Beschluss
18 UF 3/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0911.18UF3.23.00
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Leitsätze
1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zuständig (Anschluss an OLG Bamberg Beschluss vom 11. April 2022 - 2 UF 37/21).(Rn.15)
2. Dass die gesetzliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse nach dem Wortlaut des § 1 VersAusglKassG ausschließlich darin besteht, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht der vom Gesetzgeber normierten Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.(Rn.17)
3. Abfindungszahlung und externe Teilung sind miteinander vergleichbar und unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.(Rn.19)
4. Der Abfindungsbetrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist nicht gemäß § 291 BGB verzinslich.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.11.2022 (39 F 2564/20) wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.876,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zuständig (Anschluss an OLG Bamberg Beschluss vom 11. April 2022 - 2 UF 37/21).(Rn.15) 2. Dass die gesetzliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse nach dem Wortlaut des § 1 VersAusglKassG ausschließlich darin besteht, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht der vom Gesetzgeber normierten Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.(Rn.17) 3. Abfindungszahlung und externe Teilung sind miteinander vergleichbar und unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.(Rn.19) 4. Der Abfindungsbetrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist nicht gemäß § 291 BGB verzinslich.(Rn.25) 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.11.2022 (39 F 2564/20) wird zurückgewiesen. 2. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.876,20 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG. Die als weitere Beteiligte erfasste Versorgungsausgleichskasse (im folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Verpflichtung des ausgleichspflichtigen Antragsgegners, zur Abfindung seines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, welches in Teilen noch nicht ausgeglichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten worden war, zugunsten der Antragstellerin einen Abfindungsbetrag an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren verheiratet. Ihre am 17.12.1982 geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 14.03.2001 (46 F 115/00) geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 01.12.1982 bis zum 29.02.2000 durchgeführt. Dabei wurde das betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei der … GmbH nur teilweise in Höhe von 89,60 DM durch Saldierung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen und die den Grenzbetrag von 89,60 DM monatlich überschreitenden betrieblichen Anrechte gemäß § 2 VAHRG a.F. dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Bei der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der … GmbH handelt es sich gemäß der Pensionszusage vom 30.12.1992 um die Zusage einer monatlichen Altersrente in Höhe von 4.000 DM. Nach Einholung des unter dem 07.04.2022 vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachtens des Sachverständigen … hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner gemäß § 23 VersAusglG zur Zahlung einer Abfindung für den noch nicht ausgeglichenen Anteil seiner betrieblichen Altersversorgung bei der … GmbH in Höhe von 72.201,10 € verpflichtet und dem Antrag der Antragstellerin entsprechend angeordnet, dass die Abfindungssumme an die Beschwerdeführerin zu zahlen ist. Gegen diese ihr am 02.12.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 27.12.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 21.12.2022. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Zahlung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 72.201,10 € zugunsten der Antragstellerin an die gesetzliche Rentenversicherung zu bezahlen ist. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Versorgungsausgleichskasse keine zulässige Zielversorgung im Sinne der §§ 23, 24 Abs. 2 VersAusglG sei. Soweit in § 24 Abs. 2 VersAusglG für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung auf § 15 VersAusglG verwiesen werde und dort in Abs. 5 Satz 2 für den Fall des Ausgleichs von Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger vorgesehen sei, sei die Vorschrift dahingehend systemkonform teleologisch zu reduzieren, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht anzuwenden sei. Denn die Vorschrift sei mit § 1 VersAusglKassG nicht vereinbar, wonach die Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ausschließlich darin bestehe, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 31.01.2023 Bezug genommen. Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Hilfsweise beantragt sie, den Antragsgegner zur Zahlung des Ausgleichsbetrags an die Deutsche Rentenversicherung zu verpflichten. Weiter beantragt sie, den vom Antragsgegner zu zahlenden Ausgleichsbetrag gemäß § 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verzinslich zu stellen. Die zu dem Hilfsantrag der Antragstellerin angehörte Deutsche Rentenversicherung Bund hat mitgeteilt, dass sie als Zielversorgungsträger nicht zur Verfügung stehe. Eine Begründung von Anrechten sei aufgrund der bindenden Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und Ablaufs des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze für die ausgleichsberechtigte Person gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 187 Abs. 4 SGB VI nicht mehr zulässig. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich im Beschwerdeverfahren aber nicht geäußert. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zu Recht zur Zahlung des Abfindungsbetrags an die Beschwerdeführerin verpflichtet. 1. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für das Verlangen einer zweckgebundenen Abfindung gemäß §§ 23 f. VersAusglG zu Recht bejaht, den Zeitwert des Ausgleichswerts im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nachvollziehbar ermittelt und zutreffend begründet, dass die Zahlung der Abfindung dem Antragsgegner zumutbar ist, § 23 Abs. 2 VersAusglG. Insofern nimmt der Senat auf die überzeugenden und von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen. 2. In Ermangelung der Wahl eines anderen Zielversorgungsträgers für die Begründung des neuen Anrechts durch die Antragstellerin hat das Amtsgericht zu Recht die Beschwerdeführerin als Zielversorgungsträger bestimmt, §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG. a) Gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG kann der Ausgleichsberechtigte bestimmen, bei welchem Versorgungsträger ein Anrecht begründet werden soll. Der ausgewählte Zielversorgungsträger muss bereit sein, den Ausgleichsberechtigten in sein Versorgungssystem aufzunehmen (jurisPK-BGB/Breuers, 10. Auflage 2023, § 24 VersAusglG Rn. 15). Benennt der Ausgleichsberechtigte keine Zielversorgung, wird mit der Abfindung gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw., wenn ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen ist, gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG hiervon abweichend ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Zielversorgungsträgers zu der Aufnahme der Abfindung fehlt oder die Anforderungen an die Angemessenheit der Zielversorgung nach § 15 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt sind (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 24 VersAusglG Rn. 20). b) Danach hat das Amtsgericht zu Recht die Beschwerdeführerin als Zielversorgungsträger bestimmt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.09.2022 mitgeteilt, dass mit Blick auf ihr Alter kein Zielversorgungsträger zu finden sei, der die Ausgleichszahlung aufnehmen würde, und daher beantragt, die Zahlung des Ausgleichsbetrages an die Versorgungsausgleichskasse anzuordnen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Aufnahme der Abfindung nicht erteilt hat, ist unschädlich, weil sie aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG als Auffangversorgungsträger zur Aufnahme der Abfindung verpflichtet ist. c) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass § 24 Abs. 2 VersAusglG unter Berücksichtigung des in § 1 VersAusglKassG normierten Zwecks der Versorgungsausgleichskasse einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass sich die Verweisung nicht auf § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG erstrecke, folgt der Senat dem nicht. aa) Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die gesetzliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse nach dem Wortlaut des § 1 VersAusglKassG ausschließlich darin besteht, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des VersAusglG nicht ausübt. Entsprechend ist in § 2 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse bestimmt, dass Gegenstand des Vereins die Begründung von Anrechten und die entsprechende Durchführung der Versorgung nach den gesetzlichen Vorschriften ist, wenn im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes im Wege der externen Teilung ausgeglichen wird und die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nicht ausübt. bb) Ebenfalls zutreffend trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG über die Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse für die externe Teilung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz in der ursprünglichen Fassung des VersAusglG (Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009, BT-Drucksache 16/10144, S. 11) noch nicht vorhanden war, sondern erst durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BT-Drucksache 16/13424, S. 22) in das VersAusglG aufgenommen wurde. cc) Hieraus folgt indes nicht, dass die Versorgungsausgleichskasse nach der Gesetzessystematik ausschließlich als Auffangversorgungsträger für die externe Teilung eines Anrechts in Betracht käme. Dies ergibt sich weder aus der Gesetzeshistorie (BT-Drucksache 16/13424, S. 36) noch aus dem gesetzlich normierten Zweck der Versorgungsausgleichskasse (Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage 2023, F. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Rn. 1083; Adamus FamRB 2022, S. 261, 262; Götsche jurisPR-FamR 17/2022 Anm. 1; Ackermann-Sprenger NZFam 2022, 648, 651). Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit der Verweisung in § 24 Abs. 2 VersAusglG für die Abwicklung einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG auf die Vorschrift des § 15 VersAusglG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gerade für die Anwendbarkeit der Regelungen der externen Teilung entschieden (OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21, juris Rn. 19). Denn beide Vorgänge sind miteinander vergleichbar. Sowohl bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich bei der Scheidung nach § 14 VersAusglG als auch bei der Abfindung eines bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrechts nach § 23 VersAusglG wird durch Einzahlung eines Geldbetrages bei einem Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht für den Ausgleichsberechtigten neu begründet. Beide Vorgänge unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird (OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21, juris Rn. 19; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 24 VersAusglG Rn. 21; Wick, a.a.O., Rn. 1083). Soweit es um den Ausgleich anderer Anrechte als solcher nach dem Betriebsrentengesetz geht, hinsichtlich derer nach §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgungsträger berufen ist, hat sich bislang insofern eine vergleichbare Problematik gestellt, als in der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 187 SGB VI eine Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur in den Fällen der externen Teilung nach § 15 VersAusglG (§ 187 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI) und einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 VersAusglG (§ 187 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI) möglich war, der Gesetzgeber es mithin zunächst versäumt hatte, eine korrespondierende Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu schaffen, welche eine Vereinnahmung von Zahlungen zur Abfindung schuldrechtlich auszugleichender Anrechte ermöglichte. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es aufgrund der in § 24 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Verweisung auf den gesamten § 15 VersAusglG als naheliegend angesehen, dass ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Auffangversorgungsträger zu begründen ist (BGH vom 05.10.2022 - XII ZB 74/20, juris Rn. 32; ebenso BeckOGK/Fricke, VersAusglG, Stand: 01.02.2023, § 24 Rn. 19.1), und nicht etwa eine Einschränkung der Verweisung erwogen. dd) Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass hinsichtlich des von der Versichertengemeinschaft zu tragenden Vollstreckungsrisikos bedeutsame Unterschiede zwischen der externen Teilung bei Scheidung nach § 14 VersAusglG und der Abfindung nach § 23 VersAusglG bestünden, da im letztgenannten Fall die Versorgungsausgleichskasse bei Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichspflichtigen dennoch gesetzlich verpflichtet ist, den zugunsten des Ausgleichsberechtigten festgesetzten Anspruch auf die Einrichtung einer Versorgung umzusetzen, hat der Gesetzgeber dieses Risiko mit der in § 24 Abs. 2 VersAusglG angeordneten Verweisung in Kauf genommen (OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21, juris Rn. 19). Im Übrigen besteht das Ausfallrisiko des Ausgleichspflichtigen und die Belastung der Versichertengemeinschaft gleichermaßen, wenn anstelle der Versorgungsausgleichskasse ein anderer Versorgungsträger als Zielversorgung fungiert. Die Unterschiede im Vollstreckungsrisiko stehen der Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger einer Abfindung daher nicht entgegen (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 24 VersAusglG Rn. 21). ee) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die in § 23 Abs. 3 VersAusglG vorgesehene Ratenzahlung bei ihr nicht umsetzbar sei, weil sie mit den bei ihr verfügbaren und durch die Bundesanstalt für die Finanzaufsicht genehmigten Tarifen nicht abbildbar sei, richten sich weder die Auslegung noch die Anwendbarkeit der vom Gesetzgeber normierten Verweisungsvorschrift des § 24 Abs. 2 VersAusglG nach der Tarifstruktur der Beschwerdeführerin. Im Übrigen stellt sich die angesprochene Problematik vorliegend nicht, weil das Amtsgericht eine Einmalzahlung und keine Ratenzahlung angeordnet hat. 3. Eine Verzinsung des vom Antragsgegner zu zahlenden Abfindungsbetrages ist nicht anzuordnen. a) Das Beschwerdegericht ist berechtigt, über