Beschluss
13 WF 282/15
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0318.13WF282.15.0A
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Leitsätze
1. Das im Rahmen der Fremdbetreuung eines Kindes anfallende Essensgeld ist nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom Einkommen abzuziehen.(Rn.2)
2. Garagen- bzw. Stellplatzkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO (Anschluss an OLG Brandenburg, 15. Mai 2007, 10 WF 129/07, FamRZ 2008, 69, m.w.N.).(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 09.09.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das im Rahmen der Fremdbetreuung eines Kindes anfallende Essensgeld ist nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom Einkommen abzuziehen.(Rn.2) 2. Garagen- bzw. Stellplatzkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO (Anschluss an OLG Brandenburg, 15. Mai 2007, 10 WF 129/07, FamRZ 2008, 69, m.w.N.).(Rn.2) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 09.09.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Eine Begründung der fristgerecht am 27.10.2014 eingegangen Beschwerde ist bis heute nicht erfolgt, obwohl das Amtsgericht dazu aufgefordert hatte und der Beschwerdeführer eine solche bzw. eine Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 25.02.2015 angekündigt hatte. Nach Aktenlage ist die Entscheidung aus Sicht des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Ganz im Gegenteil ist sein einzusetzendes Einkommen sogar um (bis zu) 92 €/mtl. höher. Denn das Familiengericht hätte sowohl die Kosten für das Mittagessen des Kindes (47 €) als auch die Stellplatzmiete (45 €) nicht anerkennen dürfen. Essen müsste das Kind auch zu Hause, so dass Ausgaben hierfür bereits vom Kinderfreibetrag umfasst sind. Die Garagen-/Stellplatzmiete gehört nicht zu den Wohnkosten, sondern zu den von dem persönlichen Freibetrag umfassten Kosten der allgemeinen Lebensführung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 69 m.w.Nw.). Zu dem KfW Darlehen hat der Antragsgegner sich schließlich nicht ausreichend erklärt; dieses wurde zudem auch erst nach der ursprünglichen Verfahrenskostenhilfebewilligung aufgenommen und hat daher grundsätzlich außen vor zu bleiben.