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Beschluss

16 UF 97/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1129.16UF97.23.00
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Leitsätze
1. Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers besteht im Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG dann nicht, wenn kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei diesem bestehendes Anrecht auswirken könnte.(Rn.23) 2. Die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG sieht eine Rechtskraftdurchbrechung in Form einer Totalrevision nicht mehr vor. Diese bezieht sich vielmehr nur noch auf die einzelne Versorgung, so dass weitere, im Ausgangsverfahren ausgeglichene Anrechte nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens werden und in diesem nicht überprüft werden müssen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde der DRV gegen den am 15.06.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 09.06.2023 (Az. 4 F 217/22) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers besteht im Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG dann nicht, wenn kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei diesem bestehendes Anrecht auswirken könnte.(Rn.23) 2. Die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG sieht eine Rechtskraftdurchbrechung in Form einer Totalrevision nicht mehr vor. Diese bezieht sich vielmehr nur noch auf die einzelne Versorgung, so dass weitere, im Ausgangsverfahren ausgeglichene Anrechte nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens werden und in diesem nicht überprüft werden müssen.(Rn.27) 1. Die Beschwerde der DRV gegen den am 15.06.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 09.06.2023 (Az. 4 F 217/22) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000,- €. I. Die DRV (im Folgenden DRVB) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin in einem das Anrecht des Antragstellers bei dem LBV (im Folgenden LBVBW) betreffenden Abänderungsverfahren (§ 225 FamFG). Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind durch Beschluss des AG Rastatt vom 11.12.2013 (Az. 5 F 432/12) rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Scheidungsantrag vom 18.12.2012 wurde am 21.12.2012 zugestellt. Im Rahmen des als Folgesache der Ehescheidung ausgesprochenen Versorgungsausgleichs wurde das bei dem LBVBW bestehende Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung geteilt und zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 850,94 € monatlich, bezogen auf den 30.11.2012, begründet, wobei der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen war. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der DRVB wurde zugunsten des Antragstellers im Wege der internen Teilung geteilt und 11,8196 EP auf ein zu begründendes Konto bei der DRVB zugunsten des Antragstellers, bezogen auf den 30.11.2012, übertragen. Bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich wurde von einer Dienstzeit des Antragstellers bis zum 31.08.2018 ausgegangen. Tatsächlich endete die Dienstzeit des Antragstellers aufgrund bewilligter Verlängerungen jedoch erst zum 31.01.2022. Mit Antrag vom 21.10.2022, Eingang beim Gericht am 24.10.2022, beantragte der Antragsteller erstinstanzlich die Abänderung seines bei dem LBVBW bestehenden Anrechts. Infolge der Verlängerung der Lebensarbeitszeit habe sich dieses wesentlich verändert. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag nicht entgegen. Mit Verfügung vom 30.11.2022 holte das Amtsgericht - bei allen Versorgungsträgern der ursprünglichen Entscheidung - neue Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein. Ausweislich der Auskunft des LBVBW vom 14.04.2023 besteht für den Antragsteller unter Berücksichtigung der neuen Parameter nunmehr ein Ehezeitanteil von 1.559,16 € mit einem Ausgleichswert von 779,58 €. Auch die DRVB legte mit Schreiben vom 23.01.2023 eine neue Auskunft zum Versorgungsausgleich vor. Danach wird der Ehezeitanteil nunmehr mit 25,0615 EP beziffert, der Ausgleichswert mit 12,5308 EP. Mit Schriftsätzen vom 05.01.2023 und vom 26.04.2023 wies der Antragsteller darauf hin, dass durch ihn lediglich eine Abänderung des bei dem LBVBW bestehenden Anrechts beantragt wurde und eine Totalrevision nicht durchzuführen sei.Die DRVB nahm hierzu nicht weiter Stellung und stellte keine Anträge, ebenso wenig die Antragsgegnerin. Mit am 15.06.2023 erlassenen Beschluss vom 09.06.2023 änderte das Amtsgericht den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 11.12.2013 (Az. 5 F 432/12) in Ziffer 2 lediglich in Bezug auf das Anrecht des Antragstellers bei dem LBVBW (Vers. Nr. …) mit Wirkung ab dem 01.11.2022 wie folgt ab: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem LBV (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 779,58 € monatlich auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Gegen den ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19.06.2023 zugestellten Beschluss legte die DRVB mit beim Amtsgericht am 26.06.2023 eingegangenen Schreiben vom 21.06.2023 Beschwerde ein. Das Amtsgericht habe lediglich ein Einzelanrecht abgeändert und keine Totalrevision durchgeführt. Es seien aber alle ursprünglich in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte neu zu bewerten. Mit Verfügung vom 07.07.2023 wies der Senat darauf hin, dass die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG eine totale Rechtskraftdurchbrechung nicht mehr vorsehe und - entgegen der alten Rechtslage - keine Totalrevision aller Anrechte durchzuführen sei. Sowohl der Antragsteller (Schriftsatz vom 17.07.2023) als auch die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 24.07.2023) teilen die Rechtsauffassung des Senats. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin beantragen jeweils Zurückweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15.08.2023 wies der Senat unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 07.07.2023 auf die beabsichtigte - kostenpflichtige - Zurückweisung der Beschwerde hin. Die DRVB bleibt ausweislich ihres Schreibens vom 08.11.2023 dabei, dass ihrer Ansicht nach über sämtliche bisher in den Wertausgleich einbezogene Anrechte neu zu entscheiden sei, selbst wenn sich nur ein Anrecht wesentlich geändert habe. II. Die durch die DRVB fristgerecht eingelegt Beschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis bereits unzulässig. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen eigenen Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist. 1. Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter Versorgungsträger wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten, unmittelbaren Eingriff in seine subjektive Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 140/16 –, juris; BGH, Beschluss vom 09.01.2013 – XII ZB 550/11 –, Rn. 11, juris). Denn mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, als Folge der getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, korrespondiert grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 140/16 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - XII ZB 550/11 -, juris, Rn. 12). Dementsprechend besteht eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers dann nicht, wenn kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei diesem bestehendes Anrecht auswirken könnte. 2. Dies ist vorliegend der Fall. Durch den angefochtenen Beschluss kann weder der Rechtskreis der DRVB berührt sein, noch wurde ein bei der DRVB bestehendes Anrecht fehlerhaft nicht berücksichtigt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich das Anrecht des Antragstellers bei dem LBVBW. Durch den Antrag des Antragstellers, sein Anrecht bei dem LBVBW aufgrund der Verlängerung seiner Dienstzeit abzuändern, ist der Verfahrensgegenstand entsprechend bestimmt worden. a. Die Abänderung bezieht sich nicht mehr auf den Gesamtausgleich, sondern nur noch auf die einzelne Versorgung, so dass nicht mehr geprüft werden muss, ob auch bei den anderen ausgeglichenen Anrechten eine Änderung eingetreten ist (Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 225 Rn. 1). Denn die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG sieht eine totale Rechtskraftdurchbrechung, wie sie die Vorgängervorschrift des § 10a VAHRG a.F. mit dem Prinzip der Totalrevision verfolgte, nicht mehr vor. Sie beschränkt sich vielmehr auf dasjenige Anrecht, dessen ehezeitbezogener Wert sich durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend verändert hat (BeckOK FamFG/Hahne, 46. Ed. 01.11.2023, FamFG § 225 Rn. 3; hierzu auch BGH, Beschluss vom 27.05.2015 – XII ZB 564/12 - juris, Rn 16). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 225 Abs. 2 „[...] in Bezug auf dieses Anrecht [...]“. Eine Totalrevision widerspräche dem Ansatz des Ausgleichssystems nach dem VersAusglG, das jedes Anrecht grundsätzlich systemintern oder extern teilt. Damit kann sich die Korrektur im Abänderungsverfahren auf das jeweils betroffene Anrecht beschränken. Ein Wiederaufrollen des gesamten Ausgleichs ist entbehrlich (Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 225 Rn. 21). § 51 VersAusglG, der eine Totalrevision vorsieht, ist dagegen vorliegend nicht anwendbar. Denn es wurde gerade keine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abgeändert, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat. Die abzuändernde Entscheidung zum Versorgungsausgleich erging am 11.12.2013. Der verfahrenseinleitende Scheidungsantrag vom 18.12.2012 wurde am 21.12.2012 zugestellt. b. Eine Abänderung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts wurde von keinem der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren beantragt. Dies hätten sowohl die beiden Ehegatten als auch möglicherweise - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG - die DRVB tun können. Indes hat nach Erteilung der neuen Auskunft der DRVB vom 23.01.2023 der Antragsteller, der auch insoweit von einer Abänderung begünstigt wäre, ausdrücklich festgehalten, dass er lediglich die Abänderung seines Anrechts bei dem LBVBW begehrt. Die Antragsgegnerin und die DRVB haben sich – auch nach Erteilung der neuen Auskunft – nicht dazu geäußert. Damit war bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausschließlich das Anrecht des Antragstellers bei dem LBVBW Verfahrensgegenstand, so dass sich eine Beschwerdebefugnis der DRVB aus keinem Gesichtspunkt ergeben kann. Sollte einer der Beteiligten ebenfalls eine Abänderung des bei der DRVB bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin begehren, so wäre auf entsprechenden Antrag ein neues - erstinstanzliches - Abänderungsverfahren einzuleiten. III. 1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und eine Einigung nicht zu erwarten ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht bei erfolglosem Rechtsmittel abzuweichen. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung (§§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG). 4. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung ist auch nicht zulassungsfrei statthaft (BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 414/13 –, Rn. 5, juris).