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Beschluss

16 WF 51/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0627.16WF51.24.00
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Leitsätze
1. Auf eine von den Eltern getroffene Vereinbarung, die im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren getroffen und durch gerichtlichen Beschluss gebilligt wurde, ist für ein nachfolgendes Verfahren § 1696 Abs. 1 BGB nicht anwendbar (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2018 - 13 WF 641/18).(Rn.23) 2. Eine derartige Elternvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens, die nicht unter die Legaldefinition der gerichtlich gebilligten Vereinbarung in § 156 Abs. 2 FamFG fällt, ist gleichwohl schützenswert; auch für sie gilt ein erschwerter, dem § 1696 Abs. 1 BGB vergleichbarer Abänderungsmaßstab. Es ist gerade der in der Elternvereinbarung zutage tretende elterliche Konsens, der die Vermutung enthält, dass die getroffene Entscheidung dem Kindeswohl entspricht (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10).(Rn.24)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.03.2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 25.03.2024, Az. 2 F 317/23, wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 3. Für die unbegründete sofortige Beschwerde wird eine Gerichtsgebühr von 66 € erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf eine von den Eltern getroffene Vereinbarung, die im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren getroffen und durch gerichtlichen Beschluss gebilligt wurde, ist für ein nachfolgendes Verfahren § 1696 Abs. 1 BGB nicht anwendbar (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2018 - 13 WF 641/18).(Rn.23) 2. Eine derartige Elternvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens, die nicht unter die Legaldefinition der gerichtlich gebilligten Vereinbarung in § 156 Abs. 2 FamFG fällt, ist gleichwohl schützenswert; auch für sie gilt ein erschwerter, dem § 1696 Abs. 1 BGB vergleichbarer Abänderungsmaßstab. Es ist gerade der in der Elternvereinbarung zutage tretende elterliche Konsens, der die Vermutung enthält, dass die getroffene Entscheidung dem Kindeswohl entspricht (Anschluss BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10).(Rn.24) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.03.2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 25.03.2024, Az. 2 F 317/23, wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 3. Für die unbegründete sofortige Beschwerde wird eine Gerichtsgebühr von 66 € erhoben. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren mangels Erfolgsaussicht. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und die Eltern des am 13.12.2013 geborenen N. W. N. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter; zum Vater pflegt er regelmäßige Umgangskontakte. Bereits kurz nach der Trennung der Beteiligten hatte der Antragsteller mit Antrag vom 06.07.2016 im Verfahren 2 F 224/16 beim Amtsgericht Tauberbischofsheim beantragt, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. zu übertragen. In diesem Verfahren war ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, das am 29.11.2017 erstattet wurde. Das Gutachten sah zum damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Vaters, nicht aber der Mutter. Es wurde der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Mutter empfohlen. Im Anschluss an die Begutachtung schlossen die beteiligten Eltern im Anhörungstermin am 27.02.2018 eine Vereinbarung dahingehend, dass die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt werden, der ständige Aufenthalt N.s bei der Mutter sein und der Umgang des Vaters von den Eltern unter Zuhilfenahme einer Beratungsstelle geregelt werden sollte. Die Vereinbarung wurde mit Beschluss vom 27.02.2018 „gerichtlich bestätigt“. Während der Anhängigkeit des Verfahrens 2 F 224/16 übertrug das Amtsgericht auf Antrag der Mutter am 30.11.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für N. (Az. 2 F 366/16). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters wurde vom Senat mit Beschluss vom 18.07.2017 (Az. 16 UF 270/16) zurückgewiesen. Im Jahr 2021 beantragte der Vater eine gerichtliche Umgangsregelung (Az. 2 F 5/21). Das Verfahren endete mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung der Eltern vom 08.04.2021; danach sollte Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag stattfinden, darüber hinaus wurde der Ferienumgang im Jahr 2021 geregelt. Noch im Jahr 2021 beantragte der Vater, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen die Vereinbarung zu verhängen. Im Laufe des Ordnungsgeldverfahrens stellte sich heraus, dass zumindest teilweise der Vater selbst die monierten Umgangstermine nicht hatte wahrnehmen wollen und über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinen Kontakt zur Mutter oder zu N. aufgenommen hatte. Der Ordnungsgeldantrag wurde zurückgenommen und der Umgang mithilfe der Beratungsstelle wieder angebahnt. Mit seinem Antrag vom 28.11.2023 begehrt der Vater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für N. auf sich mit dem Ziel, dass N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt künftig beim Vater haben soll; zugleich begehrt er Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren. Zur Begründung führt er an, der weitere Aufenthalt bei der Mutter widerspreche dem Kindeswohl; der Junge zeige Verhaltensauffälligkeiten, die auf die Verhältnisse bei der Mutter zurückzuführen seien. Dort sei N. bereits seit Jahren instabilen und chaotischen Verhältnissen ausgesetzt und werde von unbekannten Dritten betreut. Der nicht erwerbstätige Vater könne sich rund um die Uhr und besser um das Kind kümmern. Die Mutter lasse noch nicht einmal einen angemessenen Umgang zu. Der Wunsch des Kindes, mehr beim Vater zu sein, werde nicht gehört. Die Mutter hat sich mit Schreiben vom 27.12.2023 sowohl gegen den Hauptsacheantrag als auch gegen den Verfahrenskostenhilfeantrag des Vaters gewandt. Letzterer sei mutwillig; der Vater sei nicht erziehungsfähig, ihm fehle jegliche Empathie für die Bedürfnisse des Kindes und er bringe N. so ständig in einen Loyalitätskonflikt. Die Ursache der Verhaltensauffälligkeiten von N. liege im manipulativen Verhalten des Vaters. Den vereinbarten Umgang lasse die Mutter vollumfänglich zu; lediglich einer Umgangsausweitung habe sie sich in der Vergangenheit entgegengestellt. Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 25.01.2024 dargelegt, dass sich die Situation seit der Gutachtenerstellung 2017 nicht verbessert habe. Der Vater werde weiterhin als nicht erziehungsfähig wahrgenommen. N. selbst sei durch den seit vielen Jahren andauernden elterlichen Konflikt aus Sicht des Jugendamts extrem belastet. Er leide unter großer Trennungsangst bezüglich seiner Mutter und einem unerträglichen Loyalitätskonflikt. N. werde im Haushalt beider Eltern durch eine sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt; zudem fänden Beratungsgespräche für die Eltern und eine Spieltherapie für N. statt. Der Vater nehme jedoch an den Beratungsgesprächen nicht mehr teil. Die Zeit der Familienhilfe nutze er oft dafür, (vermeintliche) Fehler bei der Mutter zu finden und zu diskutieren. Auch N. dränge er dazu, negative Dinge über die Mutter zu erzählen. Er stelle wiederholt seine eigenen Bedürfnisse über die des Kindes, die er nur unzureichend wahrnehme. N. habe gegenüber dem Jugendamt angegeben, die Hälfte der Ferien beim Vater verbringen zu wollen, nicht aber, zu diesem umziehen zu wollen. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater würde mit einer Kindeswohlgefährdung einhergehen. Es sei jedoch zu erwägen, der Mutter weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen, da in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Regelung schulischer Angelegenheiten und des Rechts, Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern zu beantragen, die notwendige Kooperation mit dem Vater oft nicht gelingt. In einem vom Jugendamt vorgelegten Schreiben der Beratungsstelle vom 18.01.2024 wird berichtet, dass - nach einer positiven Entwicklung im Jahr 2022 - der Vater sich seit einiger Zeit wieder uneinsichtig und nicht kooperationsfähig verhalten habe. Er habe Intrigen gesponnen und sich letztlich der Beratung entzogen. Die Mutter nehme die Beratung weiterhin, in Form von Einzelgesprächen, wahr. N. habe auf das veränderte Verhalten des Vaters mit deutlichen Belastungszeichen reagiert. Die Beratungsstelle empfehle, dass N.s gewöhnlicher Aufenthalt bei der Mutter bleibt. Dieser sollte auch das alleinige Recht auf die Entscheidung über medizinische Behandlungen, schulische Angelegenheiten und Verwaltung des Kindervermögens zugesprochen werden. Die Umgangszeiten zwischen Vater und Sohn sollten nicht ausgeweitet