Beschluss
16 UF 86/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0727.16UF86.23.00
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Leitsätze
Zur Übertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Elternteil, der zusammen mit den Kindern in das polizeiliche Opferschutzprogramm aufgenommen wurde und mit Ihnen an einen geheim gehaltenen Ort umgezogen ist.(Rn.97)
(Rn.98)
Tenor
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 19.05.2023, Az. 37 F 77/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 19.05.2023, Az. 37 F 77/23, wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Übertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Elternteil, der zusammen mit den Kindern in das polizeiliche Opferschutzprogramm aufgenommen wurde und mit Ihnen an einen geheim gehaltenen Ort umgezogen ist.(Rn.97) (Rn.98) 1. Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 19.05.2023, Az. 37 F 77/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Heidelberg vom 19.05.2023, Az. 37 F 77/23, wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. A. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge für die ehegemeinsamen Kinder auf die Antragstellerin. Die beteiligten Eltern Dr. K. (im Folgenden: Mutter) und B. (im Folgenden: Vater) waren seit dem ….2011 verheiratete Eheleute. Seit März 2020 leben sie endgültig getrennt voneinander, nachdem es im Sommer 2015 bereits zu einer kurzzeitigen, vorübergehenden Trennung gekommen war. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Heidelberg vom 30.06.2022 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder Y., geboren am …, N., geboren am …, und I., geboren am … hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Kinder im Haushalt der Mutter. Mit dem Vater hatten die Kinder bis April 2023 aufgrund unterschiedlicher Elternvereinbarungen, die jeweils vor Gericht gefunden wurden, regelmäßige Umgangskontakte. Die Mutter ist Ärztin und hat im März 2022 Praxisanteile an einer Gemeinschaftspraxis in ... erworben. Der Vater ist als internistischer Oberarzt und Leiter des Labors im … tätig. Bei ihm wurde eine depressive Störung diagnostiziert. Zudem besteht eine Alkoholerkrankung. Seit dem 28.01.2020 nimmt er aufgrund der bestehenden Suchtproblematik regelmäßig ambulante Betreuungsangebote des Baden-Württembergischen Landesverbands für Prävention und Rehabilitation (bwlv) in Anspruch. Letztere bestätigte ihm mit Schreiben vom 19.06.2023 Krankheitseinsicht, Behandlungsbereitschaft und eine insgesamt positive Prognose bezüglich einer abstinenten Lebensführung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der bwlv vom 19.06.2023 Bezug genommen. In der Zeit zwischen dem 11.03.2019 bis 16.04.2019 befand sich der Vater aufgrund einer rezidivierenden, depressiven Störung (mittelgradige Episode F 33.1) stationär in der … Fachklinik Psychosomatik, Psychotherapeutische Medizin und Naturheilverfahren in ... Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Fachklinik vom 17.05.2019 verwiesen. Der Hausarzt des Vaters - Dr. med. ... - attestierte diesem mit ärztlicher Bescheinigung vom 15.06.2023, dass der Vater emotional einen kontrollierten Eindruck mache und keine Anzeichen auf eine (erweiterte) Suizidalität bestünden. Im Jahr 2020 absolvierte der Vater von Januar bis Juni aufgrund seiner Suchtproblematik zunächst eine Entgiftung und Therapie und sodann eine Reha. Die Kindeseltern führten seit ihrer endgültigen Trennung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg mehrere gerichtliche Verfahren. Mit Beschluss vom 29.10.2021 wurde die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Operation des Nabelbruchs bei I. auf die Mutter übertragen (Az. 37 F 168/21). Im Verfahren Az. 37 F 201/21 verständigten sich die Eltern am 20.01.2022 auf einen Regelumgang. Auf Antrag des Vaters wurden im Verfahren Az. 37 F 64/22 diverse Themen zwischen den Eltern mit Hilfe des Gerichtes geregelt, wie die Zustimmung zu Schutzimpfungen, die