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Beschluss

20 UF 4/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0506.20UF4.25.00
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Leitsätze
Bei einem güterrechtlichen Stufenantrag im Scheidungsverbundverfahren handelt sich nicht um eine gemäß § 301 ZPO unzulässige Teilentscheidung, wenn trotz Annahme der Wirksamkeit eines dem Zugewinnausgleich insgesamt entgegenstehenden Ehevertrages lediglich das Auskunftsbegehren abgewiesen wird (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 15 UF 137/21 - Rn. 57).(Rn.26) (Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 2. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 FamFG schriftlich zu entscheiden. Eine Entscheidung wird nicht vor dem 23.05.2025 ergehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem güterrechtlichen Stufenantrag im Scheidungsverbundverfahren handelt sich nicht um eine gemäß § 301 ZPO unzulässige Teilentscheidung, wenn trotz Annahme der Wirksamkeit eines dem Zugewinnausgleich insgesamt entgegenstehenden Ehevertrages lediglich das Auskunftsbegehren abgewiesen wird (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 15 UF 137/21 - Rn. 57).(Rn.26) (Rn.30) 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 2. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 FamFG schriftlich zu entscheiden. Eine Entscheidung wird nicht vor dem 23.05.2025 ergehen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundes darüber, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, dem Antragsgegner Auskünfte zur Ermittlung eines etwaigen Zugewinnausgleichanspruchs zu erteilen. Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Eheleute, wobei der Trennungszeitpunkt zwischen ihnen streitig ist. Die am …1967 in Pforzheim geborene Antragstellerin und der am …1974 in Istanbul, Türkei, geborene Antragsgegner haben am 12.01.1999 vor dem Standesbeamten in Pforzheim die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihrer ersten Ehe brachte die Antragstellerin ihre Tochter D…, geboren am …1988, in die Ehe mit, am …1999 ist der gemeinsame Sohn L… geboren worden. Am 12.04.1999 haben die Beteiligten bei dem Notar M.. in P… zu Urkundennummer…einen Ehevertrag geschlossen. Unter Ziffer I. haben die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben, Gütertrennung vereinbart und erklärt, dass sie über die Rechtsfolgen der Vereinbarung belehrt worden seien. Unter Ziffer II. haben die Eheleute für den Fall der Scheidung wechselseitig auf jeglichen Unterhalt verzichtet und festgehalten, dass sie vom Notar sowie Herrn Rechtsanwalt S… über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche sowie die Folgen des Verzichts eingehend belehrt worden seien. In Ziffer III. haben die Eheleute den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung wechselseitig ausgeschlossen und erneut festgehalten, dass sie sowohl von Notar wie auch von Herrn Rechtsanwalt S… diesbezüglich eingehend belehrt worden seien. In den Schlussbestimmungen unter Ziffer VI. haben die Eheleute festgehalten, dass das gemeinsame Vermögen 40.000 DM betragen habe. Die Antragstellerin hat von 1988 bis 1992 das Studium zur Formgeberin für Schmuck und Gerät durchgeführt, von 1992 bis 1994 hat sie eine Ausbildung zur Juwelengoldschmiedin gemacht. Bis 31.12.1996 war sie halbtags tätig als Grafikerin in einer Agentur. Zum 01.01.1997 gründete sie mit ihrem Vater die D GbR und war fortan unternehmerisch tätig. Die GbR wurde am 20.06.2001 in eine GmbH umgewandelt. Der Antragsgegner legte ein türkisches Abitur in deutscher Sprache ab und studierte an der Bosporus Universität von 1992 bis 1996. Die universitäre Ausbildung erfolgte in englischer Sprache. Im Jahr 1998 begann er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften. Am 02.06.2004 gründete der Antragsgegner die G… D… GmbH zusammen mit seinem Bruder. Im April 2010 erfolgte ein Ausscheiden des Bruders aus der Gesellschaft. Am 28.08.2018 wurde die D…GmbH mit der G… D… GmbH verschmolzen, wobei beide Eheleute an der neuen Gesellschaft zu 50 % beteiligt wurden. Mit Stufenantrag vom 17.06.2024 hat der Antragsgegner im Scheidungsverbund die Antragstellerin auf Zugewinn in Anspruch genommen und in der ersten Stufe beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über ihr Anfangsvermögen zum 12.01.1999, ihr Trennungsvermögen zum 30.06.2023, ihr Endvermögen zum 20.09.2023 sowie über alle Vermögenswerte, welche die Antragstellerin zwischen dem 12.01.1999 und dem 20.09.2023 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. Der Ehevertrag sei unwirksam und stünde dem Anspruch daher nicht entgegen. Sein Vertragsinhalt greife erheblich in den Kernbereich der Scheidungsfolgen ein. Das Zusammenwirken der Einzelregelungen ziele erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung des Antragsgegners ab. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei die Antragstellerin bereits als selbständige Unternehmerin berufstätig gewesen und habe gute Einkünfte gehabt, während der Antragsgegner als einkommens- und vermögensloser Student der Wirtschaftswissenschaften von ihr abhängig gewesen sei. Die ersten Jahre nach Eheschließung sei er mit niedrigen Löhnen für die Unternehmung der Antragstellerin tätig gewesen, hätte auch am Wochenende gearbeitet und zusätzlich drei Tage unter der Woche die Kinder betreut. Nur durch den Abschluss des Ehevertrages sei aus Sicht des Antragsgegners der Fortbestand der Ehe und seine soziale und wirtschaftliche Absicherung möglich gewesen. Des Weiteren sei der Antragsgegner ob seiner geschäftlichen Unerfahrenheit und seiner fehlenden Vertrautheit mit der deutschen Rechtsordnung und der deutschen Sprache Fehlvorstellungen über die wirtschaftliche Bedeutung und die Risiken des Vertrags erlegen gewesen. Ihm sei nicht klar gewesen, was der im Vertrag erklärte Verzicht auf jeglichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich für ihn bedeute. Die rechtliche Beratung sei durch Herrn Rechtsanwalt S... erfolgt, der von der Antragstellerin beauftragt und bezahlt worden sei. Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegen getreten. Der geschlossene Ehevertrag sei wirksam. Er sei klar, eindeutig und verständlich und erst nach Aufklärung durch den Notar und Rechtsanwalt S... geschlossen worden. Die deutsche Sprache habe der Antragsgegner auch bei Vertragsabschluss bereits auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Die behauptete Abhängigkeit des Antragsgegners von der Antragstellerin habe es nicht gegeben. Er habe lediglich pro forma 1998 ein Studium aufgenommen, tatsächlich habe er bereits zuvor bei einem Juwelier gearbeitet und ab dem Jahr 2000 ein Ladengeschäft in H… geführt, das 2002 auf ihn überschrieben worden sei. Die Kinderbetreuung sei so aufgeteilt worden, dass eine Kinderfrau die Kinder von Dienstag bis Freitag betreut habe. Der Antragsgegner habe Dienstag bis Samstag gearbeitet und montags auf die Kinder aufgepasst, die von Montag bis Freitag arbeitende Antragstellerin dafür samstags. Bei der Verschmelzung der jeweiligen Unternehmungen sei der Antragsgegner mit 50 % beteiligt worden, obwohl die D... GmbH die deutlich wertvollere Gesellschaft gewesen sei. Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluss vom 06.12.2024 den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung abgewiesen. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil der wirksame Ehevertrag Zugewinnausgleichsansprüche ausschließe. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs für sich sei nicht sittenwidrig, weil das Güterrecht nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehöre und einer individuellen vertraglichen Regelung am weitesten zugänglich sei. Auch die Gesamtschau des Vertrages führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Es fehle jedenfalls an der für eine Sittenwidrigkeit erforderlichen einseitigen Lastenverteilung. Bei Unterzeichnung des Vertrages habe es sich bereits abgezeichnet, dass der Antragsgegner ebenfalls als selbstständiger Unternehmer tätig sein werde. Entsprechend habe er ein Jahr danach seine kaufmännische Tätigkeit aufgenommen. Dass der Antragsgegner der Antragstellerin sprachlich unterlegen gewesen sei, sei nicht ersichtlich, nachdem im Notarvertrag vermerkt worden sei, dass der Antragsgegner der deutschen Sprache kundig sei und er sein Abitur in deutscher Sprache absolviert habe. Eine ausreichende rechtliche Erläuterung des ehevertraglichen Vorhabens sei durch den Rechtsanwalt S... erfolgt, wie ausdrücklich im Ehevertrag erklärt. Schließlich hätte es auch keine wesentliche Abweichung der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensverhältnisse im Vergleich zur Vorstellung der Beteiligten beim Vertragsschluss gegeben. Der Antragsgegner hat gegen dem ihm am 10.12.2024 zugestellten Beschluss mit am 09.01.