die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Verzinsung des Abfindungsbetrages zu entscheiden, ohne dass es hierfür einer - in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen - Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bedürfte (BGH vom 03.10.1984 - IVb ZB 42/82, juris Rn. 21 f.). Denn das Beschwerdegericht hat die erstinstanzliche Entscheidung zu dem von der Beschwerde betroffenen Versorgungsanrecht bereits auf das Hauptrechtsmittel in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das Verschlechterungsverbot zu überprüfen (BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 26). b) Der Abfindungsbetrag ist allerdings nicht gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit verzinslich. Denn Anspruch auf Prozesszinsen besteht nur, wenn die Hauptforderung fällig ist (BGH vom 25.01.2013 - V ZR 118/11, juris Rn. 9; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 291 Rn. 5; jurisPK-BGB/Seichter, a.a.O., § 291 Rn. 6). Fälligkeit tritt vorliegend indes erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ein (zu § 317 BGB: BGH vom 04.07.2013 - III ZR 52/12, juris Rn. 33; zu § 315 Abs. 3 BGB: BGH vom 04.04.2006 - X ZR 122/05, juris Rn. 22 f.; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 291 Rn. 5, § 315 Rn. 17). Denn erst mit Eintritt der Rechtskraft steht fest, an welchen Versorgungsträger und in welcher Höhe der Antragsgegner den Abfindungsbetrag zu leisten hat. Eine Verzinsung ist auch nicht für den Zeitpunkt ab Eintritt der Rechtskraft anzuordnen. Im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsentscheidung können Prozesszinsen nach § 291 BGB nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges; vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll. Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr eintreten, sodass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BGH vom 04.04.2006 - X ZR 122/05, juris Rn. 23). Im Übrigen wäre der Anspruch auf Prozesszinsen auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 291 BGB ausgeschlossen. Prozesszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (jurisPK-BGB/Seichter, a.a.O., § 291 Rn. 5). Einen derartigen Nachteil hat die Antragstellerin indes nicht erlitten. Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Zeitwert des Ausgleichswerts auszugleichen. Dieser wurde durch den Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 07.04.2022 bezogen auf den 31.07.2022 ermittelt. c) Einer Zurückweisung des auf Verzinsung gerichteten Antrags der Antragstellerin im Tenor bedarf es nicht. Denn der Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.02.2023 ist nicht als unbefristete (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 66 FamFG Rn. 5) Anschlussbeschwerde auszulegen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin eine für die Prüfung ihres Begehrens nicht erforderliche und daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Anschlussbeschwerde einlegen wollte. Bei ihrem Antrag handelt es sich um Vortrag zur Sach- und Rechtslage, welchen die Antragstellerin auch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführerin vorbringen kann (BGH vom 03.10.1984 - IVb ZB 42/82, juris Rn. 22) und den das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Entscheidung zu prüfen hat, über den aber nicht gesondert im Tenor zu entscheiden ist. III. 1. Von einer Erörterung in einem Termin gemäß § 221 Abs. 1 FamFG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Auflage 2022, § 221 Rn. 2) wird abgesehen, da es in erster Linie um die Entscheidung von Rechtsfragen geht und eine mündliche Erörterung weder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der anwaltlich vertretenen Beteiligten noch zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. Es besteht kein Anlass, davon abzusehen, der unterlegenen Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 FamGKG. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Anrecht. Unter Zugrundelegung monatlicher Einkünfte der Beteiligten in Höhe von 1.460,33 € + 5.000 € errechnet sich ein Verfahrenswert in Höhe von 3.876,20 € (2/10 x 3 x 6.460,33 €). 4. Es besteht kein Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die in § 70 Abs. 2 FamFG normierten Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, ob die Verweisung des § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG auch dessen Abs. 5 Satz 2 erfasst, der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21) an, welche im Schrifttum auf einhellige Zustimmung gestoßen ist (Adamus FamRB 2022, S. 261, 262; Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 17. Auflage 2023, § 24 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 24 VersAusglG Rn. 21; BeckOGK/Fricke, a.a.O., § 24 VersAusglG Rn. 19.1; Götsche jurisPR-FamR 17/2022 Anm. 1; Ackermann-Sprenger NZFam 2022, 648, 651; s. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 24 VersAusglG Rn. 8). Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.