Beschluss
16 UF 187/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0517.16UF187.23.00
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Leitsätze
1. Der Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB ist vorrangig zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB, wenn hierdurch eine eventuell zuvor bestehende Kindeswohlgefährdung abgewendet wird.(Rn.22)
(Rn.23)
2. Dabei spielt keine Rolle, ob das Verfahren ursprünglich wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB oder wegen eines Elternantrags nach § 1671 BGB eingeleitet wurde; es handelt sich um ein einheitliches Verfahren.(Rn.22)
3. Grundsätzlich sollen beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15).(Rn.28)
4. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht, wenn die beteiligten Eltern zu einer am Kindeswohl orientierten Absprache in Angelegenheiten, die das Kind betreffen, nicht in der Lage sind und auch weiterhin eine gemeinsame Entscheidungsfindung in den wesentlichen Belangen nicht zu erwarten ist. Insbesondere ist eine Kommunikation allein auf dem Wege anwaltlicher Schriftsätze nicht geeignet, elterliche Verantwortung gemeinsam auszuüben.(Rn.31)
(Rn.32)
5. Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen nicht in Betracht, so ist zu prüfen, welcher Elternteil im Sinne des Kindeswohls besser geeignet ist, die Alleinsorge oder Teile hiervon auszuüben. Es sprechen vorwiegende Gesichtspunkte für die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater, wenn dessen Erziehungseignung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte mutmaßlich besser zu bewerten ist als die der Mutter.(Rn.35)
(Rn.42)
(Rn.53)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 08.11.2023, Az. 2 F 145/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB ist vorrangig zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB, wenn hierdurch eine eventuell zuvor bestehende Kindeswohlgefährdung abgewendet wird.(Rn.22) (Rn.23) 2. Dabei spielt keine Rolle, ob das Verfahren ursprünglich wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB oder wegen eines Elternantrags nach § 1671 BGB eingeleitet wurde; es handelt sich um ein einheitliches Verfahren.(Rn.22) 3. Grundsätzlich sollen beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15).(Rn.28) 4. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht, wenn die beteiligten Eltern zu einer am Kindeswohl orientierten Absprache in Angelegenheiten, die das Kind betreffen, nicht in der Lage sind und auch weiterhin eine gemeinsame Entscheidungsfindung in den wesentlichen Belangen nicht zu erwarten ist. Insbesondere ist eine Kommunikation allein auf dem Wege anwaltlicher Schriftsätze nicht geeignet, elterliche Verantwortung gemeinsam auszuüben.(Rn.31) (Rn.32) 5. Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen nicht in Betracht, so ist zu prüfen, welcher Elternteil im Sinne des Kindeswohls besser geeignet ist, die Alleinsorge oder Teile hiervon auszuüben. Es sprechen vorwiegende Gesichtspunkte für die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater, wenn dessen Erziehungseignung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte mutmaßlich besser zu bewerten ist als die der Mutter.(Rn.35) (Rn.42) (Rn.53) 1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 08.11.2023, Az. 2 F 145/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das betroffene Kind E. K. W., geboren am ... Die Eltern von E. sind und waren nicht verheiratet; sie hatten - nach Aussage beider Eltern im Vaterschaftsfeststellungsverfahren 2 F 270/21 - von August bis November oder Dezember 2020 eine Beziehung geführt, aus der E. entstanden ist. Zu den Hintergründen der Trennung hat die Mutter in den Vorverfahren keine Angaben gemacht; im Beschwerdeverfahren gibt sie an, der Vater sei ihr gegenüber handgreiflich geworden und habe sie mitten in der Nacht auf die Straße setzen wollen. Der Vater hat angegeben, die Mutter habe die Trennung herbeigeführt und sei zu ihrem früheren Partner zurückgekehrt. Da eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben wurde, stand die elterliche Sorge gem. § 1626a BGB zunächst der Mutter alleine zu. Die Vaterschaft des Vaters wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 02.05.2022 (2 F 270/21) nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat der Vater angegeben, er habe die Mutter bereits außergerichtlich um Einholung eines Abstammungsgutachtens gebeten, da sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit zu ihrem früheren Partner zurückgekehrt sei und ihn von der Schwangerschaft ausgeschlossen habe. Die Mutter habe ein solches Gutachten jedoch verweigert. Die Mutter hat sich hierzu im Abstammungsverfahren nicht geäußert, gibt aber nun im Beschwerdeverfahren an, der Vater sei für sie während der Schwangerschaft nicht erreichbar gewesen, er habe die Kindesmutter verweigert und seine Vaterschaft angezweifelt. E. wuchs zunächst, bis zur Inobhutnahme durch das zuständige Jugendamt am 19.07.2022, im Haushalt seiner Mutter auf. E. und seine Mutter verbrachten ihre Zeit teilweise im eigenen Haushalt der Mutter, teilweise im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits. Soweit das Jugendamt oder andere Dritte Kontakt zur Mutter aufnahmen und mit ihr einen Hausbesuch vereinbaren wollten, verwies die Mutter sie jeweils auf einen Besuch im häuslichen Umfeld der Großeltern mütterlicherseits oder aber ein Treffen im öffentlichen Bereich. Hausbesuche im Haushalt der Mutter fanden nicht statt. Zu seinem Vater hatte E. im ersten Lebensjahr keinen Kontakt, obwohl der Vater den Kontakt suchte; aus seiner Sicht verweigerte die Mutter jeglichen Umgang. Die Mutter hat sich