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Beschluss

5 UF 151/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1126.5UF151.24.00
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Leitsätze
Ein Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (entgegen OLG Bamberg vom 28.04.2022 - 7 UF 66/22, FamRZ 2022, 1841, juris Rn. 18; OLG Stuttgart vom 17.09.2015 - 11 UF 76/15, juris Rn. 9; OLG Brandenburg vom 05.10.1994 - 9 WF 124/94, FamRZ 1995, 807, 808). Auch bei einem sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter müssen über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar wäre,
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 06.08.2025 wird zurückgewiesen. 2. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragstellerin trägt die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.760 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (entgegen OLG Bamberg vom 28.04.2022 - 7 UF 66/22, FamRZ 2022, 1841, juris Rn. 18; OLG Stuttgart vom 17.09.2015 - 11 UF 76/15, juris Rn. 9; OLG Brandenburg vom 05.10.1994 - 9 WF 124/94, FamRZ 1995, 807, 808). Auch bei einem sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter müssen über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar wäre, 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 06.08.2025 wird zurückgewiesen. 2. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragstellerin trägt die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.760 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die beteiligten Ehegatten streiten um die Frage, ob ein Härtefall für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres vorliegt. Antragstellerin und Antragsgegner hatten 2009 geheiratet. Im Jahr 2010 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin das Nasenbein gebrochen und war deshalb strafrechtlich verurteilt worden. Nach einer längeren Trennungszeit fanden die Eheleute wieder zusammen. Aus der Ehe sind die vier Kinder G., geboren 2009, Ad., geboren 2017, Al., geboren 2019 und N., geboren 2021 hervorgegangen. Die Trennung erfolgte durch den Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung am 18.01.2025. Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 30.01.2025 Scheidungsantrag gestellt. Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde der Antrag dem Antragsgegner am 19.05.2025 zugestellt. Die Antragstellerin behauptet, die Ehe sei von ständigen Gewalttätigkeiten und sexuellen Übergriffen des Antragsgegners ihr gegenüber geprägt gewesen. Im Sommer 2024 habe der Antragsgegner eine Freundin der Antragstellerin, die während eines Besuches auf der Couch geschlafen habe, im Intimbereich angefasst, so dass diese hierdurch wach geworden sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im betrunkenen Zustand in der Nacht vom 10. auf den 11.01.2025 die gemeinsame Tochter Al., geboren 2019, im Intimbereich angefasst und von dieser verlangt, sein Glied anzufassen. Dies habe Al. gegenüber der Antragstellerin später geäußert. Der Antragsgegner habe in Nachrichten an sie diesen Vorfall wie folgt eingeräumt: „Ich weiß, ich habe Mist gebaut aber stell mich bitte nicht als Monster hin. Ich hab ein großes Problem aber ich bin der letzte der meinen Kindern was antun würde. ... Hast du s jemand erzählt? Ich kann mich wirklich nur vom Herzen bei dir oder euch entschuldigen. ... Wenn du vorhast zur Polizei zu gehen, sag es mir bitte vorher weil dann geh ich selber." Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr nicht mehr zumutbar sei, noch weiter mit dem Antragsgegner verheiratet zu bleiben. Die Antragstellerin beantragte daher die Ehescheidung. Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen. Die Behauptungen der Antragstellerin träfen nicht zu. Ein Härtefall liege nicht vor. Nach persönlicher Anhörung der beteiligten Ehegatten zur Trennung hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.08.2025 den Scheidungsantrag abgewiesen. Die Vorwürfe seien nicht sicher feststellbar. Der Antragsgegner habe diese bestritten. Hinsichtlich der Nachrichten sei nicht ersichtlich, ob ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit dem behaupteten Vorfall vom 10./11.01.2025 vorliege. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 08.08.2025 zugestellt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 18.08.2025, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Die Antragstellerin verfolgt ihren Scheidungsantrag weiter. Sie rügt, das Familiengericht hätte die Beteiligten zu den Vorfällen und zu den Nachrichten des Antragsgegners persönlich anhören müssen. Letztere könnten sich nur auf die sexuellen Handlungen an der Tochter beziehen. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Er bestreite, dass sich seine Nachrichten auf den behaupteten Missbrauch der Tochter beziehen. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.10.2025 der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, zugleich aber auf die voraussichtliche Nichtbegründetheit der Beschwerde hingewiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss den Scheidungsantrag der Antragstellerin als verfrüht abgewiesen. Zu Recht hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Ehegatten erst seit dem 18.01.2025 und damit noch nicht ein Jahr getrennt leben. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen hat das Familiengericht zu Recht verneint. 1. Hinsichtlich der Körperverletzung der Antragstellerin durch den Antragsgegner (Einschlagen der Nase) aus dem Jahr 2010, die mit einem rechtskräftigen Strafbefehl geahndet wurde, hat das Familiengericht zutreffend angenommen, dass diese aufgrund des langen Zeitablaufs von 15 Jahren und der danach erfolgten Versöhnung der Ehegatten nicht geeignet ist, eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Gleiches gilt für den behaupteten sexuellen Übergriff des Antragsgegners auf die Freundin der Antragstellerin im Sommer 2024. Auch dies hat die Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, sich vom Antragsgegner zu trennen, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft vielmehr noch mehrere Monate fortgesetzt. Weitere körperliche Übergriffe des Antragsgegners gegen die Antragstellerin oder gegen die gemeinsamen Kinder hat dieser bestritten. Taugliche Beweismittel dafür hat die gem. § 127 Abs. 2 FamFG darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin nicht benannt. 