Urteil
1 U 1369/16
OLG Koblenz 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0824.1U1369.16.00
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Leitsätze
1. Bei der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässer-Unterhaltungspflicht wird dem Bürger gegenüber aus allgemeinem Deliktsrecht gemäß § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gehaftet (vgl. nur OLG Koblenz, 27. September 2012, 1 U 868/11, OLG Hamm, 23. Juli 2010, 11 U 145/08).(Rn.20)
2. Eine gewässerunterhaltspflichtige Gemeinde hat aus dem Gesichtspunkt der von ihr wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der Verrohrung eines Gewässers der Einlauf frei und daher im Bereich eines Einlaufbauwerks vor dem Durchlass ein ungehemmter Abfluss des Wassers gewährleistet ist, was wiederum erfordert, dass dieser kritische Bereich regelmäßig kontrolliert und eine hierbei festgestellte Verlegung durch Schwemmgut beseitigt wird.(Rn.25)
3. Dient die Verrohrung dem Gewässerausbau, wasserwirtschaftlichen Zwecken, ist dies eine Maßnahme nach §§ 68 ff. LWG-RP, so greift die reguläre Gewässerunterhaltungspflicht ein (so auch OLG Düsseldorf, 28. April 2010, I-18 U 112/09). Ein Vorteil für den Grundeigentümer führt nicht zu einer Unterhaltspflicht, sondern ist nach § 71 LWG-RP auszugleichen.(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens infolge der Überschwemmung ihres Grundstücks am 10. August 2015 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird das Verfahren an das Landgericht Koblenz gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässer-Unterhaltungspflicht wird dem Bürger gegenüber aus allgemeinem Deliktsrecht gemäß § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gehaftet (vgl. nur OLG Koblenz, 27. September 2012, 1 U 868/11, OLG Hamm, 23. Juli 2010, 11 U 145/08).(Rn.20) 2. Eine gewässerunterhaltspflichtige Gemeinde hat aus dem Gesichtspunkt der von ihr wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der Verrohrung eines Gewässers der Einlauf frei und daher im Bereich eines Einlaufbauwerks vor dem Durchlass ein ungehemmter Abfluss des Wassers gewährleistet ist, was wiederum erfordert, dass dieser kritische Bereich regelmäßig kontrolliert und eine hierbei festgestellte Verlegung durch Schwemmgut beseitigt wird.(Rn.25) 3. Dient die Verrohrung dem Gewässerausbau, wasserwirtschaftlichen Zwecken, ist dies eine Maßnahme nach §§ 68 ff. LWG-RP, so greift die reguläre Gewässerunterhaltungspflicht ein (so auch OLG Düsseldorf, 28. April 2010, I-18 U 112/09). Ein Vorteil für den Grundeigentümer führt nicht zu einer Unterhaltspflicht, sondern ist nach § 71 LWG-RP auszugleichen.(Rn.34) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens infolge der Überschwemmung ihres Grundstücks am 10. August 2015 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird das Verfahren an das Landgericht Koblenz gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 zurückverwiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der W Straße in N. Unter dem Grundstück verläuft der W Bach, bei dem es sich um ein Gewässer dritter Ordnung handelt, durch dafür angelegte Rohre. Unmittelbar am Rohreingang hat die Beklagte in den 60er Jahren ein Metallgitter angebracht. Der W Bach ist in N zumindest in Teilbereichen weiter verrohrt. Am 10. August 2015 waren infolge starker Regenfälle Unrat, Bauteile, Holzstücke usw. angeschwemmt worden. Dies führte dazu, dass das Wasser nicht mehr durch das zugesetzte Metallgitter in die Verrohrung fließen konnte. Dadurch kam es zu einer Überschwemmung auf dem Grundstück der Klägerin. Die Klägerin hat vorgetragen, bei Regelfällen staue sich vor dem Gitter regelmäßig Baumholz und jede Menge Unrat. Dies sei der Beklagten bekannt, ohne dass sie geeignete Maßnahmen ergriffen hätte, um dies zu verhindern. Wenn die Beklagte in Eigenverantwortung ein Gitter anbringe, müsse sie dafür Sorge tragen, dass der Durchfluss nicht gefährdet sei. Ihr sei durch die Überschwemmung ein Schaden in Höhe von 58.020,73 € entstanden. Darüber hinaus sei der Firma A N, die ebenfalls einen Wasserschaden erlitten habe, ein Schaden in Höhe von 6.862,30 € entstanden. Die Firma A N habe den Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte an sie (Klägerin) abgetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an sie (Klägerin) 64.883,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht unterhaltungspflichtig für das Rohr einschließlich des Metallgitters gewesen. Die Verrohrung sei erfolgt, damit das Grundstück der Klägerin uneingeschränkt genutzt werden könne, weshalb die Klägerin für die Unterhaltung selbst verantwortlich gewesen sei. Am 10. August 2015 habe es ein Unwetter mit erheblichem Starkregen gegeben. Dabei habe es sich jedenfalls um höhere Gewalt gehandelt. Die Überschwemmung sei daher nicht vermeidbar gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Verletzung einer Amtspflicht nicht vorliege. Die Verrohrung (“Tunnel“) einschließlich des Metallgitters seien objektiv geeignet, sich positiv auf die Grundstücksnutzung der Klägerin auszuwirken. Die Verrohrung komme der Klägerin als Eigentümerin des darüber liegenden Grundstücks zugute. Daher sei sie für diese Anlage (Verrohrung) unterhaltungspflichtig. Diese Unterhaltungsverpflichtung verdränge die Gewässerunterhaltungspflicht der Beklagten. Damit treffe die Beklagte weder eine Unterhaltungspflicht für den Bereich der Verrohrung noch für das vor der Verrohrung eingesetzte Gitter. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens vor allem zu dem nicht feststellbaren Nutzen der Verrohrung für ihr Grundstück vorträgt und insbesondere auch auf die Verantwortung der Beklagten für das Gitter und die Zusetzung durch Unrat desselben hinweist. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 03.11.2016, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 64.883,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen n Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt weiter zu der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der ausschließlichen Anlagenverantwortlichkeit bei entspre-chenden Verrohrungen aus. Weiterhin beruft sie sich auf ein zwingend vorrangig durchzuführendes Verfahren zur Klärung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht nach § 41 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung führt dazu, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zur Entscheidung über den Schaden, die einzelnen Schadenspositionen wird die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 4 auf Antrag der Klägerin (siehe Bl. 149 d. A.) an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. 1. Der Anspruch gegen die beklagte Verbandsgemeinde ergibt sich aus § 823 BGB. a) Im vorliegenden Fall ist die beklagte Verbandsgemeinde Trägerin der Gewässer-Unterhalts-last-/pflicht (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG-RP)). Die Gewässerunterhaltungspflicht ist zwar öffentlich-rechtlich ausgestaltet (siehe Wortlaut von § 9 Abs. 1 S. 1 sowie § 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Jedoch ist diese Pflicht nach ganz überwiegender Auffassung gerade nicht drittschützend. Die Verletzung der Gewässerunterhaltspflicht kann mithin Rechte eines geschädigten Bürgers nicht begründen (BGH, MDR 1964, 399 f.; Stein/Itzel/Schwall, Handbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. Rn. 694 - m. w. N.). Dem einzelnen Bürger steht gerade kein Anspruch auf ordnungsgemäße Unterhaltung zu. b) Nach gefestigter Rechtsprechung wird allerdings im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässer-Unterhaltungspflicht dem Bürger gegenüber aus allgemeinem Deliktsrecht gemäß § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gehaftet (vgl. nur OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.2012, 1 U 868/11 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 - juris; Stein/Itzel/Schwall, a. a. O.). Insoweit ist die vom Landgericht geprüfte Anspruchsgrundlage (§ 839 BGB) zu konkretisieren. c) Ein Anspruch aus Amtshaftung könnte nur dann angreifen, wenn im vorliegenden Fall die Amtspflicht zu einem effektiven Hochwasserschutz (gegen Überflutungen) verletzt worden wäre. Insoweit kommt eine Anspruchsgrundlagenmehrheit zu Gunsten des Bürgers im vorliegenden Fall durchaus in Betracht (z. diesem Aspekt s. OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2010, 11 U 145/08 - juris). d) Die (teilweise) Verrohrung des Baches führt im vorliegenden Fall nach einhelliger Auffassung auch nicht dazu, dass der Bach seine Gewässereigenschaft verliert (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage, § 3 Rn. 13). e) Keine streitentscheidende Bedeutung hat hier die Beantwortung der Frage, ob möglicherweise ein Planungsfehler hinsichtlich des konkret ausgeführten „Einlauf-Bauwerks“ (Gitter, s. Bl. 9, 11 d. A.) vorliegt und ob die Beklagte als insoweit zuständige Behörde bzw. deren Trägerin in Anspruch genommen wird. Gleichfalls kann offen bleiben, ob möglicherweise hier Ansprüche aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff eingreifen könnten. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass bezüglich des von der Beklagten eingebauten Metallgitters sie eine allgemeine (Verkehrs-) Sicherungspflicht treffen könnte (s. OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2010, 11 U 145/08 - juris). Für den Senat liegt ein Fall der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde (Beklagte) vor und dies führt zu der Haftung aus § 823 BGB gegenüber dem geschädigten Bürger, hier der Klägerin. 2. Die Beklagte hat aus dem Gesichtspunkt der von ihr wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Einlauf in die Verrohrung frei und daher im Bereich des „Einlauf-Bauwerks“ (Gitter; Bl. 9 ff. d.A.) vor dem Durchlass ein ungehemmter Abfluss des Wassers gewährleistet ist, was wiederum erfordert, dass dieser kritische Bereich regelmäßig kontrolliert und eine hierbei festgestellte Verlegung durch Schwemmgut beseitigt wird (eingehend OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2010 - 11 U 145/08 juris, insbesondere Rn. 21 ff. - m.w.N.). Die von Beklagtenseite reklamierte ausschließliche Unterhaltungspflicht der Klägerin für den verrohrten Bereich inkl. des Gitters greift im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen nicht ein. a) So wird zum einen differenziert hinsichtlich der (baulichen) Unterhaltung der Anlage selbst (Verrohrung) und der Räumung/Reinigung des Gewässers auch auf diesem Abschnitt, wobei Letzteres ausschließlich dem für das Gewässer Unterhaltspflichtigen zugeordnet wird (so OLG Hamm, Urteil v. 29.04.2002 - 6 U 157/01 - juris = NVwZ-RR 2003, 107 ff., Czychowski/Rein-hardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Aufl., § 36 Rn. 22 - m. w. N.). Dies deckt sich auch mit der Verpflichtung des Gewässerunterhaltspflichtigen, für einen sicheren ungehinderten Abfluss des Wassers unbedingt - in allen Bereichen - zu sorgen. b) Weiterhin wird der Gesichtspunkt herangezogen, dass für Anlagen, auf die der Eigentümer nicht ungehindert einwirken kann, deren Veränderung, Modifikation von Erlaubnissen, Genehmigungen abhängt, nicht für diese unterhaltspflichtig sein kann (OLG Köln, ZfW 2013, 178 ff.). Diese Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach § 31 LWG-RP bedarf eine derartige Verrohrung eines Gewässers der Genehmigung bzw. behördlicher Planung. Der Eigentümer ist mithin nicht frei, diese Verrohrung nach seinem freien Willen zu gestalten und hierdurch auf den Abfluss des Wassers einzuwirken. Damit scheidet eine Verantwortung und vor allem eine Unterhaltslast wie auch eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des verrohrten Bereichs (inkl. Einlaufbauwerk) zu Lasten der Klägerin aus. c) Weiter gilt, dass nach einer weiteren Ansicht die Unterhaltungslast des Eigentümers, auf/in dessen Grundstück sich eine Anlage im Gewässerbereich befindet, dann nicht verantwortlich ist, wenn diese Anlage gleichzeitig einen Teil des Gewässerbettes bildet. Dies ist bei der Verrohrung eindeutig der Fall. Auch aus diesem Gesichtspunkt greift ausschließlich die Unterhaltungspflicht wie auch die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für das Gewässer insgesamt - auch hinsichtlich der verrohrten Teilbereiche - ein (zu diesem Gesichtspunkt Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage, § 39 Rn. 7). d) Und nicht zuletzt verweist § 32 Abs. 4 LWG-RP hinsichtlich der Unterhaltung von Anlagen auf § 40 Abs. 4 WHG, der eine Ersatzvornahmepflicht durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft für den Fall vorsieht, dass der Anlagenbetreiber/-inhaber seine Unterhaltungspflicht nicht erfüllt. Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass selbst wenn die Klägerin unterhaltspflichtig für die Anlage gewesen wäre, eine Ersatzvornahme durch die Beklagte zwingend angezeigt gewesen wäre. Dies würde in gleicher Weise dazu führen, dass die Beklagte das von ihr errichtete Einlaufbauwerk (Rost, Gitter, Rechen) kontrollieren und in seiner Funktionsfähigkeit erhalten musste, d. h. dafür Sorge zu tragen hatte, dass diese Einlaufbauwerk sich nicht zusetzt und es hierdurch zu Überschwemmungen kommt. All diese Gesichtspunkte führen dazu, dass auch für den verrohrten Teil mit dem Einlaufbauwerk ausschließlich die Beklagte unterhaltspflichtig und auch verkehrssicherungspflichtig war und ist. 3. Eine völlig andere Frage ist, ob gegebenenfalls entstehende Mehrkosten bei einer Verrohrung, die ausschließlich im Interesse des Eigentümers durchgeführt wird, gegen diesen in Ansatz gebracht werden können. Insoweit finden sich Anhaltspunkte in §§ 32 Abs. 3, 36, 71 LWG-RP. Derartiges ist allerdings vorliegend nicht zu entscheiden. 4. Dieses Verständnis der jeweiligen Verpflichtungen folgt zum einen aus der Systematik des LWG-RP, zum anderen ist auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass bei abweichender Ansicht, wie die Beklagte sie vorträgt, die Gewässerunterhaltspflicht in viele verschiedene Hände fallen würde, wenn ein fließendes Gewässer - wie im vorliegenden Fall - verrohrt durch zahlreiche unterschiedliche Grundstücke geführt wird. Wenn für die Reinigung jeder dieser einzelnen Abschnitte der jeweilige Eigentümer verantwortlich wäre, könnte der Zweck der Gewässerunterhaltungspflicht, einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss dauerhaft sicher zu stellen, kaum erreicht werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Verantwortlichkeit gerade eines Gewässerunterhaltungspflichtigen für den gesamten in seinen Bereich fallenden Wasserlauf festlegen wollte (so ausdrücklich OLG Hamm, Urteil vom 29. April 2002 - 6 U 157/01 - juris = ZfW 2003, 122 ff. - m. w. z. N.). Aus den gesetzlichen Regelungen im Wasserrecht, die in besonderen (Unter-) Abschnitten für Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, Hochwasserschutz u. a. gerade auch Bau und Unterhaltung von diesen Zwecken dienenden Anlagen regeln, folgt eindeutig, dass diese Anlagen gerade nicht unter die Unterhaltungslast des jeweiligen Grundstückseigentümers fallen (so überzeugend und eingehend Martini, Die Unterhaltung von Anlagen im Gewässerbereich ...., Diss. Mainz 1993, S. 77 ff. - m. zahlr. Nachw.). Dient damit wie im vorliegenden Fall die Verrohrung dem Gewässerausbau, wasserwirtschaftlichen Zwecken, ist dies eine Maßnahme nach §§ 68 ff. LWG-RP, so greift die reguläre Gewässerunterhaltungspflicht ein (so auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2010, I -18 U 112/09 - juris). Ein Vorteil für den Grundeigentümer führt nicht zu einer Unterhaltspflicht, sondern ist nach § 71 LWG-RP auszugleichen. 5. Die von der Beklagten in Bezug genommenen abweichend entschiedenen Fällen betreffen zur Überzeugung des Senats Sachverhaltskonstellation, in denen die bauliche Anlage nicht primär dem Abfluss des Gewässers dient, diente oder dienen sollte, sondern jeweils eine andere Funktion hatte (Beispielfälle bei Martini a.a.O. S. 82 f.; wie hier auch Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Aufl., § 36 Rn. 25). Handelt es sich ausschließlich um eine öffentlich-rechtlich geplante Verrohrung eines Gewässers, so dient diese Fassung des Gewässers ersichtlich dominierend der sicheren Ableitung gerade der anfallenden Wassermassen. Andere lassen für das Eingreifen der allgemeinen Gewässerunterhaltungspflicht es ausreichen, wenn die Anlage (Verrohrung) auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dient (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2010, I -18 U 112/09 - juris). Dass es hierbei möglicherweise und im Einzelfall zu einer Verbesserung der Situation auf dem jeweils darüber gelegenen Grundstück kommt bzw. kommen kann, führt nicht zu einer Verantwortlichkeit des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks über der Verrohrung, zumal er auf diese aus den oben genannten Gründen keineswegs selbständig, eigenverantwortlich einwirken kann und darf. Damit liegt die ausschließliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die zur Überschwemmung führende Verrohrung mit dem entsprechend zugesetzten Einlaufbauwerk vor. Eine Anlagenhaftung der Klägerin greift nicht ein (so im Ergebnis auch bei OLG Koblenz, Urteil v. 27.09.2012 - 1 U 868/11 - juris). 