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Beschluss

13 WF 677/18

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2018:1008.13WF677.18.00
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Leitsätze
1. Einem Elternteil, der nicht (mehr) Inhaber der elterlichen Sorge ist, steht gegen die eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber dem Vormund ablehnende Entscheidung des Familiengerichts kein Beschwerderecht zu. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn das betroffene Kind vom Vormund in die Obhut des eines nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils gegeben worden war und dieser eine familiengerichtliche Aufsichtsmaßnahme gegen die Wegnahme des Kindes begehrt. (Rn.20) 2. Aufsichtsmaßnahmen des Familiengerichts gegenüber dem Vormund gemäß § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB setzen ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen des Vormunds voraus. Kriterien der Pflichtwidrigkeit sind (einzig) Rechtsverstoß und Handeln gegen das Mündelwohl. Soweit der Vormund bei seiner Amtsführung nicht gegen Gesetz und richterliche Anordnungen verstößt, ist ihm bei der Amtsführung ein Ermessen eingeräumt. Erst der Fehlgebrauch dieses Ermessens begründet eine Pflichtwidrigkeit und damit ein Einschreiten des Familiengerichts. (Rn.25) 3. Die Nichtvorlage einer Rechtssache durch den Rechtspfleger an den Richter aus Sachzusammenhangsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG) ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar. (Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 08.08.2018, Aktenzeichen 205 F 475/16, wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 08.08.2018, Aktenzeichen 205 F 475/16, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Elternteil, der nicht (mehr) Inhaber der elterlichen Sorge ist, steht gegen die eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber dem Vormund ablehnende Entscheidung des Familiengerichts kein Beschwerderecht zu. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn das betroffene Kind vom Vormund in die Obhut des eines nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils gegeben worden war und dieser eine familiengerichtliche Aufsichtsmaßnahme gegen die Wegnahme des Kindes begehrt. (Rn.20) 2. Aufsichtsmaßnahmen des Familiengerichts gegenüber dem Vormund gemäß § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB setzen ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen des Vormunds voraus. Kriterien der Pflichtwidrigkeit sind (einzig) Rechtsverstoß und Handeln gegen das Mündelwohl. Soweit der Vormund bei seiner Amtsführung nicht gegen Gesetz und richterliche Anordnungen verstößt, ist ihm bei der Amtsführung ein Ermessen eingeräumt. Erst der Fehlgebrauch dieses Ermessens begründet eine Pflichtwidrigkeit und damit ein Einschreiten des Familiengerichts. (Rn.25) 3. Die Nichtvorlage einer Rechtssache durch den Rechtspfleger an den Richter aus Sachzusammenhangsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG) ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar. (Rn.24) 1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 08.08.2018, Aktenzeichen 205 F 475/16, wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 08.08.2018, Aktenzeichen 205 F 475/16, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführer sind die Eltern des im Juli 2011 geborenen Kindes N.. Beide wenden sich vorliegend gegen die Entscheidung des Jugendamts der Stadt K. als Vormund, das Kind nicht länger im Haushalt des Vaters unterzubringen, sondern in einer Heimeinrichtung. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: N. lebte seit der Geburt zunächst im Haushalt seiner Mutter. Die elterliche Sorge übte die Mutter allein aus. Sie ist daneben - aus einer früheren Verbindung - die Mutter zweier älterer Kinder, J. und L. Mit Schreiben vom 21.09.2016 beantragte das Jugendamt der Stadt K. bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz, der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für N. zu entziehen und das Jugendamt zum Vormund zu bestellen. Die Mutter habe am Vortag einen psychischen Zusammenbruch erlitten, nachdem ihr Sohn L. in eine Wohngruppe im H. zum Zwecke der Fremdunterbringung gebracht werden sollte. Sie habe unter anderem mit Suizid gedroht. Die beiden noch im Haushalt der Mutter lebenden Kinder J. und N. seien deswegen in Obhut genommen und bei ihren jeweiligen Vätern untergebracht worden. Beide Väter seien aus Sicht des Jugendamts in der Lage, die Betreuung und Versorgung der Kinder zu übernehmen. Sie seien schon länger daran interessiert, eine stärkere Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu übernehmen, was aber stets an der Weigerung der Mutter gescheitert sei. Es sei zunächst erforderlich, die elterliche Sorge auf das Jugendamt als „neutrale Person“ zu übertragen, da die Väter Schwierigkeiten hätten, die Belange der Kinder gegenüber der Mutter durchzusetzen. Mit Beschluss vom 26.09.2016 entzog das Familiengericht daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung und ohne mündliche Erörterung der Mutter die elterliche Sorge insgesamt und bestellte das Jugendamt der Stadt K. zum Vormund. Dabei nahm es auf den Antrag des Jugendamtes Bezug. Ausführungen dazu, weswegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gemäß § 1680 BGB nicht in Betracht komme, enthält der Beschluss nicht. Die mündliche Erörterung mit den Beteiligten fand in der Folge am 08.11.2016 statt. Das Jugendamt erklärte in diesem Termin, dass beim Vater eine Familienhilfe installiert werden solle, weil bei N. erhebliche Entwicklungsverzögerungen zu beobachten seien. Die einstweilige Anordnung wurde sodann mit Beschluss vom 08.11.2016 aufrechterhalten, ein Rechtsmittel legte keiner der Beteiligten ein. Das Kind lebte weiterhin im Haushalt des Vaters. Das Familiengericht leitete sodann von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren zur Entscheidung über die elterliche Sorge für das Kind ein. Nach einem Erörterungstermin am 27.01.2017 bestellte es mit Beschluss vom 01.02.2017 eine Verfahrensbeiständin für das Kind. Diese berichtete, dass das Kind zu seinen Eltern eine liebevolle Beziehung führe, gleichwohl über erheblichen Förderungsbedarf verfüge. Sie regte daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern an. Das Familiengericht gab daraufhin mit Beschluss vom 07.04.2017 die Einholung eines solchen Gutachtens in Auftrag. Dieses sollte sich insbesondere zu der Frage verhalten, ob das Kindeswohl bei einem gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter oder dem Vater gefährdet sei. Auch in dieser Zeit lebte das Kind weiterhin im Haushalt des Vaters. Das schriftliche Sachverständigengutachten wurde sodann unter dem 27.03.2018 fertiggestellt. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei beiden Eltern schwerwiegende Mängel in der Erziehungsfähigkeit deutlich geworden seien, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Förderkompetenz, Feinfühligkeit sowie Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Die Ursachen dieser Defizite seien in der elterlichen Lebensorganisation sowie deren jeweiligen Persönlichkeitsentwicklungen und Biographien zu sehen. Ambulante Familienhilfemaßnahmen seien nicht ausreichend, um die vorhandenen Defizite zu kompensieren. Es sei die Unterbringung in einem „stabilen, sicheren, geschützten und neutralen Rahmen“ erforderlich, wobei Besuchskontakte der Eltern förderlich seien. Auch im mündlichen Erörterungstermin mit den Beteiligten am 28.05.2018 hielt die Sachverständige an dieser Auffassung fest. Das Familiengericht teilte den Beteiligten im Termin mit, vor einer weiteren Entscheidung das betroffene Kind anhören zu wollen. Die Anhörung von N. fand sodann am 19.06.2018 in der von ihm besuchten Integrativen Kindertagesstätte statt. Die Erzieherin teilte mit, dass aus Sicht der Mitarbeiter der Kindertagesstätte eine Herausnahme des Kindes dessen Wohl abträglich sei. Seit dem Wechsel in den Haushalt des Vaters habe N. eine positive Entwicklung genommen. Er käme seither ordnungsgemäß gekleidet und mit allen notwendigen Utensilien. Für das Kind sei eine Trennung vom Vater kaum nachvollziehbar. Die behandelnde Psychologin erklärte ebenfalls, dass sie eine Fremdunterbringung für kindeswohlschädlich halte. N. habe, seitdem er bei seinem Vater lebe, eine erstaunlich positive Entwicklung genommen. Sie erlebe den Vater als kompetent sowie als liebevoll und zugewandt. Eine Übermittlung des Protokolls der Anhörung an das Jugendamt erfolgte erst am 16.07.2018. Am 20.06.2018 beschloss das Familiengericht die Ergänzung des ursprünglichen Sachverständigenauftrags. Die Sachverständige solle die Äußerungen der das Kind behandelnden Ärzte und Psychologen in die Begutachtung einbeziehen. Soweit unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse ein Verbleib des Kindes beim Vater unter Wahrnehmung öffentlicher Hilfen in Betracht komme, werde gebeten, diese öffentlichen Hilfen zu bezeichnen. Der Beschluss wurde dem Jugendamt am 21.06.2018 per Telefax übermittelt. Das ergänzende Gutachten der Sachverständigen wurde unter dem 27.09.2018 fertiggestellt. Darin kommt sie zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der bisherigen therapeutischen Anbindung des Kindes der Einsatz ambulanter Familienhilfemaßnahmen keinesfalls ausreiche, um die Defizite des Kindes zu kompensieren. Am 26.06.2018 wurde das Kind von Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt K. als Vormund aus der Kindertagesstätte abgeholt und in einer Heilpädagogischen Kinder- und Jugendstätte untergebracht. Unter dem 27.06.2018 beantragte daraufhin zunächst die Mutter bei dem Familiengericht, anzuordnen, dass der Vormund die Heimunterbringung bis zur Entscheidung des Gerichts im noch anhängigen Sorgerechtsverfahren rückgängig zu machen habe. Unter dem 11.07.2018 beantragte sie sodann, dem Jugendamt zu untersagen, das Kind in einer stationären Jugendeinrichtung unterzubringen und ihm zu gebieten, das Kind in die Obhut des Vaters zurückzugeben sowie die Anmeldung zur Schule in K. vorzunehmen. Diesem Antrag schloss sich sodann auch der Vater des Kindes ausdrücklich an. Mit Beschluss vom 08.08.2018 entschied das Familiengericht, dass die Heimunterbringung des Kindes durch den Amtsvormund nicht pflichtwidrig gewesen sei. Die Entscheidung wurde durch den Rechtspfleger getroffen. Dem Vormund stehe bei seiner Amtsführung ein Ermessensspielraum zu. Es sei zunächst versucht worden, „der aus der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Kindseltern resultierende Kindeswohlgefährdung durch öffentliche Hilfsmaßnahmen zu begegnen“. Die Verfahrensbeiständin habe den Kindsvater im Bereich der Grenzsetzung als schwach erlebt. Das Sachverständigengutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eltern nicht in der Lage seien, das Notwendige für das gesunde aufwachsen des Kindes zu tun. Die Kindeswohlgefährdung sei damit akut. Es sei nach alledem zwar fragwürdig, dass der Amtsvormund mit der Verbringung des Kindes trotz des noch laufenden Verfahrens und des noch ausstehenden Gutachtens „Fakten geschaffen hat“. Gleichwohl könne darin keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkannt werden. Der Ausgang des Sorgerechtsverfahrens sei völlig offen. Das Familiengericht dürfe daher nur bei nachgewiesenem pflichtwidrigem Verhalten eingreifen. Hiergegen wenden sich die Eltern mit ihrer Beschwerde. Die Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler. Der Rechtspfleger sei funktional gemäß §§ 3 Nr. 2 a), 14 Abs. 1 Nr. 2 RPflG unzuständig gewesen, da Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB dem Richter vorbehalten seien. Das Verfahren hätte zudem gemäß §§ 5, 6 RPflG wegen Sachzusammenhangs mit dem anhängigen Sorgerechtsverfahren an den Richter abgegeben werden müssen. Die Heimunterbringung dürfe nur als letztes Mittel erfolgen. Die Entscheidung des Familiengerichts im Sorgeverfahren, weitere Ermittlungen anzustellen, zeige aber gerade, dass die Unausweichlichkeit der Heimunterbringung nicht feststehe. Mit Beschluss vom 22.08.2018 half das Familiengericht der Beschwerde nicht ab. II. Die Beschwerde