahme zurückzuführen seien. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass die Klägerin nicht die Stornierungskosten für die von ihr geplante Reise verlangen könne. Die Mitteilung des Einsatzberichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rhl.-Pf. und an die Führerscheinstelle führte lediglich zu einer früheren ärztlichen Untersuchung der Klägerin, die ohnehin hätte durchgeführt werden müssen. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. A. K. vom Gesundheitsamt T. hat hierzu in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht bekundet, dass er den Inhalt seines an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rhl.-Pf. gerichteten Schreibens vom 24.08.2015 (Bl. 64 ff. Anlagenheft) bestätigen könne, dass bei der Klägerin anlässlich ihrer Untersuchung eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden sei, es im Jahre 2015 auffällige Leberwerte gegeben habe und die anlässlich des Vorfalls vom 26.07.2015 bei der Klägerin festgestellte Alkoholkonzentration von 3,22 Promille, die auf den Einsatzzeitpunkt zurückzurechnen sei, von einen Konsumenten in einem sozial üblichen Rahmen nicht erreicht werden könne (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26.06.2017, S. 4, Bl. 93 d. A.). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.021,70 € weiter. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes in der Berufungserwiderung, ist die Berufung der Klägerin nicht deshalb bereits teilweise unzulässig, soweit die Klägerin mit ihren Berufungsanträgen zu 2. und 3. die in erster Instanz verfolgten Ansprüche geltend gemacht hat, ohne zu berücksichtigen, dass das Landgericht im tenorierten Ausspruch zu 2. und 3. des angegriffenen Urteils das beklagte Land zur Zahlung von 180,44 € nebst Zinsen sowie 147,56 € nebst Zinsen hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verurteilt hat und insoweit keine Beschwer der Klägerin vorliegt. Der Senat versteht den Berufungsantrag der Klägerin bei verständiger Würdigung dahingehend, dass die Klägerin ihre Ansprüche diesbezüglich nur insoweit verfolgt, als das Landgericht ihr diese nicht bereits zuerkannt hat. In der Sache hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Stornierung der Urlaubsreise nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit der rechtswidrigen polizeilichen Maßnahme steht. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung über die vom Landgericht zuerkannte Erstattung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 147,56 € die Erstattung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.176,67 € nebst Zinsen weiter. Dieser Anspruch ist nicht berechtigt, da die Klägerin in der Hauptsache keine weitergehenden Ansprüche hat. Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren ...“ 2) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.02. 2018 (Bl. 207 ff. d. A.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen der Klägerin führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin führt nunmehr aus, dass richtig zu stellen sei, dass am Tattag die Polizei lediglich einmalig aufgrund des Anrufes des Nachbarn E. L. zum Anwesen der Klägerin gefahren sei, nicht zweimal, wie der Beklagte es darstelle. Unzutreffend sei auch, dass Tage zuvor der Ehemann der Klägerin wegen deren Verhaltens die Polizei gerufen habe. Richtig sei, dass die Klägerin die Polizei gerufen habe und dann dem Ehemann der Klägerin ein Platzverweis erteilt worden sei. Mit diesem neuen Vortrag kann die Klägerin nicht gehört werden. Das Landgericht hat auf Seite 9 des angefochtenen Urteils, wenn auch in den Entscheidungsgründen, tatbestandlich festgestellt, dass die Polizeibeamten am Abend des 26.07.2015 bereits zum zweiten Mal an diesem Tag bei der Klägerin in ihrer Wohnung Am W. Graben vorstellig geworden seien. Die Klägerin ist diesen tatbestandlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO entgegengetreten, so dass der Senat von den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil auszugehen hat. Im Übrigen ergibt sich aus den urkundlich verwerteten Aussagen der beiden Polizeibeamten H. M. und D. P. in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren 6 K 3708/15 TR (vgl. Sitzungsprotokoll vom 14.03.2016, S. 5 -9 und 10-11, Bl. 5-7 und Bl. 7 RS-8 des Anlagenheftes), dass die Polizeibeamten am 26.07.2015 nicht einmal, sondern zweimal am Wohnort der Klägerin erschienen sind. Die Polizeibeamten haben bekundet, dass der erste Einsatz am frühen Nachmittag gegen 14.00 Uhr gewesen sei. Seitens der Leitstelle sei mitgeteilt worden, dass eine Frau angerufen und lallend erklärt habe, sie wolle ihren Ehemann