zu den Gründen, warum kein Umgang stattfand, nicht geäußert. In dem vom Vater eingeleiteten Umgangsverfahren 2 F 100/22 eA vereinbarten die Eltern am 19.05.2022, Kontakt zur Beratungsstelle W. aufzunehmen, um einerseits den Umgangskontakt des Vaters mit E. anzubahnen, andererseits die Elternkommunikation zu verbessern. Die Beratungsstelle W. war von der Mutter gegenüber der örtlich nähergelegenen Beratungsstelle T. präferiert worden. Nachdem der Vater dorthin Kontakt aufgenommen hatte, erfuhr er, dass die Mutter nun einen Beraterwechsel befürworte und die Beratungsstelle T. eingebunden werden sollte, womit der Vater ebenfalls einverstanden war. Mit der Beratungsstelle T. nahm die Mutter jedoch keinen Kontakt auf. Die Einleitung von Umgangskontakten des Vaters mit E. gelang daher vor der Inobhutnahme nicht. Am 19.07.2022 wurde E. durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Nach der Inobhutnahme lebte E. vom 19.07.2022 bis zum 03.01.2024 in einer Bereitschaftspflegefamilie. Das vorliegende Verfahren wurde im Anschluss an die Inobhutnahme am 22.07.2022 durch das Jugendamt eingeleitet, da die Mutter der Inobhutnahme zunächst widersprochen hatte. Der Vater hat mit Schriftsatz vom 05.08.2022 beantragt, ihm die alleinige elterliche Sorge für E. zu übertragen. Im Anhörungstermin am 09.08.2022 hat sich die Mutter mit der Fremdunterbringung von E. einverstanden erklärt. Eine zu diesem Zeitpunkt von allen Beteiligten befürwortete Unterbringung der Mutter gemeinsam mit E. in einer Mutter-Kind-Einrichtung scheiterte in der Folge, da die angefragten Einrichtungen nach einem Vorstellungsgespräch bei der Mutter keine Problemeinsicht und daher keine Basis für eine Zusammenarbeit sahen. Die Mutter meint hierzu, die jeweiligen Einrichtungen seien schon vor den Vorstellungsterminen durch die Sachbearbeiterin des Jugendamtes in einseitiger Richtung negativ beeinflusst worden. Dieses Vorgehen stelle auch einen Datenverstoß dar. Sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in den vorausgegangenen Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim 2 F 97/22, 2 F 100/22 und 2 F 101/22 äußerte das Jugendamt Bedenken hinsichtlich der Erziehungseignung der Mutter und sah E. im mütterlichen Haushalt als gefährdet an. Diese Einschätzung beruhte auch auf Gefährdungsmeldungen der behandelnden Kinderärzte. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht daher mit Beschluss vom 05.09.2022 ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben und mit Beschluss vom 09.12.2022 zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich einer möglichen Erkrankung der Mutter, beide Gutachtenaufträge jedoch mangels Mitwirkungsbereitschaft der Mutter mir Verfügung vom 06.06.2023 wieder zurückgenommen. Hinsichtlich der von der Mutter abgegebenen Begründung für die Verweigerung der Mitwirkung an den Gutachten wird auf den Schriftsatz vom 02.06.2023 (I, 307) Bezug genommen. Hinsichtlich der diversen Beobachtungen mit Bezug auf das Kindeswohl aus der Zeit bis zum 19.07.2022, die Anlass für die erfolgte Inobhutnahme waren, wird auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Während der Fremdunterbringung fanden regelmäßige Umgangskontakte von E. sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Vater statt. Im März 2023 berichtete das Jugendamt an das Amtsgericht, dass ein Wechsel E.s in den väterlichen Haushalt eine gute Option sein könnte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige habe gegenüber dem Jugendamt mitgeteilt, es spreche alles für einen Wechsel zum Vater, da bei ihm keinerlei Hinweise auf Einschränkungen zu erkennen seien. Der Umgang E.s mit dem Vater wurde daraufhin ausgeweitet und fand regelmäßig etwa zweimal pro Woche statt. Umgangskontakte mit der Mutter fanden seit November 2022 im Beisein der Pflegemutter 14-tägig für jeweils eine Stunde statt. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren E. eine Verfahrensbeiständin bestellt und ihn in deren Beisein am 05.10.2023 angehört. Die beteiligten Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt wurden zuletzt am 26.09.2023 persönlich angehört, wobei sich die Mutter in diesem Anhörungstermin nicht selbst, sondern lediglich durch ihre Verfahrensbevollmächtigte geäußert hat. Im Rahmen der Anhörung hat der Vater nochmals bekräftigt, E. gerne in seinen Haushalt aufnehmen zu wollen. Er habe eine gute Beziehung zu E. entwickelt und sei bereit, alle notwendigen Veränderungen, auch in beruflicher Hinsicht, vorzunehmen. Ein Kinderzimmer für E. sei bereits eingerichtet. Auch von Seiten des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin wurde berichtet, man habe eine gute Bindung und ein inniges Vertrauensverhältnis zwischen E. und seinem Vater beobachten können. Auf die jeweiligen Anhörungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.11.2023 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Tauberbischofsheim die elterliche Sorge für E. der Mutter entzogen und dem Vater zur alleinigen Ausübung übertragen. Zur Begründung hat es sich auf § 1671 Abs. 2 BGB gestützt. Nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses wurde vom Vater mit dem Jugendamt ein Plan zum Übergang von E. in den väterlichen Haushalt erarbeitet und umgesetzt. Bis zum Jahreswechsel 2023/24 besuchte der Vater E. mehrmals wöchentlich im Haushalt der Pflegefamilie oder holte ihn zu sich nach Hause. Seit dem 03.01.2024 lebt E. im Haushalt des Vaters. Der Vater befindet sich in Elternzeit und ist aktuell voll für E. verfügbar. Ab September 2024 besteht für E. ein Kindergartenplatz. Der Vater erhält Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe. In den Wochen bis zum Wechsel E.s