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Beschluss

2 WF 1/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0207.2WF1.25.00
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Leitsätze
Zwar stellt grundsätzlich jeder einzelne Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen eines Gewaltschutzbeschlusses eine neue zu ahndende Zuwiderhandlung dar. Allerdings können mehrere Verhaltensweisen dann zu einer Handlungseinheit zusammenzufassen sein, wenn sie aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen. Hiervon ausgehend können an einem Tag begangene Verstöße als ein Verstoß zu werten sein.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 16.10.2024 (Az. 5 F 123/24) unter gleichzeitiger Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,00 und ersatzweise, für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 5 Tagen (für je € 100,00 ein Tag) festgesetzt wird. 2. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten werden unter Ermäßigung der Beschwerdegebühr auf € 33,00 dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 11.12.2024) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar stellt grundsätzlich jeder einzelne Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen eines Gewaltschutzbeschlusses eine neue zu ahndende Zuwiderhandlung dar. Allerdings können mehrere Verhaltensweisen dann zu einer Handlungseinheit zusammenzufassen sein, wenn sie aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen. Hiervon ausgehend können an einem Tag begangene Verstöße als ein Verstoß zu werten sein. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 16.10.2024 (Az. 5 F 123/24) unter gleichzeitiger Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,00 und ersatzweise, für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 5 Tagen (für je € 100,00 ein Tag) festgesetzt wird. 2. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten werden unter Ermäßigung der Beschwerdegebühr auf € 33,00 dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 11.12.2024) wird zurückgewiesen. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen in einem Gewaltschutzverfahren ergangenen Ordnungsmittelbeschluss. Die Antragstellerin hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die Verhängung von Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner beantragt (I, 1 ff.). Diesem Begehren kam das Amtsgericht mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenem Beschluss vom 04.07.2024 (I, AS 182) nach. In diesem Beschluss wurden folgende Schutzanordnungen getroffen: „1. Der Antragsgegner hat es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen: 1.1. sich in einem Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragstellerin in der … ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten, 1.2 folgenden Ort aufzusuchen, an dem sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält: P. W., Str., … 1.3 mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt: die Antragstellerin anzurufen, die Antragstellerin anzusprechen, der Antragstellerin SMS zu senden, der Antragstellerin E-Mails zu senden, die Antragstellerin über soziale Netzwerke (Facebook, WhatsApp usw.) zu kontaktieren. 1.4 ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen. 1.5 die Antragstellerin zu bedrohen.“ Die Dauer der Anordnungen wurde befristet bis 04.01.2025. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 05.07.2024 (I, AS 191) zugestellt. Die gegen diesen Beschluss von Seiten des Antragsgegners eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 26.09.2024 (2 UF 130/24) zurückgewiesen. Bereits unter dem 04.09.2024 (I, 217) hatte die Antragstellerin die Verhängung von Ordnungsmitteln (“Sanktionen“) gegen den Antragsgegner beantragt und zur Begründung ausgeführt: Trotz des ergangenen Beschlusses habe der Antragsgegner wieder Kontakt zu ihr aufgenommen. Die ersten Nachrichten habe sie am selben Abend nach der Gerichtsverhandlung am 04.07.2024 erhalten. Sie habe zeitgleich Strafanzeige bei dem Polizeiposten I. gestellt. Zum weiteren Inhalt verwies sie auf die Strafanzeige. Aus der Akte des Polizeipostens I. (…) ergibt sich, dass die Antragstellerin den Antragsgegner angezeigt hat, weil dieser ihr mehrfach mit unterschiedlichen kosovarischen Rufnummern WhatsApp gesendet habe, konkret am 04.07.2024 und dann wieder am 12. und 13.07. Aus den weiteren