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 10.02.2025 hat der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und hervorgehoben, dass das Amtsgericht die wirtschaftlich und sozial unterlegene Rolle des Antragsgegners nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die zeitnahe Aufnahme einer Tätigkeit als Vollkaufmann durch den Antragsgegner habe sich bei Vertragsabschluss noch nicht abgezeichnet. Die weitere berufliche Entwicklung des Antragsgegners sei nicht absehbar gewesen. Soweit das Amtsgericht auf die Beratung durch Rechtsanwalt S... abgestellt habe, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass dieser von der Antragstellerin mandatiert worden sei. Der Antragsgegner beantragt, den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 06.12.2024, Az. 1 F 107/23 aufzuheben und die Antragstellerin zu verpflichten, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen a) über ihr Anfangsvermögen zum 12.01.1999 durch Vorlage einer geordneten und systematischen Aufstellung aller Aktiva und Passiva; b) über ihr Trennungsvermögen zum 30.06.2023 durch Vorlage einer geordneten und systematischen Aufstellung aller Aktiva und Passiva; c) über ihr Endvermögen zum 20.09.2023 durch Vorlage einer geordneten und systematischen Aufstellung aller Aktiva und Passiva; d) über alle Vermögenswerte, welche die Antragstellerin zwischen dem 12.01.1999 und dem 20.09.2023 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Wertungen des Amtsgerichts seien zutreffend. Herr Rechtsanwalt S... sei auch vom Antragsgegner selbst beauftragt worden. Die behauptete Abhängigkeit habe nicht vorgelegen, so habe der Antragsgegner unabhängig von der Antragstellerin sein Studium finanzieren können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. 1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. 2. Eine zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdebegehren ist nicht ersichtlich. a. Das Amtsgericht hat im Wege des Teilbeschlusses ausschließlich über die Auskunftsstufe in der Folgesache Güterrecht entschieden. Eine unzulässige Teilentscheidung dürfte hierin nicht zu sehen sein. Eine unzulässige Teilentscheidung wird in Teilen der Rechtsprechung angenommen, wenn lediglich der Auskunftsanspruch eines Stufenantrags im Verbund abgewiesen wird trotz Annahme eines der Auskunft entgegenstehenden wirksamen Ehevertrages, der sich auch auf die Bezifferung auswirkt (OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 15 UF 137/21 - Rn. 57). Dies wird damit begründet, dass wenn die Rechtsgrundlage des Leistungsanspruchs, dessen späterer Bezifferung der im Wege des Stufenantrags zunächst zur Entscheidung gestellte Auskunftsanspruch dienen soll, streitig ist, mit der Entscheidung auf der Auskunftsstufe nicht zugleich eine rechtskräftige Feststellung zum streitigen Grund des Leistungsanspruchs erfolgt, weshalb die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung auf nachfolgenden Stufen bestehe. Eine Teilentscheidung dürfe jedoch nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sei (OLG Celle a.a.O.). Dieser Auffassung dürfte jedoch nicht zu folgen sein. Zutreffend ist, dass eine rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit des Ehevertrages durch die Auskunftsentscheidung nicht ergeht und nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2020 – VIII ZR 323/18 –, Rn. 18, juris m.w.N.). In Fällen, in denen Ansprüche im Wege eines Stufenantrags verfolgt werden, ist es rechtlich allerdings nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilbeschluss beurteilt werden. Diese Gefahr einander widersprechender Teilbeschlüsse und damit eine Ausnahme vom Verbot der Widerspruchsfreiheit über die auf den einzelnen Stufen eines Stufenantrags geltend gemachten Ansprüche wird hingenommen, weil andernfalls in solchen Fällen über die Stufenanträge - oder auch diesen gegebenenfalls gegenüberstehenden Wideranträgen - im Ergebnis nicht entschieden werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR 117/10 –, Rn. 17, juris, m.w.N.; Feskorn in Zöller, 35. Aufl. § 301 ZPO Rn 16). So entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Ehevertrages die Verpflichtung zu einer Auskunftserteilung wegen Unwirksamkeit des Ehevertrages per Teilbeschluss ergehen kann, obwohl auch in diesem Fall die Gefahr besteht, dass in der nachfolgenden Bezifferungsstufe die Wirksamkeit des Ehevertrages anders