werden. Ob eine Reduzierung der Umgänge dem Kindeswohl eher diene, gelte es zu überprüfen. Ein ebenfalls vom Jugendamt vorgelegter Bericht der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 25.01.2024 hält fest, dass der Vater viel Energie und Kraft darauf verwende, Fehlverhalten der Mutter oder deren näheren Umfelds im Umgang mit N. festzustellen. Der Vater habe deshalb nur wenig Hilfestellung annehmen können. N. werde von ihm oft in emotional schwierige Situationen gebracht. Im mütterlichen Haushalt erfahre N. Struktur und Zuverlässigkeit in den Alltagssituationen. Seine schulischen Leistungen seien derzeit sehr instabil. Die Erledigung der Hausaufgaben im mütterlichen Haushalt gelinge gut, an den Papa-Wochenenden nicht immer. Ein Wechsel in den Haushalt des Vaters entspräche nicht N.s Wohl. N. wäre einer Entfernung von seiner Mutter – die seinen Lebensmittelpunkt darstelle – nicht gewachsen. Für N.s psychische Entwicklung sei Stabilität wichtig. Die Mutter ermutige N. in für ihn schwierigen Situationen, sie schaffe es empathisch und liebevoll die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen und diesen auch gerecht zu werden. Mit dem angegriffenen, am 26.03.2024 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vater abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aufgrund der Stellungnahme des Jugendamts und der dieser beigefügten fachlichen Einschätzungen der Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes im Tauberkreis e.V. sowie der Kinder- und Jugendhilfe W. könne bereits jetzt hinreichend sicher prognostiziert werden, dass der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts letztlich zurückzuweisen sein werde. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 26.03.2024 zugestellt. Mit am 08.04.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die Antragsschrift verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.04.2024 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt. II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag des Antragstellers bereits die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch in einem Kindschaftsverfahren ist Voraussetzung für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Antrag besteht (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 76 FamFG Rn. 30). Grundsätzlich gilt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat und ggf. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres zurückzuweisen. Für die summarische Prüfung kommt es gerade nicht darauf an, ob ein Sorgerechtsantrag in seiner konkreten Form Aussicht auf Erfolg hat, sondern nur darauf, ob überhaupt eine Regelung zugunsten des Antragstellers mit einiger Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, also ein konkretes Regelungsbedürfnis besteht, und der Antrag geeignet ist, die rechtliche und sachliche Lage des Antragstellers zu verbessern. Zudem dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht gerade in einem dem Amtsermittlungsgrundsatz unterfallenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2015 – 18 WF 97/15 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vor dem Hintergrund der bereits geführten Gerichtsverfahren und der aktuellen Situation, die sich mit hinreichender Sicherheit aus den Stellungnahmen der beteiligten Eltern, aber auch aus derjenigen des Jugendamts mit Anlagen entnehmen lässt, scheidet vorliegend eine Regelung zugunsten des Antragstellers mit ziemlicher Sicherheit aus. 1. Maßstab für eine in dem beabsichtigten Verfahren zu treffende Sorgerechtsentscheidung wäre zwar weiterhin § 1671 Abs. 1 BGB und nicht § 1696 Abs. 1 BGB. Weder die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene gerichtliche Entscheidung vom 30.11.2016 noch die Elternvereinbarung im Termin vom 27.02.2018 stellen eine der in § 1696 Abs. 1 BGB genannten Grundlagen für eine Abänderung der Sorgerechtsregelung dar. Allerdings ist hier in entsprechender Anwendung des § 1696 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 1671 Abs. 1 BGB Voraussetzung, dass eine Änderung der bestehenden Sorgerechtsverhältnisse aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. a) Einstweilige Anordnungen sind schon von der Aufzählung der abzuändernden Regelungen in § 1696 BGB nicht erfasst. Ihre Änderung richtet sich vielmehr nach § 54 FamFG (MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1696 Rn. 7). Hinzu kommt, dass