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Beschluss

20 UF 86/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Versorgungsträger, der geltend macht, ein bei ihm geführtes Anrecht könne nach Überleitung auf einen anderen Versorgungsträger nicht mehr wie vom Amtsgericht beschlossen bei ihm geteilt werden, ist beschwerdebefugt. In einem solchen Fall ist die Einbeziehung des auf einen anderen Versorgungsträger übergeleiteten Anrechts in den Versorgungsausgleich zwingend geboten, weil das beschwerdegegenständliche Anrecht nicht etwa ersatzlos untergegangen ist, sondern sich aufgrund der Überleitung auf das Anrecht bei dem anderen Versorgungsträger darin sowohl wertbegründend als auch werterhöhend fortsetzt und (im konkreten Fall) zudem dessen Teilungsreife bewirkt hat.(Rn.20) (Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der K. Z. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 15.05.2024, Az. 33 F 104/23, in Ziffer 2 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert: Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der K. (Versicherungsnummer ... 1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 106,17 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der K. in der Fassung vom ... bezogen auf den 30.04.2023 übertragen. Abs. 9 und Abs. 10 werden ersatzlos gestrichen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Versorgungsträger, der geltend macht, ein bei ihm geführtes Anrecht könne nach Überleitung auf einen anderen Versorgungsträger nicht mehr wie vom Amtsgericht beschlossen bei ihm geteilt werden, ist beschwerdebefugt. In einem solchen Fall ist die Einbeziehung des auf einen anderen Versorgungsträger übergeleiteten Anrechts in den Versorgungsausgleich zwingend geboten, weil das beschwerdegegenständliche Anrecht nicht etwa ersatzlos untergegangen ist, sondern sich aufgrund der Überleitung auf das Anrecht bei dem anderen Versorgungsträger darin sowohl wertbegründend als auch werterhöhend fortsetzt und (im konkreten Fall) zudem dessen Teilungsreife bewirkt hat.(Rn.20) (Rn.27) 1. Auf die Beschwerde der K. Z. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 15.05.2024, Az. 33 F 104/23, in Ziffer 2 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert: Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der K. (Versicherungsnummer ... 1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 106,17 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der K. in der Fassung vom ... bezogen auf den 30.04.2023 übertragen. Abs. 9 und Abs. 10 werden ersatzlos gestrichen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,00 Euro festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die teilweise Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung. Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 18.06.2010. Zuvor, am 16.06.2010, hatten sie einen notariellen Ehevertrag (Anlage 3, AS I 5 ff.) geschlossen. Nach der dortigen Regelung unter II. findet ein Versorgungsausgleich für die Zeit, in der beide Ehepartner voll berufstätig sind, nicht statt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Ehepartner jedoch aus Anlass der Geburt eines oder mehrerer Kinder nicht mehr oder nicht mehr in Vollzeit berufstätig ist, ist der gesetzliche Versorgungsausgleich bis zum Ende der Ehezeit durchzuführen. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn, geboren am 06.07.2012, hervorgegangen. Die Antragstellerin war daraufhin bis zum 30.06.2020 nur in Teilzeit erwerbstätig. Der Scheidungsantrag vom 12.05.2023 ist dem Antragsgegner am 23.05.2023 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt erzielte die Antragstellerin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6.000,00 Euro und der Antragsgegner ein solches in Höhe von 8.000,00 Euro. Die Ehe ist mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 15.05.2024 geschieden worden. Unter Ziffer 2 der Entscheidungsformel ist der Versorgungsausgleich unter anderem wie folgt geregelt: Ziffer 2 Abs. 4: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R. ... (Vers. Nr. ...7) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 96,18 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der R. ... Stand ..., bezogen auf den 30.04.2023, übertragen. Ziffer 2 Abs. 9: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der K. (Vers. Nr. ...1) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ziffer 2 Abs.10 lautet: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. Zur Begründung von Ziffer 2 Abs. 9 und Abs. 10 hat das Amtsgericht ausgeführt, die Anwartschaft bei der K. ... (nachfolgend: KZVK K. ...) sei mangels erfüllter Wartezeit noch nicht gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG ausgleichsreif; der Ausgleich nach der Scheidung bleibe daher vorbehalten. Gegen diese ihr am 28.05.