Ermittlungsakten ergeben sich weitere Kontaktaufnahmen am 19.07., 21.07. und 22.07.24. Die Antragstellerin betonte, dass sie sehr unter dieser Situation leide. Sie schlafe nicht mehr, traue sich kaum noch aus dem Haus und könne kaum noch essen. Diesbezüglich sei sie in der Traumaambulanz B. in K. in Behandlung. Die WhatsApp Nachrichten seien von verschiedenen ausländischen Nummern gekommen und in kosovarischer Sprache verfasst. Sie sei sich sicher, anhand des Profilbildes - der Antragsgegner habe sich ein Auge auf den Arm tätowieren lassen -, und anhand der Nachrichten, dass er es sei. Das Amtsgericht hat folgende Akten des Polizeipostens I. beigezogen: ST/…, ST/…, ST/…, ST/… (I, AS 223). Der Antragsgegner wurde schriftlich angehört, gab jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. Mit Beschluss vom 16.10.2024 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 04.07.2024 ein Ordnungsgeld von € 600,00 und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 100,00 ein Tag Ordnungshaft verhängt. Trotz des Kontaktverbots habe der Antragsgegner die Antragstellerin am 04.07.2024, 12.07.2024, 13.07.2024, 19.07.2024, 21.07.2024 und 22.07.2024 per WhatsApp/Mobiltelefon kontaktiert und hierdurch gegen die ihm auferlegte Unterlassungsanordnung verstoßen. Die Kontaktaufnahmen durch den Antragsgegner seien durch die beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakten belegt. Der Antragsgegner habe sie auch nicht bestritten. Das Ordnungsgeld sei auf € 600,00 festgesetzt worden. Dabei sei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt worden als auch der Umstand, dass der Antragsgegner durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten werden müsse. Die Anordnung von € 100,00 für jeden Tag der erfolgten Kontaktaufnahme erscheine erforderlich, aber auch ausreichend. Die Ordnungshaft habe ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Gegen den ihm am 16.10.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 30.10.2024 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Es liege kein Verstoß gegen den Beschluss nach § 1 Gewaltschutzgesetz seitens des Antragsgegners vor. Wenn behauptet werde, der Antragsgegner habe die Antragstellerin am 04.07, 12.07, 13.07., 19.07., 21.07. und 22.07.2024 per WhatsApp kontaktiert, so sei dies nicht richtig. Ein Verstoß gegen die Unterlassungsanordnung sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Wie sich aus der Ermittlungsakte ergebe, handele es sich bei den angeblichen Verbindungen bzw. Nachrichten an die Antragstellerin, die mit dem Telefon des Antragsgegners aufgebaut worden sein sollen um Telefonnummern, die nicht dem Antragsgegner zuzuordnen seien. Auffällig sei insoweit auch, dass kein Name bei den Verbindungen stehe. Ersichtlich sei lediglich ein Profilbild mit einem Tattoo. Dieses Tattoo sei tatsächlich von dem Facebookauftritt des Antragsgegners, allerdings habe er dieses Profilbild nicht als sein WhatsApp-Nachrichtenbild verwandt. Zugleich sucht der Antragsgegner um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Aus einem Vermerk des Amtsgerichts vom 16.12.2024 ergibt sich, dass die Polizei davon ausgeht, dass die Nachrichten dem Antragsgegner zuzuordnen seien (I, AS 311). Mit Beschluss vom 27.12.2024 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. Insbesondere könne sich der Antragsgegner nicht erfolgreich darauf berufen, dass es sich bei der Rufnummer, unter der die Antragstellerin kontaktiert worden sei, nicht um seine gehandelt habe. Zwar habe der Antragsgegner ursprünglich eine andere Rufnummer gehabt. Allerdings ergebe sich aus dem Inhalt der Nachrichten zweifelsfrei, dass es sich um Kontaktaufnahmen durch den Antragsgegner handele. Die Beteiligten erhielten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme. Die Antragstellerin verwies auf ihre bisherigen Eingaben. Der Antragsgegner ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass der bloße Verdacht, die Telefonnummern rührten vom Antragsgegner her, nicht für die Verhängung von Ordnungsmitteln ausreichend sei. Darüber hinaus sei es auch so, dass von einer Reise nach D., der Trennung und den Emails auch andere Personen Kenntnis gehabt hätten. Tatsächlich sei er damals bereits mit seiner jetzigen Freundin Frau B. A. fest liiert gewesen und habe keinerlei Grund und Interesse gehabt, mit der Antragstellerin in Verbindung zu treten. Er sei froh, wenn er mit der Antragstellerin nichts mehr zu tun habe. Für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes reichten die Behauptungen und Nachweise nicht aus. Es müsste auszuschließen sein, dass gegebenenfalls andere Personen die Urheber bzw. Absender der Nachrichten seien. Die Antragstellerin habe persönliche Beziehungen zu dem Polizeiposten I. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die hereingereichten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Das Amtsgericht ist weit überwiegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln vorlagen. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 3 FamFG, 890 ZPO zulässig, insbesondere liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor: Es liegt ein wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigen, da inhaltlich hinreichend bestimmten Schutzanordnungen vor. Einer Klausel bedurfte es nach §§ 53, 86 Abs. 3 FamFG nicht. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt. Unabhängig davon hatte das Amtsgericht in dem Beschluss vom 04.07.2024 nach § 53 Abs. 2 FamFG angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung bereits vor deren Zustellung an den Verpflichteten möglich ist. Nach § 53 Abs. 2 S. 2 FamFG wurde der Beschluss über die einstweilige Anordnung damit mit Erlass, konkret: mit Übergabe an die Geschäftsstelle (vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) im Sinne des § 86 Abs. 2 FamFG wirksam. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln wurde angedroht, vgl. § 890 Abs. 2 ZPO. Der Antragsgegner wurde vor einer etwaigen Festsetzung angehört, vgl. § 891 S. 2 ZPO, wobei sich der Antragsgegner im Ordnungsmittelverfahren nicht geäußert hat. Auch steht der Ordnungsgeldfestsetzung nicht der Umstand entgegen, dass die Frist des Gewaltschutzbeschlusses mittlerweile abgelaufen ist. Wenn Verstöße innerhalb der Verbotsfrist erfolgen, können diese auch nach Fristende durch Verhängung eines Ordnungsgeldes geahndet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - XII ZB 62/17 -, juris). 2. Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtungen wegen der in dem angefochtenen Beschluss näher beschriebenen Zuwiderhandlungen ist überwiegend - hinsichtlich der Verstöße am 12.07.24, 13.07.24, 19.07.24, 21.07.24 und 22.07.24 - gerechtfertigt, weil ausreichend nachgewiesen ist, dass der Antragsgegner diese Zuwiderhandlungen schuldhaft begangen hat (b). Hinsichtlich des am 04.07.2024 vorgetragenen Verstoßes lässt sich allerdings bereits ein Verschulden nicht nachweisen (a). Im Einzelnen: a) Verstoß am 04.07.2024 aa) Die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach den §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 Abs. 1 ZPO enthält strafrechtliche Elemente, da das Ordnungsmittel den Schuldner nicht nur von künftigen Zuwiderhandlungen abhalten soll, sondern auch die begangene Zuwiderhandlung sühnt. Daher setzt die Festsetzung von Ordnungsmitteln Verschulden voraus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.052017 - 2 BvR 335/17 -, juris, Rn. 29, st. Rspr.). Ein Verschulden, das eine strafähnliche Sühne gegen den Schuldner rechtfertigen kann, ist dem Schuldner aber nur anzulasten, wenn er das Unterlassungsgebot beim Begehen der Zuwiderhandlung kannte oder schuldhaft nicht kannte. Das Kennen oder Kennenmüssen des Unterlassungsgebots als Verschuldensvoraussetzung wird nicht durch die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Anordnung vor Zustellung (§ 53 Abs. 2 FamFG) überwunden (OLG Jena, Beschluss vom 02.04.2001 - 6 W 190/01 -, BeckRS 2001, 30172280; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.03.2019 - 13 WF 58/19 -, juris, Rn. 6). bb) Der Beschluss vom 04.07.2024 wurde dem Antragsgegner erst am 05.07.2024 (I, AS 191) zugestellt. Da es für den von der Antragstellerin am 04.07.2024 vorgetragenen Verstoß nach Vorstehendem jedenfalls an einem Verschulden i.S.d. § 890 ZPO fehlte, kommt insoweit die Verhängung eines Ordnungsmittels nicht in Betracht. b) Verstöße am 12.07., 13.07., 19.07., 21.07. und 22.7.2024 Der Senat ist mit dem Amtsgericht davon überzeugt, dass die in den Polizeiakten dokumentierten Kontaktaufnahmen zu den obigen Zeitpunkten von dem Antragsgegner stammten. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach den §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 Abs. 1 ZPO enthält strafrechtliche Elemente, da das Ordnungsmittel den Schuldner nicht nur von künftigen Zuwiderhandlungen abhalten soll, sondern auch die begangene Zuwiderhandlung sühnt. Wegen des repressiven Charakters von § 890 ZPO ist grundsätzlich der Vollbeweis eines schuldhaften Verstoßes des Schuldners gegen die Schutzanordnung notwendig, wobei die Beweislast auch insoweit grundsätzlich die Antragstellerin trifft (vgl. Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 890 Rn. 13; Breidenstein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1 GewSchG, Rn. 61). Dieser Beweislast hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall genügt. Der von § 286 ZPO verlangte Vollbeweis ist erbracht. Auch für die hierfür verlangte volle Überzeugung des Gerichts bedarf es keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. So liegt der Fall hier. Der Senat ist mit dem Amtsgericht nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die entsprechenden Nachrichten dem Antragsgegner zuzurechnen sind. Dies folgt aus dem zunächst unstreitig von dem Antragsgegner grundsätzlich als eigenes Bild verwandten Profilbild (tätowiertes Auge), dem Duktus der Sprachnachrichten sowie deren Inhalt, der Hinweise auf die damals von der Antragstellerin unternommene Reise nach D. und die zurückliegende Affäre der Beteiligten enthält. Insbesondere der Umstand, dass die Nachrichten vom 21.07. und 22.07. zudem Fotos enthalten, die letztlich nur der Antragsgegner verwandt haben kann (Foto des verstorbenen Hundes der Antragstellerin und des Schulfreundes der Antragstellerin S. St., auf den der Antragsgegner eifersüchtig gewesen ist), lässt einen sicheren Schluss auf die Urheberschaft des Antragsgegners zu. Die auch erst in der Beschwerdeinstanz erfolgte Einlassung des Antragsgegners, die sich letztlich in dem Verweis auf mögliche unbekannte Dritte als Urheber der Nachrichten verweist, wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung. Obwohl der Antragsgegner die Antragstellerin an besagten Tagen jeweils mehrfach kontaktiert hat, sieht der Senat die jeweiligen am selben Tag begangenen Verstöße - mit dem Amtsgericht und zu Gunsten des Antragsgegners - als nur einen Verstoß an. Denn zwar stellt grundsätzlich jeder einzelne Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen eine neu zu ahndende Zuwiderhandlung dar. Allerdings können mehrere Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH NJW 2009, S. 921 m.w.N.). Dafür ist dann nur eine Sanktion zu verhängen. Die Voraussetzungen für eine natürliche Handlungseinheit liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die zu ahnenden Handlungen an unterschiedlichen Tagen begangen wurden, weil hierfür jeweils ein neuer Entschluss zum Verstoß gegen das Verbot erforderlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 - 1 WF 47/13 -, juris, Rn. 18). Verstöße, die wie hier an einem Tag begangen werden, können als ein Verstoß angesehen werden, sodass dem Antragsgegner insgesamt 5 Verstöße vorzuwerfen sind. Die Antragstellerin hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sehr sie unter den ständigen Verstößen gelitten hat. Derzeit befindet sie sich in einer Reha-Maßnahme. Auf der anderen Seite handelt es sich um zeitlich begrenzte Vorfälle (Zeitraum 04.07.2024 bis 22.07.2024), sodass die vom Amtsgericht erfolgte Verhängung eines Ordnungsgeldes von € 100,00 je Verstoß angemessen, aber auch ausreichend erscheint, um die begangenen Verstöße zu ahnden. Lediglich das Gesamtordnungsgeld war entsprechend der Ausführungen zu unter 2 a) auf € 500,00 herabzusetzen. Die Verhängung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. III. Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 FamFG. Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es daher zu verbleiben. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG, KV 1912 der Anlage 1 zum FamGKG. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde entspricht eine Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Die Gerichtsgebühr wurde vor diesem Hintergrund ermäßigt. Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist im Hinblick auf die für das Verfahren anfallende Festgebühr nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. IV. (nur für Antragsgegner) … Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist daher abzulehnen.