Kommunikation über behandlungsbedürftige Verletzungen der Kinder, das Verhältnis zwischen Vater und Eltern der Mutter sowie der Krankenversicherungsschutz der Kinder. Am 17.11.2022 trafen die Eltern im Rahmen eines vor dem Amtsgericht geführten Vermittlungsverfahrens unter dem Az. 37 F 142/22 eine Zwischenvereinbarung zum Umgang, nachdem es bei I. zu Beschwerden und Durchfall - ausweislich des Vortrages der Mutter ausgelöst durch eine Laktoseintoleranz und falsche Ernährung durch den Vater - nach den Umgängen gekommen war. Außerdem verpflichtete sich der Vater auf Wunsch der Mutter, zum Nachweis seiner Alkoholabstinenz im Abstand von drei Monaten Haarproben abzugeben. Nach dieser Vereinbarung fanden in der Zeit zwischen Dezember 2022 bis Februar 2023 Umgänge ohne Übernachtung jeweils an drei Wochenenden samstags bzw. sonntags für jeweils zwei bzw. fünf Stunden statt. Ab März 2023 fand der Umgang wieder entsprechend der Vereinbarung vom 20.01.2022 aus dem Verfahren Az. 37 F 201/21 auch mit einem Übernachtungswochenende monatlich von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr statt. Am 21.04.2023 erstattete die Mutter Strafanzeige gegen den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs an I. Das hierzu geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heidelberg, Az. 727 Js 17112/23, ist noch nicht abgeschlossen. Seit dem 27.04.2023 sind für die Mutter ausweislich der vorgelegten Bestätigung vom 15.06.2023 Opferschutzmaßnahmen der Kriminalpolizeidirektion H. installiert. Gemeinsam mit den Kindern zog sie aus dem gemeinsamen Haus aus und hielt sich seitdem an - zunächst wechselnden - geheimen Orten auf. Seit Mitte Juni 2023 ist die Mutter mit den gemeinsamen Kindern an einen entfernteren Ort umgezogen, der nicht im Raum H./M. liegt. Mit Beschluss vom 19.05.2023 schloss das Amtsgericht in dem Verfahren Az. 37 F 81/23 den Umgang mit dem Vater zum Schutz der Kinder vorläufig aus. Die Mutter hatte durch eidesstattliche Versicherung vom 19.04.2023 (Az. 37 F 66/23, 8 ff.) glaubhaft gemacht, dass die Kinder nach dem Umgangskontakt am 11./12.03.2023 und erneut nach dem nächsten - und letzten - Kontakt zum Vater am 01.04.2023 ein auffälliges Verhalten gezeigt hätten. Insbesondere bei I. seien heftige Belastungsreaktionen aufgetreten. Er habe massiv eingekotet, beim Zähneputzen verkrampft und gewürgt, Ängste entwickelt, nicht mehr alleine einschlafen können und nachts eingenässt. Nach dem Wochenende 11./12.03.2023 habe er über Schmerzen am Po und nach dem Umgang am 01.04.2023 über Schmerzen am Penis geklagt. Nach diesem letzten Umgang habe er der Mutter gegenüber auch formuliert, dass er Angst habe vor dem Vater und nicht wisse warum. Auch die älteren Kinder hätten nach diesem letzten Umgang mehrere Nächte nicht mehr alleine schlafen können und ein für sie ungewohnt aggressives Verhalten gezeigt. Derzeit ist vor dem Amtsgericht Heidelberg noch ein Hauptsacheverfahren Umgang (Az. 37 F 66/23) anhängig, in dem ein familien- und aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zum Umgang und zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Kinder eingeholt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 17.05.2023 verwiesen (Az. 37 F 66/23, 51 ff.). Die Mutter hat durch eidesstattliche Versicherung vom 10.05.2023 (Az. 37 F 77/23, 7 ff.) in hiesigem Sorgeverfahren vorgetragen, dass eine einvernehmliche Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich sei. Seit dem Aufenthalt des Vaters in der Entzugsklinik im Jahr 2020 vermeide sie es, mit dem Vater alleine in einem Raum zu sein. Bereits vor der Trennung im Jahr 2020 und auch schon im Jahr 2019 habe der Vater ihr sinngemäß gedroht, sie umzubringen. Er habe geäußert, sie zu vernichten, wenn sie ihm Böses wolle. Jetzt fürchte sie um ihr Leben und das der gemeinsamen Kinder, da sie den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs angezeigt habe, wodurch er erhebliche private und berufliche