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Beschluss

16 UF 165/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0203.16UF165.24.00
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Leitsätze
1. Ein Getrenntleben gemäß § 1567 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn über das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft hinaus bei wenigstens einem Ehegatten die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als weitere, subjektive Voraussetzung für die Scheidung hinzutritt.(Rn.25) 2. Der Trennungswille – die Ablehnung der häuslichen Lebensgemeinschaft – muss nach außen klar erkennbar werden. Insbesondere dann, wenn eine häusliche Trennung der Ehegatten eingegangen wurde, die auf außerhalb der Ehe liegenden Gründen beruht (hier: Übernahme von Verantwortung durch den Antragsgegner für seine Mutter und sein Elternhaus), nimmt das subjektive Merkmal des Trennungswillens bei der Beurteilung, ob die häusliche Trennung in ein Getrenntleben umschlägt, eine besondere Bedeutung ein.(Rn.25) (Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 28.08.2024, Az. 4 F 64/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.450 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Getrenntleben gemäß § 1567 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn über das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft hinaus bei wenigstens einem Ehegatten die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als weitere, subjektive Voraussetzung für die Scheidung hinzutritt.(Rn.25) 2. Der Trennungswille – die Ablehnung der häuslichen Lebensgemeinschaft – muss nach außen klar erkennbar werden. Insbesondere dann, wenn eine häusliche Trennung der Ehegatten eingegangen wurde, die auf außerhalb der Ehe liegenden Gründen beruht (hier: Übernahme von Verantwortung durch den Antragsgegner für seine Mutter und sein Elternhaus), nimmt das subjektive Merkmal des Trennungswillens bei der Beurteilung, ob die häusliche Trennung in ein Getrenntleben umschlägt, eine besondere Bedeutung ein.(Rn.25) (Rn.26) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 28.08.2024, Az. 4 F 64/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.450 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Scheidungsantrags durch das Amtsgericht. Die Beteiligten sind seit dem ...2007 verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter, xy St., geb. am …, hervorgegangen. Die Beteiligten lebten seit dem Jahr 2015 im in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Anwesen in G. Gemeinsame Aktivitäten oder Intimitäten zwischen den Ehegatten fanden bereits seit mehreren Jahren nicht statt. Im August 2022 verzog der Antragsgegner in sein Elternhaus im über 500 km entfernten S., wo auch seine betagte Mutter lebt, und nahm eine Tätigkeit in der Stadtverwaltung S. an. In der Folge reiste er nur zu einzelnen Wochenenden von S. nach G. Zu ehelichen Gemeinsamkeiten kam es bei den Terminen nicht. Um den 12.07.2023 reiste der Antragsgegner zur Schulabschlussfeier der gemeinsamen Tochter an. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zu einem Gespräch, in dem die Antragstellerin dem Antragsgegner Vorwürfe machte, die die Beteiligten dem Gericht nicht mitteilen wollten, und auf die der Antragsgegner nicht einging. Der nächste persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten fand im November 2023 zum Geburtstag der Antragstellerin statt. Bei den telefonischen Kontaktaufnahmen zwischen den Beteiligten besprachen sie lediglich Belange des Hauses und der gemeinsamen Tochter. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe den Auszug des Antragsgegners dazu genutzt, sich dauerhaft von ihm zu trennen. Bei dem Gespräch im Juli 2023 habe sie dem Antragsgegner ihre Trennungsabsicht mitgeteilt. Die Antragstellerin hat beantragt, die am …2007 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner hat beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen. Er gibt an, von einer Trennungsabsicht der Antragstellerin vor Zustellung des Scheidungsantrags nichts gewusst zu haben. Die räumliche Entfernung zwischen den Beteiligten sei durch die Versorgung seiner Mutter und des Elternhauses und seinem deswegen angenommenen beruflichen Wechsel veranlasst, bedeute aber keine ehebedingte Trennung. Er habe den Wohnort in G. - neben seinem Wohnort in S. - auch nicht aufgegeben. Bei dem Gespräch der Ehegatten im Juli 2023 habe die Antragstellerin ihm „eine Ansage gemacht“, aber nicht gesagt, dass die Ehe keinen Sinn mehr mache. Das Amtsgericht hat über den Scheidungsantrag mündlich verhandelt und die beteiligten Ehegatten persönlich angehört. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.08.2024 hat es den Scheidungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 02.09.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und zugleich Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Antragstellerin beantragt: Der am 28.08.2024 ergangene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt, Az. 4 F 64/24, wird aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Rastatt zur Entscheidung zurückverwiesen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Der Senat hat die Beteiligten auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde sowie auf die Absicht, gem. § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung und Anhörung der Ehegatten zu entscheiden, hingewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Sachvortrag dahingehend ergänzt, sie habe nach dem Gespräch mit dem Antragsgegner am 15.07.2023 am folgenden Arbeitstag, den 17.07.2023, ihrer Vorgesetzten davon erzählt. Die Vorgesetzte wird hierfür von der Antragstellerin als Zeugin benannt; zudem legt die Antragstellerin eine schriftliche Erklärung von ihr vor, wonach die Antragstellerin ihr am 17.07.2023 erleichtert erzählt habe, „dass sie am Samstag 15.07.2023 ihrem Ehemann gesagt hat das Sie (A. St.) sich von Ihm (M. St.) getrennt hat/ Scheiden lassen will“. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist fristgerecht begründete Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Nach dem Gesetz (§ 1565 Abs. 1 BGB) kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern wird vom Gesetz unter bestimmten, näher ausgeführten Voraussetzungen vermutet; nämlich, wenn die Ehegatten getrennt leben und zusätzlich die Trennung seit drei Jahren bereits andauert (§ 1566 Abs. 2 BGB) oder wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und über den Ablauf des „Trennungsjahres“ hinaus bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen (§§ 1566 Abs. 1, 1. Alt. BGB, 1566 Abs. 1, 2. Alt. BGB) oder schließlich, wenn ein „Härtefall“ gegeben ist (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wann eine Trennung der Ehegatten, die zu einer Scheidung führen kann, vorliegt, ist im Gesetz ebenfalls genau definiert: Das ist der Fall, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und (mindestens) ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 BGB). Ein Getrenntleben liegt danach nur vor, wenn über das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft hinaus bei wenigstens einem Ehegatten die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als weitere, subjektive Voraussetzung für die Scheidung hinzutritt. Der Trennungswille - die Ablehnung der häuslichen Lebensgemeinschaft - muss nach außen klar erkennbar werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1989 – IVb ZR 34/88 –, Rn. 9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 14.12.2018 – 13 UF 155/17 –, Rn. 21, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2024 – 16 WF 32/24 –, Rn. 5, juris). Insbesondere dann, wenn eine häusliche Trennung der Ehegatten eingegangen wurde, die auf außerhalb der Ehe liegenden Gründen beruht, nimmt das subjektive Merkmal des Trennungswillens bei der Beurteilung, ob die häusliche Trennung in ein Getrenntleben umschlägt, eine besondere Bedeutung ein. Maßgebend ist insoweit, ob ein Trennungswille besteht, der in derartigen Fällen nicht die Ablehnung der - ohnehin nicht bestehenden - häuslichen Gemeinschaft, sondern die Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft betrifft. Das Gesetz verlangt, dass dieser Trennungswille erkennbar ist. Zum Getrenntleben kommt es daher, wenn der trennungswillige Ehegatte diese Verhaltensabsicht unmissverständlich zu erkennen gibt (BGH, Urteil vom 25.01.1989 – IVb ZR 34/88 –, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2023 – II-4 UF 87/23 –, Rn. 33, juris). 2. Dies zugrundegelegt hat das Amtsgericht mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe verneint. Soweit die Antragstellerin, auch im Beschwerdeverfahren, betont, die Ablehnung der Scheidung durch einen Ehegatten (den Antragsgegner) stehe dem Scheitern der Ehe nicht entgegen, ist dies zwar richtig. Sie verkennt dabei jedoch, dass vorliegend aus einem anderen Grund die Ehe der Beteiligten (noch) nicht als gescheitert angesehen werden kann, nämlich weil es schon an einem mindestens einjährigen Getrenntleben der Beteiligten im Rechtssinne fehlt. Dieses ergibt sich nicht allein aus der seit 2022 nicht mehr bestehenden häuslichen Gemeinschaft der Beteiligten. Die Antragstellerin trägt vor, für sie sei die Ehe spätestens Ende des Jahres 2022 gescheitert; sie lehne die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner kategorisch ab. Damit bringt die Antragstellerin - heute - einen Trennungswillen zum Ausdruck. Die Antragstellerin hat jedoch nicht nachweisen können, dass sie einen solchen Trennungswillen bereits früher als mit der Stellung des Scheidungsantrags nach außen manifestiert hat. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Beteiligten durch den Auszug des Antragsgegners im August 2022 geht unstreitig nicht auf eine ehebedingte Trennung, sondern auf äußere Umstände zurück. Der Antragsgegner ist weder ausgezogen, weil er selbst die Ehe mit der Antragstellerin nicht mehr fortsetzen wollte, noch, weil die Antragstellerin ihm zu diesem Zeitpunkt eine Trennungsabsicht offenbart hätte. Im Gegenteil gibt auch die Antragstellerin an, sie sei von dem Auszug „negativ begeistert“ gewesen. Grund für die räumliche Entfernung war vielmehr die Übernahme von Verantwortung durch den Antragsgegner für seine Mutter und sein Elternhaus. Nach diesem Auszug lebten die Beteiligten nach übereinstimmendem Vortrag über fast ein Jahr eine rudimentäre Lebensgemeinschaft, die durch gemeinsame Verantwortung für ihre Tochter und das gemeinsame Haus in G. geprägt war. Auch wenn übliche eheliche Gemeinsamkeiten nicht stattfanden, wurde nach übereinstimmendem Vortrag in dieser Zeit der Bestand der Ehe von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Die Beteiligten haben auch im Juli 2023 nach übereinstimmendem Vortrag noch im selben Bett geschlafen. Die Antragstellerin gibt an, sie habe dem Antragsgegner im Juli 2023 im Rahmen eines Streitgesprächs mitgeteilt, die Ehe habe „dann“ - was damit gemeint war, wollten die Beteiligten nicht offenbaren - keinen Sinn mehr. Der Antragsgegner hat diese Aussage bestritten. Einen Nachweis konnte die Antragstellerin nicht erbringen. Soweit sie nun im Beschwerdeverfahren vorträgt, sie habe im Nachhinein ihrer Vorgesetzten von dem Gespräch erzählt, und diese als Zeugin benennt, kann auf die Beweiserhebung verzichtet werden. Die Antragstellerin trägt nicht vor, die Zeugin habe das Gespräch mit dem Antragsgegner selbst mitbekommen. Dass die Antragstellerin der Zeugin im Nachhinein berichtet hat, sie habe dem Antragsgegner ihren Trennungswillen mitgeteilt, kann als wahr unterstellt werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine solche unmissverständliche Mitteilung an den Antragsgegner tatsächlich erfolgt ist. Dagegen spricht im Übrigen auch die eigene Formulierung der Antragstellerin in der amtsgerichtlichen mündlichen Verhandlung, wo sie lediglich angegeben hat, sie habe dem Antragsgegner mitgeteilt, „dass es das dann für mich war“. Die Aussage der Zeugin bestätigt vielmehr nur die unterschiedlichen Wahrnehmungen der beteiligten Ehegatten von dem Gespräch zwischen ihnen. Von weiteren Gelegenheiten, an denen die Antragstellerin einen vorhandenen Trennungswillen manifestiert haben könnte, berichtet auch die Antragstellerin nicht. Sie gibt nicht etwa an, sie habe den Antragsgegner aufgefordert, seine Sachen aus dem gemeinsamen Haus zu entfernen oder es zu unterlassen, dorthin zurückzukehren; einen Besuch des Antragsgegners zum Geburtstag der Antragstellerin im November 2023 hat die Antragstellerin offensichtlich nicht zurückgewiesen, obwohl sie nun sagt, sie habe das „nicht lustig“ gefunden. Auch ein möglicher anwaltlicher Schriftverkehr hat offenbar nicht stattgefunden. Vielmehr scheint die rudimentäre Lebensgemeinschaft, die durch den Auszug des Antragsgegners seit Sommer 2022 nur noch geführt wurde, unverändert fortbestanden zu haben. Erst mit dem Scheidungsantrag, der dem Antragsgegner im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 15.03.2024 und dem 24.03.2024 übermittelt und am 04.04.2024 förmlich zugestellt wurde, kann von einem manifestierten Trennungswillen ausgegangen werden. Die Antragstellerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt. Bei Würdigung der gesamten Umstände hat sie diesen Beweis nicht zu führen vermocht. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte; auch die Antragstellerin hat in diese Richtung nichts vorgetragen. III. Auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war abzulehnen, nachdem die Beschwerde der Antragstellerin von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO). IV. 1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 68 Abs. 3 FamFG entscheiden, nachdem diese im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 43 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG. Auf die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Nettoeinkommens der Beteiligten ist mangels anderer Erkenntnisse zurückzugreifen. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.