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich die R. ... (nachfolgend: KZVK R. ...) mit ihrer Beschwerde vom 07.06.2024, die am 11.06.2024 bei dem Amtsgericht Heidelberg eingegangen ist, und beantragt, über die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners erneut zu entscheiden. Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner sei zwar vom 01.11.2005 bis zum 31.12.2020 bei ihr versichert gewesen. Nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses habe man aber Kontakt zur KZVK K. ... aufgenommen und in Erfahrung gebracht, dass der Antragsgegner zuletzt - vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 - dort versichert gewesen sei. Zuständig für die gesamten Zusatzversorgungsangelegenheiten eines Versicherungsnehmers sei stets die Zusatzversorgungseinrichtung, bei der zuletzt ein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Deshalb müssten die Versicherungszeiten des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin an die KZVK K. ... In übergeleitet werden. Danach werde bei der KZVK R. ... kein Anrecht mehr bestehen, das geteilt werden könnte. Stattdessen müsse die KZVK K. ... eine neue Auskunft zu dem dann bei ihr bestehenden Anrecht erteilen. Auf seinen Antrag vom 24.06.2024 wurden die Anrechte des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin an die KZVK K. ... übergeleitet. Diese erteilte mit Schreiben vom 15.10.2024 - auszugsweise - folgende Auskunft: Die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Pflichtbeitrags-/Umlagemonaten ist im Zeitpunkt der Erteilung dieser Auskunft erfüllt. Insoweit ist das mitgeteilte Anrecht unverfallbar im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. [...] Der Ehezeitanteil des Anrechts aus der Pflichtversicherung beträgt 136,82 Versorgungspunkte. [...] Als Ausgleichswert werden insoweit 106,17 Versorgungspunkte vorgeschlagen. [...] Der korrespondierende Kapitalwert gemäß § 47 Abs. 1 VersAusglG beträgt 41.628,51 Euro. Der Senat hat mit Beschluss vom 26.06.2025 auf die ohne vorausgehende mündliche Erörterung beabsichtigte Beschwerdeentscheidung hingewiesen. Einwendungen hiergegen sind von keinem Beteiligten vorgebracht worden. II. Die zulässige Beschwerde, die sich auf die Teilanfechtung der Ausgangsentscheidung beschränkt, ist begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung. 1. Der Rechtsbehelf wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig, §§ 58 ff. FamFG. a. Die KZVK R. ... ist beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist. Die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers kann sich etwa daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 140/16 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist die KZVK R. ... beschwerdebefugt. Sie wendet sich gegen die interne Teilung eines bei ihr nicht mehr bestehenden, weil auf eine andere kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung übergeleiteten Anrechts und macht damit einen unmittelbaren Eingriff in ihre subjektive Rechtsstellung geltend. b. Die KZVK R. ... hat ihre Beschwerde auf das (vormals) bei ihr bestehende, vom Amtsgericht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners beschränkt (dazu unter aa.). Der Prüfungs- und Abänderungskompetenz des Senats unterliegt damit allerdings auch die Entscheidung über den Ausgleich des nach Überleitung von der KZVK R. ... nun teilungsreif bei der KZVK ... bestehenden Versorgungsanrechts des Antragsgegners (dazu unter bb.). aa. Eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Denn jedes nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zu teilende Anrecht bildet einen eigenen Verfahrensgegenstand (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, juris Rn. 12; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 65 FamFG Rn. 6 m.w.N.). Ob und inwieweit eine Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich allein nach dem objektiven Erklärungswert, der innerhalb der Rechtsmittelfrist zu Tage tritt (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 421/11 -, juris Rn. 19). Bei Unsicherheiten ist dasjenige gewollt, was dem recht verstandenen Interesse des Beschwerdeführers entspricht. Daher ist bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers im Zweifel davon auszugehen, dass sich diese nur auf das Anrecht bezieht, das der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat (BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - XII ZB 359/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Soll sich das Rechtsmittel indes auch gegen den Ausgleich von Anrechten bei anderen Versorgungsträgern richten, muss dies hinreichend deutlich zu erkennen sein. Denn auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten muss Klarheit über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestehen. Gemessen daran hat die KZVK R. ... nur