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Beschluss

16 WF 98/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1024.16WF98.25.00
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Leitsätze
Es ist kein Ordnungsgeld gegen einen umgangswilligen Vater zu verhängen, wenn dieser sein Kind wegen einer Fehlinterpretation der Umgangsregelung nicht von der Schule abholt und diese Interpretation ersichtlich seinen eigenen Interessen zuwiderläuft.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 21.07.2025 - 4 F 1270/24 - aufgehoben. Der Antrag der Mutter vom 24.06.2025 auf Verhängung von Ordnungsmitteln wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist kein Ordnungsgeld gegen einen umgangswilligen Vater zu verhängen, wenn dieser sein Kind wegen einer Fehlinterpretation der Umgangsregelung nicht von der Schule abholt und diese Interpretation ersichtlich seinen eigenen Interessen zuwiderläuft.(Rn.33) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 21.07.2025 - 4 F 1270/24 - aufgehoben. Der Antrag der Mutter vom 24.06.2025 auf Verhängung von Ordnungsmitteln wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. I. Der Vater wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen der Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung. Die beteiligten Eltern der Kinder E. G. und S. G., sind seit Januar 2024 getrennt lebende Eheleute. Die Kinder leben seitdem im Haushalt der Mutter. Die Eltern stritten gerichtlich um das Sorgerecht für die Kinder, das durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim im Teilbereich Aufenthaltsbestimmung der Mutter zugesprochen wurde (Beschluss vom 17.06.2024, Az. 4 F 1269/24). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 28.02.2025, Az. 16 UF 112/24). Das vorliegende Gerichtsverfahren über die Regelung des Umgangs wurde auf Anregung der Mutter vom 15.02.2024 eingeleitet; die Mutter wandte sich dagegen, dass der Vater die Kinder zu häufig unabgesprochen von der Schule oder Freizeitaktivitäten abhole, und begehrte eine verlässliche Regelung. Der Vater hat im Umgangsverfahren beantragt, einen zeitlich möglichst großen Umgangskontakt zwischen Vater und Töchtern zu ermöglichen. Sein primäres Ziel lag darin, den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in seinen Haushalt zu verlegen. Mit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern wie folgt geregelt: Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet die gemeinsamen Kinder E. G. und S. G. alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18:00 Uhr und an dem Wochenende, an dem die Mutter samstags arbeitet, in der Zeit von 12:30 bis 20:30 Uhr, erstmals am 21.06.2024, zu sich zu nehmen. Betreffend das Kind S. ist der Kindesvater weiterhin berechtigt und verpflichtet, dieses jeden Mittwoch nach der Schule bis 19:00 Uhr, erstmals am 19.06.2024, zu sich zu nehmen. E. kann sich diesem Umgang am Mittwoch jederzeit anschließen, wenn sie dies möchte. Der Kindesvater hat sich diesbezüglich zurückzunehmen und den Wunsch E.s keinen Umgang mit ihm am Mittwoch haben zu wollen, zu akzeptieren. Der Kindesvater wird die Kinder jeweils von der Schule bzw. bei der Kindesmutter abholen und sie zum genannten Zeitpunkt in den Haushalt der Kindesmutter zurückbringen. Die Ferienzeiten des Landes Baden-Württemberg werden hälftig geteilt, wobei die Kinder immer die 1. Ferienhälfte nach Schulschluss beim Kindesvater und die 2. Ferienhälfte im Haushalt der Kindesmutter verbringen werden. Die Übergabe erfolgt immer am Ende der vollen Ferienwoche, mithin sonntags um 18:00 Uhr. Der Kindesvater wird die Kinder zu diesem Zeitpunkt wieder in den Haushalt der Kindesmutter verbringen. Mit Schulbeginn gilt wieder der normale turnusmäßige Umgang. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters, mit der er eine Ausweitung der Umgangszeiten begehrte, insbesondere auch eine Ferienregelung 60:40 zu seinen Gunsten, blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 13.03.2025, Az. 16 UF 114/24). Der Beschluss des Amtsgerichts enthielt ferner einen Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG. Der letzte Schultag vor den Pfingstferien war der Freitag, 06.06.2025. An diesem Tag holte der Vater die Kinder nicht von der Schule ab; die Mutter musste ihre Arbeitsstelle vorzeitig verlassen, um eine Betreuung der Kinder sicherzustellen. Das sich anschließende Wochenende verbrachten die Kinder bei der Mutter. Ab Pfingstmontag, 09.06.2025, verbrachten die Kinder die erste Ferienwoche beim Vater. Mit Schriftsatz vom 24.06.2025 hat die Mutter beantragt, gegen den Vater wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld zu verhängen. Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 21.07.2025, dem Vater zugestellt am 22.07.2025, gegen den Vater ein Ordnungsgeld von 400 €, ersatzweise je 100 € einen Tag Ordnungshaft, verhängt. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner am 29.07.2025 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, er sei sich eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht bewusst gewesen. Da er bereits am Wochenende vor dem 06.06.2025 Umgang mit den Kindern gehabt habe, sei er davon ausgegangen, dieses Wochenende stünde der Mutter zu, und sein Ferienumgang beginne erst am Montag, den 09.06.2025. Im Ferienkalender sei für Baden-Württemberg erst die Zeit ab dem 10.06.2025, also nach dem Pfingstmontag (Feiertag) als Ferienzeit eingetragen. Wie auch dem Gericht und der Mutter bekannt sei, lege er großen Wert auf möglichst lange Umgangskontakte mit den Kindern. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Vaters ist zulässig, insbesondere nach § 87 Abs. 4 FamFG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses. Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen, § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG. 1. Die formalen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung der Umgangsregelung vom 17.06.2024 liegen vor. Der gerichtliche Umgangsbeschluss unterliegt gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG der Vollstreckung. Auf die Folgen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung wurde gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen. Der Beschluss hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, § 86 Abs. 3 FamFG. Der Beschluss mit dem Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 18.06.2024 zugestellt worden und war somit ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar, unbeschadet des anschließenden Beschwerdeverfahrens (§§ 86 Abs. 2, 40 Abs. 1 FamFG). Das Amtsgericht hat die im Festsetzungsverfahren zu beachtenden Verfahrensvorschriften, die für die Rechtmäßigkeit eines Ordnungsmittels Voraussetzung sind, eingehalten; insbesondere hat es die Beteiligten ordnungsgemäß (schriftlich) angehört. 2. Auch die materiell zwingenden Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln liegen vor, insbesondere hat der Vater schuldhaft gegen die Umgangsregelung vom 17.06.2024 verstoßen. a) Nach der getroffenen Umgangsregelung ist der Vater - unter anderem - berechtigt und verpflichtet, die Kinder in der ersten Ferienhälfte der baden-württembergischen Schulferien „nach Schulschluss“ zu sich zu nehmen. Die zweite Ferienhälfte steht der Mutter vor, ab Schulbeginn gilt wieder der turnusmäßige Umgang. Die Ferienregelung setzt somit die unter Ziffer 1 getroffene turnusmäßige Umgangsregelung (jedes zweite Wochenende) für die Ferienzeit außer Kraft und trifft für diese eine abweichende Regelung. Wie häufig bei solchen Ferienregelungen ist dabei nicht explizit geregelt, was genau unter „Ferien“ bzw. „Schulferien“ gemeint ist; dies muss vielmehr durch Auslegung ermittelt werden. Nach allgemeinem Sprachverständnis sind Schulferien zusammenhängende Abschnitte von mehreren schulfreien Tagen, die insgesamt in der Regel mindestens eine volle Woche umfassen; in Baden-Württemberg werden hierunter neben den Sommerferien auch die während des Schuljahres liegenden Herbst-, Weihnachts-, Faschings-, Oster- und Pfingstferien verstanden. In der vorliegenden Umgangsregelung ergibt die Auslegung zweifelsfrei, dass unter dem Begriff „Ferien“ sämtliche schulfreien Tage innerhalb eines solchen Abschnittes zu verstehen sind, also nicht nur diejenigen, die in einem Ferienkalender als Ferientage vermerkt sind, sondern auch Wochenend- und Feiertage. Die vorliegende Umgangsregelung ist insoweit eindeutig, als sie dem Vater die erste Ferienwoche „nach Schulschluss“ zuweist, während am Ende der Ferien erst „mit Schulbeginn“ wieder der turnusmäßige Umgang beginnt. Damit ist sowohl das Wochenende am Beginn als auch das Wochenende am Ende der Ferien sowie etwaige Feiertage in diesem Zusammenhang noch den Ferien zuzurechnen. Der Vater hätte danach die Kinder bereits am 06.06.2025 zu sich nehmen sollen, sobald der Schulunterricht an diesem Tag beendet war. Indem er erst am Montag, den 09.06.2025 bereit war, die Kinder zu betreuen, hat er gegen die getroffene Umgangsregelung verstoßen. b) Die Zuwiderhandlung war schuldhaft. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt ein Verschulden voraus. Verschulden meint dabei sowohl das vorsätzliche Handeln als auch eine fahrlässige Verursachung des eingetretenen Erfolges, nämlich der Zuwiderhandlung gegen die familiengerichtliche Anordnung. Dabei handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Diese, vom Gesetzgeber getroffene Begriffsbestimmung gilt für das gesamte Privatrecht und damit auch für das Familienrecht und die Regelung der Folgen von Verstößen gegen familiengerichtliche Anordnungen (KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 16 WF 29/22 –, Rn. 7, juris). Allerdings wird im Fall der Zuwiderhandlung das Verschulden grundsätzlich vermutet; es obliegt dem Verpflichteten sich zu entlasten, indem er Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 89 FamFG, Rn. 13 m.w.N.). Eine Entschuldigung des Verpflichteten kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dieser einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über seine Verpflichtungen aus der Umgangsregelung unterlag. Jedoch führt ein solcher Irrtum nur dann zur Entschuldigung, wenn der Verpflichtete aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen hierzu gelangt war, und er sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht hatte (Hammer in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 FamFG, Rn. 38a); bei einem vermeidbaren Irrtum bleibt der Vorwurf der Fahrlässigkeit - in Form der Rechtsfahrlässigkeit - bestehen. Ein unvermeidbarer Irrtum wird etwa bejaht bei falscher anwaltlicher Beratung über die konkreten Verpflichtungen aus der Umgangsregelung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Januar 2020 – 8 WF 162/19 –, Rn. 21, juris; KG Berlin, Beschluss vom 8. November 2010 – 19 WF 112/10 –, Rn. 6, juris). Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hat der Vater nicht führen können. Es kann nach dem Vortrag des Vaters zwar unterstellt werden, dass er nicht vorsätzlich gegen die Umgangsregelung verstoßen hat, sondern dass er der Meinung war, sein Ferienumgang beginne erst am Montag, den 09.06.2025. Allerdings ist die Vermutung nicht entkräftet, dass dieser Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Der Vater hat nicht dargelegt, wie er zu der Ansicht, erst ab Montag Ferienumgang mit den Kindern zu haben, gekommen ist. Jedenfalls hätte er bei genauer Lektüre der Umgangsregelung unschwer erkennen können, dass dort von einem Beginn der Ferienregelung „nach Schulschluss“ die Rede ist, dass also die Ferien im Sinne der Umgangsregelung nicht etwa nur die in einem Ferienkalender aufgeführten, schulrechtlichen Ferientage umfassen. 3. Jedoch führt vorliegend die Ermessensausübung dazu, ein Ordnungsgeld gegen den Vater nicht zu verhängen. a) Als Kann-Vorschrift stellt § 89 Abs. 1 FamFG die Festsetzung von Ordnungsmitteln in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine eigene Ermessensbetätigung obliegt dabei nicht nur dem Familiengericht in erster Instanz, sondern auch dem Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermessen selbst auszuüben (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – XII ZB 372/16 –, Rn. 8, juris). Bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung ist neben der Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, jeweils auch zu berücksichtigen, wie sich die Zwangsvollstreckung der Umgangsregelung auf das Kindeswohl auswirkt. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Ordnungsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –, BVerfGE 121, 69, FamRZ 2008, 845). Umgekehrt soll das Gericht sich bei der Ermessensausübung in erster Linie jedoch davon leiten lassen, dass die Vollstreckung der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage auch und gerade unter Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen wurde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 5 WF 51/11 –, Rn. 24, juris). Daher ist das Ermessen regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet (Hammer in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 FamFG, Rn. 17), wenn und soweit nicht besondere Umstände es gebieten, von einer Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung im Wege der Zwangsvollstreckung abzusehen (vgl. Rake in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 89 FamFG Rn. 13). b) Aus Sicht des Senates sprechen die entscheidungsrelevanten Ermessenserwägungen dafür, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abzusehen. Zunächst ist schon grundsätzlich Zurückhaltung geboten bei der Verhängung von Zwangsmitteln gegen den umgangsberechtigten (bzw. in diesem Zusammenhang: umgangsverpflichteten) Elternteil. Es entspricht im Regelfall nicht dem Kindeswohl, wenn ein Elternteil nur unter Zwang Zeit mit dem Kind verbringt. Auch wenn hiervon Ausnahmen zu machen sind für den Fall, dass der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich umgangsbereit ist, jedoch die Modalitäten der vollstreckungsfähigen Umgangsregelung nicht einhält (vgl. hierzu Hammer in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 FamFG, Rn. 17; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2022 – 1 BvR 743/21 –, Rn. 37, juris), erscheint hier ein solcher Ausnahmefall nicht vorzuliegen. Soweit die Mutter vorträgt, der Vater habe das Wochenende nur wegen eines Fußballspiels, das er alleine anschauen wollte, nicht wahrgenommen, wäre auch in diesem konkreten Einzelfall zu befürchten gewesen, dass eine erzwungene Durchführung des Umgangs gegen den Willen des Vaters dem Kindeswohl nicht dienlich gewesen wäre. Vor allem aber ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass ein Bedürfnis nach einer Sanktion des Verstoßes des Vaters gegen die Umgangsregelung, verbunden mit der Erwartung, die Verhängung eines Ordnungsgelds werde zukünftige derartige Verstöße verhindern, nicht gegeben ist. Der Senat geht nach dem Gesamtverhalten des Vaters davon aus, dass dieser alle Umgangsgelegenheiten wahrnimmt, die ihm geboten werden. Nachdem der Vater nun über das richtige Verständnis der Umgangsregelung, insbesondere der Ferienregelung, aufgeklärt ist, besteht keinerlei Anlass zu der Befürchtung, er werde auch in Zukunft die Kinder nicht unmittelbar am letzten Schultag nach Unterrichtsende zu sich nehmen. Eine Vollstreckung des Umgangsbeschlusses durch ein Ordnungsgeld ist hierfür nicht erforderlich. Dem Vater ist hier auch kein leichtfertiger Umgang mit den Interessen der Kinder und der Mutter vorzuwerfen, denn es ist in erheblichem Umfang vor allem sein eigenes Interesse an umfassendem Umgang mit den Kindern, das er vorliegend - unwissentlich - verletzt hat. Der Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Umgangselternteil, der egoistische Prioritäten setzt und den Umgang ausfallen lässt, weil er andere Bedürfnisse und Interessen vorrangig befriedigen möchte. Der Senat geht davon aus, dass der Vater in diesem Fall unter keinen Umständen ein Umgangswochenende absagen würde, um ein Fußballspiel anzuschauen, sondern dass er nur so geplant hat, weil er fälschlich annahm, an diesem Wochenende kein Umgangsrecht zu haben. Damit entfällt aber auch jegliches Sanktionsbedürfnis. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG. Angesichts des Erfolgs der Beschwerde einerseits, des schuldhaften Verstoßes des Vaters gegen die Umgangsregelung andererseits, erscheint eine Kostenaufhebung angemessen. Eine amtswegige Festsetzung des Verfahrenswerts ist im Vollstreckungsverfahren erster und zweiter Instanz gem. § 55 FamGKG nicht veranlasst, da gerichtliche Kosten nur in Form von Festgebühren anfallen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 10/2025, § 87 FamFG, Rn. 11). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.