Beschluss
5 WF 167/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0131.5WF167.23.00
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft eines im Ausland lebenden Gesuchstellers sind die deutschen Freibeträge an die ausländischen Verhältnisse anzupassen, nicht umgekehrt das ausländische Einkommen an die deutschen Verhältnisse.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 17.10.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 10.11.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft eines im Ausland lebenden Gesuchstellers sind die deutschen Freibeträge an die ausländischen Verhältnisse anzupassen, nicht umgekehrt das ausländische Einkommen an die deutschen Verhältnisse.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 17.10.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 10.11.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren beantragt der in der Schweiz lebende und dort derzeit Krankengeld beziehende Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2023 wurde dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Auf der Grundlage des erzielten Einkommens ordnete das Familiengericht die Zahlung von monatlich 563 € an. Dabei wurden von den Wohnkosten des Antragstellers in Höhe von 1.799 CHF zuzüglich der Anmietung einer Garage für 120 CHF lediglich 1.400 CHF als angemessen berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in der Schweiz erfolgte dabei nicht. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 24.10.2023 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Anwaltsschriftsatz vom 08.11.2023, eingegangen beim Familiengericht am 09.11.2023. Darin wird darauf verwiesen, dass nach einer Berechnung des Betreibungsamtes Mumpf, Schweiz, vom 06.11.2023 das Existenzminimum für die Lebensverhältnisse des Antragstellers bei 4.584,15 CHF liege und damit über dem erzielten Einkommen des Antragstellers vom September 2023. In einem Schweizer Verfahren sei ihm auch unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Der Antragsteller benötige die große Wohnung für die Umgänge mit seinen Kindern. Mit Beschluss vom 10.11.2023 hat das Familiengericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellers teilweise abgeholfen und die Ratenhöhe auf 167 € festgesetzt. Dabei hat es von dem Betrag in Höhe von 4.052 CHF, der dem Antragsteller nach Pfändung von seinem Krankengeld verbleibt, neben weiteren Abzügen wiederum lediglich Wohnkosten in Höhe von 1.400 CHF berücksichtigt. Das verbleibende Einkommen von umgerechnet 2.201,75 € wurde dann entsprechend der Kaufkraft heruntergerechnet. Von dem Ergebnis in Höhe von 1.387 € hat das Familiengericht die in Deutschland gezahlten Unterhaltsbeträge (500 €) sowie den damaligen Freibetrag (552 €) abgezogen und aus dem verbleibenden Rest (335,10 €) die Monatsraten in Höhe von 167,55 € errechnet. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt und verweist erneut auf das Existenzminimum. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 29.01.2024 gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 568 S. 2 ZPO das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen. Im Beschwerdeverfahren bestand Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit §§ 127, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss vom 17.10.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10.11.2023. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die vom Antragsteller begehrte weitere Herabsetzung der monatlich zu zahlenden Raten kommt nicht in Betracht. An einer Heraufsetzung der Raten zu Lasten des Antragstellers ist das Beschwerdegericht durch das im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der reformatio in peius gehindert (vgl. dazu Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 572 Rn. 31 m.w.N.). 1. Für die vorliegend nach deutschem Sozialhilferecht vorzunehmende Berechnung spielt keine Rolle, dass nach Schweizer Vollstreckungsrecht ein zu belassendes Einkommen des Antragstellers von 4.584,15 CHF errechnet wurde, da es insoweit an einer vollständigen Vergleichbarkeit fehlt. Im Übrigen haben sich seitdem die Verhältnisse des Antragstellers auch verändert, da die dortige Berechnung noch auf einem Arbeitslohn des Antragstellers vom September 2023 beruhte und etwa Fahrtkosten von 528 CHF abgezogen sind. 2. Zutreffend ist das Familiengericht in seiner Berechnung des Einkommens des Antragstellers von dem Betrag ausgegangen, den der Antragsteller als Krankengeld nach Abzug der Pfändung erhält, monatlich 4.052 CHF. Davon sind weitere Abzüge für Krankenversicherung in Höhe von 450,25 CHF vorzunehmen. Werbungskosten fallen derzeit nicht an. 3. Der Antragsteller macht aber