die einstweilige Anordnung vom 30.11.2016 - offenbar entgegen der Annahme von Amtsgericht und Jugendamt - bereits mit der Elternvereinbarung vom 27.02.2018 außer Kraft getreten ist, so dass auch aus diesem Grund eine Abänderung nicht in Betracht kommt. Denn die Eltern haben im Hauptsacheverfahren vereinbart, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben; dies führt gem. § 56 Abs. 2 FamFG zum Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung, ohne dass es hierfür einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf. Ob es sich hierbei um einen Fall der Antragsrücknahme (Nr. 1), der Erledigungserklärung (Nr. 3) oder der anderweitigen Erledigung (Nr. 4) handelt, bedarf keiner Entscheidung. b) Inwieweit eine von den Eltern getroffene Vereinbarung, die im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren getroffen und durch gerichtlichen Beschluss gebilligt wurde, für ein nachfolgendes Verfahren den Maßstab des § 1696 BGB auslöst, ist umstritten. aa) Teilweise wird vertreten, § 1696 BGB sei auch auf Sorgerechtsverfahren, die sich an eine solche Elternvereinbarung anschließen, anzuwenden (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2010 – 8 UF 53/10 –, Rn. 13, juris; BeckOK BGB/Veit, 66. Ed. 01.01.2023, BGB § 1696 Rn. 11, beck-online; Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696, Rn. 46). Die Gegenposition hält auch nach einer gerichtlich abgeschlossenen Elternvereinbarung ausschließlich § 1671 Abs.1 BGB für den Maßstab einer anschließenden gerichtlichen Entscheidung (KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2012 – 17 UF 50/12 –, Rn. 15, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2023 – 21 UF 776/20 –, Rn. 33, juris). Nach einer vermittelnden Ansicht ist § 1696 BGB in diesen Fällen zwar nicht unmittelbar anwendbar. Der Maßstab des § 1696 BGB soll in diesen Fällen jedoch auch die Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB bestimmen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Eltern sich seinerzeit über die Ausübung der elterlichen Sorge vor Gericht verständigt haben und dieser ursprüngliche Wille bei der im Zweitverfahren angestrebten, nach § 1671 BGB zu treffenden Entscheidung zu beachten ist. Denn die im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entspricht, weshalb sie eine gewisse Indizwirkung entfaltet (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.08.2018 – 13 WF 641/18 –, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.12.2007 – 9 WF 367/07 –, Rn. 7, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.09.2020 – 12 WF 105/20 –, Rn. 16, juris; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1696 Rn. 4). bb) Der Senat folgt der vermittelnden Ansicht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist § 1696 Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Vorverfahren wurde weder durch eine gerichtliche Entscheidung beendet, noch liegt ein gerichtlich gebilligter Vergleich im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG vor. Der Gesetzgeber hat die Regelung der elterlichen Sorge gerade nicht der Dispositionsbefugnis der Eltern überlassen, sondern angesichts der erheblichen Bedeutung der Sorgeberechtigung deren Regelung den Familiengerichten übertragen. Eine Vereinbarung der Eltern, wie sie zukünftig das Sorgerecht ausüben wollen, hat daher zunächst keinerlei Wirkung. Eine Wirkung tritt auch nicht durch die gerichtliche Billigung dieser Vereinbarung ein. Folgerichtig ist daher die gerichtlich gebilligte Vereinbarung in § 156 Abs. 2 FamFG allein für Umgangs- und Herausgabeverfahren vorgesehen. Allein eine solche Vereinbarung kann daher unmittelbar die Anwendung des § 1696 BGB auslösen. Auf der anderen Seite muss der Rechtsgedanke der Regelung des § 1696 BGB auch in Situationen wie der vorliegenden beachtet werden. Ausgangspunkt ist das generelle Bedürfnis jedes Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen. Die Vorschrift entfaltet demnach eine Stabilisierungsfunktion, die dem Schutz des Kindes und des oder der Sorgeberechtigten vor Verunsicherung und Infragestellung dieser Ordnung dient (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.03.2022 – 7 UF 21/22 –, Rn. 37, juris). Eine solche Stabilisierung ist nicht nur dann erforderlich, wenn ein früheres gerichtliches Verfahren durch Endentscheidung des Gerichts, durch eine neue Sorgerechtsregelung, beendet wurde, sondern auch dann, wenn