Nachteile zu erwarten habe. Sie rechne daher mit einer Gewalteskalation seinerseits. Der Vater sei gewaltbereit und habe ihr auch mehrfach gedroht. Bereits nach der ersten Trennung der Beteiligten im Jahr 2015 habe der Vater damit gedroht, Y. einfach mitzunehmen, weil es sein Recht sei. Zuvor habe er mehrfach angedroht, sich selbst das Leben zu nehmen und auch ihr etwas anzutun. Der Vater habe sie im Jahr 2020 körperlich angegriffen und sie die Treppe vom EG zum 1. OG einige Stufen hochgestoßen und später zwischen Bank, Tisch und Esszimmerwand geschubst und massiv bedrängt. Der Vater habe in für ihn stressigen Situationen ein großes Problem mit seiner Impulskontrolle und zeige eine hohe Aggressions- und Gewaltbereitschaft. Um den erforderlichen Schutz für die gemeinsamen Kinder und sie sicherstellen zu können, müsse sie ihren Lebensmittelpunkt schnellstmöglich verändern, ohne dass der Vater Kenntnis vom neuen Aufenthaltsort erlange. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch dauerhaft ein Identitätswechsel notwendig und erforderlich sei. Dieser Opferschutz könne nur dann zum Wohle der Kinder umgesetzt werden, wenn sie alle Entscheidungen die Kinder betreffend ohne Absprache mit dem Vater umsetzen und insbesondere die weiteren notwendigen An- und Ummeldungen (Schule, Kindergarten etc.) alleine entscheiden könne. Die Mutter hat dementsprechend erstinstanzlich beantragt, das alleinige Sorgerecht für die Kinder Y. , geboren am …, N. , geboren am … und I. , geboren am … auf die Mutter zu übertragen. Der Vater hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dass es an einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichtes fehle. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch ihn. Die Mutter dagegen gefährde das Kindeswohl, wenn sie auf unbestimmte Zeit untertauche, die Kinder nicht beschult würden und diese aufgrund des Ortswechsels eine erhebliche Anpassungsleistung vollbringen müssten. Es sei auch nicht ersichtlich, weswegen die Mutter gerade jetzt um ihr Leben bange und ein Umzug erforderlich sei. Sie stütze dies überwiegend auf Vorfälle, die viele Jahre zurück lägen. Die Gefährdungssituation sei rein spekulativ. Wenn den Kindern tatsächlich Gefahr durch den Vater drohen sollte, sei es ausreichend, den Umgang auszuschließen. Es bestehe noch eine hinreichende Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Insbesondere seien sich diese - bis zu dem für den Vater überraschend nunmehr gestellten Antrag - darüber einig gewesen, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder im Haushalt der Mutter sein solle. Außergerichtlich hätten sie sich zudem über den Besuch des Kindergartens und den Besuch der weiterführenden Schule einigen können. Auch in den gerichtlichen Verfahren hätten die Eltern stets eine Einigung erzielt. Die vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeiständin hat erstinstanzlich im Termin mündlich berichtet. Sie hat den Antrag der Mutter unterstützt und ausgeführt, dass es aus ihrer Sicht derzeit keine Alternative zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter gebe. Wenn die Mutter einen Umzug plane, sei eindeutig, dass die Kinder mit dieser gehen würden; hierfür spreche auch die Kontinuität. Zudem hätten die Kinder nach ihren Beobachtungen kein sehr inniges Verhältnis zum Vater. Nach ihrer Einschätzung könnten diese es auch gut aushalten, vorläufig keinen Kontakt zum Vater zu haben. Bei ihrem Besuch im Haushalt der Mutter seien die Kinder fröhlich und ausgelassen gewesen. Dies sei ein Zeichen dafür, dass die Mutter gut in der Lage sei, ihre Ängste nicht auf die Kinder zu übertragen. Es sei der Mutter zu verdanken, dass die Kinder den Vater weiter sehen wollten. Sie schätze die Mutter als realistisch und bodenständig ein, die sich gut um die Kinder kümmere und ihnen nicht den Vater vorenthalten wolle. Wenn die Mutter äußere, dass es im Hinblick auf das Verhalten von I. zu einem gravierenden Vorfall gekommen sein müsse, dann nehme sie das sehr ernst. Am 15.05.2023 hat das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beteiligten, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt angehört. Auf den Vermerk wird Bezug genommen. Die Mutter wurde zum Termin von zwei Beamten der Kriminalpolizei Heidelberg - Abteilung Opferschutz - begleitet. Nach der in der erstinstanzlichen Anhörung abgegebenen Einschätzung der Beamten besteht für die Mutter ein erhöhtes Gefährdungspotential mit Gefahr für Leib und Leben. Auch insoweit wird bezüglich der Einzelheiten auf den amtsgerichtlichen Vermerk Bezug genommen. Am 11.05.2023 hat das Amtsgericht die Kinder im Verfahren Az. 37 F 66/23 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin angehört (37 F 66/23, 34 ff.). Im der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Kinder nicht erneut angehört. Mit Beschluss vom 19.05.2023 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder Y, geboren am …, N., geboren am …, und I., geboren am … vorläufig auf die Mutter übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen. Gegen den am 30.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Vater mit am 05.06.2023 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er vor, dass der amtsgerichtliche Beschluss gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoße. Es sei eine Gefahr für das Kindeswohl erforderlich, um die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil rechtfertigen zu können. Objektiv bestehe für die Kinder gar keine Gefahr, weil es keine objektiven Anhaltspunkte für den Verdacht des sexuellen Missbrauches durch den Vater gebe. Die Mutter sei auch nicht in ein Opferschutzprogramm aufgenommen worden, sondern lediglich von zwei Polizeibeamten zum Termin begleitet worden. Der amtsgerichtliche Beschluss verstoße zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, weswegen nicht eine Übertragung allein des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zur Abwendung der vermeintlich durch den Vater bestehenden Gefahr ausreichend sei. Auch werde nicht zwischen den drei Kindern differenziert. Das Amtsgericht verkenne ferner, dass es den Eltern nicht an einer Kommunikations - und Kooperationsfähigkeit mangele. Diese würden in regem schriftlichem Austausch stehen; eine persönliche Kommunikation sei dagegen nicht erforderlich. Der Sachverhalt sei vielmehr in einem amtswegig einzuleitenden Hauptsacheverfahren umfassend zu ermitteln. Abschließend rügt der Vater die fehlende Anhörung der Kinder zum Sorgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 05.06.2023 und vom 05.07.2023 samt Anlagen verwiesen. Der Vater beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 19.05.2023 auszusetzen, den vorbezeichneten Beschluss aufzuheben und den Antrag der Mutter zurückzuweisen. Die Mutter beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 19.05.2023 und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss, vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses bereits deswegen nicht in Betracht komme, weil die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben werde. Eine Aussetzung der Entscheidung hätte zudem aufgrund des mittlerweile bereits vollzogenen Umzuges der Mutter gravierende Folgen. Sie wäre handlungsunfähig. Es stünden in naher Zukunft z. B. mit dem bevorstehenden Schuleintritt von I. zum Schuljahr 2023/2024 auch Entscheidungen an. Es fehle zudem an einer von Respekt getragenen wechselseitigen Kommunikation. Nach dem Umgang am 01.04.2023 hätte insbesondere I. massive Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. In einem Telefonat mit der Kinderärztin habe diese sofort angesprochen, ob die Mutter den Verdacht des sexuellen Missbrauches habe. Zur Bestätigung legt die Mutter ein ärztliches Attest der Kinderärztin vom 26.06.2023 vor, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Sie sei mit I. auch beim Kinderschutzzentrum gewesen, das ihr geraten hätte, die Kinder nicht mehr