in den väterlichen Haushalt wurde die Familie pädagogisch durch eine ambulante Fachkraft des Jugendamtes begleitet. Aus Sicht des Jugendamtes ist E. inzwischen sehr gut beim Vater angekommen, vertraut ihm und sucht bei ihm Sicherheit in unbekannten Situationen. Der Vater selbst berichtet von einer guten und herzlichen Beziehung zwischen ihm und E. Er gestalte mit dem Kind einen sinnvollen Tagesablauf, E. nehme geregelte Mahlzeiten zu sich und schlafe altersgerecht. Auch die sonstige Entwicklung, etwa die Sauberkeits- oder Sprachentwicklung, verlaufe altersgerecht. Seit dem Wechsel in den väterlichen Haushalt findet kein Umgang mehr zwischen E. und seiner Mutter statt. Die Mutter hat sich erstmals mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2024, gerichtet an die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters, wegen des Umgangs gemeldet und unter anderem unbegleitete Wochenendumgänge 14-tägig von Freitag bis Sonntag gefordert. Gegen den Beschluss vom 08.11.2023, der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zugestellt am 09.11.2023, hat die Mutter mit am 11.12.2023 (Montag) beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18.01.2024 hat sie die Beschwerde begründet und zugleich beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Zur Begründung der Beschwerde bezieht sich die Mutter im Wesentlichen auf die Ermittlung der im Rahmen des Verfahrens im Raum stehenden Kindeswohlgefährdungen E.s im Haushalt der Mutter, die sie aus verschiedenen Gründen für unzulässig hält. Auf die Schriftsätze vom 18.01.2024, vom 14.02.2024 und vom 02.04.2024 wird Bezug genommen. Der Vater tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss aufrechtzuerhalten und die Anträge der Mutter zurückzuweisen. Auf seinen Schriftsatz vom 06.02.2024 wird Bezug genommen. Das Jugendamt hat einen eigenen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht gestellt, sich aber in den Berichten vom 08.02.2024 und vom 28.02.2024 sehr positiv über den vollzogenen Wechsel E.s in den väterlichen Haushalt geäußert. E. sei gut angekommen, er vertraue dem Vater und versichere sich im Kontakt mit ihm. Der Vater sei derzeit in Elternzeit, habe aber auch schon einen Kindergartenplatz für E. gefunden (ab September 2024). Er zeige ein liebevolles, aber auch konsequentes Erziehungsverhalten, habe eine gute Tagesstruktur etabliert und fördere E. in jeder Hinsicht. Eine sozialpädagogische Familienhilfe sei inzwischen installiert, mit der der Vater umfassend zusammenarbeite. Die Verfahrensbeiständin spricht sich gegen einen (erneuten) Wechsel E.s in einen anderen Haushalt aus und meint, E. sollte nun beim Vater ankommen und von dort aus regelmäßige Kontakte zur Mutter pflegen. Mit Beschluss vom 23.02.2024 hat der Senat den Antrag der Mutter auf Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Senatsbeschluss verwiesen. Die Verfahrensbeiständin empfiehlt, dass die elterliche Sorge allein vom Vater ausgeübt werden sollte. Es liege an der Mutter, wieder Kontakt zum Vater und zum Jugendamt aufzunehmen, um Umgang mit E. zu erhalten. E. habe sich in den vergangenen Wochen beim Vater vorbildlich entwickelt. Auf den Bericht vom 06.03.2024 wird Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Tauberbischofsheim 2 F 270/21 (Feststellung der Vaterschaft) 2 F 97/22 (einstweilige Anordnung elterliche Sorge), 2 F 100/22 (einstweilige Anordnung Umgangsrecht) und 2 F 101/22 (elterliche Sorge) beigezogen, ferner auf Wunsch der Mutter die Betreuungsakte des Amtsgerichts Wertheim XVII 75/22 betreffend die Mutter. II. Die Beschwerde der Mutter ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren unter Verweis auf § 1671 Abs. 2 BGB die elterliche Sorge für E. auf den Vater allein übertragen. 1. Eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf Grundlage von § 1671 BGB ist zulässig, auch wenn das Verfahren zunächst auf Anregung des Jugendamts wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet wurde. Auch wenn eine Kindeswohlgefährdung iSv § 1666 Abs. 1 BGB vorliegt, ist vorrangig nach § 1671 Abs 1 BGB zu entscheiden, wenn im Rahmen dieser Vorschrift die Gefährdung beseitigt werden kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2014 – 13 UF 50/14 –, FamRZ 2014, 1649 Rn. 24; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl., § 1666 Rn 2; Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 39). Nur soweit eine nach § 1671 Abs 1 BGB beantragte Entscheidung nicht geeignet ist, eine bestehende Kindesgefährdung abzuwenden, gebührt nach § 1671 Abs. 4 BGB dem § 1666 BGB Vorrang (MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 9). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Entscheidungskompetenz des Familiengerichts nach § 1671 BGB mangels Elternantrags nicht besteht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2001 – 16 UF 30/01 –, FamRZ 2002, 1272, 1273). Gleiches gilt für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den bisher nicht sorgeberechtigten Vater gem. § 1671 Abs. 2 BGB. War das Kindeswohl bei der Mutter gefährdet, ist bei entsprechendem Vaterantrag eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 2 BGB vorrangig zu prüfen (Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 46). Dabei spielt keine Rolle, ob das Verfahren ursprünglich wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB oder wegen eines Elternantrags nach § 1671 BGB eingeleitet wurde; es handelt sich um ein einheitliches Verfahren (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.2013 – 7 UF 399/13 –, FamRZ 2013, 1993 Rn. 32). Vorliegend war Anlass des Verfahrens eine vom Jugendamt gesehene Gefährdung des Kindeswohls im Haushalt der Mutter, die zur Inobhutnahme des Kindes geführt hatte. Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist jedoch der Antrag des Vaters vom 05.08.2022, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen - verbunden mit der Absicht, E. in seinen Haushalt aufzunehmen. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls im Haushalt des Vaters haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben und wurden auch von der Mutter nicht vorgebracht. Damit ist in diesem Verfahren zunächst und vorrangig über den Antrag des Vaters auf Übertragung des Sorgerechts nach § 1671 Abs. 2 BGB zu entscheiden; soweit diese Entscheidung zu einem Wechsel des Kindes in die Obhut des Vaters führt, ist damit offensichtlich jede etwa zuvor bestehende Gefährdung des Kindes (im Haushalt der Mutter) beseitigt. Einer Aufklärung, ob eine solche Gefährdung bestand, worin genau eine etwaige Gefährdung lag, ob die Feststellung der Gefährdung ordnungsgemäß ermittelt wurde, welche Maßnahmen eine bestehende Gefährdung hätten abwenden können oder wer dafür verantwortlich ist, dass eine Abwendung nicht gelungen ist, bedarf es danach nicht mehr. Dagegen ist es - entgegen der Auffassung der Mutter - nicht Aufgabe des Familiengerichts, „vorgeschaltete verwaltungsrechtliche Herausnahmen von Kindern aus ihrem bisherigen Umfeld und den entsprechenden gravierenden Folgen einer rechtssicheren Überprüfung zu unterziehen“. Vielmehr hat das Familiengericht allein am Wohl des Kindes orientiert die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen zu treffen, die sich an die Inobhutnahme anschließen - und die durch eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB obsolet werden können. Diese Maßnahmen erschöpfen sich nicht in der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inobhutnahme - nämlich die Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB - vorgelegen haben. Insbesondere gehört es nicht zu den Aufgaben des Familiengerichts, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme (als Verwaltungsakt) zu überprüfen. Diese Maßnahme kann in einem Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten überprüft werden (Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 SGB VIII (Stand: 22.06.2023), Rn. 231 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Mutter der Inobhutnahme des Kindes im Anhörungstermin am 09.08.2022 zugestimmt hat. Diese Zustimmung hat sie auch in der Folge nicht widerrufen. Die Frage, ob im Haushalt der Mutter eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat, bleibt daher ausdrücklich unbeantwortet. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Mutter ist diese Fragestellung mittlerweile durch die Lebenswirklichkeit überholt. Die Entscheidung ist nicht auf eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Mutter gestützt, sondern allein auf einen Sorgerechtsantrag des Vaters und die im Rahmen des § 1671 BGB anzustellenden Überlegungen (s.u.). 2. Im Fall von getrennt lebenden Eltern, wobei der Mutter die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 3 BGB alleine zusteht, ist nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB einem Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Prüfungsmaßstäbe im Rahmen der § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB und der §§ 1626a Abs. 3, 1671 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB entsprechen sich somit inhaltlich (vgl. MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671, Rn. 3). Erste Voraussetzung ist danach, dass die gemeinsame elterliche Sorge aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht kommt. Ist dies der Fall, so ist auf der nächsten Stufe zu prüfen, ob die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (sog. doppelte Kindeswohlprüfung). a) Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist den beteiligten Eltern in einer dem Kindeswohl gerecht werdenden Weise nicht möglich. aa) Aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG folgt ein grundsätzliches Recht beider Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Daher beruht die gesetzliche Regelung auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 11 m.w.N.). Diesem Recht steht aber auch die Verantwortung der Eltern für das Wohl des Kindes gegenüber. Es ist daher von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht. Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist insoweit auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Dies kann insbesondere im Fall eines nachhaltigen und tiefgreifenden Elternkonfliktes gegeben sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 21). Nicht ausreichend dagegen ist, dass Eltern in Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben. Dies gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis und kann dazu führen, dass mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und im Ergebnis dem Kindeswohl besser dienende Entscheidungen getroffen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.04.2015 - 18 UF 253/14 -, Rn. 16, juris). Getrennt lebende Eltern sind im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet, solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist. Dabei verlangt die gemeinsame Sorge keinen ständigen und umfassenden Austausch über die Kindesinteressen, sondern es bedarf lediglich in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsamer Gespräche und Entscheidungen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2019 – 9 UF 408/19 –, Rn. 11, juris). Vorliegen muss jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine auch nach der Trennung fortbestehende Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den das gemeinsame Kind betreffenden Belangen, dies setzt also grundsätzlich eine tragfähige soziale Beziehung auf der Elternebene zwischen ihnen und eine grundsätzliche Konsensfähigkeit und -bereitschaft und Orientierung am Kindeswohl voraus (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354 Rn. 10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.05.2021 – 15 UF 6/21 –, Rn. 7, juris). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht aufrecht zu erhalten, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 25 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2020 – 10 WF 128/20 –, Rn. 9, juris). bb) Gemessen an diesen Maßstäben kommt vorliegend die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für E. durch die beteiligten Eltern nicht in Betracht. Die beteiligten Eltern sind zu einer am Kindeswohl orientierten Absprache in Angelegenheiten, die das Kind betreffen, nicht in der Lage. Dies hat sich in E.s erstem Lebensjahr, als er bei der Mutter lebte, in allen denkbaren Angelegenheiten gezeigt. Zunächst war es den Beteiligten, die grundsätzlich beide an der Klärung der Abstammungsverhältnisse interessiert waren, nicht möglich, ohne gerichtliche Hilfe diesbezüglich zu einem Ergebnis zu kommen. Der Vater hatte im Abstammungsverfahren angegeben, zur Anerkennung der Vaterschaft bereit zu sein, sobald ein genetischer Test vorgenommen sei; diesen hätte die Mutter verweigert. Die Mutter wiederum wollte die Vaterschaft (gerichtlich) klären lassen und gab an, der Vater habe die Anerkennung der Vaterschaft verweigert. Sodann ist es den Eltern auch über das gesamte erste Lebensjahr des Kindes nicht gelungen, den Umgang des Vaters mit dem Kind einer Regelung zuzuführen. Zuletzt hatte zwar auch die Mutter grundsätzlich einem (begleiteten) Umgang zugestimmt, die hierfür notwendigen Erstgespräche waren jedoch bis zur Inobhutnahme noch nicht geführt worden. Beides zeigt, dass eine kindeswohldienliche Kooperation den Eltern von Anfang an nicht möglich war. Auch aktuell ist eine gemeinsame Entscheidungsfindung in den wesentlichen Belangen nicht zu erwarten. Insbesondere besteht zwischen den Eltern Dissens über den gewünschten Wohnort des Kindes; jeder von beiden möchte die Hauptbetreuung selbst übernehmen. Auch insofern ist eine Einigung nicht zu erwarten oder ersichtlich. Schließlich zeigt sich auch aktuell in der Frage des Umgangs mit dem anderen Elternteil, dass eine eigenverantwortliche Regelung durch die Eltern gemeinsam, ohne Beteiligung Dritter, weiterhin nicht möglich ist. So weist die Mutter darauf hin, dass sie insbesondere seit dem Wechsel E.s in den väterlichen Haushalt keinen Umgangskontakt mehr hatte; der Vater verweist diesbezüglich auf das Jugendamt und eine Erkrankung der zuständigen Mitarbeiter, da lediglich begleiteter Kontakt stattfinden könne. Die Verfahrensbeiständin hat hierzu ergänzend mitgeteilt, dass die Mutter seit dem Wechsel E.s in den Haushalt des Vaters keinerlei Kontakt mit diesem aufgenommen hat. Es erfolge keine Kooperation zwischen den Eltern, nicht einmal ein interessiertes Nachfragen über den Zustand und die Entwicklung von E. seitens der Mutter. Eine konstruktive Kommunikation der Eltern auch zum Thema des Umgangs findet weiterhin nicht statt, weder direkt noch vermittelt durch das Jugendamt. Eine Kommunikation allein auf dem Wege anwaltlicher Schriftsätze ist demgegenüber nicht geeignet, elterliche Verantwortung gemeinsam auszuüben. Danach ist nicht damit zu rechnen, dass die beteiligten Eltern miteinander Absprachen in Fragen des Sorgerechts treffen könnten. b) Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater entspricht - verglichen mit der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter- dem Kindeswohl am besten. aa) Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen nicht in Betracht, so ist zu prüfen, welcher Elternteil im Sinne des Kindeswohls besser geeignet ist, die Alleinsorge oder Teile hiervon auszuüben. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 19 - 20). Dagegen ist bei der Frage der Übertragung des Sorgerechts auf den einen oder anderen Elternteil nicht darauf abzustellen, ob ein früheres Fehlverhalten eines Elternteils vorlag; ein solches mögliches Fehlverhalten muss und sollte daher auch nicht konkret aufgeklärt werden. Denn Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23 –, Rn. 26, juris). Relevant ist das Verhalten der Eltern vielmehr ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, wie es aktuell und in Zukunft auf das Kindeswohl Einfluss haben kann. bb) Vorliegend sprechen alle Gesichtspunkte für - oder zumindest nicht gegen - eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater. (1) Der Kindeswille hat angesichts des Alters von E. noch keine eigenständige Bedeutung. Obwohl auch kleine Kinder in ihrer Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen sind, was grundsätzlich die Einbeziehung des Willens des Kindes erfordert (BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 – 1 BvR 663/19 –, FamRZ 2020, 1579 Rn. 5 f.), muss doch die Ausbildung eines autonomen Willens dem Kind nach seinem Entwicklungsstand möglich sein, damit dieser im Verfahren berücksichtigt werden kann. Dies ist bei einem zweijährigen Kind noch nicht der Fall. (2) Die Wünsche des Kindes finden allerdings Berücksichtigung über seine Bindungen. Danach ist gerade bei einem Streit über den gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich dem Elternteil der Vorrang zu geben, zu dem das Kind die stärkeren Bindungen aufweist. E. hatte in der Vergangenheit fraglos eine enge Bindung an die Mutter, bei der er in seinem ersten Lebensjahr aufgewachsen ist. Diese primäre Bindung an die Mutter