der Mutter ist unzulässig. Sie ist nicht beschwerdeberechtigt, da sie durch den angefochtenen Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wird, § 59 Abs. 1 FamFG. Hat - wie vorliegend - das Familiengericht den Erlass einer bestimmten Maßnahme gegenüber dem Vormund im Rahmen der Aufsicht abgelehnt, so steht dem Elternteil, dem die elterliche Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden ist und der das Kind auch nicht (mehr) tatsächlich betreut hat, hiergegen kein Beschwerderecht zu. Es liegt insoweit kein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Elternteil im Zeitpunkt der Entscheidung zustehendes subjektives Recht vor. Soweit die Entscheidung die - spätere - Rückübertragung des Sorgerechts erschweren könnte, liegt nur eine mittelbare Rechtsbeeinträchtigung vor, die aber keine Rechtsbeeinträchtigung auslöst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2011 - II-2 UF 140/11 -, juris Rn. 4; Veit, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1837 Rn. 82). Es ist auch nicht zur Wahrung von Art. 6 Abs. 2 GG geboten, § 59 Abs. 1 FamFG erweiternd auszulegen. Die Rechtsstellung der Eltern als geborenen Trägern der elterlichen Sorge ist durch die Regelungen der §§ 1666, 1666a, 1696 BGB hinreichend gewahrt. Denn in den Verfahren nach §§ 1666, 1666a, 1696 BGB ist unter umfassender Beachtung der Rechtsstellung der Kindeseltern und der Würdigung der Trennung des Kindes von der Familie als umfassendstem Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 GG zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit ein Sorgerechtsentzug und die damit einhergehende Trennung des Kindes von der Familie zu erfolgen hat oder aufrechtzuerhalten ist. Soweit und solange der Mutter die elterliche Sorge gemäß §§ 1666, 1666a, 1696 BGB entzogen ist, ist sie gerade nicht dazu in der Lage, im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden. Entsprechend können ihr solange auch keine Beschwerderechte betreffend die sorgerechtlichen Entscheidungen des Vormundes eingeräumt werden. Denn Ergebnis der Entziehung der elterlichen Sorge ist es gerade, dass der Vormund die mit der elterlichen Sorge verbundene Verantwortung für das Kind übernimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2011 - II-2 UF 140/11 -, juris Rn. 5; Veit, in: Staudinger, a.a.O., § 1837 Rn. 82). Ob die Beschwerde des Vaters demgegenüber zulässig ist, ist fraglich. Regelmäßig sind beschwerdeberechtigt gegen die Anordnung von Maßnahmen nach § 1837 Abs. 2-4 BGB der Vormund (§ 59 Abs. 1 FamFG) und, weil ebenfalls in eigenen Rechten beeinträchtigt, auch der Mündel. Gegen die familiengerichtliche Ablehnung solcher Maßnahmen ist demgegenüber allein der Mündel beschwerdeberechtigt (§§ 59 Abs. 1, 60 FamFG). Eine Beschwerdeberechtigung Dritter scheidet mangels Beeinträchtigung eigener Rechte regelmäßig aus (vgl. Kroll-Ludwigs, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 1837 Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 13.07.2009 - 33 Wx 5/09 -, juris Rn. 19 ff.). Etwas anderes könnte sich vorliegend für den Vater aus dem Umstand ergeben, dass dieser im Zeitpunkt der Unterbringung des Kindes in einer Heimeinrichtung für längere Zeit die Betreuung des Kindes ausgeübt hatte. Für solche Fälle bestimmt § 1632 Abs. 4 BGB, dass - wenn die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen - das Familiengericht anordnen kann, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. In diesen Fällen ist anerkannt, dass auch die Pflegeperson gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts beschwerdebefugt ist (vgl. Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 64 m.w.N.). Führt die Entscheidung des Vormunds - wie hier - zur faktischen Trennung von der Pflegeperson, könnte eine Übertragung dieser Grundsätze sachgerecht scheinen. Die Frage kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht das Vorliegen einer pflichtwidrigen Handlung des Vormunds verneint. Dabei kann sich der Vater zunächst nicht darauf berufen, das Familiengericht habe durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger entschieden. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Verfahren nach §§ 3 Nr. 2 a), 14 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, das allein dem Richter vorbehalten ist. Zwar führt die Entscheidung des Vormunds zu einer faktischen Trennung des Kindes von seinem Vater. Dies stellt sich aber nicht als Folge einer Entscheidung nach den §§ 1666, 1666a BGB dar, da der Vater nie sorgeberechtigt war und ihm insoweit die elterliche Sorge auch nicht entzogen werden konnte oder musste. Entsprechendes gilt, soweit der Vater mit der Beschwerde die nicht erfolgte Vorlage an den Richter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG rügt. Insoweit ist ihm zuzugeben, dass eine Vorlage in der vorliegenden Konstellation sehr nahegelegen hätte. Im noch laufenden Sorgerechtsverfahren hielt die zuständige Richterin die Aufnahme weiterer Ermittlungen für erforderlich, um über die Frage des Sorgerechts und damit mittelbar auch des weiteren Aufenthalts des Kindes entscheiden zu können. Die Frage des tatsächlichen Aufenthalts während dieses Verfahrens steht und stand daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der elterlichen Sorge. Gemäß § 8 Abs. 3 RPflG ist ein Geschäft aber nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Abs. 1 RPflG dem Richter nicht vorgelegt hat. Dem Sinn der Vorschrift würde es widersprechen, wenn die fehlerhaft nicht erfolgte Vorlage an den Richter mit der Beschwerde geltend gemacht werden könnte. In der Sache gilt, dass gemäß § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB das Familiengericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Vormunds durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten hat. Das Einschreiten des Familiengerichts setzt damit ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen des Vormunds voraus. Kriterien der Pflichtwidrigkeit sind (einzig) Rechtsverstoß und Handeln gegen das Mündelwohl. Pflichtwidrig handelt der Vormund folglich, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, er gegen gerichtliche Anordnungen handelt oder er durch sein Handeln wichtige persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Mündels verletzt oder vernachlässigt (vgl. Kroll-Ludwigs, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 1837 Rn. 13 m.w.N.). Soweit - wie vorliegend - der Vormund bei seiner Amtsführung nicht gegen Gesetz und richterliche Anordnungen verstößt, ist ihm bei der Amtsführung ein Ermessen eingeräumt. Erst der Fehlgebrauch dieses Ermessens begründet eine Pflichtwidrigkeit, gegen die das Familiengericht einschreiten muss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.09.1999 - 3Z BR 260/99 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hielt sich die Entscheidung des Jugendamts, N. am 26.06.2018 in einer Heimeinrichtung unterzubringen noch in diesem dem Vormund eingeräumten Ermessen. Wie insbesondere das Sachverständigengutachten vom 29.03.2018 ergab, bestehen bei beiden Eltern erhebliche Defizite in der Erziehungsfähigkeit, die offenbar bereits zu deutlichen Entwicklungsstörungen des Kindes geführt haben und nach Einschätzung der Sachverständigen nicht durch ambulante Hilfen aufgefangen werden können. Es hatte sich damit nach der Vorlage des Gutachtens eine neue Situation ergeben, die für den Vormund in nachvollziehbarer Weise zu einer Neubewertung der Unterbringungssituation des Kindes führen durfte. Angesichts der deutlichen Feststellungen der Sachverständigen bestand für den Vormund auch keine Verpflichtung, an der zu Beginn des Verfahrens gewählten Unterbringung bei dem Vater bis zur Beendigung des - nunmehr seit mehr als zwei Jahren anhängigen - Sorgerechtsverfahrens festzuhalten. Dieser Befund hat sich zwischenzeitlich durch das ergänzende Gutachten der Sachverständigen vom 27.09.2018 noch verfestigt. Es ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zu beanstanden, wenn N. zunächst in der vom Vormund ausgewählten Heimeinrichtung verbleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 42 FamGKG.