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Beschluss

1 OWi 6 SsBs 271/20

OLG Koblenz 1. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 7. Mai 2020 wird auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 7. Mai 2020 wird auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. Die zentrale Bußgeldstelle hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24. September 2019 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 380,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nachdem der Betroffene Einspruch eingelegt hat, hat das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin bestimmt. In diesem ist der Betroffene, der von der Pflicht zum Erscheinen nicht entbunden war, nicht erschienen. In der Hauptverhandlung stellte der mit einer Vertretungsvollmacht gem. § 73 Abs. 2 OWiG ausgestattete Verteidiger einen Antrag, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Der Verteidiger erklärte, dass die Fahrereigenschaft eingeräumt und Erklärungen über ihn abgegeben würden. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und anschließend den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er neben der Sachrüge im Rahmen der Verfahrensrüge geltend macht, sein Einspruch sei verworfen worden, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 OWiG vorgelegen hätten, da das Gericht seinen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG zu Unrecht abgelehnt habe. Zudem sei sein Verteidiger davon ausgegangen, dass er entbunden werde und dies habe der Verteidiger ihm, dem Betroffenen, auch so mitgeteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. September 2020 Stellung genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lässt (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO). 1. Die formelle Rüge des Betroffenen, mit dem ein Verstoß gegen § 73 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird, weil das Amtsgericht dem in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen hätte folgen müssen, ist jedenfalls nicht begründet. Die Nichtentbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen durch das Amtsgericht war nicht rechtsfehlerhaft. Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag - der auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung durch den zur Vertretung bevollmächtigten Verteidiger angebracht werden kann (OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 2 RB 7/20, BeckRS 2020, 2080 beck-online) - von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. August 2015 - 2 Ws 163/15 -, juris). a. Eine eindeutige Erklärung des Betroffenen sich, in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern zu wollen, lag aber zum Zeitpunkt der Entscheidung aber nicht vor. Der Betroffene muss unmissverständlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2007 - IV-2 Ss (OWi) 60/07 - (OWi) 30/07 III -, juris; BeckOK OWiG/Hettenbach, 28. Ed. 1.10.2020, § 73 Rn. 17a) erklären, keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Eine ausdrückliche Erklärung seitens des Betroffenen, dass er in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen werde, ist vor der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung hat der zur Vertretung befugte Verteidiger des Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung zwar mitgeteilt, dass Erklärungen über ihn, den Verteidiger, abgegeben werden. Aus dieser Erklärung ergibt sich jedoch - wie das Amtsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht angenommen haben - noch keine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung auf jeden Fall auf sein Schweigerecht berufen würde. Der Äußerung des Verteidigers „Erklärungen werden über mich abgegeben“ lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass ausschließlich der Verteidiger Angaben machen würde. Dass sich der Betroffene „nur“ über seinen Verteidiger äußern werde, auch, wenn er zur Hauptverhandlung erscheinen müsste, ergibt sich aus dem ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls gestellten Antrag damit gerade nicht. Die Ausführungen des Verteidigers im Rahmen der Gegenklärung vom 29. September 2020 dazu, wie seine Erklärung verstanden werden sollte - nämlich dass der Betroffene gar keine weiteren Angaben zur Sache machen wollte -, spricht ebenfalls dafür, dass seine Erklärung hierzu gerade nicht unmissverständlich war. b. Das Amtsgericht durfte zudem - auch wenn der Betroffene sich durch Einräumung der Fahrereigenschaft bereits zur Sache eingelassen hatte - vor dem Hintergrund des im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbotes im konkreten Fall die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte für erforderlich halten. Denn angesichts des - sich auch aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergebenden - Umstandes, dass der Betroffene selbst sich vor der Hauptverhandlung durch die Ausführungen seines Verteidigers auf ein „Augenblicksversagen" und auf eine wirtschaftliche Existenzgefährdung bei Verhängung eines Fahrverbots berufen hatte, war keineswegs ausgeschlossen, sondern vielmehr zu vermuten, dass er schon im eigenen Interesse hierzu nähere Angaben in der Hauptverhandlung gemacht hätte, falls ihm das Gericht die Notwendigkeit hierfür verdeutlicht hätte. Damit bestand objektiv betrachtet die naheliegende (und damit nicht nur theoretische) Möglichkeit, dass der Betroffene zumindest Angaben zu den Umständen machen würde, die für die Verhängung des Fahrverbots maßgeblich sein könnten, insbesondere wenn zur beruflichen Situation des Betroffenen noch Klärungsbedarf bestehen sollte (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2009, 2 SsBs 51/09 -, juris). Die - nicht eindeutige - Erklärung des Verteidigers, dass Erklärungen über ihn abgegeben werden, musste das Amtsgericht dabei nicht als unbedingte und kategorische Weigerung des Betroffenen, sich zur Sache (oder auch zur Person) weiter einzulassen, verstehen. Die vom Verteidiger im Rahmen der Rechtsbeschwerde angeführten obergerichtlichen Entscheidungen unterscheiden sich vom vorliegenden Fall maßgeblich darin, dass dort jeweils unmissverständlich und deutlich - anders als hier - zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Betroffene sich in der Hauptverhandlung auf jeden Fall auf sein Schweigerecht berufen würde. 2. Soweit der Betroffene rügt, die Verwerfung des Einspruchs sei unter Verletzung der Bestimmungen des § 74 Abs. 2 OWiG erfolgt, weil der Betroffene auf Grund der Mitteilung seines Verteidigers darauf vertrauen durfte, dass er vom persönlichen Erscheinen entbunden wird, begegnet seine Rüge bereits durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Begründungserfordernisse nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Da das Rechtsbeschwerdegericht bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG allein anhand der mitgeteilten Umstände prüft, ob das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat, müssen mit der Rüge die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Ausbleiben entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein wie die Erwägungen des Tatrichters, sie nicht als Entschuldigung anzusehen. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist zwar überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem (wenn auch unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2013 - III-1 RBs 178/12 -, juris m.w.N.; Seitz in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 32). Rat und Mitteilung des Verteidigers, dass eine Pflicht, vor Gericht zu einem bestimmten Termin zu erscheinen, nicht bestehe, sind aber nicht unbeschränkt und in jedem Fall geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Vielmehr ist anerkannt, dass ein Vertrauen auf derartige Hinweise der Verteidigung dann nicht gerechtfertigt ist, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 2 ObOWi 408/02 -, juris). Um dies beurteilen zu können, hätte es in der Rechtsbeschwerde aber insbesondere auch der näheren Darlegung bedurft, was der Verteidiger dem Betroffenen zu dem beabsichtigen Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt werden sollte, mitgeteilt hat und welche Begründung für die Stellung des Antrags gegeben werden sollte, um überprüfen zu können, ob der Betroffene sich trotz der eindeutigen Hinweise in der Ladungsverfügung (siehe hierzu U.A. S. 4, Bl. 171 d.A.) zu seiner Erscheinenspflicht bzw. deren Aufhebung auf den Rat des Verteidigers, nicht zum Termin erscheinen zu müssen, verlassen konnte. Das äußerst knappe Vorbringen des Verteidigers, er sei davon ausgegangen, dass der Betroffene entbunden werde und er dies dem Betroffenen so mitgeteilt habe, genügt den Darlegungsanforderungen insoweit nicht, weil dadurch nicht beurteilt werden kann, ob sich dem Betroffenen Zweifel über seine Anwesenheitspflicht aufdrängen mussten. Dieser Mangel wird auch nicht durch ergänzende Ausführungen in den Urteilsgründen behoben, so dass diese Verfahrensrüge nicht den formellen Anforderungen gem. § 79 Abs. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO genügt und damit unzulässig ist. 3. Auch die mit der Rechtsbeschwerdebegründung erhobene allgemeine Sachrüge führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit der Sachrüge kann bei einem Prozessurteil - wie hier - nur das Vorliegen von Verfahrenshindernissen oder das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden. Insoweit sind aber Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennbar. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.