Beschluss
1 Ss 141/10
OLG Koblenz 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0813.1SS141.10.0A
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Leitsätze
1. Zulässig ist eine Verfahrensrüge auch dann, wenn der Revisionsführer die fehlerhafte Behandlung eines nicht von ihm selbst gestellten, aber auch in seinem Interesse liegenden Beweisantrags rügt. In einem solchen Fall bedarf es zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge auch nicht des Vortrags, dass sich der Revisionsführer dem Beweisantrag des anderen Verfahrensbeteiligten angeschlossen habe.(Rn.12)
2. Hat ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins das Ziel, die Glaubhaftigkeit der Aussage der unmittelbaren Tatzeugin zu widerlegen, kann er gemäß § 244 Abs. 5 S. 1 StPO nur mit einer aus sich heraus verständlichen Begründung abgelehnt werden. Diese muss es den Verfahrensbeteiligten ermöglichen, ihr weiteres Verhalten im Prozess daran auszurichten. Das Rechtsmittelgericht muss anhand des ablehnenden Beschlusses nachprüfen können, ob die Kammer aufgrund der schon vollzogenen Beweisaufnahme wie Zeugenaussagen und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern eine genügend klare Vorstellung vom Objekt des Augenscheins gewonnen hatte und daher eine weitere Beweiserhebung dazu für überflüssig halten konnte.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Koblenz vom 12. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Strafkammer – als Jugendkammer – des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulässig ist eine Verfahrensrüge auch dann, wenn der Revisionsführer die fehlerhafte Behandlung eines nicht von ihm selbst gestellten, aber auch in seinem Interesse liegenden Beweisantrags rügt. In einem solchen Fall bedarf es zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge auch nicht des Vortrags, dass sich der Revisionsführer dem Beweisantrag des anderen Verfahrensbeteiligten angeschlossen habe.(Rn.12) 2. Hat ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins das Ziel, die Glaubhaftigkeit der Aussage der unmittelbaren Tatzeugin zu widerlegen, kann er gemäß § 244 Abs. 5 S. 1 StPO nur mit einer aus sich heraus verständlichen Begründung abgelehnt werden. Diese muss es den Verfahrensbeteiligten ermöglichen, ihr weiteres Verhalten im Prozess daran auszurichten. Das Rechtsmittelgericht muss anhand des ablehnenden Beschlusses nachprüfen können, ob die Kammer aufgrund der schon vollzogenen Beweisaufnahme wie Zeugenaussagen und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern eine genügend klare Vorstellung vom Objekt des Augenscheins gewonnen hatte und daher eine weitere Beweiserhebung dazu für überflüssig halten konnte.(Rn.13) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Koblenz vom 12. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Strafkammer – als Jugendkammer – des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. I. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Koblenz vom 12. April 2010. Das Landgericht hat mit seiner angefochtenen Entscheidung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Koblenz das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – St. Goar vom 17. Dezember 2009, in welchem der Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen worden war, aufgehoben, ihn des Diebstahls schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lahnstein vom 4. Dezember 2008 (2060 Js 41.478/08) und des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – St. Goar vom 17. Dezember 2009 (2060 Js 49.129/09) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der zulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) erhobenen Verfahrensrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Angeklagte rügt zu Recht die Verletzung des § 244 Abs. 5 S. 1 StPO. Dem liegt zugrunde, dass der Verteidiger des seinerzeit Mitangeklagten F. in der Hauptverhandlung vom 13. April 2010 den folgenden Beweisantrag gestellt hatte: „Zum Beweis der Tatsachen, dass 1. die Rh. Straße in K. lediglich mit gedämpftem Straßenlaternenlicht (sog. gelbem Licht) beleuchtet