dem Vater zu überlassen. Zum Nachweis legt die Mutter ein Schreiben des Kinderschutzzentrums vom 12.05.2023 vor, auf das Bezug genommen wird. Die Mutter sei bereit, zum Schutz ihrer Kinder ihre gesamte Existenz aufs Spiel zu setzen. Die von ihr erworbenen Praxisanteile müsse sie veräußern und unklar sei auch, ob sie ihren Kreditverpflichtungen weiter nachkommen könne. Möglicherweise müsse sie Privatinsolvenz anmelden. Sie könne aufgrund ihrer aktuellen gesundheitlichen Probleme bis auf weiteres nicht in ihrem Beruf als Ärztin arbeiten. Auch unabhängig von dem durch die Mutter geäußerten Verdacht des sexuellen Missbrauches sei die elterliche Sorge aufzuheben und auf die Mutter als Hauptbezugsperson zu übertragen. Die Verfahrensbeiständin der Kinder hat mit Schreiben vom 20.06.2023 im Beschwerdeverfahren umfassend schriftlich berichtet. Sie unterstützt den Antrag der Mutter und führt aus, dass sie für eine gemeinsame elterliche Sorge keine Grundlage sehe. Bereits bevor für die Mutter Schutzmaßnahmen im Rahmen des Opferschutzprogramms installiert worden seien, wäre das Konfliktniveau zwischen den Eltern über die Maße hoch gewesen. Diese seien nicht in der Lage, gemeinsam gute Entscheidungen für die Kinder zu treffen. Der Vater habe zudem berichtet, dass die Mutter seit 1,5 Jahren kein Wort mehr mit ihm rede. Zur derzeitigen Situation der Kinder führt sie aus, dass die beiden älteren Kinder seit Juni 2023 wieder in die Schule gehen würden. I. könne nach wie vor nicht alleine auf die Toilette gehen und würde nachts Windeln benötigen. Die Mutter leide derzeit unter Panikattacken und sei arbeitsunfähig. Nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin habe die Mutter noch im Januar 2022 keine Bedenken gehabt, die Kinder beim Vater zu belassen. Vielmehr seien die Umgänge bis zu den Sommerferien 2022 gut verlaufen. I. sei nachts trocken gewesen. Am 20.09.2022 sei I. mit Durchfall vom Vater zurückgekommen. Auch im Oktober 2022 habe I. nach dem Umgang über Bauchweh geklagt und danach eine Woche - auch nachts - eingekotet. Im November 2022 habe die Mutter berichtet, dass sich I. vor dem Umgang übergeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 20.06.2023 Bezug genommen. Das Jugendamt hat im Anhörungstermin sinngemäß beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat die Beteiligten am 12.07.2023 und die Kinder am 21.07.2023 jeweils persönlich angehört. Auf die entsprechenden Vermerke wird Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg, Aktenzeichen 37 F 107/15, 37 F 115/15 (inklusive Schutzschrift der Mutter), 37 F 168/21, 37 F 201/21, 37 F 64/22, 37 F 142/22, 37 F 66/23 und 37 F 81/23 sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft Heidelberg 530 Js 2798/18, 3 Cs 530 Js 960/19, 7 Cs 230 Js 28365/16 und 717 Js 17112/23 lagen dem Senat vor. B. Die Beschwerde ist nach §§ 57 Satz 2 Nr.1; 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und deswegen - ebenso wie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses - zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die elterliche Sorge für die ehegemeinsamen Kinder auf die Mutter übertragen. Verfahrensfehler wurden geheilt (I.). Im Übrigen besteht sowohl ein Anordnungsgrund (II.) als auch ein Anordnungsanspruch (III.). I. Zwar leidet das Verfahren des Amtsgerichts an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil die Kinder nicht zum Sorgerecht angehört worden sind. Diesen Verfahrensfehler hat der Senat jedoch durch die erfolgte Kindesanhörung geheilt. II. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anordnungsgrund angenommen. 1. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden iSd § 49 Abs. 1 FamFG ist vorliegend trotz des in Kindschaftsverfahren geltenden Beschleunigungsgebotes und trotz der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben. Denn eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (hierzu Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 49 Rn. 3, zum Strafrecht: BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 2.9.2022 – 2 BvR 1532/22 - NJW 2023, 148, beck-online; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 49 Rn. 15). 