Beschluss
13 UF 58/15
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0311.13UF58.15.0A
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Leitsätze
Der biologische Vater kann sich in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht darauf berufen, dass dem Vaterschaftsanfechtungsantrag des rechtlichen Vaters zu Unrecht - z.B. wegen Versäumung der Anfechtungsfrist - stattgegeben wurde. Dem steht nicht entgegen, dass der biologische Vater in diesem vorgelagerten Verfahren nicht zu beteiligen ist und damit keine Möglichkeit hat, auf die Versäumung der Anfechtungsfrist hinzuweisen.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten ...[A] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte ...[A] trägt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der biologische Vater kann sich in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht darauf berufen, dass dem Vaterschaftsanfechtungsantrag des rechtlichen Vaters zu Unrecht - z.B. wegen Versäumung der Anfechtungsfrist - stattgegeben wurde. Dem steht nicht entgegen, dass der biologische Vater in diesem vorgelagerten Verfahren nicht zu beteiligen ist und damit keine Möglichkeit hat, auf die Versäumung der Anfechtungsfrist hinzuweisen.(Rn.14) 1. Die Beschwerde des Beteiligten ...[A] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte ...[A] trägt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, das Kind ...[B], geboren am ...2007, beantragt, die Vaterschaft des Herrn ...[A], geboren am ...1949, (im Folgenden: des Beteiligten zu 2)), festzustellen. Die Mutter des Kindes, ...[C], geboren am ...1987, hatte in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 19.8.2006 bis zum 16.12.2006 Verkehr sowohl mit dem jetzigen Beteiligten zu 2) als auch mit ihrem heutigen Lebensgefährten ...[D]. Bis Ende Sommer 2006 hatte die Mutter mit dem Beteiligten zu 2) in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt. Der heutige Lebensgefährte der Mutter erkannte zunächst die Vaterschaft wirksam an (Urkunde der Kreisverwaltung …[Z] vom 07.09.2007 Reg Nr 151/2007), focht diese Vaterschaftsanerkennung jedoch später an. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mayen vom 10.5.2013 (8 b 440/12) wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach die Vaterschaft ausgeschlossen sei, festgestellt, ...[D] sei nicht der Vater des Antragstellers. Der Beteiligte zu 2) vertrat die Auffassung, die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung sei nach Ablauf der Anfechtungsfristen erfolgt und habe ausschließlich einen finanziellen Hintergrund gehabt. Die Anfechtung habe nur Erfolg haben können, weil die Mutter und ...[D] wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund sei die jetzt begehrte Vaterschaftsfeststellung rechtsmissbräuchlich. Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob das antragstellende Kind vom Beteiligten zu 2) abstamme. Nach dem Gutachten besteht für die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) eine Wahrscheinlichkeit von 99,99989 %, (dies allerdings auch für denjenigen Unbekannten, der für den Beteiligten zu 2) Knochenmark gespendet habe). Durch Beschluss vom 1.12.2014 stellte das Amtsgericht fest, der Beteiligte zu 2) sei der Vater des Kindes ...[B]. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags. Er begründet dies nach wie vor damit, dass seinerzeit die Anfechtungsfristen für die Anfechtung durch ...[D] längst abgelaufen gewesen sein. ...[D] habe wahrheitswidrig vorgetragen, er habe erstmals anlässlich eines Streits im Jahr 2012 von der Kindesmutter erfahren, dass er möglicherweise nicht der Vater sei. Durch die Nichtbeachtung der der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen dienenden Anfechtungsfrist des § 1600 d BGB sei gegen Art 6 GG verstoßen worden, was durch die jetzige Vaterschaftsfeststellung weiter manifestiert werde. Da er, der Beteiligte zu 2), nicht an dem Anfechtungsverfahren beteiligt gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Vaterschaft von ...[A], des Beteiligten zu 2), festgestellt. Nach § 1592 Nr. 2 BGB ist zunächst der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, Vater des Kindes. ...[D] hat die Vaterschaft anerkannt. Nach § 1599 Abs. 1 BGB gilt die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr.2 BGB dann nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Diese Feststellung erfolgte hier aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Mayen im Verfahren 8b 440/12 vom 10.5.2013. Weil also keine Vaterschaft nach § 1592 Nr.2 BGB (mehr) bestand, konnte die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) gerichtlich festgestellt werden (§ 1600 d Abs.1 BGB). Es steht nicht in Frage, dass der Beteiligte zu 2) der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt habe. Schwer wiegende Zweifel an der Vaterschaft könnten zwar bestehen, weil der jetzige Lebensgefährte der Mutter in dieser Zeit ebenfalls beigewohnt hat. Sie sind allerdings durch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ausgeräumt, weil dieses eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) von 99,99989 % feststellt und weil ...[D] zwar ebenfalls während der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr mit der Mutter hatte, als Vater ausgeschlossen werden kann (vgl. Hahn in BOK BGB, Stand 01.02.2015, Rn 10 zu § 1600d). Es steht schließlich nicht in Frage, dass nur der Beteiligte zu 2) und ...[D] der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. Deshalb kann auch die theoretische Möglichkeit außer Betracht bleiben, dass der - unbekannte – Knochenmarkspender des Beteiligten zu 2) ebenfalls mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie dieser als Vater in Betracht kommt. Der Beteiligte zu 2) greift diese Feststellungen als solche nicht an, wohl aber, wenn sein Vortrag richtig verstanden wird, die Wertung des § 1599 Abs. 1 BGB. Diese griffe hier ausnahmsweise nicht ein, weil der Vaterschaftsanfechtung zu Unrecht stattgegeben worden sei; die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB sei nämlich längst verstrichen gewesen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn dies bedeutete einen massiven Eingriff in die Rechtskraftwirkung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren 8b F 440/12 AG Mayen. Dort ist mit Wirkung für und gegen alle festgestellt, dass – was vom Beteiligten zu 2) auch nicht in Zweifel gezogen wird – ...[D] nicht Vater des Kindes ist. Wenn in dieser Entscheidung die Einhaltung der Anfechtungsfrist (inzident) fehlerhaft bejaht worden sein sollte, ändert das nichts. Auch Entscheidungen, die materiell fehlerhaft sind, (was hier noch nicht einmal feststeht), erwachsen in Rechtskraft. Das Amtsgericht hat damit (inzident) zu Recht angenommen, die Vaterschaftsvermutung für ...[D] bestehe nicht mehr und könne deshalb auch einer Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 2) nicht im Wege stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.