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Beschluss

16 UF 100/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1030.16UF100.23.00
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Leitsätze
Zur - nicht zulässigen - Auslegung und Umdeutung einer von der Mutter für das Kind eingelegten Beschwerde gegen einen Entzug des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung in eine Beschwerde der Mutter.(Rn.12)
Tenor
1. Die für die Betroffene eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 15.06.2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - nicht zulässigen - Auslegung und Umdeutung einer von der Mutter für das Kind eingelegten Beschwerde gegen einen Entzug des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung in eine Beschwerde der Mutter.(Rn.12) 1. Die für die Betroffene eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 15.06.2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des Verfahrens sind Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB gegen die Eltern der Betroffenen L. P., geb. … 2007. Die geschiedenen Eltern waren zunächst gemeinsam sorgeberechtigt; mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09.09.2019 (Az. 20 UF 73/19) wurde dem Vater in Teilbereichen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Recht zur Beantragung öffentlicher Leistungen, insbesondere Jugendhilfemaßnahmen) die alleinige elterliche Sorge übertragen. Im Anhörungstermin beim Amtsgericht Baden-Baden, Verfahren 6 F 243/20, vom 10.02.2021 erteilte der Vater der Mutter Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten und schulischen Angelegenheiten. L. lebte nach der Trennung der Eltern zunächst bei der Mutter, dann von Juli 2019 bis April 2021 beim Vater. Seit April 2021 hält sie sich wieder überwiegend im Haushalt der Mutter auf. Das vorliegende Verfahren wurde auf Anregung des Jugendamts vom 11.05.2023 eingeleitet. Vorausgegangen war ein langjähriger Kontakt der Familie mit dem Jugendamt seit 2010 und mehrere gerichtliche Verfahren vor den Amtsgerichten Rastatt und Baden-Baden. Mit dem Schreiben vom 11.05.2023 hat das Jugendamt angeregt, beiden Eltern die elterliche Sorge zu entziehen, da zum Wohle von L. ein Antrag auf geschlossene Unterbringung gestellt werden müsse, die Eltern dies aber nicht konsequent umsetzen würden. Das Amtsgericht hat L. eine Verfahrensbeiständin bestellt. Das Kind wurde in deren Anwesenheit am 14.06.2023 persönlich angehört, im Anschluss auch die Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt. Mit Beschluss vom 15.06.2023 hat das Amtsgericht den Eltern die elterliche Sorge für L. entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet. Der Beschluss wurde am 17.06.2023 an L. und am 19.06.2023 an die Mutter zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2023, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwältin W. gegen diesen Beschluss „namens und in Vollmacht der Betroffenen“ Beschwerde eingelegt mit der Angabe, „Frau L. P., geboren …, gesetzlich vertreten durch die Eltern J. P. und D. P.“ anwaltlich zu vertreten. Zugleich hat sie beantragt, „der Beteiligten Verfahrenskostenhilfe [...] zu bewilligen“. Mit dem Beschwerdeschreiben wurde eine Vollmacht vorgelegt, die am 20.06.2023 von J. P. unterschrieben worden war. Mit Verfügung vom 11.07.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern seit Wirksamwerden des Beschlusses vom 15.06.2023 nicht mehr besteht, sondern Amtsvormundschaft angeordnet ist. Unter dem 20.07.2023 hat die Bevollmächtigte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter vorgelegt mit dem Anschreiben, es handele sich um die Erklärung der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 06.10.2023 hat sie mitgeteilt, die Vertretung erfolge ausschließlich für die Mutter; für diese sei auch Beschwerde eingelegt worden. Dies hat sie unter dem 20.10.2023 nochmals bestätigt, verbunden mit der Mitteilung, weitere Erklärungen in dieser Sache nicht abgeben zu wollen. II. Die - an sich statthafte - Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Für keinen Beteiligten wurde wirksam und fristgemäß Beschwerde eingelegt. 1. Die Betroffene L. P. ist gem. § 60 FamFG beschwerdebefugt. Die Bevollmächtigte konnte jedoch für sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Sowohl aus der vorgelegten Vollmacht als auch aus den nachfolgenden Schreiben der Bevollmächtigten ergibt sich, dass diese ausschließlich von der Mutter bevollmächtigt wurde. Die Mutter war jedoch zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde wie auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an die Bevollmächtigte nicht mehr vertretungsbefugt hinsichtlich der Betroffenen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.06.2023 ist den Eltern, insbesondere auch der Mutter, die elterliche Sorge für L. entzogen worden. Zu der elterlichen Sorge gehört auch die Vertretungsbefugnis für das Kind, § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beschluss des Amtsgerichts ist wirksam geworden mit der Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist (§ 40 Abs. 1 FamFG). Dies ist bei einem Sorgerechtsentzug die Bekanntgabe an den bisher Sorgeberechtigten (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 40 FamFG, Rn. 4). Der Sorgerechtsentzug ist damit hinsichtlich der Mutter wirksam geworden mit der Zustellung an diese am 19.06.2023. Schon bei Unterzeichnung der Vollmacht am 20.06.2023 hatte die Mutter mithin keine Vertretungsbefugnis mehr für das Kind. Somit ergibt sich auch für die Bevollmächtigte aus der von der Mutter ausgestellten Vollmacht keine Vertretungsbefugnis für das Kind. Eine Bevollmächtigung durch die Betroffene selbst oder durch den Vormund hat die Bevollmächtigte nicht vorgetragen. 