2. Dies ist vorliegend der Fall. a. Ein dringendes Regelungsbedürfnis im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bereits deswegen vor, weil mit den Umzugsplänen der Mutter eine Einigkeit der Eltern über den Aufenthalt der Kinder nicht mehr gegeben ist. Die Mutter ist nach ihrer Anzeige gegen den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs nachweislich in das Opferschutzprogramm der Kriminalpolizei H. aufgenommen worden und hat vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der amtsrichterlichen Entscheidung konkret einen Umzug geplant. Seit Mitte Juni 2023 ist die Mutter auch tatsächlich mit den gemeinsamen Kindern an einen unbekannten Ort verzogen, so dass nach der Beschwerde des Vaters nunmehr über eine Rückgängigmachung zu entscheiden ist. Vor diesem Hintergrund ist zum Wohl der Kinder eine sofortige - vorläufige - gerichtliche Entscheidung zwingend. Der weitere Aufenthalt derselben kann nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ungeklärt bleiben. b. Es liegt aber auch ein dringendes Regelungsbedürfnis für die weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge vor. aa. Die polizeilichen Opferschutzmaßnahmen berühren das Kindeswohl nachhaltig, da diese von den Kindern erhebliche Anpassungsleistungen verlangen. Sie verlieren nicht nur ihren gewohnten Lebensbereich, sondern auch ihr gesamtes soziales Umfeld wie Schule und Freunde. Zudem können die Maßnahmen nur dann effektiv umgesetzt werden, wenn der Aufenthalt der Kinder (zunächst) geheim bleibt und zugleich der Kontakt zum Vater (zunächst) abgebrochen wird. Die Opferschutzmaßnahmen wirken sich zudem auf nahezu alle Teilbereiche der elterlichen Sorge aus. Denn sowohl bei den erforderlichen behördlichen Ummeldungen der Kinder, als auch bei den Anmeldungen an einen neuen Kindergarten bzw. an neue Schulen und auch bei Therapiemaßnahmen oder bei sonstigen erheblichen Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge bedürfen die im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Zustimmungen des Vaters vorheriger Informationen, die jeweils Rückschlüsse auf den Aufenthalt der Kinder und zugleich der Mutter zulassen würden. bb. Vor dem Hintergrund der erheblichen Auswirkungen auf das Kindeswohl kann zur Begründung eines Regelungsbedürfnisses allerdings weder allein auf die Anzeigenerstattung durch die Mutter noch allein auf den installierten Opferschutz abgestellt werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob es für die Ängste und den Verdacht der Mutter zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte gibt und diese nicht willkürlich vorgebracht sind. Nicht entscheidend für die Frage des Regelungsbedürfnisses ist dagegen, ob sich der durch die Mutter geäußerte Verdacht im Laufe der noch ausstehenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit verdichtet. Denn mit dem im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zulässig zur Verfügung stehenden Mitteln kann der im Raum stehende Tatverdacht gegen den Vater zum einen nicht abschließend geklärt werden, zum anderen ist Prüfungsmaßstab allein das Kindeswohl (§ 1697 a Abs. 1 BGB). Dementsprechend kommt es für die Frage des Regelungsbedürfnisses auch nicht entscheidend darauf an, was die Kinder im Rahmen der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren ausgesagt haben. Der Senat hat die Kinder selber angehört und sich einen eigenen Eindruck verschafft. cc. Die Anzeige der Mutter erfolgte zur Überzeugung des Senates nicht ins Blaue hinein und ist nicht willkürlich. (a). Zwar haben sowohl die Mutter als auch der Vater ihre jeweiligen Positionen glaubhaft gemacht, so dass nach Ansicht des Senates für keine der beiden Versionen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Die durchaus gravierenden Verhaltensauffälligkeiten des 6-jährigen I. - Einkoten (mit festem Kot) nach den Umgängen, Würgereiz beim Zähneputzen, „Monster im Badezimmer“ - sowie die Schmerzen am Penis hat nicht nur die Mutter eidesstattlich versichert (eidesstattliche Versicherung vom 24.04.2023, 37 F 66/23, 8), sondern auch die Zeugin A. L. (eidesstattliche Versicherung vom 10.05.2023, 37 F 66/23, 33). Die Mutter hat ferner eidesstattlich versichert die Befürchtung geäußert (eidesstattliche Versicherung vom 10.05.2023, Beiakte 37 F 77/23, 7 ff (11)), der an Depressionen und einer Alkoholerkrankung leidende Vater könne sich - und die gemeinsamen Kinder - im Wege eines erweiterten Suizides umbringen. Hiergegen stehen die Glaubhaftmachungen des Vaters. Zwar leidet er an einer depressiven Störung und an einer Alkoholerkrankung. Allerdings geht er offen mit den bestehenden Problemlagen um, befindet sich seit dem 28.01.2020 ausweislich des Schreibens des bwlv vom 19.06.2023 in regelmäßiger ambulanter Betreuung und ist - bei durch den bwlv gestellter positiver Prognose bezüglich einer abstinenten Lebensführung - krankheitseinsichtig sowie behandlungsbereit. Glaubhaft gemacht hat der Vater auch mit ärztlicher Bescheinigung des Dr. med. ... vom 15.06.2023, dass keine Anzeichen auf eine (erweiterte) Suizidalität bestehen. Ferner hat er mit eidesstattlicher Versicherung vom 08.07.2023, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erklärt, dass er seinen Kindern keinerlei Gewalt angetan und insbesondere keine sexuell übergriffigen Handlungen vorgenommen habe. Die Großmutter väterlicherseits hat ferner mit eidesstattlicher Versicherung vom 09.07.2023 mitgeteilt, dass sie an dem Umgangswochenende 11./12.03.2023 gemeinsam mit den drei Enkeln im Haushalt des Vaters übernachtet habe. Der Vater habe, getrennt von den Kindern, auf der Couch geschlafen. Sie habe keinerlei Gewalt oder sexuelle Übergriffe wahrnehmen können. Zu Recht weist der Vater zudem darauf hin, dass es - bis auf die durch ihn selbst und mehrere weitere Zeugen beobachteten Verhaltensauffälligkeiten von I. - keine objektiven Anhaltspunkte gibt, die den Verdacht des sexuellen Missbrauches durch ihn erhärten. Weder aus dem von der Mutter vorgelegten ärztlichen Attest des Kinderarztes vom 26.06.2023 noch aus der Bestätigung des Kinderschutzbundes vom 12.05.2023 lassen sich weitere objektive Erkenntnisse gewinnen. Jedoch mangelt es bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in der überwiegenden Zahl der Fälle an objektiven Beweisen in Form von Bildern möglicher Verletzungen, Videoaufzeichnungen der Tat oder ähnlichem, was den Nachweis derartiger Taten - insbesondere bei Kindern - erheblich erschwert. (b). Allerdings liegen mit den erheblichen Belastungsreaktionen von I., insbesondere dem Einkoten und Würgen beim Zähneputzen, hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte auf ein traumatisches Erleben des Kindes vor. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass das Einkoten von I. und seine Angst vor der Toilette auch andere, krankheitsbedingte Ursachen haben kann. Denn dieser leidet an einer Laktoseintoleranz. Zudem ist es bereits mindestens seit Herbst 2022 nach den Umgängen zu ungeklärten Durchfällen (wässriger Stuhlgang) von I. gekommen, die nach dem Vorbringen der Mutter möglicherweise durch eine nicht laktosefreie Ernährung im Haushalt des Vaters bedingt sind. Die Tatsache, dass bei I. erhebliche Belastungsreaktionen vorliegen, wurde letztendlich auch vom Vater nicht in Abrede gestellt. Welche Ursache die Verhaltensauffälligkeiten tatsächlich hat, ob diese dem elterlichen Konflikt oder einer Straftat des Vaters geschuldet sind, kann dagegen im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht abschließend geklärt werden und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. (c). Auch für die durch die Mutter subjektiv empfundene Bedrohungslage gibt es zur Überzeugung des Senates belastbare Anhaltspunkte. Zwar