ein früheres Gerichtsverfahren letztlich zur einvernehmlichen Entscheidung der Eltern führte, die bisherige Sorgerechtsregelung beizubehalten, und diese Entscheidung der Eltern zudem noch durch das Gericht gebilligt wurde. Damit ist auch die Elternvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens, die nicht unter die Legaldefinition der gerichtlich gebilligten Vereinbarung in § 156 Abs. 2 FamFG fällt, schützenswert; auch auf sie muss ein erschwerter Abänderungsmaßstab angewendet werden. Dies trägt auch - unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern - dem Wohl des Kindes am besten Rechnung (§ 1697a Abs. 1 BGB). Schließlich ist es gerade der in der Elternvereinbarung zutage tretende elterliche Konsens, der die Vermutung enthält, dass die getroffene Entscheidung dem Kindeswohl entspricht (BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 –, Rn. 78, juris). 2. Triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe, die für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater sprechen, können vorliegend auch im Rahmen der summarischen Prüfung für die Erfolgsaussichten des Antrags ausgeschlossen werden. a) Für kindeswohlgefährdende Zustände im Haushalt der Mutter, die der Vater für Verhaltensauffälligkeiten des Kindes verantwortlich machen möchte, bestehen keine Anhaltspunkte. Nicht nur aus dem Gutachten im Vorverfahren 2 F 224/16 ergibt sich, dass die Mutter N. stabile Verhältnisse und ein empathisches, aber konsequentes Erziehungsverhalten bieten kann. Diese vor mehreren Jahren getroffene Einschätzung wird auch aktuell in den Berichten des Jugendamts, der Beratungsstelle und der Familienhilfe bestätigt. Im Gegenteil wird von allen beteiligten Stellen dargestellt, dass die Ursache für die aufgetretenen Schwierigkeiten des Kindes im Konfliktverhalten des Vaters und dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt liegen dürfte. Folgerichtig sprechen sich auch alle Beteiligten des Helfersystems nachdrücklich gegen einen Wechsel N.s in den Haushalt des Vaters aus. b) Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine das Kindeswohl beeinträchtigende Umgangsverweigerung seitens der Mutter. Vielmehr zeigt sich sowohl in den aktuellen Berichten als auch in den Vorverfahren, dass der zwischen den Eltern vereinbarte und von der Mutter bisher so vollumfänglich gewährte Umgang des Vaters mit N. die obere Grenze dessen darstellt, was an Umgangskontakten dem Kindeswohl dienlich ist, oder möglicherweise bereits darüber hinausgeht. Jedenfalls besteht kein Raum für die Annahme eines bindungsintoleranten Verhaltens der Mutter, das Auswirkungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes haben könnte. c) Auch von einem Kindeswillen dahingehend, den gewöhnlichen Aufenthalt in den Haushalt des Vaters zu verlegen, ist nicht auszugehen. Sogar der Vater selbst behauptet dies nicht, sondern trägt lediglich vor, N. wolle „mehr Zeit“ mit dem Vater verbringen. Aus dem Bericht des Jugendamts ergibt sich eine Konkretisierung dahingehend, dass N. sich längere Ferienzeiten beim Vater wünscht; für einen dauerhaften Aufenthalt beim Vater hat er sich jedoch nicht ausgesprochen. Angesichts der vom Jugendamt berichteten Trennungsangst, bezogen auf die Mutter, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass N. im Rahmen einer Anhörung den Wunsch äußern würde, in den Haushalt des Vaters zu wechseln. d) Das vom Vater weiter vorgebrachte Argument, er könne sich dauerhaft und damit besser um N. kümmern, da er nicht erwerbstätig sei, kann an dem hier relevanten Maßstab gemessen von vorneherein keinen Ausschlag geben. Dieses würde, selbst wenn es zuträfe, allenfalls eine einfache Kindeswohldienlichkeit begründen können, keinesfalls aber einen triftigen Grund abgeben, um die bestehende Regelung abzuändern. Darüber hinaus bestehen auch an dieser Darstellung des Vaters erhebliche Zweifel. Vielmehr ergibt sich auch insoweit aus der Stellungnahme aller Fachkräfte, dass die Mutter trotz ihrer Berufstätigkeit gut in der Lage ist, die Betreuung, Versorgung und Erziehung - auch mit Hilfe ausgewählter Dritter - zu gewährleisten, während beim Vater weiterhin erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit bestehen, die auch mit mehr Zeit nicht auszugleichen sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr ergibt sich aus KV FamGKG Nr. 1912. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.