Beschluss
20 UF 6/25
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0325.20UF6.25.00
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Leitsätze
Haben beide Eheleute durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, vom Ausgleich zweier geringfügiger Anrechte abzusehen, und steht dieses Votum mit dem Begehren beider Versorgungsträger in Einklang, kann dies im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausschlaggebend dafür sein, vom Ausgleich der beiden Anrechte abzusehen.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der DRV Bund und der SV AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Baden-Baden, Az. 15 F 164/23, vom 10.12.2024 in Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,6244 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A AG: (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.577,43 € nach Maßgabe Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) Stand 01.05.2020, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,9967 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten - EP für langjährige Versicherung bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) sowie der Anrechte der Antragstellerin bei der Ü. (Vers. Nr. …) und bei der SV AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 3.090,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben beide Eheleute durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, vom Ausgleich zweier geringfügiger Anrechte abzusehen, und steht dieses Votum mit dem Begehren beider Versorgungsträger in Einklang, kann dies im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausschlaggebend dafür sein, vom Ausgleich der beiden Anrechte abzusehen.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerden der DRV Bund und der SV AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Baden-Baden, Az. 15 F 164/23, vom 10.12.2024 in Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,6244 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A AG: (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.577,43 € nach Maßgabe Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) Stand 01.05.2020, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,9967 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten - EP für langjährige Versicherung bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) sowie der Anrechte der Antragstellerin bei der Ü. (Vers. Nr. …) und bei der SV AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 3.090,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerden der beiden Versorgungsträger D. (DRV Bund) und S. (SV-AG) betreffen dortige Anrechte der Antragstellerin in der Folgesache Versorgungsausgleich. Mit Beschluss vom 10.12.2024 - Az. 15 F 164/23 - hat das Amtsgericht Baden-Baden die am 19.07.1994 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und unter Ziffer 2 der Beschlussformel unter Zugrundelegung der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.07.1994 bis 30.04.2024 den Versorgungsausgleich geregelt. Gemäß Absatz 1 wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,6244 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV Bund, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen. Gemäß Absatz 3 wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der SV-AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.590,32 € nach Maßgabe Teilungsordnung der SV-AG mit Stand vom 01.05.2023 Tarif AV-ARDG-L: Aufgeschobene Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit für die staatliche Förderung nach § 10a EStG, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen. Mir ihrer Beschwerde beantragt die DRV Bund, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Zur Begründung trägt sie vor: Bei den ausgleichspflichtigen Anrechten zur gesetzlichen Rentenversicherung der Antragstellerin sei lediglich das Anrecht mit Ehezeitanteilen von Entgeltpunkten (West) aufgeführt. Die Antragstellerin habe, wie in der Ehezeitauskunft vom 19.07.2024 entsprechend aufgeführt, daneben auch ein Anrecht mit Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erlangt (sog. Grundrentenzuschlag). Dieses Anrecht werde weder in der Beschlussformel noch in den Entscheidungsgründen „erläutert“. Der Antragsgegner erwidert, bezüglich dieses Anrechts sei eine gesonderte Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG durchzuführen, weil es sich um einen selbstständigen Teil des bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts handele (Hinweis auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022, 11 UF 283/22). Der korrespondierende Kapitalwert des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherungen betrage 2.720,80 € und liege damit unter dem Grenzwert für das Jahr 2024 von 4.242,00 €. Die SV-AG beantragt mit ihrer Beschwerde, den amtsgerichtlichen Beschluss insoweit aufzuheben, als in Ziffer 2 Absatz 4 die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragstellerin angeordnet wurde, sowie Ziffer 2 Absatz 4 dahingehend neu zu fassen, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der SV-AG, Versicherungsnummer …, nicht stattfindet. Zur Begründung trägt sie vor: Der Ausgleichswert dieses Anrechts betrage 3.590,32 € und unterschreite daher die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Absatz 3 VersAusglG, so dass ein Ausgleich nach § 18 Absatz 2 VersAusglG nicht stattfinden solle. Hierauf habe sie in ihrer erstinstanzlichen Auskunft im Vordruck und in der Anlage ausdrücklich hingewiesen. Die Anordnung der internen Teilung dieses Anrechts verletze das Interesse der SV-AG an der Vermeidung der Verwaltung von Kleinstanrechten. Ihr Verwaltungs- und Kostenaufwand sei unverhältnismäßig. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass bei einer Teilung Teilungskosten anfielen. Die Anordnung der internen Teilung sei daher unwirtschaftlich, mit dem Gesetz nicht vereinbar und ermessensfehlerhaft. Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 11.02.2025, auf die verwiesen wird, Hinweise erteilt und die Antragstellerin, den Antragsgegner und die DRV Bund um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis besteht, gemäß der Sollbestimmung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich beider im Beschwerdeverfahren gegenständlicher Anrechte abzusehen. Nachfolgend haben die Antragstellerin und der Antragsgegner ihr Einverständnis damit mitgeteilt, vom Ausgleich der fraglichen Anrechte abzusehen. Die DRV Bund hat erklärt, die Einlegung ihrer Beschwerde sei geboten gewesen unabhängig davon, ob das betroffene Anrecht ausgeglichen oder von einem Ausgleich abgesehen werde. In jedem Fall sei das Anrecht der Antragstellerin im Beschluss aufzuführen, damit für die Beteiligten die Berücksichtigung aller Anrechte bei der Entscheidungsfindung ersichtlich sei. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der beiden Versorgungsträger DRV Bund und SV-AG sind begründet und führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass vom Ausgleich beider Anrechte - ebenso wie vom Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ü. - abgesehen wird. 1. Beide auf die jeweiligen Anrechte beschränkten Beschwerden sind in dieser Form zulässig. Ein beteiligter Versorgungsträger kann seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich in zulässiger Weise auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte, die seine rechtlichen Belange betrifft, beschränken (BGH, Beschluss vom 26.1.2011 – XII ZB 504/10 –, Rn. 17, sowie vom 9.1.2013 – XII ZB 550/11 –, Rn. 23, juris). 2. Die Beschwerden haben auch Erfolg. Das Anrecht der Antragstellerin bei der DRV Bund auf den Grundrentenzuschlag ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wegen der Geringfügigkeit ihrer Ausgleichswerte ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einem Ausgleich beider Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen. a) Ob von einem Ausgleich wegen Geringfügigkeit abzusehen ist, richtet sich auch bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der DRV Bund auf den sog. Grundrentenzuschlag nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Denn der Antragsgegner hat während der Ehezeit kein gleichartiges Anrecht erworben. Die von ihm erworbenen übrigen Entgeltpunkte sind nicht von gleicher Art wie der von der Antragstellerin erworbene Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Eine Differenzbetrachtung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kommt daher insoweit nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1.3.2023 – XII ZB 360/22 –, BGHZ 236, 205 ff., Rn. 25). b) Sowohl das Anrecht bei der DRV Bund auf den sog. Grundrentenzuschlag mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.720,80 € als auch das Anrecht bei der SV-AG mit einem Wert von 3.590,32 € unterschreitet jeweils die Geringfügigkeitsgrenze von 4.242,00 € des Jahres 2024 gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG. c) Der Senat übt bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sein Ermessen dahin aus, vom Ausgleich der beiden Anrechte abzusehen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung sogenannter Splitterversorgungen seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 325/16 - Rn. 9 f., sowie Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13 - Rn. 33, juris, jeweils m.w.N.). Schließlich sind auch das Votum der Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 10.1.2024 – XII ZB 389/22 – Rn. 23, juris sowie die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/10144 S. 61). bb) Bei der Ermessensausübung ist zunächst bezüglich des Anrechts der Antragstellerin wegen der langjährigen Versicherung bei der DRV Bund zu berücksichtigen, dass bei einer Teilung zugunsten des Antragsgegners, der bisher über keine Grundrentenentgeltpunkte verfügt, beim Versorgungsträger ein erheblicher zusätzlicher laufender Verwaltungsaufwand entstehen würde. Denn nach § 97a SGB VI ist jährlich zu überprüfen, ob nach Einkommensanrechnung noch Leistungen aus den Grundrentenentgeltpunkten zu erbringen sind (BGH, Beschlüsse vom 12.6.2024 - XII ZB 496/22 - Rn. 9, sowie vom 5.6.2024 - XII ZB 277/23 - Rn. 23 ff, juris). Demgegenüber verlieren bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der SV-AG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die zusätzlichen Verwaltungskosten als zu berücksichtigender Belang an Bedeutung, da der Versorgungsträger von der Möglichkeit des § 13 VersAusglG Gebrauch gemacht und die durch die interne Teilung entstehenden Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2.9.2015 – XII ZB 33/13 –, Rn. 31, 32, und vom 1.2.2012 – XII ZB 172/11 –, Rn. 31, juris). Gleichwohl verlangt der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten den Ausgleich beider Anrechte nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der insoweit ausgleichsberechtigte Antragsgegner - in Abweichung von der Sollbestimmung des § 18 Abs. 2 VersAusglG - dringend auch auf den Ausgleich der geringwertigen Anrechte der Antragstellerin angewiesen ist. Zwar summieren sich die Kapitalwerte beider Anrechte von 2.720,80 € und 3.590,32 € zusammen mit dem Kapitalwert des weiteren geringfügigen, vom Amtsgericht ausdrücklich nicht ausgeglichenen Anrechts der Antragstellerin bei der Ü. von 3.635,58 € auf insgesamt 9.946,70 €. Jedoch übertrifft das in der Ehezeit erworbene Anrecht des ausgleichsberechtigten Antragsgegners bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 23,9967 Entgeltpunkten und einem Kapitalwert von 202.450,27 € die insgesamt fünf Anrechte der Antragstellerin mit einem summierten Kapitalwert von (DRV Bund 98.070,27 € + Grundrentenzuschlag 2.720,80 € + A. AG 6.577,43 € + SV-AG 3.590,32 € + Ü. 3.635,58 € =) 114.594,40 € wertmäßig deutlich. Auch wurden für den Antragsgegner gemäß den Auskünften der DRV Bund bereits vorehelich deutlich mehr und höhere Beiträge entrichtet als für die Antragstellerin. Er verfügt gemäß den im erstinstanzlichen Terminsprotokoll vom 10.12.2024 festgehaltenen beiderseitigen Angaben auch aktuell über ein wesentlich höheres monatliches Nettoeinkommen von 3.850,00 € gegenüber dem Einkommen der Antragstellerin von 1.300,00 €, weshalb er einen weiteren Aufbau der Altersversorgung in vergleichsweise deutlich stärkerem Umfang als sie wird erlangen können. Dies zugrunde gelegt erscheint bezüglich des beschwerdegegenständlichen Anrechts bei der DRV Bund fraglich, ob der Antragsgegner von einer Übertragung des anteiligen Grundrentenzuschlags künftig überhaupt profitieren könnte. Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der SV-AG ist weiterhin zu berücksichtigen, dass dieses bei einer internen Teilung durch die in Abzug gebrachten Teilungskosten in Höhe von 250,00 € im Wert geschmälert würde. Bei dieser Sachlage, auf die der Senat mit Verfügung vom 11.02.2025 eingehend hingewiesen hat, fällt letztlich das Votum beider geschiedener Ehegatten entscheidend ins Gewicht. Beide haben durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, vom Ausgleich der fraglichen Anrechte abzusehen. Das Votum steht auch mit dem Begehren beider Versorgungsträger in Einklang. Die SV-AG erstrebt mit ihrer Beschwerde ebenfalls den Nichtausgleich. Für die DRV Bund ist allein maßgeblich, dass auch das dortige Anrecht der Antragstellerin auf den Grundrentenzuschlag in die familiengerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs einbezogen wird. Hätten die Ehegatten bei den vorliegenden Verhältnissen die beiderseitigen Anrechte im Wege einer Vereinbarung nach § 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen, wäre dagegen auch im Rahmen der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle nichts zu erinnern. d) Somit ist die Beschlussformel zum Versorgungsausgleich neu zu fassen und dabei nach § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass die insgesamt drei genannten geringfügigen Anrechte der Antragstellerin nicht ausgeglichen werden. 3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Erörterung, von der keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 und 4 FamFG, deren Maßstäbe auch im Beschwerdeverfahren über lediglich eine Folgesache gelten (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 150 FamFG, Rn. 23 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.7.2024 – 20 UF 28/24 –, Rn. 19, juris). Vom Grundsatz der Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG ist nicht wegen Unbilligkeit abzuweichen oder von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte das Amtsgericht im Erörterungstermin am 10.12.2024 zur Folgesache Versorgungsausgleich seine vorläufige Berechnung (VA I 55 ff.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und mit Antragstellerseite und Antragsgegner besprochen. Einwände gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte und der vorläufigen Berechnung hätten somit erhoben werden können, sind jedoch nicht erhoben worden. Der Beschwerdeverfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Er beruht auf der unangegriffenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren zwei Anrechte zur Überprüfung angefallen sind (2 x 10 % aus 15.450,00 € = 3.090,00 €). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.