Beschluss
20 UF 64/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0323.20UF64.22.00
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Leitsätze
1. Ist in einem Umgangsverfahren, insbesondere wegen des entgegenstehenden Kindeswillens, der Umgang mit einem Elternteil zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung längerfristig auszuschließen, scheidet in dem betreffenden Zeitraum auch die gerichtliche Anordnung von im Wege der Vollstreckung erzwingbaren „Erinnerungskontakten“ aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern in der Erörterung eine - nicht vollstreckungsfähige - Vereinbarung treffen, an solchen von der Sachverständigen vorgeschlagenen Erinnerungskontakten zur Anbahnung eines Umgangs in bestimmten Zeitabständen freiwillig mitzuwirken.(Rn.16)
2. Ein außergewöhnlich hohes Konfliktpotential und die Bedeutung des Umgangsausschlusses für Vater und Kinder können auch bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen eine den Regelwert übersteigende Festsetzung des Verfahrenswertes rechtfertigen (hier: 6.000.- statt 4.000. - €).(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter werden Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (Az.: 6 F 82/20) vom 05.04.2022 aufgehoben und der Umgang des Vater mit seinen Kindern H., geboren am …, und H., geboren am …, soweit er über die von den Beteiligten im Termin vom 15.03.2024 vereinbarten Erinnerungskontakte hinausgeht, bis 31.03.2026 ausgeschlossen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in einem Umgangsverfahren, insbesondere wegen des entgegenstehenden Kindeswillens, der Umgang mit einem Elternteil zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung längerfristig auszuschließen, scheidet in dem betreffenden Zeitraum auch die gerichtliche Anordnung von im Wege der Vollstreckung erzwingbaren „Erinnerungskontakten“ aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern in der Erörterung eine - nicht vollstreckungsfähige - Vereinbarung treffen, an solchen von der Sachverständigen vorgeschlagenen Erinnerungskontakten zur Anbahnung eines Umgangs in bestimmten Zeitabständen freiwillig mitzuwirken.(Rn.16) 2. Ein außergewöhnlich hohes Konfliktpotential und die Bedeutung des Umgangsausschlusses für Vater und Kinder können auch bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen eine den Regelwert übersteigende Festsetzung des Verfahrenswertes rechtfertigen (hier: 6.000.- statt 4.000. - €).(Rn.21) 1. Auf die Beschwerde der Mutter werden Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (Az.: 6 F 82/20) vom 05.04.2022 aufgehoben und der Umgang des Vater mit seinen Kindern H., geboren am …, und H., geboren am …, soweit er über die von den Beteiligten im Termin vom 15.03.2024 vereinbarten Erinnerungskontakte hinausgeht, bis 31.03.2026 ausgeschlossen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs der Kinder H. und H. G. mit ihrem Vater. Wegen der Feststellungen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (6 F 82/20) vom 05.04.2022 Bezug genommen. Das Familiengericht hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das ohne Exploration der Mutter und der Kinder erstellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 18.02.2021 Bezug genommen. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 05.04.2022 den Umgang der Kinder mit ihrem Vater geregelt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Familiengericht im Wesentlichen aus, die Mutter lehne den Vater ab. Sie habe ihn als verantwortungslos bezeichnet und erklärt, er tolle mit den Kindern auf der Straße herum und verhalte sich nicht wie ein Erwachsener. Der Vater sei nicht streng genug mit den Kindern. Er verhalte sich selbst wie ein Kind und begrenze die Kinder nicht genügend. Zwischenzeitlich erhebe die Mutter auch den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Vater. Ihre Vorwürfe würden immer massiver, wobei kein Vorwurf objektiv bestätigt worden sei. Die Kinder hätten jedoch die Abwehrhaltung der Mutter gegen den Vater übernommen. Spiegelbildlich mit den Vorwürfen der Mutter gegenüber dem Vater entwickelten sich auch die Vorbehalte der Kinder gegenüber dem Vater. Die Kinder übernähmen die Abwehrposition der Mutter. Die Mutter habe von Beginn an die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage gestellt, dies gegenüber den