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Beschluss

16 UF 42/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0621.16UF42.24.00
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Leitsätze
1. Der elektronische Versand zwischen den Gerichten von beim falschen Gericht durch einen Rechtsanwalt elektronisch eingereichten Schriftsätzen an das zuständige Gericht gehört (noch immer) nicht zum gewöhnlichen, ordentlichen Geschäftsgang (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 2 UF 16/22).(Rn.27) 2. Die lediglich in Papierform erfolgte Weiterleitung des den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Schriftsatzes an das Beschwerdegericht kann keinen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag begründen. Dieser Formmangel ist für das Amtsgericht nicht ohne weiteres erkennbar; der gerichtlichen Fürsorgepflicht sind insoweit im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt.(Rn.28) (Rn.32)
Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 17.01.2024, Aktenzeichen 6 F 57/22, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 52.494,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der elektronische Versand zwischen den Gerichten von beim falschen Gericht durch einen Rechtsanwalt elektronisch eingereichten Schriftsätzen an das zuständige Gericht gehört (noch immer) nicht zum gewöhnlichen, ordentlichen Geschäftsgang (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 2 UF 16/22).(Rn.27) 2. Die lediglich in Papierform erfolgte Weiterleitung des den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Schriftsatzes an das Beschwerdegericht kann keinen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag begründen. Dieser Formmangel ist für das Amtsgericht nicht ohne weiteres erkennbar; der gerichtlichen Fürsorgepflicht sind insoweit im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt.(Rn.28) (Rn.32) 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 17.01.2024, Aktenzeichen 6 F 57/22, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 52.494,79 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer auf die Folgesache Güterrecht begrenzten Beschwerde gegen die Verpflichtung zu einer Zugewinnausgleichszahlung iHv 52.494,79 €. Die beteiligten Ehegatten haben am 10.07.2009 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Baden-Baden die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14.04.2022 zugestellt. Mit Verbundbeschluss vom 17.01.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 52.494,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Im Übrigen hat es den Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines weitergehenden Ausgleichsanspruchs abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den vorbezeichneten Beschluss verwiesen. Der Verbundbeschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 29.01.2024 zugestellt. Am 29.02.2024 ging beim Amtsgericht per beA eine Kopie des Verbundbeschlusses vom 17.01.2024, jedoch ohne Beschwerdeschriftsatz und/oder weitere Erklärungen ein. Mit beim Amtsgericht per beA am 01.03.3024 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat sie Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt die Antragsgegnerin an, dass die Versäumung der Beschwerdefrist unverschuldet sei. Der Schriftsatz zur Beschwerdeeinlegung sei fristgerecht verfasst und in das elektronische Anwaltspostfach (beA) eingestellt worden. Die Ausfertigung des Schriftsatzes und Einstellung in das Anwaltspostfach habe die erfahrene, gut ausgebildete und im Umgang mit dem elektronischen Rechtsverkehr geschulte Mitarbeiterin Rechtsfachwirtin V. F. übernommen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin selber habe den Postausgang kontrolliert und keine Beanstandung feststellen können; sowohl der Beschwerdeschriftsatz vom 29.02.2024 als auch die Kopie des angefochtenen Verbundbeschlusses sei zum Versand bereitgestellt worden. Danach habe die Verfahrensbevollmächtigte ihren Mitarbeitern die Versendung der beA-Nachrichten mitgeteilt; die Mitarbeiterin V. F. habe sodann die Ausgangskontrolle übernommen. Hierzu öffne sie einzeln die Zustellnachweise in den jeweiligen e-Akten und kontrolliere den Zustellvermerk auf den Erfolg der Übermittlung. Aus dem Zustellnachweis habe sich ergeben, dass die Nachricht erfolgreich übersandt worden sei. Im Text sei „Schriftsatz“ in grün vermerkt und der Status der Übermittlung als „erfolgreich“ markiert gewesen. Hierbei habe die Mitarbeiterin übersehen, dass der Beschwerdeschriftsatz selbst im Zustellungsvermerk nicht aufgeführt gewesen und damit auch nicht übermittelt worden sei. Alle mit dem Postausgang betraute Mitarbeiterinnen wüssten, dass eine Frist erst nach Kontrolle von Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach Abschluss des erfolgreichen Übermittlungsvorgangs zu streichen sei. Zudem wüssten die Mitarbeiterinnen, unter welchen Voraussetzungen von einer erfolgreichen Übermittlung ausgegangen werden dürfe. In Bezug auf den elektronischen Rechtsverkehr bestehe in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten ferner ein Sechs-Augen-Prinzip. Hierzu würden die zu übermittelnden Schriftsätze zusätzlich über eine Schnittstelle automatisch ausgedruckt und zu einer parallel geführten Handakte genommen. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsfachwirtin V. F. ergibt sich, dass diese den Zustellnachweis im hiesigen Verfahren am 29.02.2024 kontrolliert habe. Ausweislich diesem sei die Nachricht erfolgreich übersandt worden. Das System habe die Meldung „Übermittlungscode: 800“ und den Meldungstext „Request executed, dialog closed“ angezeigt. Die Frist sei aufgrund des positiven Zustellnachweises gestrichen worden. Ihr sei bekannt, dass eine Streichung der Frist nur erfolgen dürfe, wenn eine erfolgreiche Übermittlung des fristerledigenden Schriftsatzes nebst Anlage erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung der Rechtsfachwirtin V. F. vom 01.03.2024 Bezug genommen. Am 11.03.2024 und am 13.03.2024 hat das Amtsgericht verfügt, dass die noch in Papierform geführte erstinstanzliche Akte samt Folgesachenbände an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag versandt wird. Die Papierakten sind am 19.03.2024 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 22.03.2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung verfristet sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung beruft sie sich auf den Grundsatz des fairen Verfahrens. Das Amtsgericht sei verpflichtet gewesen, den Schriftsatz mit der Beschwerdeeinlegung und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 01.03.2024 unverzüglich im ordentlichen Geschäftsgang an das Beschwerdegericht weiterzuleiten. Dieser Verpflichtung sei das Amtsgericht nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz innerhalb von drei Tagen in der Woche ab dem 04.03.2024 an das Beschwerdegericht weitergeleitet werde und bei diesem spätestens am 13.03.2024 eingehe. Die Verfahrensbevollmächtigte selbst habe am 01.03.2024 mit der zuständigen Richterin am Amtsgericht telefoniert und diese ersucht, den zu erwartenden Posteingang unmittelbar weiterzuleiten. Die Amtsrichterin habe zugesagt, dass sie die Weiterleitung veranlassen werde. Mit Verfügung vom 26.04.2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nicht zu gewähren und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Verfügung Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 07.06.2024 hat die Antragsgegnerin hierauf Stellung genommen und ausgeführt, dass das Amtsgericht ferner seine Hinweispflicht verletzt habe, indem es nicht auf den leicht erkennbaren Zulässigkeitsmangelhingewiesen habe. II. Die - auf die Folgesache Güterrecht begrenzte - Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Die Beschwerde ist verfristet. Der Antragsgegnerin ist weder Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist noch Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 121 Nr. 1 FamFG, 233, 234 Abs. 1 Satz 1, 236 ZPO ist einem Beteiligten in Verfahren auf Scheidung der Ehe Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels einzuhalten, sofern er fristgerecht nach Wegfall des Hindernisses Antrag auf Wiedereinsetzung stellt, die Tatsachen glaubhaft macht und die versäumte Verfahrenshandlung nachholt. Diese Voraussetzungen liegen für beide Wiedereinsetzungsanträge nicht vor. Das Wiedereinsetzungsgesuch in die Beschwerdefristist bereits unzulässig, weil es verspätet eingegangen und Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nicht zu gewähren ist (hierzu Ziffer 1), jedenfalls jedoch unbegründet (hierzu Ziffer 2). 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist bereits unzulässig. a. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht innerhalb der nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 234 ZPO maßgeblichen zweiwöchigen Frist eingelegt. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist die Einreichung bei dem nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 237 ZPO zuständigen Gericht (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – XII ZB 50/11 –, Rn. 15, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 234 ZPO, Rn. 3). Dies ist das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Verfahrenshandlung - hier die Beschwerdeeinlegung - zusteht, also das Beschwerdegericht. Die Frist beginnt nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, hier mit Eingang des Beschwerdeschriftsatzes am 01.03.2024 und endet damit am 15.03.2024. Der Antrag ging jedoch erst am 19.03.2024 beim Oberlandesgericht ein. b. Der Antragsgegnerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Der zwar statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 ff. ZPO) Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Wiedereinsetzungsfrist schuldhaft versäumt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht seine ihr gegenüber bestehende Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Verfahrensgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt habe mit der Folge, dass ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurücktritt. Denn es bestand weder eine Verpflichtung des Amtsgerichts zur formwirksamen Weiterleitung des fristgebundenen Wiedereinsetzungsantrags (hierzu unter (bb)) noch sonstige weitergehenden Verpflichtungen (hierzu unter (cc)). aa. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich im Fall der irrtümlichen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das unzuständige Gericht ein Verschulden eines Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten zwar dann nicht mehr aus, wenn der Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.01.2001 – 1 BvR 2147/00 –, juris; BGH, Beschluss vom 30.11.2022 – IV ZB 17/22 –, Rn. 15, juris). Insbesondere darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – V ZB 187/06 –, Rn. 9, juris). Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt jedoch keine generelle Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Einem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – V ZB 170/09 –, juris; hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023 – 9 U 141/23 –, Rn. 31, juris). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war, und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – XII ZB 50/11 –, Rn. 20, juris; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – V ZB 170/09 –, juris). Denn die Bestimmung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung von Verfassung wegen geboten ist, orientiert sich nicht nur am Interesse des Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH, Beschluss vom 11.01.2022 – VIII ZB 37/21 –, Rn. 14, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.01.2001 – 1 BvR 2147/00 –, juris). bb. Dies zugrunde gelegt hat das Amtsgericht seine Fürsorgepflicht durch die Wahl von Zeitpunkt und Form der Weiterleitung des den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenden Beschwerdeschriftsatzes vom 01.03.2024 nicht verletzt. Zwar folgt wie dargelegt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren die Verpflichtung des Amtsgerichts, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Falle der offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Unabhängig von der Frage, ob für das Amtsgericht die eigene Unzuständigkeit ohne Weiteres zu erkennen war (hierzu näher weiter unten), besteht diese Verpflichtung jedenfalls nur insoweit, als die Weiterleitung im üblichen, ordentlichen Geschäftsgang zu erfolgen hat. Dies hat das Amtsgericht - wie auch telefonisch zugesagt - getan. Es hat den Beschwerdeschriftsatz im üblichen Geschäftsgang weitergeleitet. Hierbei ist unbeachtlich, dass zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags beim Amtsgericht am 01.03.2024 die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war und auch nicht alsbald ablief. Auch kommt es nicht auf die Frage an, ob der Schriftsatz bei elektronischer Weiterleitung am 11.03.2024 bzw. spätestens am 13.03.2024 (= Daten der Verfügung der Aktenübersendung) rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen wäre. Denn das Amtsgericht war jedenfalls nicht dazu verpflichtet, den fristgebundenen Wiedereinsetzungsantrag formwirksam - nämlich elektronisch - an das Beschwerdegericht weiterzuleiten. Der elektronische Versand zwischen den Gerichten von beim falschen Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätzen an das zuständige Gericht gehört (noch immer) nicht zum gewöhnlichen, ordentlichen Geschäftsgang. Lediglich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist als Rechtsanwältin gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130d ZPO seit dem 01.01.2022 verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a ZPO einzureichen. Für die verfahrensbezogene elektronische Kommunikation der Gerichte untereinander besteht eine gleichgelagerte Verpflichtung hingegen derzeit nicht (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2022 – 2 UF 16/22 –, Rn. 26, juris). Das erstinstanzliche Verfahren wurde vorliegend noch in Papierform angelegt. Die elektronische Akte wurde beim Amtsgericht Baden-Baden - Familiengericht - erst nach Einleitung des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich erst zum 05.07.2023 eingeführt (vgl. Anlage zur Verordnung des Justizministeriums zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (eAkten-Verordnung - eAktVO)). Dementsprechend versendet das Amtsgericht lediglich die Papierakte mit den Ausdrucken der durch die Verfahrensbevollmächtigten per beA eingereichten Schriftsätze an das Beschwerdegericht. Eine Überführung der bereits angelegten Papierakte in eine elektronische Akte oder die elektronische Übermittlung der Papierakte erfolgt dagegen nicht (vgl. hierzu § 1 eAktVO). Dies hat zwar zum einen zur Folge, dass die Weiterleitung relativ lange Zeit in Anspruch nimmt, da vor Versendung der Akte noch die entsprechend per beA eingereichten Schriftsätze ausgedruckt, zur Akte genommen und im Geschäftsgang der zuständigen Richterin vorgelegt werden müssen. Zum anderen kann bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs seitens der Rechtsanwälte die lediglich in Papierform erfolgte Weiterleitung des