beurteilt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – XII ZB 20/17 - insbes. Rn. 25, juris, m.w.N.). Zwar hätte das Amtsgericht, seiner Auffassung zur Wirksamkeit der ehevertraglichen Vereinbarung folgend, bereits die Scheidung aussprechen, die Anträge in der Folgesache Zugewinn insgesamt abweisen und einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden lassen können. Dass es entsprechend der ausdrücklichen Anträge der Beteiligten vorab ausschließlich über die Auskunftsstufe in der Folgesache Zugewinn entschieden hat, dürfte gemäß den voranstehenden Ausführungen jedoch nicht zur Unzulässigkeit seiner Entscheidung führen. b. Der am 12.04.1999 geschlossene Ehevertrag dürfte wirksam sein mit der Folge, dass das Amtsgericht den Auskunftsantrag des Antragsgegners zum Zugewinnausgleich zu Recht abgewiesen hat. aa. Zur Prüfung der Frage, ob ein Ehevertrag Geltung beanspruchen kann, ist zunächst im Wege der tatrichterlichen Einzelprüfung im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt des Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihren Lebensverhältnissen - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle nach § 138 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Regelungen treten (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02, Rn. 45, juris). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und etwaige Kinder. Subjektiv sind sodann die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die die Ehegatten dazu bewogen haben, den Ehevertrag zu schließen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – XII ZB 531/22 –, Rn. 23, juris). Gesehen werden muss hierbei, dass die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen. Artikel 6 GG verbürgt für beide Ehegatten das Recht, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihrer individuellen Vorstellungen und Bedürfnisse zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Ergänzung des verbürgten Rechts und entspricht dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indessen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn eine evident einseitige und durch individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belastenden Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Dies bedarf um so genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört insbesondere der Betreuungsunterhalt, der Alters- und Krankheitsunterhalt aber auch der Versorgungsausgleich (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02, Rn. 40-42, juris). Das Gesetz kennt allerdings keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen indes nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – XII ZB 531/22 –, Rn. 23, juris). bb. Nach diesen Maßstäben dürfte die Wirksamkeit des Ehevertrages der Beteiligten nicht - wegen der von dem Antragsgegner behaupteten sittenwidrigen Benachteiligung zu seinen Lasten - zu verneinen sein. (1) Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs an sich führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erweist sich der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Schon im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein isolierter Ausschluss des gesetzlichen Güterstands regelmäßig nicht sittenwidrig sein (BGH, Urteil vom 21. November 2012 – XII ZR 48/11 –, Rn. 17, juris). Bei einem unternehmerisch tätigen Ehegatten besteht zudem ein legitimes Interesse, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalte (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – II-9 UF 166/22 –, Rn. 75, juris). (2) In dem Ehevertrag wurde neben dem Zugewinnausgleich auch auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass hierdurch bei Vertragsabschluss angesichts der mutmaßlichen zukünftigen Entwicklung in der Ehe für den Antragsgegner Nachteile zu erwarten waren. Nach Darstellung des Antragsgegners war die Antragstellerin als Unternehmerin tätig, während bei ihm der weitere Berufsweg noch unklar gewesen sei. Als selbständige Unternehmerin erwirtschaftet die Antragstellerin keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb bei Unternehmerehen der Verzicht auf den Versorgungsausgleich regelmäßig positiv für den Nichtunternehmer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 –, Rn. 34, juris; OLG Hamm a.a.O., Rn. 72, beck-online; Born UnterhaltsR-HdB/Born, 66. EL November 2024, 15. Kap. Rn. 183, beck-online; Christof Münch in: Münch, Die Unternehmerehe, § 2 Rechtsfolgen der Ehe, Rn. 10). Dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen wurde, die Antragstellerin würde aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Versorgungsausgleich höherwertige auszugleichende Anrechte erwirtschaften, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit in dem Ehevertrag auch auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wurde, dürfte auch dies nicht zur Unwirksamkeit der vertraglichen Regelungen führen. Wie von dem Antragsgegner selbst vorgetragen, war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch offen, welchen beruflichen Weg er einschlagen werde. Dabei ist - auch von der Antragsgegnerseite - nicht vorgetragen, dass damit gerechnet worden wäre, dass er bei einer Trennung der Eheleute wegen der Betreuung der Kinder unterhaltsbedürftig werden würde. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 12.04.1999 war die alleinige Tochter der Antragstellerin 11 Jahre alt, ersichtlich müsste sich nach einer etwaigen Trennung die Antragstellerin um diese kümmern. Der gemeinsame Sohn kam am 15.12.1999 zur Welt. Dass die Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses acht Monate zuvor von einer Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den Antragsgegner ausgegangen wären, die dessen berufliches Fortkommen behindern würde, ist nicht vorgetragen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die angenommenen finanziellen Verhältnisse sich bei Ausschluss des Unterhalts als evident einseitig darstellen würden. Bei Vertragsschluss wurden die gesamten Vermögensverhältnisse - mithin einschließlich der unternehmerischen Beteiligung - mit 40.000 DM angegeben. Der studierte Antragsgegner hatte gute Aussichten, beruflich erfolgreich einzusteigen. Wie von ihm selbst betont, war nicht abzusehen, wie sich dies entwickeln werde. Dem folgend kann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht davon ausgegangen worden sein, dass die getroffene Vereinbarung den Antragsgegner einseitig belasten werde. Die Entwicklung war vielmehr offen. Insgesamt dürfte daher der wechselseitige Verzicht auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen durch die beiderseitigen Verhältnisse bei Eingehung der Ehe wie auch das von ihnen angestrebte Ehemodell gerechtfertigt sein. (3) Die Umstände des Zusammenkommens des Vertrages führen vor dem Hintergrund der geschilderten Lastenverteilung ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages wegen sittenwidriger Benachteiligung des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat keine Dispositionen vorgetragen, die ihn bei Abschluss des Vertrages in eine Zwangslage versetzt hätten, die von der Antragstellerin ausgenutzt worden wären. Insbesondere wurde nicht etwa die Eingehung der Ehe selbst von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht, sondern dieser erst einige Monate danach abgeschlossen. Soweit der Antragsgegner behauptet, wegen sprachlicher Einschränkungen und fehlender Erläuterungen und Beratungen den Inhalt des Vertrages nicht verstanden zu haben, steht dies im Widerspruch zu den Festhaltungen im Notarvertrag zu seinen deutschen Sprachkenntnissen und über die erfolgten Belehrungen. Dass der Antragsgegner, der sein Abitur auf Deutsch absolvierte und auf Englisch studierte, sprachlich oder intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt der Vereinbarung zu erfassen, ist nicht erkennbar. Sollte er den Vertrag gleichwohl ohne ausreichendes Verständnis des beurkundeten Inhalts abgeschlossen haben, dürfte er sich auf ein derart leichtfertiges Verhalten in eigener Sache im Nachhinein nicht mit Erfolg berufen können, da den dargelegten Gesamtumständen nach auch dann der Vertragsabschluss nicht auf dem Ausnutzen einer ungleichen Verhandlungsposition durch die Antragstellerin beruht haben würde. (4) Die im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu berücksichtigende tatsächliche Entwicklung in der Ehezeit dürfte ebenfalls nicht die Sittenwidrigkeit der notariellen Vereinbarung begründen. Insoweit ist festzuhalten, dass beide Beteiligte unternehmerisch tätig wurden und die Unternehmungen miteinander verschmolzen wurden, wobei beide an der entstehenden Gesellschaft zu 50 % beteiligt wurden. Beide bezogen das identische Geschäftsführergehalt und hatten nach den erstinstanzlichen Angaben zum Verfahrenswert auch bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ein auskömmliches Einkommen in gleicher Höhe.