Kindern immer wieder kommuniziert und den Vater gegenüber den Kindern „schlecht geredet". Die Familie sei dem Gericht seit Jahren bekannt. Die Abwehrhaltung von Mutter und Kindern gegen den Vater habe sich im Laufe der Zeit ohne objektive Gründe verstärkt. Zunächst hätten die Kinder keine Gründe für ihre ablehnende Haltung benennen können. Später hätten sie angegeben, im Haus des Vaters seien Kakerlaken. Zuletzt hätten sie bei ihrer Anhörung am 15.07.2020 erklärt, der Vater habe H. sexuell missbraucht. Objektive Anhaltspunkte hierfür hätten nie vorgelegen. Eine Entfremdung von Kindern und Vater widerspreche dem objektiven Wohl der Kinder. Daher müssten Umgänge dringend wieder stattfinden. Gesicherte Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater seien nicht festzustellen. Der Mutter sei augenscheinlich jedes Mittel recht, um den Vater aus dem Leben der Kinder auszuschließen. Die Sachverständige habe deutliche Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Kinder durch die Mutter festgestellt. Die Kinder seien bei der Mutter nicht in der Lage, einen autonomen Willen zu bilden. Sie würden von der Mutter instrumentalisiert und manipuliert. Die Kinder seien in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter gefangen und augenscheinlich nicht in der Lage, ihre eigene Persönlichkeit zu entwickeln. Umgänge mit dem Vater würden sich daher positiv auf die Kinder auswirken. Die Mutter hat gegen den ihr am 19.04.2022 zugestellten Beschluss vom 05.04.2022 mit Schreiben vom 11.04.2022, am 04.05.2022 bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, der Umgang des Vaters mit den Kindern sei dauerhaft auszuschließen, da die Vorwürfe gegen den Vater nicht ausgeräumt seien. Weder sie noch die Kinder seien bereit, den Umgang mit dem Vater zu fördern. Durch die manifestierte Abwehrhaltung seien Hilfen zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz Grenzen gesetzt. Der Wille der Kinder sei zwingend umzusetzen. Eine Herausnahme oder ein Aufenthaltswechsel der Kinder könne nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Da die Kinder einen Umgang mit dem Vater ernsthaft und vehement ablehnten, sei es für das Kindeswohl nicht förderlich, eine Umgangsanbahnung anzuordnen und gegen den Kindeswillen durchzusetzen. Beide Eltern seien weder fähig noch gewillt, zu kommunizieren, so dass eine Elternberatung aussichtslos sei. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten sei nicht verwertbar, nicht sie, die Mutter, pathologisiere die Kinder, sondern der Vater. Beide Kinder seien alt genug, um die Situation mit ihrem Vater richtig einzuordnen. Die zwanghaften Versuche des Vaters seien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Auch Erinnerungsbegegnungen könnten gegen den Willen der Kinder nicht durchgesetzt werden. Freiwilligen Erinnerungskontakten stimme sie jedoch zu. Der Vater vertritt die Ansicht, die Kinder würden seit Jahren von ihrer Mutter nachweislich instrumentalisiert, psychisch missbraucht und manipuliert. Sie versuche mit allen Mitteln, seinen Umgang mit den Kindern zu verhindern. Die Vorwürfe gegen ihn seien ausgeräumt. Die Mutter habe mit ihrer Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs ausschließlich bezweckt, den Umgang mit ihm zu verhindern. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sei zurückgewiesen worden. Es liege auf der Hand, dass die Behauptung der Mutter, er habe H. sexuell missbraucht, sei kriminell und schlecht, weitreichende Konsequenzen für die Bindungsfähigkeit und die psychische Gesundheit der Kinder haben werde. Das Urvertrauen der Kindern werde durch die Beeinflussung der Kinder zutiefst gestört. Bei dem Zusammentreffen vor Gericht am 25.07.2023 sei keine Angst der Kindern zu spüren gewesen. Es über die Jahre hinweg vielmehr sehr deutlich zu sehen, dass die Kinder unmittelbar und ausschließlich auf die Befindlichkeit ihrer Mutter reagierten. Die Folgen der Entfremdung für die Kinder werden in dem Gutachten nicht ausreichend problematisiert. Eine folgenschwere Kindeswohlgefährdung durch die Mutter sei klar erkennbar. Es sei sicher kontraproduktiv, in diesem hochstrittigen Verfahren einer weiteren Entfremdung durch auferlegte Umgänge entgegenzuwirken. Es sei jedoch eine Regulierung des massiven Konfliktes zwischen den Eltern dringendst erforderlich. Die Eltern seien daher durch das Gericht anzuweisen, an einer Beratung durch die Kinder- und Jugendhilfe teilzunehmen. Mit den von der Sachverständigen angeregten Erinnerungstreffen sei er einverstanden. Auch eine Umgangspflegschaft zur Nachsorge der Kinder sei sinnvoll. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt befürworten einen Umgangsausschuß verbunden mit zwischenzeitlichen „Erinnerungskontakten“ zur Vorbereitung künftiger Umgangskontakte. Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen eingeholt und die Sachverständige wiederholt angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle vom 25.07.2023 und 15.03.2024 sowie das Gutachten vom 26.09.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 14.12.2023 Bezug genommen. Die Beteiligten wurden persönlich angehört. Auf die Protokolle vom 25.07.2023 und 15.03.2024 sowie den Vermerk über die Kinderanhörungen vom 25.07.2023 wird verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist begründet. Der Umgang des Vaters mit seinen Kindern H. und H. ist bis 31.03.2026 auszuschließen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, muss daher grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG FamRZ 2022, 794 ff Rn. 21). Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB den Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss des Umgangs kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, wenn ein milderes Mittel zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohls nicht in Betracht kommt. Er ist regelmäßig zu befristen. Für längere Zeit oder auf Dauer darf der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch einen Umgang mit einem Elternteil liegt erst vor, sobald die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist (Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684 Rn. 286 m.w.N.). Ob eine längere Zeit i.S.d. § 1684 Abs. 4 BGB vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es entscheidend auf Alter und Zeitempfinden des Kindes ankommt (Dürbeck a.a.O. Rn. 285). Dabei ist auch ein Umgangsausschluss von mehr als einem Jahr möglich, da der Umgangsausschluss regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BVR 3326/14 – juris Rn. 27). Bei der Entscheidung, ob der Umgang auszuschließen oder einzuschränken ist, kommt dem Willen der Kinder, der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist, mit zunehmendem Alter verstärkt Bedeutung zu. Die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit eines Kindes als Grundrechtsträger. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört es, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann und es durch eine Missachtung seines Willens in seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt wird (BVerfG FamRZ 2015, 1093 ff Rn. 17). Durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit kann ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG a.a.O.). Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Wille auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruht, solange er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist; das Außerachtlassen auch eines beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen eines Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG a.a.O.). Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es deshalb Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (BVerfG FamRZ 2016, 1917 ff Rn. 18). Bloße Widerstände des Kindes oder dessen Lustlosigkeit am Umgang können den Ausschluss des Umgangs nicht rechtfertigen. Andererseits ist trotz der grundrechtlich geschützten Position der Eltern ein Ausschluss des Umgangs dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Eine feste Altersgrenze, ab der dem kindlichen Willen jedenfalls im Regelfall nachzukommen ist, existiert nicht; dies ist individuell zu bestimmen. Mit zunehmendem Alter kommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu. Wie die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahmen vom 26.09.2023 überzeugend ausführt, hat die Mutter die Kinder pathologisiert, um damit ihr stark ausgeprägtes Bedürfnis nach Wichtigkeit zu befriedigen. Da die Kinder ihrer Mutter vertrauen und sich an ihr orientieren, haben sie die Verweigerungshaltung ihrer Mutter und deren negativ und angstbesetztes Vaterbild übernommen. H. teilt mit der Mutter situativ Ängste vor dem Vater und ist maximal distanziert. Er weiß, dass die Mutter seinen Vater für kriminell hält und begründet damit seine Ablehnung. Auch H. teilt situativ mit der Mutter Ängste vor dem Vater. Wie die Sachverständige weiter überzeugend ausführt, haben die Kinder die Einflüsse der Mutter zwischenzeitlich verinnerlicht, so dass ihr Wille autonom, intensiv (maximal dagegen), zielorientiert, stabil und Bestandteil der jeweiligen Persönlichkeit der Kinder ist. Die Sachverständige führt in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2023 zudem nachvollziehbar aus, dass der deutliche Wille der Kinder sich sicher bis auf Weiteres nicht ändern und die Mutter auch keinen korrigierenden Einfluss nehmen wird. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Kinder einen gegen ihren Willen angeordneten Umgang mit hoher Wahrscheinlichkeit als Missachtung ihrer Persönlichkeit empfinden würden. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen und de Eindruck, den der Senat bei der Anhörung der Kinder gewonnen hat, ist der Senat davon überzeugt, dass die Anordnung eines Umgangs derzeit das seelische Wohl beider Kinder gefährden würde. Bereits die Erfahrung der Unwirksamkeit ihres eigenen Willens würde der Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder schaden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16 –, Rn. 20ff., juris). Bei einem erzwungenen Umgang muss davon ausgegangen werden, dass die Kinderden Kontakt zum Vater völlig verweigern oder auf den Vater in aggressiver Weisereagieren würden. Zwar besteht, wie die Sachverständige ausführt, bei einem Umgangsausschluss weiterhin die bereits realisierte Gefahr, dass der Vater für die Kinder fremd sowie negativ und angstbesetzt bleibt und sich das negative Vaterbild weiter zementiert. Dies spielt jedoch, nach den Ausführungen der Sachverständigen, im Alltag der Kinder derzeit eine eher untergeordnete Rolle. Der Umgangsausschluss ist geeignet, einer Gefährdung der Entwicklung der Kinder entgegenzuwirken. Geeignete mildere Mittel stehen derzeit nicht zur Verfügung. Geeignet sind nur solche Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten. Wie die Sachverständige ausführt, würde auch ein betreuter Umgang gegen den Willen der Kinder das bereits negativ besetzte Vaterbild sowie die Ablehnung und Verweigerung weiter zementieren. Auch wenn die Mutter zur Förderung des Umgangs zwischen dem Vater und den Kindern verpflichtet ist, kann auf Grund ihres Verhaltens in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie gewillt und in der Lage ist, ihren Kindern ein positiveres Vaterbild zu vermitteln. Aufgrund der verfestigten Situation und der emotionalen und realen Abhängigkeit der Kinder von der Mutter ist der Umgangsausschluss so lange zu befristen, bis zu erwarten ist, dass die derzeit zehnjährige H. und der derzeit zwölfjährige H. sich im Rahmen ihrer fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und möglicherweise ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln können. Der Senat hält daher einen Umgangsausschluss von zwei Jahren für erforderlich. Die für diesen Zeitraum vereinbarten Erinnerungskontakte sollen dazu dienen, nach dessen Ablauf wieder „normale“ Umgangskontakte aufnehmen zu können. Die gerichtliche Anordnung von im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Erinnerungskontakten (vgl. zu sog. erzwungenen Erinnerungskontakten etwa: Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 16.02.2021 – 5A-647/2020 - Rn. 2.5.2 m.w.N; Andrea Büchler, FamPra 2018, 911, 935 f m.w.N.) scheidet nach Überzeugung des Senats aus denselben Gründen aus, die die Sachverständige gegen die zwangsweise Bestimmung und Durchsetzung auch sonstiger Umgangskontakte gegen den Willen der Kinder überzeugend benannt hat. Auch erzwungene Erinnerungskontakte würden die Einstellung der beiden Kinder zu ihrem Vater auf absehbare in keiner Weise fördern, sondern vielmehr das negative Vaterbild weiter zementieren. Andererseits ist derzeit keine Prognose möglich, wann die Kinder ihrerseits zu solchen Erinnerungskontakten bereit sein werden. Im Unterschied zu sonstigen, „normalen“ Umgangskontakten sind diese als strukturierte, informelle Begegnungen zwischen Eltern und Kindern von jeglichem Anspruch auf Beziehung befreit, dienen jedoch der Verhinderung von pathogenen