im Sinne einer Bindung an die Hauptbezugsperson ist allerdings nicht mehr vorhanden. Vielmehr hat sich E. nun den größten Teil seines bisherigen Lebens bei der Bereitschaftspflegefamilie aufgehalten und an diese gebunden. Dies zeigt sich deutlich darin, dass Umgangskontakte mit der Mutter in kindeswohlentsprechender Weise nur noch durchgeführt werden konnten, solange die Pflegemutter mit anwesend war. Nur in deren Anwesenheit fühlte sich E. sicher genug, um auch Kontakt mit der ihm fremd gewordenen Mutter aufzunehmen. Parallel zum Aufenthalt in der Pflegefamilie konnte E. seinen Vater kennenlernen und eine - sekundäre - Bindung auch zu diesem aufbauen. Nach Einschätzung der beobachtenden Fachleute (Jugendamt und Verfahrensbeiständin) ist dabei eine positive Beziehung entstanden. Diese positive Beziehung zum Vater hat sich nun durch den Wechsel in den väterlichen Haushalt weiter verstärkt. Ob E. bereits jetzt den Vater als primäre Bindungsperson wahrnimmt, oder ob diese Rolle weiterhin von der früheren Pflegemutter besetzt ist, muss aktuell nicht geklärt werden. In jedem Fall zeigt sich, dass zum Vater in den letzten Monaten eine Bindung entstanden ist, die inzwischen deutlich stärker ist als diejenige zur Mutter, wie sich im Umgang E.s mit beiden Elternteilen zeigt. Soweit die Mutter in diesem Zusammenhang vorträgt, es dürfe nicht allein dem zuständigen Jugendamt überlassen bleiben, zu welchem Elternteil das Kind in Kontakt kommt und dadurch auch eine Bindung aufbauen kann, führt das für die Frage der Übertragung des Sorgerechts zu keinen anderen Ergebnissen. Maßstab für die hier zu entscheidende Frage ist das Kindeswohl und nicht etwa eine aus Sicht des einen oder anderen Elternteils „gerechte“ Lösung. Für das Kindeswohl ist wesentlich, zu welchem Elternteil aktuell eine Bindung besteht, nicht aber, auf welcher Grundlage diese Bindung entstanden ist. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter für E. nun schon seit mehr als seinem halben Leben keine primäre Rolle mehr spielt, der Vater aber nun Hauptbezugsperson ist, die E. ausweislich der Berichte von Jugendamt und Verfahrensbeiständin auch gut angenommen hat, bedarf es keiner besonderen fachlichen Expertise mehr, um festzustellen, dass die Bindung zum Vater nun stärker und damit im Sinne des Kindeswohls schützenswerter ist als eine möglicherweise noch vorhandene Bindung zur Mutter. (3) In diesem Zusammenhang ist auch die Kontinuität zu sehen. Kontinuität besteht für ein zweijähriges Kind vor allem in Kontinuität der primären Bezugsperson; dagegen ist räumliche Kontinuität oder der Kontakt zu weiteren Bezugspersonen weniger wichtig. Eine Kontinuität der primären Bezugsperson kann für E. weder der Vater noch die Mutter leisten; die primäre Bezugsperson war nun über lange Zeit die Pflegemutter. Allerdings hat der Vater schon seit Frühjahr 2023 intensive Umgangskontakte zu E. wahrgenommen, währenddessen die Umgangskontakte zur Mutter stets in Begleitung der Pflegemutter und auch zeitlich weniger umfangreich stattfanden. Damit kann der Vater als Hauptbetreuungsperson zumindest mit einer gewissen Kontinuität an seine bisherige Rolle einer weiteren Bezugsperson anknüpfen. Für die Mutter sprechen Kontinuitätsaspekte nicht mehr, da sie E. nur in seinem ersten Lebensjahr und damit in einem Zeitraum, an den E. keine Erinnerungen mehr haben kann, betreut hat, und da dieser Zeitraum nun schon fast zwei Jahre zurückliegt. Schließlich spricht die Kontinuität auch deswegen für den Vater, weil E. sich nun seit Jahresbeginn im väterlichen Haushalt aufhält und auch in diesem Zeitraum von einigen Monaten für ein kleines Kind Sicherheit durch Routinen, vertraute Personen und gewohntes Umfeld eintritt. Auch eine Beibehaltung dieser erst seit kürzerem bestehenden Situation wirkt sich positiv auf das Kindeswohl aus. Etwas Anderes kann sich auch aus der Erforschung der Hintergründe der Inobhutnahme nicht ergeben. Unbestritten ist, dass eine Inobhutnahme, verbunden mit dem Verlust der bisherigen Hauptbezugsperson, für ein Kleinkind ein einschneidendes, belastendes, möglicherweise auch traumatisierendes Ereignis darstellt. In welchem Umfang E. unter der erfolgten Inobhutnahme gelitten hat und auch, ob die Inobhutnahme zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war, spielt jedoch für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle mehr. Denn auch eine erhebliche Belastung des Kindes durch die erfolgte Inobhutnahme hätte nicht zur Folge, dass die aktuelle Betreuungssituation aufzuheben wäre. Für E. ist nun der väterliche Haushalt sein Zuhause; ihm dieses zu nehmen, würde in keiner Weise eine etwa vorhandene frühere Traumatisierung beseitigen. Gesichtspunkte der Elternrechte, die in Fällen einer Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie zum leiblichen Elternteil eine Rolle spielen, ändern daran nichts. E. hält sich nun im Haushalt seines leiblichen (und rechtlichen) Vaters auf, dem dieselben Elternrechte zustehen wie der leiblichen Mutter. Elternrechte können daher hier keinen Ausschlag für eine Regelung entgegen den Beziehungen und Bedürfnissen des Kindes geben. (4) Mit Blick auf die Förderungskompetenzen und Erziehungseignung der Eltern hat eine vollständige Aufklärung nicht stattgefunden. Insbesondere hat das Amtsgericht davon abgesehen, Hinweisen auf eine kindeswohlgefährdende Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter vollumfänglich nachzugehen. Eine solche vollständige Aufklärung war jedoch entbehrlich, weil bereits die übrigen Gesichtspunkte für eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater sprechen und auch mit Blick auf die Förderungskompetenzen und