2. Eine fehlende Beweisbarkeit gilt zwar nicht für den von der Antragstellerin behaupteten sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter, der nach dem Vorbringen der Antragstellerin Anlass für die Trennung im Januar 2025 war. Insoweit macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde wohl zu Recht geltend, dass das Familiengericht aus seiner Sicht die Umstände im Zusammenhang mit den WhatsApp-Nachrichten des Antragsgegners hätte aufklären müssen, weil dieser dort ein Fehlverhalten einräumt, das auch aus seiner Sicht Anlass für eine Strafanzeige sein kann. Da sich der Antragsgegner einerseits zu diesen Nachrichten nicht substantiiert geäußert hat, andererseits aber auch kein anderweitiges Fehlverhalten des Antragsgegners ersichtlich ist, das Gegenstand einer Strafanzeige bei der Polizei hätte sein können, dürfte der Schluss naheliegen, mit den Nachrichten sei der von der Antragstellerin behauptete sexuelle Übergriff an der gemeinsamen Tochter gemeint und dieser damit eingeräumt. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. 3. Selbst bei Unterstellen dieses Vorfalls hat die insoweit gem. § 127 Abs. 2 FamFG darlegungsbelastete Antragstellerin die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 1565 Abs. 2 BGB nicht ausreichend vorgetragen. Der Senat folgt nicht der Tendenz in der Rechtsprechung, die Ausnahmeregelung des § 1565 Abs. 2 BGB lediglich als Ausformung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB anzusehen. Nach einer verbreiteten Formulierung soll es für einen Härtefall um die Prüfung gehen, ob angesichts der konkreten, in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Umstände einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich die Antragstellerin endgültig von der Ehe abgewandt hat, und damit das Zuwarten bis zum Ablaufen des Getrenntlebensjahres ein sinnloser Formalismus wäre. Es sei also darauf abzustellen, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (OLG Bamberg vom 28.04.2022 - 7 UF 66/22, FamRZ 2022, 1841, juris Rn. 18; OLG Stuttgart vom 17.09.2015 - 11 UF 76/15, juris Rn. 9; OLG Brandenburg vom 05.10.1994 - 9 WF 124/94, FamRZ 1995, 807, 808). Damit würde der Ausnahmeregelung in § 1565 Abs. 2 BGB keine begrenzende Wirkung mehr zukommen, da nach endgültigem Scheitern der Ehe gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB eigentlich nie ein Grund bestehen würde, warum aus objektiver Sicht mit einem Scheidungsantrag noch ein Jahr zugewartet werden müsste. Vielmehr will der Gesetzgeber auch bei unzweifelhaftem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen aus übergeordneten Gründen den Ehegatten ein Abwarten zumuten. Dies beruht auf der Erwägung, dass Ehen grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen werden und nicht unmittelbar nach einer erheblichen Krise sofort beendet werden können, da erfahrungsgemäß Ehen auch nach ihrem scheinbar endgültigen Scheitern immer wieder auch fortgeführt werden. Dies zeigt gerade der vorliegende konkrete Fall, in dem die Antragstellerin den erheblichen körperlichen Übergriff des Antragsgegners im Jahr nach der Eheschließung (Bruch des Nasenbeins mit strafrechtlicher Verurteilung) nicht zum Anlass für eine Scheidung nahm, sondern vielmehr die Ehe noch für 15 Jahre fortsetzte. Das verpflichtende Trennungsjahr soll nur ganz ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn sich - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner mit dem rechtlichen Eheband weiterhin gebunden zu sein (vgl. BGH vom 05.11.1980 - IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127, juris Rn. 16). Damit ist - anders als von der Antragstellerin geltend gemacht - keine Billigung eines Fehlverhaltens des Antragsgegners verbunden. Zwar würde der von der Antragstellerin geltend gemachte sexuelle Übergriff des Antragsgegners gegenüber der gemeinsamen Tochter ein nicht zu tolerierendes Verhalten darstellen, das neben einer eventuellen strafrechtlichen Relevanz - insbesondere ein endgültiges Scheitern der Ehe nachvollziehbar machen würde. Nachdem im vorliegenden Fall aber die Ehegatten dauerhaft getrennt leben, keinerlei Kontakt mehr haben, der Antragsgegner insbesondere derzeit auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern verzichtet und durch die Erteilung einer umfassenden Vollmacht ein Zusammenwirken im Rahmen der elterlichen Sorge nicht erforderlich ist, sind über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden zwei Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahrs Mitte Januar 2026 für die Antragstellerin unzumutbar wäre, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats hat die Antragstellerin lediglich allgemeine Ausführungen gemacht, aber nicht dargelegt, welche besonderen Umstände im konkreten Einzelfall für ihre Person eine Aufrechterhaltung des Ehebandes unzumutbar machen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, dabei wurde der Rechtsgedanke des § 97 ZPO herangezogen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 43, 44 FamFG. Dabei wurden die Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten gegenüber dem Familiengericht zugrunde gelegt, dabei wurde auf Seiten der Antragstellerin lediglich das Kindergeld herangezogen (vgl. zu den Einzelheiten Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 43 FamGKG Rn. 2 m.w.N.). Nach § 44 Abs. 3 FamGKG wird die Folgesache Versorgungsausgleich nicht verfahrenserhöhend berücksichtigt (vgl. Senat FamRZ 2024, 481 Rn. 30). Nach § 70 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.