wird, 2. der Abstand zwischen der vor dem Haus Rh. Straße 21 in K. und der Straßenlaterne fünfzig Meter beträgt und letztgenannte während der Nachtstunden nicht eingeschaltet ist, 3. der Abstand zwischen der vor dem Hause Rh. Straße 21 in K. und dem in der Nacht vom 24.05.2009/25.05.2009 vor dem bebauten Hausgrundstück Rh. Straße 27 abgestellten Anhänger mehr als dreißig Meter beträgt, 4. die Zeugin E. die Angeklagten wegen der großen Entfernung und der unzureichenden Lichtverhältnisse nicht erkannt haben kann, wird beantragt, die Rh. Straße in K. zwischen den Grundstücken Rh. Straße 21 und Rh. Straße 27 zur Nachtzeit in Augenschein zu nehmen.“ Die Kammer lehnte es ab, dem Beweisantrag nachzugehen. Sie traf in der Hauptverhandlung vom 13. April 2010 den folgenden Beschluss: „Der Antrag auf Augenscheinseinnahme wird gem. § 244 Abs. 5 S. 1 StPO abgelehnt, da der Augenschein nach dem pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nicht geboten ist zur Erforschung der Wahrheit. Die bisherige Beweisaufnahme insbesondere die Bekundungen der Tatzeugin E., des Ermittlungsbeamten B., des Geschädigten R., die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Tatörtlichkeiten geben der Kammer ausreichend Anhaltspunkte, ohne Inaugenschein des Tatorts wobei die zur Tatzeit bestehende Situation nicht rekonstruierbar ist die Frage der Täterschaft zu beantworten.“ 1. Der Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge steht nicht entgegen, dass der Angeklagte die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags rügt, den nicht er selbst, sondern ein ehemals Mitangeklagter gestellt hat. Denn außer dem Antragsteller ist auch jeder Verfahrensbeteiligte zur Anfechtung berechtigt, der durch die einen Beweisantrag ablehnende Gerichtsentscheidung beschwert ist. Das sind auch diejenigen Prozessparteien, deren Interessen mit denjenigen des Antragstellers so erkennbar übereinstimmen, dass das Gericht auch ihnen gegenüber zur rechtlich einwandfreien Behandlung des Beweisantrags verpflichtet war. Daher bedarf es zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge auch nicht des Vortrags, dass sich der Angeklagte dem Beweisantrag seines Mitangeklagten angeschlossen habe (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 24.07.1998, 3 StR 78/98). Die Interessen des Angeklagten und des ehemals Mitangeklagten stimmen hier überein. Beide sollen von der unmittelbaren Tatzeugin E. nachts bei der Ausführung der Tat gesehen und erkannt worden sein. 2. Auch wenn es die Sachaufklärungspflicht der Kammer nicht in jedem Fall geboten hätte, dem Beweisantrag nachzugehen, entspricht die konkrete Begründung, mit der die Kammer den gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, nicht den Erfordernissen des § 244 Abs. 5 S. 1 StPO. Sie trägt daher die Ablehnung des Beweisantrags nicht. Ihrem Inhalt nach muss die Begründung nämlich den Standpunkt des Gerichts soweit erkennen lassen, dass der Beteiligte in der Lage ist, sein weiteres Verhalten danach einzurichten, und dass das Rechtsmittelgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter von zutreffenden verfahrensrechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Dabei genügt die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Regel ebenso wenig wie formelhafte und allgemeine Wendungen (vgl. KG NStZ 2007, 480). Ziel des Beweisantrags war es, die Glaubhaftigkeit der Aussage der unmittelbaren Tatzeugin, sie habe die beiden Angeklagten als Täter erkannt, zu widerlegen, da dies angesichts der Entfernung und der Lichtverhältnisse nicht möglich gewesen sei. Bei diesem Beweisziel greift die Begründung der Kammer für die Ablehnung des Beweisantrages zu kurz, soweit diese auf die nicht mögliche Rekonstruierbarkeit der Bedingungen abstellt. Es versteht sich keineswegs von selbst, dass angesichts der Kenntnis der Tatzeit eine Inaugenscheinnahme des Tatortes unter mindestens ähnlichen Sichtbedingungen nicht möglich sein soll. Ob es auf die Herstellung exakt gleicher Beleuchtungs- und Sichtbedingungen tatsächlich ankommt, wird sich erst bei der Inaugenscheinnahme für den Fall erweisen, dass ohne exakte Rekonstruktion eine sichere Beurteilung des Beweiszieles nicht möglich erscheint (vgl. KG a.a.O). Soweit in der Begründung des Beschlusses der Kammer ausgeführt wird, dass aufgrund der Aussage der Tatzeugin E. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage nach der Täterschaft vorlägen, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. Soll mit Hilfe eines Augenscheins die Richtigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu erheblichen räumlichen Gegebenheiten widerlegt werden, so darf das Gericht bei seiner nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in vorweggenommener Beweiswürdigung auf eben die Zeugenaussage zurückgreifen, die durch das Beweismittel des Augenscheins gerade erschüttert werden soll; denn der Augenschein ist aufgrund seiner Objektivität für eine solche Beweisfrage insoweit als überlegenes Beweismittel zu werten (vgl. BGH StV 1994, 411 ff. Rn. 7 m.w.N.). Auch der Hinweis der Kammer auf die Aussagen anderer Zeugen sowie die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und darauf beruhender Anhaltspunkte für die Frage nach der Täterschaft belegt nicht die Entbehrlichkeit der mit dem Beweisantrag angestrebten Aufklärung. Aus der Begründung der Kammer geht nicht hervor, dass sie aufgrund der schon vollzogenen Beweisaufnahme, namentlich der erwähnten Zeugenaussagen und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, eine genügend klare Vorstellung vom Objekt des Augenscheins gewonnen hatte und daher eine weitere Beweiserhebung dazu für überflüssig halten konnte (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2000, Ss 166 – 167/00 m.w.N.). Darüber hinaus wurde die Augenscheinseinnahme zu dem Zweck beantragt, durch den Nachweis der Unmöglichkeit der bekundeten Beobachtungen die Unglaubhaftigkeit der Aussage der Tatzeugin aufzudecken. In einem solchen Fall muss der Beweis regelmäßig erhoben werden, und zwar auch, wenn mehrere Mitglieder eines wesentlich gleichartigen Erlebnis- und Interessenkreises (übereinstimmend) ausgesagt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2000, Ss 166 – 167/00 m.w.N.). Zwar gehören die weiteren Zeugen, auf die die Kammer in ihrem Beschluss abgestellt hat, nicht einem gleichartigen Erlebnis- und Interessenkreis wie die unmittelbare Tatzeugin an. Die formelhafte Begründung der Kammer, die deren Vorstellung von der Tatörtlichkeit nicht mitteilt, ermöglicht es dem Senat aber nicht zu überprüfen, ob die Kammer von zutreffenden verfahrensrechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Insbesondere lässt auch die Begründung der Kammer ihren Standpunkt nicht in der gebotenen Deutlichkeit erkennen, so dass der Antragsteller oder der Angeklagte ihr weiteres Verhalten im Prozess daran hätten ausrichten können. Letztlich bleibt auch die von der Kammer erwähnte Inaugenscheinnahme von Lichtbildern ohne Belang, da weder eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO erfolgt ist noch die auf den Lichtbildern zu sehenden Abbildungen mitgeteilt werden. Da das angefochtene Urteil auf dem vorliegenden Gesetzesverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), ist es samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) und die Sache an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Koblenz als Jugendkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts es gebietet, die Prozessbeteiligten zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen und bei der Stellung von Beweisanträgen zu unterstützen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 35 mit Hinweisen auf die Rspr.). Wenn sich demnach aus dem gestellten Beweisantrag der Standort der Zeugin E. nicht entnehmen lässt oder anhand des Akteninhalts davon auszugehen ist, dass der aufgebrochene Anhänger vor dem Haus Rh. Straße 25 (nicht jedoch Haus Nr. 27) in K. abgestellt war, ist es vorrangige Aufgabe des Tatrichters durch gezielte Nachfrage etwaige Missverständnisse aufzuklären und etwaige unzulängliche Beweisanträge zu vervollständigen (vgl. Meyer-Goßner a.a.O.).