zu Recht geltend, dass seine tatsächlichen Wohnkosten anzusetzen sind, da es sich nicht um einen offensichtlichen Luxus handelt. Selbst bei dem derzeit wegen der Krankheit reduzierten Einkommen liegen die Wohnkosten für die Warmmiete noch unter dem hälftigen Nettoeinkommen (vgl. dazu Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn. 38 und 41 m.w.N.). Dass möglicherweise andere Grundsätze gelten, wenn es um die Unterhaltspflicht geht, vor allem gegenüber minderjährigen Kindern, spielt für die vorliegende Entscheidung keine Rolle. Zutreffend hat das Familiengericht aber angenommen, dass die Kosten der Anmietung einer Garage nicht als Wohnkosten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Zöller/Schultzky, a.a.O., Rn. 38 a.E.). 4. Bei der Umrechnung des ausländischen Einkommens ist der aktuelle Währungskurs zu verwenden, da für die Zwecke der Verfahrenskostenhilfe das derzeitige Einkommen festzustellen ist. 5. Es gibt keinen Grund, den an die Kinder in Deutschland gezahlten Unterhalt erst nach Kaufkraftanpassung und nicht vorher abzuziehen. 6. Die Berechnung der Kaufkraftanpassung, die das Familiengericht im Übrigen im Einklang mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe (vom 02.05.2022 – 18 WF 32/22, juris Rn. 15) unter Heranziehung der Statistik von Eurostat vorgenommen hat, ist zu korrigieren. Auf der Grundlage des errechneten einzusetzenden Einkommens des Antragstellers können beim Abzug des Freibetrags die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz gegenüber Deutschland nicht unberücksichtigt bleiben, da ansonsten das Existenzminimum des Antragstellers nicht gewahrt wäre. Bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse eines im Ausland lebenden Gesuchstellers im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist im Hinblick auf die unterschiedliche Kaufkraft jedoch nach Überzeugung des Senats - insoweit teilweise abweichend von der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe - kein Zuschlag bzw. Abschlag von dem errechneten Einkommen vorzunehmen, sondern ein Zuschlag bzw. Abschlag hinsichtlich der Freibeträge. Die Einkommensfreibeträge sollen einen Mindestlebensstandard des Gesuchstellers sichern, der sich im Ausland unterschiedlich zu den auf deutsche Verhältnisse berechneten Freibeträgen darstellen kann. Die deutschen Freibeträge sind daher an die ausländischen Verhältnisse anzupassen, nicht umgekehrt das ausländische Einkommen an die deutschen Verhältnisse. Insofern ist die vorliegende Konstellation vergleichbar dem System der Selbstbehalte des Unterhaltsrechts (vgl. dazu Senat vom 05.08.2016 – 5 UF 87/14, juris Rn. 56). Dies wird deutlich an folgendem Beispiel: Wenn (wie etwa in Serbien gegenüber Deutschland) die Kaufkraft im Ausland doppelt so hoch ist, so wäre bei einem nach der Berücksichtigung von Abzügen verbleibenden Einkommen von monatlich 1.000 € eines in Serbien lebenden Gesuchstellers, der nicht erwerbstätig ist, ein Freibetrag in Höhe von lediglich 310 € abzuziehen, da mit diesem Betrag ein vergleichbarer Lebensstandard gewahrt werden kann wie in Deutschland mit dem hier geltenden Freibetrag von 619 €. Es errechnet sich nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 390 €. Demgegenüber scheidet eine Hochrechnung des ausländischen Einkommens hier aus. Denn wenn das serbische verbleibende Einkommen von 1.000 € auf inländische 2.000 € hochgerechnet und davon der deutsche Freibetrag von 619 € abgezogen würde, ergäbe sich eine Monatsrate von 1.081 €, obwohl der Gesuchsteller überhaupt nur 1.000 € zum restlichen Lebensunterhalt zur Verfügung hat. 7. Damit ist wie folgt zu rechnen: Einkommen Krankengeld nach Pfändung 4.052,00 CHF abzgl. Wohnkosten -1.799,00 CHF abzgl. Krankenversicherung -450,25 CHF Verbleibendes Einkommen 438,32 € Zwischensumme 1.802,75 CHF Währungskurs aktuell 1,07 umgerechnet in Euro 1.928,94 € abzgl. Unterhaltszahlung -500,00 € Einkommen 1.428,94 € abzgl. Grundfreibetrag 619,00 € Faktor 174,6/109,1 an Kaufkraft angepasst -990,63 € Der nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 115 Abs. 2 ZPO zutreffende Monatsbetrag von 219 € liegt noch über dem vom Familiengericht festgesetzten von 167,55 €. Damit hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg, auch die nach § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO vorzunehmende Abrundung kommt nicht in Betracht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 76 Abs. 1 FamFG mit § 127 Abs. 4 ZPO). Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechenwegs bei der Kaufkraftanpassung ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit §§ 127, 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen.