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Beschluss

5 UF 56/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0723.5UF56.24.00
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Leitsätze
Bei Vermögensdispositionen unter Ehegatten während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft sind an das Vorliegen einer Treuhandabrede mit der Folge einer umfassenden Abrechnungspflicht strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 19.03.2024 wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin möge über eine kostensparende Rücknahme der Beschwerde nachdenken. 3. Der Senat weist gem. § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin, dass voraussichtlich ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten entschieden werden soll. Gelegenheit zur Stellung wird gegeben. Frist: 06.08.2024
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Vermögensdispositionen unter Ehegatten während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft sind an das Vorliegen einer Treuhandabrede mit der Folge einer umfassenden Abrechnungspflicht strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.20) 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 19.03.2024 wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin möge über eine kostensparende Rücknahme der Beschwerde nachdenken. 3. Der Senat weist gem. § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin, dass voraussichtlich ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten entschieden werden soll. Gelegenheit zur Stellung wird gegeben. Frist: 06.08.2024 I. Die Antragstellerin macht einen hälftigen Ausgleich bezüglich des Erlöses aus dem Verkauf eines gemeinsamen Grundstücks geltend. Die Beteiligten hatten am 01.09.2000 geheiratet. Sie waren jeweils hälftige Miteigentümer eines bebauten Grundstücks in B. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.2018 verkauften die Beteiligten dieses Grundstück zu einem Preis von 395.000 €. Entsprechend der notariellen Vereinbarung wurde nach Ablösung von Krediten von den Käufern der restliche Kaufpreis von etwas über 200.000 € auf das alleinige Girokonto des Antragsgegners überwiesen. Im Folgenden bezahlte der Antragsgegner von diesem Konto die Nebenkosten des Verkaufs, u.a. Maklerkosten in Höhe von 14.101,50 €, Notarkosten in Höhe von 787,78 € und 353,50 € Grundbuchgebühren. An seine Eltern überwies er insgesamt 66.000 €. Außerdem überwies der Antragsgegner gemäß einer Vereinbarung mit der Antragstellerin an diese einen Betrag von 5.000 €, die dieser alleine zustehen sollte, weil sie den Kaufpreis durch eigenständige Verhandlungen mit den Käufern erhöhen konnte. Nach der Veräußerung der Immobilie in B. zogen die Beteiligten gemeinsam in eine Wohnung in S. Der Antragsgegner zahlte im Folgenden gemeinsame Einrichtungsgegenstände von insgesamt 26.458,87 €. Von seinem Girokonto tilgte der Antragsgegner in den Folgejahren weitere Verbindlichkeiten, u.a. auch alleinige Verbindlichkeiten der Antragstellerin. Zusätzlich tätigte der Antragsgegner Überweisungen auf das Konto der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 64.718,94 €. Im Oktober 2020 trennten sich die Ehegatten. Seit 10.05.2022 ist die Scheidung rechtskräftig. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Auszahlung des damaligen hälftigen Verkaufserlöses. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass seine späteren Zahlungen aus dem Verkaufserlös und nicht im Rahmen der ehelichen Lebensführung aus seinem Einkommen erfolgt seien. Die Antragstellerin hatte beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie den hälftigen damaligen Restbetrag in Höhe von 94.667,11 € nebst Zinsen zu bezahlen. Der Antragsgegner hatte beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, mit der Überweisung von 66.000 € seien gemeinsame Schulden der Eheleute bei seinen Eltern getilgt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.03.2024 wies das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin ab. Der Anspruch aus Auflösung der Gemeinschaft über das Grundstück sei untergegangen, indem die Antragstellerin der Auszahlung auf das Girokonto des Antragsgegners zugestimmt habe, damit dieser im Folgenden den gemeinsamen Lebensbedarf der Familie davon bestreite. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 20.03.2024 zugestellt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 15.04.2024, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Sie habe der Auszahlung des Verkaufserlöses an den Antragsgegner nicht zugestimmt. Im Übrigen wiederholt sie den erstinstanzlichen Vortrag. Sie beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre Beschwerde. Die Antragstellerin beantragt: Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 19.03.2024, Az: 2 F 45/23, verurteilt, an die Antragstellerin € 94.667,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 19.03.2024 kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, die Vereinbarung über die Auszahlung ergebe sich aus dem notariellen Kaufvertrag. Im Übrigen verweist er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 ZPO. Nach der im Verfahrenskostenhilfeverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von 94.667,11 € nebst Zinsen abgewiesen. Dies gilt auch bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren anzulegenden großzügigen Betrachtung. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 94.667,11 € nicht besteht. 1. Zunächst besteht nicht mehr der Anspruch aus § 753 Abs. 1 S. 1 BGB auf Teilung des Erlöses. Aus dem vorgelegten Kaufvertrag ergibt sich, dass nach der Vereinbarung der Beteiligten der restliche Kaufpreis auf das Konto des Antragsgegners zu überweisen war (§ 2 Abs. 7 Spiegelstrich 2, As. I 10). Wie diese Regelung im Kaufvertrag zustande kam, ist unerheblich; die Antragstellerin hat sich entschlossen, den Kaufvertrag mit dieser Regelung zu unterschreiben. 2. Ein gesonderter Anspruch auf Herausgabe ergibt sich hier nicht aus einer Treuhandabrede. Eine Treuhandabrede ist dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Willen der Vertragsparteien der Treuhänder nach außen uneingeschränkt über das ihm übertragene Treugut verfügen können soll, dass er im Innenverhältnis aber Bindungen unterliegt und dass er nach Erledigung des Treuhandzwecks zur Rückübertragung an den Treugeber verpflichtet ist (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Auflage 2023, Rn. 898). Ein Ehegatte, der einen Rückgewähranspruch gem. § 667 BGB auf die Behauptung eines Treuhandverhältnisses stützt, muss beweisen, dass eine Treuhandabrede getroffen, also vereinbart worden ist, dass der andere das Vermögensobjekt nur zu treuen Händen erhalten und zur Rückübertragung unter bestimmten Umständen verpflichtet sein sollte (Abgrenzung insbesondere zur ehebezogenen Zuwendung). Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden, jedoch sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Gegen die Annahme einer Treuhandabrede kann sprechen, dass es an einer Vereinbarung dazu fehlt, wann der Treuhandzweck erreicht sein bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen soll (Wever, a.a.O., Rn. 835). Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunft und Rechenschaft, Herausgabe von Einkünften und Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. etwa § 1435 BGB bei der Verwaltung des Gesamtgutes einer Gütergemeinschaft durch einen Ehegatten) dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden. Die Erteilung einer Vollmacht - auch einer Generalvollmacht - genügt nicht, da sie nur Dritten gegenüber eine Vertretungsbefugnis schafft. Ebensowenig reicht aus, wenn ein Ehegatte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft aus Gefälligkeit gegenüber dem anderen, oder weil dieser sich um die finanziellen Angelegenheiten nicht kümmert, dessen Vermögensangelegenheiten miterledigt (BGH vom 29.01.1986 – IVb ZR 11/85, juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner mit der Vereinbarung der Überweisung auch des rechnerischen Anteils der Antragstellerin am Verkaufserlös an ihn eine so weitgehende, vom üblichen Maßstab im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichende Verpflichtung eingehen sollte. Da die Überweisung nicht auf ein gesondertes Konto (etwa ein Festgeldkonto) erfolgte, sondern auf das für die Alltagsgeschäfte benutzte Girokonto des Antragsgegners, hätte insbesondere die Übernahme einer konkreten Rechenschaftslegung einen erheblichen Aufwand bedeutet, für den angesichts der damals und noch für weitere Jahre fortdauernden ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anlass bestand und der durch die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinnausgleich auch gerade vermieden werden soll. Sinn und Zweck der güterrechtlichen Regelungen besteht u.a. darin, zwischen den Ehegatten einen angemessenen Ausgleich des Vermögenserwerbs in der Ehe zu schaffen, ohne dass im Wege einzelner Ausgleichsansprüche nachträglich eine Nachverfolgung und Verrechnung sämtlicher Vermögensverfügungen während der Ehezeit erfolgen muss. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass der Antragsgegner sich unter ihrer (stillschweigenden) Duldung weitgehend eigenständig um die Finanzen der Familie kümmerte. Unstreitig hat der Antragsgegner im Anschluss an die Überweisung von dem konkreten Konto aus nicht nur die weitere finanzielle Abwicklung des gemeinsamen Grundstücksgeschäfts übernommen (Zahlung der Maklerkosten, Notarkosten, Grundbuchgebühren), sondern auch die Anschaffungen für die gemeinsame neue Wohnung der Ehegatten vorgenommen. Gerade die unstreitig vereinbarten Zahlung eines Teilbetrages von 5.000 € auf das Konto der Antragstellerin durch den Antragsgegner für deren besondere Leistung im Rahmen der Verkaufsverhandlungen deutet darauf hin, dass der übrige Teil zur gemeinsamen Verwendung bestimmt war (wobei im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens sowohl die Tilgung eigener Kredite als auch die Tilgung von Darlehen des Ehegatten als gemeinsame Verwendung anzusehen ist) und nicht etwa jedem Ehegatten die Hälfte zustehen sollte (wobei der Antragsgegner die treuhänderische Verwaltung des Anteils der Antragstellerin übernommen hätte). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Konstellation, dass ein Ehegatte dem anderen erhebliche Geldbeträge nur deshalb auf dessen Konto überweist, weil eine Überweisung auf ein eigenes Konto aus technischen Gründen nicht möglich war (vgl. BGH vom 10.08.2005 - XII ZR 97/02, FamRZ 2005, 1667, juris Rn. 22). 3. Andere Anspruchsgrundlagen für eine gesonderte Rückgewähr kommen hier nicht in Betracht. Eine rückabzuwickelnde unbenannte Zuwendung liegt nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt nicht vor (vgl. dazu Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 50). Keiner der Ehegatten hat vorgetragen, dass eine auch nur stillschweigende Vereinbarung vorlag, dass der Antragsgegner die auf die Antragstellerin entfallende Hälfte des Verkaufserlöses für eigene Zwecke behalten oder verwenden dürfte. Für alle übrigen Anspruchsgrundlagen gilt im konkreten Fall der Vorrang der güterrechtlichen Regelungen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Bereicherungsrecht (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Auflage 2024, § 812 Rn. 89; Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1372 Rn. 5), Ehegatteninnengesellschaft (vgl. dazu Grüneberg/Retzlaff, a.a.O., § 705 Rn. 42) und unerlaubter Handlung. 4. Die Berücksichtigung dieses Zahlungsvorgangs kann daher nur im Rahmen einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung der beteiligten Ehegatten erfolgen.