Spaltungsvorgängen, indem das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbannt, und der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über den getrennt lebenden Elternteil. Somit geht es darum, dem sich entwickelnden Kind zu ermöglichen, sein möglicherweise nicht eigenes Bild seines Elternteils in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen (Schweizer Bundesgericht aaO Rn. 2.5.2. m.w.N.). Kommt die gerichtliche Anordnung von Erinnerungskontakten schon aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht, kann dahinstehen, ob diese ihrer besonderen Zweckrichtung nach überhaupt im Rahmen eines Umgangsverfahrens angeordnet werden können oder nur als Kinderschutzmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB denkbar sind. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 Satz4 BGB liegen nicht vor, da, wie die Sachverständige überzeugend ausführt, das bei einer Missachtung ihres Willens für die Kinder bestehende Gefahrenpotential durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft nicht verringert würde.EineVerpflichtungderElternzurTeilnahmean einer Therapie scheide mangels entsprechender Regelungskompetenz der Familiengerichte aus (Staudinger/Dürbeck a.a.O., BGB § 1684 Rn.121 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 3 FamGKG. Gemäß § 45 Abs. 1 und FamGKG beträgt der Verfahrenswert einer Kindschaftssache regelmäßig 4.000 €, auch wenn sie mehrere Kinder betrifft. Ist dieser Wert ausnahmsweise nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen. Eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren in Umfang und Schwierigkeit oder seiner Bedeutung für die Beteiligten, aber auch im Hinblick auf deren soziale und finanzielle Verhältnisse von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (BT-Drs. 16/6308, 306). Allerdingsgenügt nicht jede Abweichung der Umstände des konkreten Einzelfalls vom Durchschnitt für eine Erhöhung des Regelwerts.Vielmehr muss bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache von erheblichem Gewicht sein (Neumann, in: BeckOK KostR, 33. Ed., Stand: 01.04.2021, § 45 FamGKG, Rn. 37 ff. m.w.N.;OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 53) und zwar hinsichtlich des Arbeitsaufwands für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten(vgl.OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2020 - 5 WF 118/20; KG, FamRZ 2013, 723). Bei geringem Einkommen eines Beteiligten kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers dagegen eine Herabsetzung des Verfahrenswertes erwogen werden (BT-Drucks. 16/6308 S. 306). Weder der Umstand der langen Verfahrensdauer von rund zwei Jahren noch die Tatsache, dass zwei Anhörungstermine so wie zweit gutachterliche Stellungnahmen eingeholt wurden, rechtfertigen alleine eine Erhöhung des Verfahrenswertes. Die Verfahrensdauer von zwei Jahren ist zwar überdurchschnittlich, sie beruht jedoch im Wesentlichen auf der zunächst fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Mutter bei der Begutachtung, der Nichterreichbarkeit ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten und einem zweifachen Wechsel des Verfahrensbevollmächtigtender Mutter. Der Arbeitsaufwand des Senats und der Verfahrensbevollmächtigten wurde hierdurch nicht über das übliche Maß hinaus erhöht. Auch der Umfang der im Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen liegt erheblich unter dem üblichen Umfang von Gutachten in Umgangsverfahren. Jedoch rechtfertigen das außergewöhnlich hohe Konfliktpotential, das sich auch in den zahlreichen Stellungnahmen des Vaters und des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zeigt, und die Bedeutung des Umgangsausschlusses für Vater und Kinder eine Erhöhung des Verfahrenswertes. Unter Berücksichtigung des geringen Einkommens der beteiligten Eltern und des gesetzgeberischen Ziels, in Verfahren, in denen das Kindeswohl im Vordergrund steht, aus sozialpolitischen Erwägungen auf ein niedriges Gebührenniveau zu achten (Katerina Türck-Brocker, Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Auflage2019,§45FamGKGrn.23m.w.N.), erscheint bei einer Gesamtschau ein Verfahrenswert von 6.000 € angemessen. § 40 Abs. 2 FamGKG steht einer Erhöhung des Werts im Beschwerdeverfahren nicht entgegen (Türck-Broker a.a.O.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.