die Regelung in Ziffer 2 Abs. 4 der Beschlussformel der erstinstanzlichen Entscheidung angefochten. Sie hat beantragt, über die interne Teilung des (vormals) bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners nach der Überleitung auf die KZVK K. ... erneut zu entscheiden. Weder aus diesem Antrag noch aus der Rechtsmittelbegründung lässt sich mit hinreichender Gewissheit entnehmen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts weitergehend angegriffen werden soll. Zwar hat die KZVK R. ... vorgebracht, dass die KZVK K. ... nach Überleitung des Anrechts eine neue Auskunft zu dem dann bei ihr bestehenden Anrecht erteilen müsse. Dieser bloße Hinweis auf das weitere Vorgehen in der Sache kann aber ohne weitere Anhaltspunkte, die hier fehlen, nicht so verstanden werden, dass die KZVK R. .... mit ihrer Beschwerde auch eine erneute Entscheidung über die interne Teilung des nunmehr bei der KZVK K. ... bestehenden Versorgungsanrechts des Antragsgegners erreichen wollte. bb. Trotz der Beschränkung der Beschwerde der KZVK R. ... auf die Teilung des bei ihr geführten Anrechts fällt dem Senat nach Überleitung auf die KZVK K. ... auch das dortige Anrecht zur Prüfung und Entscheidung an. Für eine auf ein einzelnes Anrecht beschränkte Prüfung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist kein Raum, wenn und soweit besondere Gründe die Einbeziehung weiterer Anrechte in die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zwingend gebieten (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - XII ZB 250/20 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Anerkannt ist dies bei einer bestehenden wechselseitigen Abhängigkeit mit sonstigen Anrechten wie etwa, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen oder wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, juris Rn. 7 m.w.N.). In diesen Fällen ist die Beschwerde nicht nur auf das Versorgungsanrecht bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger beschränkt, sondern erfasst die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts auch die in wechselseitiger Abhängigkeit damit stehenden weiteren Anrechte (BGH a.a.O.; Kammergericht, Beschluss vom 21.03.2019 - 19 UF 67/18 -, juris Rn. 8). Hier ist die Einbeziehung des von der Beschwerdeführerin auf die KZVK K. ... übergeleiteten Anrechts zwingend geboten, weil das beschwerdegegenständliche Anrecht nicht etwa ersatzlos untergegangen ist, sondern sich aufgrund der Überleitung auf das Anrecht bei der KZVK K. ... darin sowohl wertbegründend als auch werterhöhend fortsetzt und zudem dessen Teilungsreife bewirkt hat. Daher besteht zwischen beiden Anrechten ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne einer wechselseitigen Abhängigkeit, der nach Überzeugung des Senats - ebenso wie in den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Anwendungsfällen von § 18 Abs. 1 und § 27 VersAusglG - in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anerkennung einer dementsprechenden Reichweite der Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts erfordert. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. a. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in Ziffer 2 Abs. 4 wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. Nach der Überleitung des Versorgungsanrechts des Antragsgegners bei der KZVK R. ... an die KZVK K. ... besteht bei der KZVK R. ... kein Anrecht mehr, das geteilt werden kann. Stattdessen ist in Ziffer 2 Abs. 4 über die interne Teilung des nunmehr bei der KZVK K. ... bestehenden, teilungsreifen Versorgungsanrechts des Antragsgegners gemäß der Auskunft der KZVK K. ... vom 15.10.2024 zu beschließen. b. Ziffer 2 Abs. 9 der Beschlussformel des Amtsgerichts ist im Wege der Abänderung ersatzlos zu streichen, da gemäß den obigen Ausführungen unter 2. a. eine interne Teilung des Versorgungsanrechts des Antragsgegners bei der KZVK K. ... zu erfolgen hat. c. Auch Ziffer 2 Abs. 10 ist im Wege der Abänderung ersatzlos zu streichen. Der dort ausgesprochene Ausgleichsvorbehalt nach der Scheidung ist nach Wegfall des Anrechts bei der Beschwerdeführerin gegenstandslos. 3. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist aufgeklärt und den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. 2. Nach §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens der Ehegatten und damit 8.400,00 Euro (3 x (6.000,00 Euro + 8.000 Euro) = 42.000,00 Euro, davon 10 % x 2 Anrechte = 8.400,00 Euro). Mit der Formulierung "für jedes Anrecht" wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (BT-Drs. 16/11903, 61; Neumann in: BeckOK Kostenrecht, Stand 01.02.2025, § 50 FamGKG Rn. 15). Hier sind zwei Versorgungsanrechte beschwerdegegenständlich, nämlich das bei der KVZK R. ... und das bei der KZVK K. ... erworbene. 3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.