den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Schriftsatzes an das Beschwerdegericht keinen wirksamen Wiedereinsetzungsantrag begründen. Bezogen auf den maßgeblichen Zugang beim zuständigen Beschwerdegericht fehlt es mit dem Eingang lediglich in schriftlicher Form an den Voraussetzungen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 3, 130d ZPO (vgl. zur Beschwerdeeinlegung: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2022 – 2 UF 16/22 –, juris). Es besteht aber keine Verpflichtung des Amtsgerichts, die nur den Rechtsanwälten obliegende Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen sozusagen als deren Erfüllungsgehilfe einzuhalten. Denn eine anderweitige Handhabung im Umgang mit ursprünglich noch in Papierform angelegten erstinstanzlichen Akten würde einen nicht unerheblichen, die Funktionsfähigkeit der Justiz über Gebühr belastenden Mehraufwand insbesondere für die jeweiligen Serviceeinheiten bedeuten. Für die am Verfahren Beteiligten bestehen auch keine objektiven Anknüpfungspunkte für einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Gerichte im ordentlichen Geschäftsgang ausgehen können. Eine generelle Verpflichtung zur flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz besteht erst bis spätestens 01.01.2026 (Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017, Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 45). Dieser Umstand muss der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin bekannt sein. bb. Eine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zuständige Gericht oder eine Verpflichtung, die Antragsgegnerin oder deren Verfahrensbevollmächtigte durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht zu unterrichten, besteht nicht. Andernfalls würde die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin jeglicher Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verfahrensführung enthoben. (a) Das Amtsgericht war insbesondere nicht gehalten, durch Erteilung eines entsprechenden Hinweises der drohenden Fristversäumung wegen der Weiterleitung des Wiedereinsetzungsantrags lediglich in Papierform entgegenzuwirken. Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es (nur), einen Beteiligten auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (für den Fall der fehlenden Unterschrift: BGH 14.10.2008 - VI ZB 37/08; hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023 – 9 U 141/23 –, Rn. 31, juris). Für das Amtsgericht war es aber nicht leicht zu erkennen, dass die Weiterleitung des fristgebundenen Wiedereinsetzungsantrags lediglich in Papierform keinen formgerechten Eingang der Wiedereinsetzung beim Beschwerdegericht bewirken kann. Hierzu bedarf es einer weitergehenden Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Besonderheiten des elektronischen Rechtsverkehrs. Der gerichtlichen Fürsorgepflicht sind hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt. (b) Auch war das Amtsgericht nicht dazu verpflichtet, die Akte beschleunigt zu behandeln oder die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass wegen der durch § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordneten Beschwerdeeinlegung beim Ausgangsgericht einerseits die Beschwerde bei diesem einzulegen und andererseits wegen dessen Entscheidungszuständigkeit (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 237 Abs. 1 ZPO) die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht zu beantragen ist (hierzu Musielak/Voit/Grandel, 21. Aufl. 2024, ZPO § 237 Rn. 1). Denn die Unzuständigkeit des Amtsgerichts für den Empfang des Wiedereinsetzungsantrags war für dieses nicht ohne Weiteres zu erkennen. Es liegt gerade kein Fall einer lediglich „fehlgeleiteten“ Rechtsmittelschrift vor (zur Weiterleitungspflicht des OLG bei ordnungsgemäß adressierter Beschwerdeschrift: BGH, Beschluss vom 26.06.2013 – XII ZB 83/13 –, Rn. 17, juris). Vielmehr ist vorliegend aufgrund des Auseinanderfallens der Empfangszuständigkeiten für Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag eine vertiefte Prüfung der jeweiligen gerichtlichen Empfangszuständigkeiten erforderlich. Würde diese rechtliche Überprüfung dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen, würde der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und die Justiz zugleich über Gebühr belastet. Vielmehr sind an den mit der Rechtsmitteleinlegung betrauten Rechtsanwalt im Hinblick auf die Auswahl des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen; die Rechtsmittelzuständigkeit abzuklären, ist zuvörderst seine Aufgabe (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – V ZB 170/09 –, juris). 2. Darüber hinaus ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist auch unbegründet. Die Antragsgegnerin ist nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die gesetzliche Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Sie muss sich das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Beteiligte durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe glaubhaft zu machen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass ihn ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei nicht trifft; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 – I ZB 46/21 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20, Rn. 14, juris). a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er anhand des Sendeprotokolls überprüft oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können (BGH, Beschluss vom 18.11.2021 – I ZR 125/21 –, Rn. 14, juris). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang umfassend zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 94/21 –, Rn. 12, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2021 – 4 U 351/21 –, Rn. 7, juris). Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei aber nicht nur die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 94/21 –, Rn. 12, juris). Zusätzlich erfordert die Überprüfung auch die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht (BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – XI ZB 14/22 –, juris, Rn. 10). Vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ist dementsprechend durch Organisationsanweisung sicherzustellen, dass die Prüfung des Sendevorgangs auf die Vollständigkeit der Dokumentenübermittlung erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf den Meldetext „request executed“ und Übermittlungsstatus „erfolgreich“ reicht insofern nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2021 – 4 U 351/21 –, juris). Vielmehr muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass jeder fristgebundene Schriftsatz mit einem individualisierbaren Dateinamen versehen wird, der später anhand von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung die Kontrolle auf einen tatsächlichen Versand ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2020 – VI ZB 99/19 –, Rn. 16, juris). Denn andernfalls kann nicht nachvollzogen werden, welcher Schriftsatz und welche Anlagen tatsächlich versandt wurde (OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2021 – 4 U 351/21 –, Rn. 8, juris). b. An diesem Maßstab gemessen lässt sich ein Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zweifelsfrei ausschließen. Dem Wiedereinsetzungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der dargelegten Weise organisiert worden ist. Denn die Kontrolle des Übermittlungsvorgangs beschränkt sich gerade nicht nur auf Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung. Diese Kontrolle erfolgte ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der angestellten Rechtsfachwirtin, indem das Prüfprotokoll und die Eingangsbestätigung auf den Meldetext „request executed“ und Übermittlungsstatus „erfolgreich“ überprüft wird. Weder aus dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung der angestellten Rechtsfachwirtin ergibt sich aber, dass die Prüfung des Sendevorgangs auch auf die Vollständigkeit der Dokumentenübermittlung erstreckt wird. Anders ausgedrückt ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zu der Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch die Überprüfung gehört, ob der fristgebundene Schriftsatz mit Anlagen in der Eingangsbestätigung tatsächlich aufgeführt ist. Hierzu wäre zunächst erforderlich, dass jeder fristgebundene Schriftsatz mit einem Dateinamen versehen wird. Nur anhand eines individualisierbaren Dateinamens kann überhaupt überprüft werden, ob sich der zu übermittelnde Schriftsatz tatsächlich in der aus der Eingangsbestätigung hervorgehenden Auflistung der übermittelten elektronischen Dokumente befindet. Eine Anweisung zu einer eindeutigen Benennung der über das beA zu versendenden Schriftstücke und zu einer Ausgangskontrolle anhand dieses Dateinamens gibt es in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten nach deren Vortrag nicht. Vielmehr beschränkt sich die Ausgangskontrolle auf Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung, also auf eine Durchsicht der Prüfprotokolle sowie der Eingangsbestätigung auf reine Fehlermeldungen. Darauf, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten in Bezug auf den elektronischen Rechtsverkehr ein Sechs-Augen-Prinzip besteht, kommt es dagegen nicht an. Dieses ist nicht geeignet, den tatsächlichen, elektronischen Versand des zu übermittelnden Schriftsatzes zu kontrollieren. Das Fristversäumnis beruht auf dem Sorgfaltspflichtverstoß. Bei einer hinreichenden Organisation der Ausgangskontrolle wäre der angestellten Rechtsfachwirtin aufgefallen, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 29.02.2024 nicht übermittelt wurde, sondern lediglich die Kopie des angefochtenen Beschlusses. Zu (weiteren) Hinweisen des Senats bestand keine Veranlassung. Es obliegt der Antragsgegnerin von sich aus, die Organisation des Fristenwesens im Einzelnen durch eine konkrete, geschlossene Darstellung der vorgesehenen Vorkehrungen darzulegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.10.2023 – XII ZB 31/23 –, Rn. 21, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihrer erfolglos eingelegten Beschwerde. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG. Maßgeblich ist die Beschwer der Antragsgegnerin.