aus der Wohnung werfen. Der Zeuge H. M. hat hierzu ausgesagt, dass man bereits Anfang des Jahres einen Einsatz bei der Klägerin gehabt habe, und zwar unter ähnlichen Umständen. Die Klägerin habe die Türe geöffnet und lallend unverständliches Zeug geäußert, während ihr Ehemann sich normal verhalten und gesprochen habe. Der Nachbar, der Zeuge E. L., habe erklärt, dass der Klägerin geholfen werden müsse, da sie immer wieder trinke (vgl. Sitzungsprotokoll vom 14.03.2016, a.a.O). Gegen 18.30 Uhr sei ein weiterer Anruf des Nachbarn E. L. vermutlich bei der Leitstelle eingegangen. Dieser habe erklärt, dass die Klägerin ihn in seiner Wohnung attackiere und „Palaver“ gemacht habe. Die Polizei solle vorbeikommen, da er fürchte, es werde etwas passieren. Dies sei der Grund für den zweiten Polizeieinsatz an diesem Tag gewesen. Entsprechendes gilt für den bestrittenen Vortrag der Klägerin, sie habe sich auf der Dienststelle der Polizei vor den männlichen Polizeibeamten entblößen müssen. Diese Behauptung ist in erster Instanz nicht tatbestandlich als unstreitig festgestellt, sondern im streitigen Vorbringen aufgenommen worden. Die Klägerin hätte dem mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO begegnen können, was sie nicht gemacht hat. Soweit die Klägerin vorträgt, weiter seien die Körperverletzungshandlungen der Polizeibeamten kausal für die ärztlichen Behandlungen bei dem Orthopäden Dr. med. M. G., Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, gewesen, verfängt dieser Angriff nicht. Das Landgericht führt diesbezüglich zu Recht aus, dass die Bescheinigung vom 24.09.2015 erstmals ausweise, dass die Klägerin sich erst im August 2015, wenn auch nicht wie das Landgericht meint, Mitte August 2015, sondern Ende August 2015 (vgl. Bescheinigung der Praxis für Manuelle Medizin und Schmerztherapie Dr. med. M. G. vom 24.09.2015) in der Arztpraxis von Dr. med. M. G. vorgestellt habe. Die Klägerin trägt ohne Erfolg vor, sie habe sich nur aufgrund der rechtswidrigen polizeilichen Maßnahme und der Meldung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) einer Zwangskur unterziehen müssen, um den Nachweis ihrer Dienstfähigkeit zu erbringen. Ohne die polizeiliche Festnahme wäre diese Anordnung nicht erfolgt. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 24.01.2018 (dort S. 9, Bl. 193 d. A.) ausgeführt hat, hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rhl.-Pf. bereits mit an die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz gerichtetem Schreiben vom 08.06.2015 eine Untersuchung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet, weil die Klägerin laut diesem Schreiben als Lehrkraft seit Herbst 2014 gehäuft und seit 16.03.2015 durchgängig dienstunfähig gewesen sei. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie MD Dr. med. A. K. des Gesundheitsamts bei der Kreisverwaltung des Landkreises T.-S. hat ausweislich des an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rhl.-Pf. gerichteten Schreibens vom 24.08.2015 (Anlage B. 2, Bl. 64 Anlagenheft) eine Dienstfähigkeit der Klägerin wegen damals aktueller Alkoholabhängigkeit verneint. Die Klägerin beanstandet weiterhin aus vorgenannten Gründen ohne Erfolg, dass es aufgrund der polizeilichen Maßnahmen zu einer Rufschädigung ihrer Person innerhalb ihrer Schule gekommen sei, weil diese Maßnahmen im Kollegium der Schule Gegenstand von verschiedenen Unterredungen gewesen seien. Soweit die Klägerin jetzt vorträgt, sie sei mit dem verletzten Arm über ein Jahr in Behandlung gewesen, hat der Senat bereits dargelegt, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen kein zeitnaher Hinweis darauf ergibt, dass die Klägerin aufgrund der polizeilichen Maßnahmen eine schwere Verletzung an der Schulter erlitten habe, sondern ausweislich des Gewahrsamsuntersuchungsberichts des Arztes E.-P. M. vom 25.07.2015 (Bl. 14 RS Anlagenheft) nur Kratzer und oberflächliche Spuren von Gewaltanwendung festgestellt wurden. War die Mitteilung des Einsatzberichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nicht rechtswidrig und diese Einsatzmeldung nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin sich bei der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle in Mainz auf ihre Dienstfähigkeit hat untersuchen lassen müssen, war die Stornierung der Urlaubsreise auch nicht adäquat kausal durch eine amtspflichtwidrige Maßnahme der Polizei verursacht. Die Berufung der Klägerin war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.421,70 € (Schmerzensgeld 16.000,00 € - zuerkannte 600,00 € = 15.400,00 € + geltend gemachter Schadensersatz in Höhe von 4.021,70 €) festgesetzt.