6. Einlaufbauwerke wie im vorliegenden Fall sind ausreichend zu warten, zu kontrollieren und zu sichern. Derartiges ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht geschehen. Insoweit greift eine Haftung der Beklagten aus §§ 823, 831, 89, 31 BGB ein. Selbst wenn das Einlaufbauwerk falsch geplant worden wäre und hierfür möglicherweise eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft als die Beklagte zuständig gewesen sein sollte, so trifft die Beklagte insoweit eine Verantwortung, dass sie auf diesen Umstand im Rahmen ihrer eigenen Verpflichtung nicht ausreichend hingewiesen und für Abhilfe gesorgt hat. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch der Schaden am Eigentum der Klägerin entstanden, was zu entsprechenden Ersatzansprüchen führt. 7. Das von der Beklagten angesprochene Verfahren nach § 41 LWG-RP führt im vorliegenden Fall keineswegs dazu, dass ein derartiges behördliches Verfahren vorgelagert dem entsprechenden Schadenersatzprozess vor den Zivilgerichten zwingend durchgeführt werden müsste. In § 41 LWG-RP ist lediglich die behördliche Zuständigkeit für derartige Streitigkeiten festgelegt. Nicht festgelegt ist, dass sich hierbei um ein obligatorisches Vorverfahren handelt und Ersatzansprüche erst klagbar sind, wenn dieses Verfahren durchgeführt wurde. Zudem ist schon nach dem Wortlaut von § 41 LWG-RP dieser nicht für die Klärung von Schadensersatzansprüchen nach Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einschlägig. Die ordentlichen Gerichte haben eigenständig und eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i. S. von § 823 BGB gegeben ist oder nicht. Die Fälle, in denen der Gesetzgeber ein zwingendes Vorverfahren angeordnet hat, ergeben sich abschließend aus Gesetz und sind explizit geregelt (vgl. hierzu Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht im Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, Rn. 118 ff.). Derartiges hat der Gesetzgeber in § 41 LWG-RP keineswegs festgelegt. Damit findet auch § 148 ZPO im vorliegenden Fall keine Anwendung. 8. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Beklagte verantwortlich und damit auch ersatzpflichtig für die bei der Klägerin eingetretenen Schäden aufgrund der Überschwemmung auf ihrem Grundstück infolge des zugesetzten Einlaufbauwerks. Dies folgt bereits aus § 823 BGB; damit kann offenbleiben, ob ein entsprechender Ersatzanspruch auch aus anderen Anspruchsgrundlagen sich im vorliegenden Fall ableiten lässt (s.o. 1. c), e)). Hierüber hatte der Senat durch Grundurteil zu entscheiden, da die einzelnen Schadenspositionen be- und umstritten sind und einer wohl umfangreichen Beweisaufnahme bedürfen. Für den Senat steht allerdings fest, dass infolge der Beschädigung des Eigentums der Klägerin diese zumindest nicht unerhebliche Aufwendungen für Säuberungs- und Räumarbeiten hatte. Dieser Schaden steht für den Senat fest. Damit war das Grundurteil zu erlassen. Im Übrigen war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das selbständig über die einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen noch zu befinden hat. 9. Auf die Berufung war mithin das angefochtene Urteil aufzuheben und entsprechend abzuändern. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die gesetzlich festgelegten Revisionsgründe im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben sind. Der Senat hat zur Abgrenzung der allgemeinen Gewässerunterhaltspflicht und der hieraus folgenden Verkehrssicherungspflicht sowie die Verantwortlichkeit eines Anlageninhabers/-betreibers die obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt und ist dieser gefolgt. Abweichende Entscheidungen einzelner Verwaltungsgerichte beruhen auf einer abweichenden Sachverhaltskonstellation. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht im Hinblick auf § 775 Ziff. 1 ZPO. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 64.884,00 € festgesetzt.