Erziehungseignung kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, der gegen den Vater und für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter sprechen würde. (a) Hinsichtlich der Erziehungseignung des Vaters sind keine Einschränkungen ersichtlich. Vielmehr zeigte sich in der gesamten Zeit der Fremdunterbringung und des Kennenlernens von E. und seinem Vater ein positives Bild. Der Vater war verlässlich in der Wahrnehmung von Terminen und hat zu E. eine liebevolle Beziehung aufgebaut. Auch in den wenigen Wochen seit dem Wechsel von E. in den väterlichen Haushalt sind bisher keine Probleme bekannt geworden; allerdings können hieraus noch keine allzu tiefgreifenden Schlüsse gezogen werden, weil der Zeitraum zu kurz für eine solche Beurteilung ist. Gleiches gilt für die vom Vater vorgelegten Bilder und die kurzen Anmerkungen zur kindlichen Entwicklung: Aus allem ergibt sich zunächst der Eindruck einer guten und kindgerechten Förderung, aber diese Umstände werden hier nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht, weil sie lediglich eine Momentaufnahme widerspiegeln. Positiv hervorzuheben ist indes, dass der Vater in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht nur E.s Übergang aus der Pflegefamilie in seine Betreuung gut gemeistert hat, sondern auch im Anschluss daran Jugendhilfeleistungen in Anspruch nimmt und bereit ist, über sein eigenes Erziehungsverhalten unter fachlicher Anleitung zu reflektieren. So kann eine bestmögliche Förderung des Kindes gewährleistet werden. Der von der Mutter erhobene Vorwurf einer mangelnden Bindungstoleranz ist dagegen ohne Grundlage. Der Vater hat vielmehr ausdrücklich zugesagt, auch Umgangskontakte zur Mutter weiterhin zu fördern. Dass er sich dabei auf die Hilfe der Fachleute verlässt und die weitere Unterstützung durch eine Umgangsbegleitung bzw. eine fachlich geschulte Einschätzung, wann dem Kind, das bereits erhebliche Anpassungsleistungen hinsichtlich seiner Bindungen zu erbringen hatte, welche Umgangskontakte am besten zuzumuten sind, annimmt, ist kein Ausdruck einer mangelnden Bindungstoleranz, sondern vielmehr einer positiv zu bewertenden Kooperationsbereitschaft. Soweit zwischen den Eltern Differenzen über die Ausgestaltung eines Umgangs bestehen, die sie selbst nicht lösen können, wäre es primär Sache der umgangsbegehrenden Mutter, hierzu fachliche Hilfe des Jugendamts oder aber gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Senat sind jedoch keinerlei Schritte der Mutter in diese Richtung bekannt geworden. (b) Auf Seiten der Mutter bestehen Bedenken hinsichtlich ihrer Erziehungseignung, die im Verlauf des Verfahrens zwar nicht vollständig aufgeklärt und erhärtet wurden, die aber auf der anderen Seite nicht im Geringsten entkräftet werden konnten. Die körperliche Entwicklung von E. im ersten Lebensjahr gab gewisse Anhaltspunkte zur Besorgnis. E. wurde von der behandelnden Kinderärztin, aber etwa auch von der Umgangsbegleiterin nach der Inobhutnahme als auffallend dünn beschrieben. Zudem hatte die Mutter selbst wiederholt berichtet, dass ein altersgemäßer Schlafrhythmus auch nach etwa einem Jahr noch nicht eingetreten war; so war es der Mutter durchgängig nicht möglich, vormittags Termine wahrzunehmen, weil zu dieser Zeit E. noch schlafen musste. Beides muss nicht notwendig ein Problem darstellen, das mit der Erziehung durch die Mutter zu tun hatte; ein (schädlicher) Einfluss der Mutter liegt jedoch im Bereich des Möglichen. Gerade weil sich bei E. schon im ersten Lebensjahr durchaus Unterstützungsbedarf zeigte, ist die mangelnde Kooperation der Mutter mit dem Helfersystem ein Schwachpunkt ihrer Erziehungseignung. Trotz vielfältiger Bemühungen seitens des Jugendamts ist es weder im ersten Lebensjahr des Kindes gelungen, wirksame Hilfen zu installieren, noch konnte die Mutter gemeinsam mit E. in eine Mutter-Kind-Einrichtung vermittelt werden. Vorstellungsgespräche in zwei Einrichtungen scheiterten jeweils am ablehnenden Verhalten der Mutter. Eine Änderung dieser Haltung ist nicht zu sehen; vielmehr zeigt auch das weitere Verhalten der Mutter im Laufe des Verfahrens, dass sie wenig bereit ist, sich auf fremde Hilfe einzulassen oder Personen aus dem Helfersystem Vertrauen entgegenzubringen. Eine solche Haltung würde sich auch in Zukunft als Belastung für das Kind erweisen, wenn es sich in der Obhut der Mutter aufhielte. Schließlich ist auch die Bindungstoleranz der Mutter kritisch zu betrachten. Obwohl sich der Vater bereits frühzeitig um eine Kontaktaufnahme zu E. bemühte, hat die Mutter in der gesamten Zeit, in der sich E. bei ihr aufhielt, nicht die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang geschaffen und einen unbegleiteten Umgang ebenfalls nicht zugelassen. Auch nach der Inobhutnahme zeigte sich ihre ablehnende Haltung gegenüber Umgangskontakten des Vaters, etwa beim ersten Aufnahmegespräch einer Mutter-Kind-Einrichtung, in dem sie sich gegen einen (fremd-)begleiteten Umgang des Vaters aussprach und meinte, nur in ihrer Gegenwart dürfe der Vater das Kind sehen. Es wäre also weiterhin zu befürchten, dass die Mutter, hielte sich E. bei ihr auf, den Umgang des Vaters weitest möglich konterkarieren würde. Der Senat ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte von mehreren Personen davon überzeugt, dass bei der Mutter Schwächen in ihrer Erziehungskompetenz bestehen. Ob diese Schwächen das Ausmaß erreichen, dass die Mutter als erziehungsungeeignet angesehen werden muss, und in welcher Weise diesen Schwächen entgegengewirkt wird oder werden könnte, vermag der Senat auf Grundlage des derzeitigen Sachstands nicht zu beurteilen; dies kann jedoch hier dahinstehen. (c) Insgesamt steht danach fest, dass die Erziehungseignung des Vaters sicher nicht schlechter, sondern mutmaßlich besser zu bewerten ist als die der Mutter. Eine weitere Aufklärung war danach - vor dem Hintergrund der übrigen Aspekte, die sämtlich für den Vater streiten - nicht mehr erforderlich. c) Eine abweichende Regelung gemäß § 1671 Abs. 4 BGB ist nicht erforderlich. Danach darf eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1-3 BGB dann nicht stattfinden, wenn aufgrund anderer Vorschriften eine abweichende Regelung zu treffen ist. Die Vorschrift verweist damit namentlich auf die §§ 1666, 1666a BGB, also ein Regelungsbedürfnis aufgrund einer Kindeswohlgefährdung. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Vaters. d) Die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf den Vater ist verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei Entscheidungen nach § 1671 BGB zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 1 BvR 1461/18 –, FamRZ 2019, 802 Rn. 2). Die Aufhebung - oder hier: die Nichteinrichtung - der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die vollumfängliche Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19-, BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 Rn. 18). Mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist angesichts der nicht vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den beteiligten Eltern auch eine teilweise Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht denkbar. III. 1. Der Senat konnte ohne weitere mündliche Anhörungen entscheiden, da der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt war, alle notwendigen Verfahrensschritte in erster Instanz vorgenommen wurden und von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren ausreichend rechtliches Gehör erhalten, indem sie sich schriftlich äußern konnten. Insbesondere hat die anwaltlich vertretene Mutter, die sich in erster Instanz nicht persönlich äußern wollte, sondern auch im Anhörungstermin allein ihre Verfahrensbevollmächtigte hat sprechen lassen, diese Haltung auch im Beschwerdeverfahren verteidigt. Von neuen Erkenntnissen aus einem Anhörungstermin, in dem sich die Mutter voraussichtlich weiterhin nicht selbst äußern würde, ist nicht auszugehen. 2. Für eine Aufhebung der Bestellung der Verfahrensbeiständin besteht kein Anlass. Ein Verfahrensbeistand ist in der Regel für das gesamte Verfahren - auch über mehrere Instanzen - beauftragt; die Bestellung endet mit der Rechtskraft des Verfahrens oder dem sonstigen Abschluss des Verfahrens (§ 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Darüber hinaus kann das Gericht auch die Bestellung aufheben, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG: wenn der Verfahrensbeistand dies selbst beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen (Nr. 1) oder wenn die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde (Nr. 2). Keine dieser beiden Alternativen liegt vor. Allerdings kommt eine Gefährdung der Interessen des Kindes auch dann in Betracht, wenn einem bestellten Verfahrensbeistand die nach § 158a FamFG erforderliche fachliche oder persönliche Eignung fehlt (im Einzelnen strittig; vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 158 FamFG, Rn. 47; BeckOK FamFG/Schlünder, 49. Ed. 01.02.2024, FamFG § 158 Rn. 32c; Sternal/Schäder, 21. Aufl. 2023, FamFG § 158 Rn. 40; Lack, FamRZ 2023, 1249, 1255; Menne, FF 2024, 134, 137; anders Langer, ZKJ 2023, 445, 448 und Witt, FamRZ 2021, 1510, 1517). Ob schon das Fehlen der nach § 158a FamFG notwendigen Bescheinigungen allein eine Aufhebung der Bestellung des Verfahrensbeistands rechtfertigt, oder ob weitere Umstände hinzutreten müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeiständin hat dort sowohl ihre persönliche Eignung durch Vorlage eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister als auch ihre fachliche Eignung durch entsprechende Fortbildungszertifikate nachgewiesen. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter meint, die Verfahrensbeiständin habe sich durch ihre abgegebenen Stellungnahmen als ungeeignet erwiesen, so kann dies keinesfalls zur Aufhebung der Bestellung führen. Insoweit ist - völlig unabhängig davon, ob die Kritik an den inhaltlichen Äußerungen der Verfahrensbeiständin berechtigt oder unberechtigt ist - jedenfalls festzustellen, dass der Verfahrensbeistand im Gegensatz zu dem Pfleger nach dem BGB nicht der Aufsicht des Gerichts unterliegt, sondern als „Anwalt des Kindes“ dessen einseitiger Interessenvertreter ist, der seine Aufgaben engagiert, eigenständig und frei von Weisungen wahrnimmt und anders als ein gerichtlicher Sachverständiger auch nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet ist (Sternal/ Schäder, 21. Aufl. 2023, FamFG § 158 Rn. 40; KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021 – 16 UF 2/21 –, Rn. 11, juris). Daher ist der Prüfungsmaßstab für eine Aufhebung der Bestellung äußerst restriktiv und mit größter Zurückhaltung zu handhaben (KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021 – 16 UF 2/21 –, Rn. 11, juris; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 158 FamFG, Rn. 47). Vorliegend bietet das Verhalten der Verfahrensbeiständin keinen Anhaltspunkt für eine Aufhebung ihrer Bestellung. 3. In Anbetracht der Zurückweisung der Beschwerde besteht auch kein Anlass, die Ablehnung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu revidieren. Die Gegendarstellung der Beschwerdeführerin bleibt ohne Erfolg. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 5. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. 6. Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.