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Beschluss

2 UF 44/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0730.2UF44.24.00
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Leitsätze
Das Absehen vom Ausgleich von beiderseitigen Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung stellt bei einem bedeutungslosen Wertunterschied (hier: Kapitalwert: 487,08 €/monatliche Rente nach dem derzeitigen Rentenbetrag: 2,19 €) ohne Besonderheiten in der Versorgungssituation der Beteiligten keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes dar, auch wenn der Aufwand zur Durchführung des Ausgleichs nicht erheblich ins Gewicht fällt (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG).(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 11.01.2024 (Az. 3 F 22/23 VA) unter Ziffer 1 in Absätzen 1 und 2 wie folgt abgeändert: Absatz 1: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der DRV BW (Versicherungsnummer: xxx) findet nicht statt. Absatz 2: Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV BW (Versicherungsnummer: xxx) findet nicht statt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.280,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Absehen vom Ausgleich von beiderseitigen Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung stellt bei einem bedeutungslosen Wertunterschied (hier: Kapitalwert: 487,08 €/monatliche Rente nach dem derzeitigen Rentenbetrag: 2,19 €) ohne Besonderheiten in der Versorgungssituation der Beteiligten keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes dar, auch wenn der Aufwand zur Durchführung des Ausgleichs nicht erheblich ins Gewicht fällt (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG).(Rn.36) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 11.01.2024 (Az. 3 F 22/23 VA) unter Ziffer 1 in Absätzen 1 und 2 wie folgt abgeändert: Absatz 1: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der DRV BW (Versicherungsnummer: xxx) findet nicht statt. Absatz 2: Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV BW (Versicherungsnummer: xxx) findet nicht statt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.280,00 Euro festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Der am . .1992 geborene Antragsteller und die am . .1990 geborene Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre am 28.12.2018 geschlossene Ehe wurde auf Scheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 10.03.2023 zugestellt wurde, mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 31.07.2023 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich ist zuvor vom Scheidungsverbund abgetrennt worden. Der Antragsteller hat in der gesetzlichen Ehezeit (01.12.2018 bis 28.02.2023) bei der DRV BW ein Anrecht in Höhe von 5,0838 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 2,5419 Entgeltpunkten sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 20.397,25 Euro erworben. Überdies verfügt der Antragsteller über ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der A. Lebensversicherungs-AG mit einem Ehezeitanteil von 4.628,12 Euro und einem Ausgleichswert von 2.314,06 Euro. Schließlich hat der Antragsteller bei der VBL ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 35,43 Versorgungspunkten und einem Ausgleichswert von 16,64 Versorgungspunkte sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.821,34 Euro erlangt. Die Antragsgegnerin hat in der gesetzlichen Ehezeit bei der DRV BW ein Anrecht in Höhe von 5,2051 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 2,6026 Entgeltpunkten sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 20.884,33 Euro erworben. Überdies verfügt sie über ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der N. Lebensversicherung AG mit einem Ehezeitanteil von 4.952,51 Euro und einem Ausgleichswert von 2.376,25 Euro, wobei der Versicherungsvertrag mit dem Ziel verbunden ist, eine finanzielle Absicherung für das gemeinsame Kind aufzubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte wird auf die im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Auskünfte der Versorgungsträger Bezug genommen Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.01.2024 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt. Die Anrechte der Beteiligten bei der DRV BW wurden dabei jeweils mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert geteilt. Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-AG und der VBL ist mit der Begründung unterblieben, dass jeweils nicht der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.074,00 Euro überschritten sei und keine besonderen Gründe dafür sprächen, die geringwertigen Anrechte des Antragstellers ausnahmsweise auszugleichen. Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der N. Lebensversicherung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dieses ebenfalls geringfügige Anrecht bereits deshalb nicht auszugleichen sei, weil es als eine sogenannte Kinderrentenversicherung nicht der Altersversorgung des Ehegatten als Versicherungsnehmer, sondern allenfalls des versicherten Kindes diene, und daher nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Gegen den ihr am 17.01.2024 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat die Antragsgegnerin mit beim Amtsgericht am 16.02.2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese begründet. Die Antragsgegnerin trägt in Wesentlichen vor: Das Amtsgericht habe zu Unrecht die wechselseitigen Anrechte der Ehegatten bei der DRV BW im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Denn es entspreche bei der Gesamtbetrachtung der Billigkeit, von dem Hin-und-Her-Ausgleich gemäß § 18 VersAusglG abzusehen, um den Versorgungsträger und die Ehegatten vor unwirtschaftlichen Ergebnisse zu schützen. Gründe, die dennoch eine strikte Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes erforderten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr seien die Anrechte des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-AG und bei der VBL wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden, obwohl sie in der Summe die Bagatellgrenze überschritten. Ebenfalls sei ihr Anrecht bei der N. Versicherung nicht ausgeglichen worden, weil diese Rentenversicherung ausschließlich zugunsten des gemeinsamen Kindes angespart werde. Somit sei nur noch der Ausgleich bei der DRV verblieben, der zu einer Differenz von 0,0841 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers führe. Es entspreche der Billigkeit davon abzusehen, diese geringfügige Differenz auf den Antragsteller zu übertragen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 11.01.2024 aufzuheben und den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, dass der wechselseitige Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Regelung entspreche. Billigkeitsgründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Die Akte des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach (Az. 3 F 22/23) wurde beigezogen. II. 1. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die dem Senat infolge der beschränkten Teilanfechtung nur hinsichtlich der bei der DRV BW bestehenden Anrechte der Ehegatten anfällt, ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung der Entscheidung des Familiengerichts bezüglich des Ausgleichs der Anrechte der Beteiligten bei der DRV BW vor. Für einen Beteiligten ist es grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10 -, juris Rn. 17 und vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, juris Rn. 7). Eine derartige Beschränkung der Beschwerde auf die Anrechte der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Antragsgegnerin vorliegend vorgenommen, indem sie eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich in Bezug auf den durchgeführten Ausgleich dieser Anrechte beantragt hat. Die übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind durch die Beschwerde nicht betroffen. b) Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Denn der Ausgleich der Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. aa) Bei den Anrechten beider Ehegatten in der DRV BW handelt es sich um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Insbesondere stellt § 120f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich klar, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte jeweils gleichartig sind. bb) Die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung ist geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (vgl. §§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), so dass ein "anderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 501/11 -, juris Rn. 14). Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belief sich im Jahr 2023, in dem die Ehezeit mit Zustellung des Scheidungsantrags endete, auf 3.395,00 Euro (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. [Stand: 23.11.2023] § 18 VersAusglG Rn. 28.1). Der Grenzwert mit 120 % dieser Bezugsgröße beträgt demnach 4.074,00 Euro. Die DRV BW hat hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin einen Ausgleichswert von 2,6026 Entgeltpunkten sowie einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 20.884,33 Euro und hinsichtlich der ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers einen Ausgleichswert von 2,5419 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 20.397,25 Euro angegeben. Die Auskünfte wurden von keiner Seite angegriffen und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte beläuft sich somit auf 487,08 Euro (20.884,33 - 20.397,25 Euro) und liegt mithin deutlich unter dem bei Ehezeitende geltenden Grenzwert von 4.074,00 Euro. cc) Der Senat übt hiervon ausgehend das in § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffnete Ermessen dahingehend aus, dass ein wechselseitiger Ausgleich der Anrechte der Eheleute bei der DRV BW unterbleibt. (1) § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffnet dem Gericht ein Ermessen. Dabei hat sich das Beschwerdegericht nicht nur auf eine Überprüfung des Ermessens des Amtsgerichts zu beschränken, sondern hat eine eigene Ermessensbetätigung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 8). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die amtsgerichtliche Entscheidung eine Prüfung des § 18 VersAusglG im Hinblick auf die Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine Ausübung des Ermessens nicht erkennen lässt. (2) Bei der Ausübung des nach § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Ermessens sind in erster Linie Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers und das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Vornehmliches Gesetzesziel ist die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 9; vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 13; vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22 -, juris Rn. 23). Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 10; vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 14; vom 10.01.2024 - XII ZB 389/22 -, juris Rn. 23). Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung zudem die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 14). Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings wirtschaftlich bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Das Ermessen ist in diesem Fall dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind (BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 12; vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 16). (3) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung keine Gründe dafür vor, die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Der Versorgungsausgleich wäre im vorliegenden Fall durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten durchzuführen (vgl. §§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120f Abs. 1 SGB VI). Da dieses regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht, gebührt zwar dem Halbteilungsgebot in solchen Fällen grundsätzlich der Vorrang. Vollständig aufwandsneutral ist jedoch auch die Umbuchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht. Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 -, juris Rn. 13; vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, juris Rn. 17). Das ist hier hingegen nicht gegeben. (a) Der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte, um den das Vorsorgevermögen des Ausgleichsberechtigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte effektiv anwüchse, beträgt im vorliegenden Fall lediglich 487,08 Euro. Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 2,19 Euro. Auch wenn der Aufwand zur Durchführung des Ausgleichs beider Versorgungen für die DRV BW nicht erheblich ins Gewicht fallen dürfte, stellt das Absehen vom Ausgleich eines derart bedeutungslosen Wertunterschieds keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes dar, die eine Durchführung der Teilung zwingend geböte (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2016 - II-4 UF 136/15 -, juris Rn. 32; OLG Celle, Beschluss vom 29.02.2016 - 21 UF 295/15 -, juris Rn. 7 ff.). (b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller auf diesen geringen Wertzuwachs ausnahmsweise besonders angewiesen wäre. Der Antragsteller ist 32 Jahre alt und ist seit dem Jahr 2012 bei dem DRK KV K. als Notfallsanitäter beschäftigt. Er hat bereits Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (korrespondierender Kapitalwert: 40.794,51 Euro) sowie in der betrieblichen Versorgung (A. Lebensversicherungs-AG) und in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) erworben, wobei die bei der Lebensversicherungs-AG (Kapitalwert: 4.628,12 Euro) sowie bei der VBL (korrespondierender Kapitalwert: 7.892,67 Euro) bestehenden Anrechte wegen Geringfügigkeit ebenfalls vom Ausgleich ausgenommen wurden. Die bisher erworbenen Anrechte ergeben in der Summe einen nicht unerheblichen Betrag von 53.315,30 Euro. Es gibt dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bis zum noch fernen Eintritt in das Rentenalter nicht noch weitere erhebliche Versorgungsanrechte bei den obigen Versorgungsträgern erwerben wird. (c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Versorgungssituation der Antragsgegnerin geboten. Die Antragsgegnerin verfügt neben dem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (korrespondierender Kapitalwert: 41.767.87 Euro) lediglich über ein geringfügiges Anrecht bei der N. Lebensversicherung AG (Kapitalwert: 4.952,51), das der Altersversorgung des gemeinsamen Kindes dient. Es erscheint daher vor diesem Hintergrund nicht unbillig, den geringfügigen Ausgleichswert bei ihr zu belassen. (d) Weitere Gründe, weshalb trotz dieser Umstände dennoch von der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen werden und die Teilung dieser Anrechte durchzuführen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es hat daher insoweit bei dem vom Gesetz vorgesehenen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu verbleiben. 2. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 150 Rn. 15). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts gründet in §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Bei einem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen von 11.400,00 Euro (2.800,00 Euro [Ehemann] + 1.000,00 Euro [Ehefrau]) ergibt sich bei zwei im Streit befindlichen Anrechten ein Verfahrenswert von 2.280,00 Euro (11.400,00 Euro x 20 %) 3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (vgl. § 70 Abs. 2 FamFG).