2. Für die Mutter ist nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt worden. a) Die Beschwerdeschrift vom 21.06.2023 kann nicht als Beschwerde der Mutter ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. aa) Eine Auslegung der Beschwerdeschrift als Beschwerde der Mutter (analog § 133 BGB) kommt angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. Nicht nur wurde die Beschwerde ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Betroffenen“ eingelegt, sondern auch die anwaltliche Vertretung der mit Namen und Geburtsdatum genannten Betroffenen angezeigt. Vor diesem Hintergrund ist eine auslegungsfähige Unklarheit nicht gegeben. bb) Auch eine Umdeutung ist nicht möglich. Die Umdeutung einer fehlerhaften prozessualen Erklärung oder Verfahrenshandlung (§ 140 BGB analog) kommt in Betracht, wenn die Erklärung oder Verfahrenshandlung wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist; die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – XII ZB 409/22 –, FamRZ 2023, 1142 Rn. 19 m.w.N.). Danach liegen hier die Voraussetzungen einer Umdeutung nicht vor. Bei dem eingelegten Rechtsmittel - einer Beschwerde der betroffenen Tochter - handelt es sich nicht um eine fehlerhafte und deshalb nicht wirksame prozessuale Erklärung, sondern um ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel. Dieses hätte ohne weiteres von der Bevollmächtigten für die Betroffene eingelegt werden können, wenn sie dafür vom Personensorgeberechtigten (oder auch von der Betroffenen selbst) beauftragt worden wäre. Aus der für die Betroffene eingelegten Beschwerde ergibt sich der Wille, den Interessen der Betroffenen folgend die erstinstanzliche Entscheidung anzugreifen. Dagegen lässt sich dieser Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise der Wille entnehmen, die Interessen der Mutter zu vertreten, soweit sie der erstinstanzlichen Entscheidung entgegenstehen. Damit einhergehend dient eine Beschwerde der Mutter auch nicht den gleichen Zwecken wie die Beschwerde der Betroffenen, sondern beide sind jeweils auf die Wahrnehmung unterschiedlicher Interessen gerichtet, was auch im Beschwerdeverfahren zu unterschiedlichen Anträgen führen kann, selbst wenn beide (hypothetischen) Beschwerden gegen denselben Beschluss gerichtet sind. Die Zulässigkeit einer Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung in eine wirksame kann daher nicht zu einer Umdeutung eines Rechtsmittels eines Beteiligten in ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten mit eigenen, möglicherweise abweichenden Interessen führen (so auch in ständiger Rechtsprechung zum Betreuungsrecht: BGH, Beschlüsse vom 15. August 2018 – XII ZB 370/17 –, FamRZ 2018, 777 Rn. 8 und vom 31. Oktober 2018 – XII ZB 288/18 –, Rn. 8, juris). b) Weitere Schreiben, die als Beschwerde ausgelegt werden könnten, sind innerhalb der Beschwerdefrist nicht eingegangen. Insbesondere hat die Bevollmächtigte nicht innerhalb der für die Mutter am 19.07.2023 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) auf den Hinweis des Senats vom 11.07.2023 reagiert, sondern erst am 20.07.2023 für die Mutter Unterlagen zur Verfahrenskostenhilfe vorgelegt und am 06.10.2023 erstmals erklärt, es sei für die Mutter Beschwerde eingelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist jedoch abgelaufen, so dass dahinstehen kann, ob der Schriftsatz vom 06.10.2023 seinerseits als Beschwerde verstanden werden könnte. III. Auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. 1. Einen wirksamen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe konnte die Bevollmächtigte für die Betroffene nicht stellen, weil es ihr insoweit an der Vertretungsbefugnis fehlte. Auf die entsprechenden Ausführungen unter II. 1. wird vollumfänglich verwiesen. 2. Ob der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Schriftsatz vom 21.06.2023 als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Mutter verstanden werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Antrag wäre jedenfalls mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen, §§ 76 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren hat auch für die Mutter keine Aussicht auf Erfolg, da eine zulässige Beschwerde nicht eingelegt wurde. IV. 1. Die Kostenfestsetzung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Das Rechtsmittel wurde zwar im Namen der Betroffenen, aber auf Veranlassung der Mutter eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Zivilprozess, wenn die unterlegene Partei - ausnahmsweise - keinen Anlass für den Prozess gegeben hat, die Bestimmungen der §§ 91, 97 ZPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat. Dementsprechend ist anerkannt, dass bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter sein. Er kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZB 60/16 –, NJW 2017, 2683 Rn. 10, und vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400 m.w.N.). Diese Überlegung ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschlaggebend, in dem die Verfahrenskosten nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit einem Beteiligten auferlegt werden (vgl. zur Kostentragung des Beistands im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach § 243 FamFG OLG Celle, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 10 UF 65/12 –, NJW-RR 2012, 1409). Hier hat die Bevollmächtigte in der Beschwerdeschrift auf die - tatsächlich nicht mehr bestehende - gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern abgehoben, eine Vollmacht der Mutter vorgelegt und auch nach Ablauf der Beschwerdefrist angegeben, ausschließlich die Mutter zu vertreten. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Billigkeit entsprechend, der Mutter gem. §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG auch die Kosten für das erfolglose Rechtsmittelverfahren, das von ihr veranlasst wurde, aufzuerlegen. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.