OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 WF 109/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1020.20WF109.25.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist, wenn der Antragsteller im bestehenden Angestelltenverhältnis Krankengeld bezieht, der Freibetrag für Erwerbstätige vom Einkommen abzusetzen.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 02.10.2025 (Az. 2 F 100/25) dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner im Rahmen der ihm für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe keine Monatsraten aus dem Einkommen zu zahlen hat. 2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist, wenn der Antragsteller im bestehenden Angestelltenverhältnis Krankengeld bezieht, der Freibetrag für Erwerbstätige vom Einkommen abzusetzen.(Rn.6) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 02.10.2025 (Az. 2 F 100/25) dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner im Rahmen der ihm für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe keine Monatsraten aus dem Einkommen zu zahlen hat. 2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. I. Der Antragsgegner hat für sein vor dem Amtsgericht - Familiengericht – S. … laufendes Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat ihm mit Beschluss vom 02.10.2025 Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und angeordnet, dass der Antragsgegner auf die Kosten der Verfahrensführung aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 113,00 € zu zahlen hat. Dabei hat das Amtsgericht ein Einkommen aus Krankengeldbezug von 1.630,50 € angesetzt und davon 84,46 € für Versicherungen, 700,27 € Wohnkosten und einen Freibetrag von 619,00 € in Abzug gebracht. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 08.10.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 08.10.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, dass neben dem allgemeinen Freibetrag auch der Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 282,00 € abzuziehen sei. Zwar beziehe er aktuell Krankengeld, er befinde sich jedoch weiterhin im Angestelltenverhältnis bei der Firma Remondis. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und in der Sache auch begründet. Die angefochtene Entscheidung ist dahingehend abzuändern, dass die Zahlungsanordnung ersatzlos entfällt. Das Amtsgericht hat zutreffend von den Einkünften in Höhe von 1.630,50 € Abzüge für Versicherungen in Höhe von 84,46 €, für Wohnkosten in Höhe von 700,27 € und einen Freibetrag in Höhe von 619,00 € in Abzug gebracht, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts wird verwiesen. Der Antragsgegner wendet zu Recht ein, dass darüber hinaus auch der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen ist. Er bezieht derzeit Krankengeld, wobei sein Angestelltenverhältnis weiterhin besteht. Bei Bezug von Krankengeld ist danach zu unterscheiden, ob es auf einer Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer oder ob es auf einer Versicherungspflicht wegen Bezuges von ALG beruht. Nur im ersten Fall ist der Freibetrag abzuziehen (BAG 12.08.2024 - 4 AZB 8/24, NJW 2025, 388; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 115 ZPO, Rn. 32; Dürbeck in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 76 FamFG, Rn. 29). Dies folgt daraus, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen einzustufen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 22.04.2009 – 3 AZB 90/08 –, Rn. 8, juris). Der Erwerbstätigenfreibetrag soll pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen, die einem im Arbeitsleben stehenden Beschäftigten entstehen. Dabei geht es um nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalierende Aufwendungen, für die das Gesetz davon ausgeht, dass sie solange anfallen, wie der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht (BAG, Beschluss vom 12.08.2024 – 4 AZB 8/24 –, Rn. 10, juris). Der Ansatz der Pauschale kann nicht deshalb verneint werden, weil bei Bezug des Krankengeldes bereits seit jedenfalls sechs Wochen keiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen worden ist und daher keine tatsächlichen Aufwendungen mehr vorliegen dürften. Bei dem Erwerbstätigenfreibetrag geht es nicht um konkrete Kosten, da diese ohnehin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO als "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" geltend gemacht werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 22.04.2009 – 3 AZB 90/08 –, Rn. 9, juris). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags von derzeit 282,00 € verbleibt nach der im Übrigen zutreffenden Berechnung des Amtsgerichts kein für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen auf Seiten des Antragsgegners (1.630,50 - 84,46 - 700,27 - 619 - 282 = - 55,23 €). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.