ist die Todesangst der Mutter für den Senat nicht richtig greifbar. Denn der Vater hat keine direkte Todesdrohung (“Ich bringe dich um“) ausgesprochen, sondern angekündigt, die Mutter „zu vernichten“ bzw. „dafür zu sorgen, dass es ihr schlecht gehe“ bzw. „er werde sie fertigmachen“. Dies kann in vielfältiger Form gemeint gewesen sein, auch sozial, beruflich und/ oder finanziell. Aber daran, dass die Mutter tatsächlich Todesangst verspürt, zweifelt der Senat nicht. Die Verfahrensbeiständin, welche die Mutter bereits seit längerer Zeit kennt, schätzt deren Ängste um ihr Leben als authentisch ein. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Mutter bereits seit Jahren erhebliche Angst vor dem Vater habe und sie sich letztendlich auch nur im Rahmen der stationären Therapie des Vaters - in Anwesenheit eines Therapeuten - getraut habe, sich von diesem zu trennen. Die Angst der Mutter war für den Senat im Rahmen der persönlichen Anhörung deutlich sicht- und spürbar. Diese Ängste erscheinen - zumindest in der derzeitigen, strafrechtlich noch ungeklärten Situation - nicht vollkommen unvernünftig. Denn der Vater ist in der Vergangenheit bereits in mehreren strafrechtlichen Verfahren mit impulsivem, unkontrolliertem Verhalten in Erscheinung getreten. Sein durchaus erhöhtes Aggressionspotential und seine Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ergibt sich aus den beigezogenen Strafverfahren, insbesondere aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Heidelberg 7 Cs 230 Js 28365/16. Die Verfahrensbeiständin hat hierzu ausgeführt, dass auch sie den Vater im Gespräch als sehr impulsiv erlebt habe. Er reflektiere sein Verhalten wenig, sei nicht fehlereinsichtig und stelle seine persönliche Kränkung durch die Trennung in den Vordergrund. Bereits in der Vergangenheit habe der Vater grenzüberschreitende Verhaltensweisen gezeigt, indem er sich nicht an Absprachen gehalten habe und ihn auch polizeiliche Gefährderansprachen wenig beeindruckt hätten. Zudem leidet der Vater an einer Alkoholerkrankung sowie Depression. Zwar ist er nachweislich mit positiver Prognose bereits seit längerer Zeit abstinent. Allerdings kann zur Überzeugung des Senates ein suchtbedingter Rückfall mit einhergehenden möglicherweise unkontrollierten, aggressiven Verhaltensweisen gegen die Mutter aufgrund der aktuell zugespitzten Situation nicht ausgeschlossen werden. Denn die von ihr initiierte Strafanzeige hat für ihn möglicherweise existentielle persönliche, soziale und berufliche Auswirkungen. Dass er seine Kinder bereits seit mehreren Wochen - und bis auf weiteres - nicht sehen kann und ihren Aufenthalt nicht kennt, er zudem davon ausgehen muss, dass sie schlecht über ihn denken und seine Person ablehnen, ist bereits ein für ihn eingetretener, erheblicher Nachteil, der geeignet ist, akuten Stress auszulösen, mit der Möglichkeit eines erneuten Alkoholkonsums. Bei seiner Anhörung vom 12.07.2023 hat er zudem angegeben, seit Mitte Mai 2023 Antidepressiva zu nehmen. (d). Von den beteiligten Professionen wird die Mutter durchweg - auch bereits in den früheren Verfahren - als rational denkend, unaufgeregt und bindungstolerant gegenüber dem Vater beschrieben. Trotz dieser Einschätzung ist sie von dem seitens des Vaters ausgehenden Gefährdungspotential so überzeugt, dass sie ihr bisheriges Leben aufgibt und ihre wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzt, indem sie ihre ärztliche Praxis im Raum H. verlässt, die Zwangsversteigerung oder den freien Verkauf des ehemals gemeinsamen Familienheims riskiert und sie mit den Kindern unter Opferschutzmaßnahmen an einen geheimen Ort verzieht. Diese Umstände (a - d) zusammenfassend würdigend ist vorliegend von einem Anordnungsgrund für alle Bereiche der elterlichen Sorge auszugehen. II. Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Zu Recht hat das Amtsgericht nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und die alleinige elterliche Sorge der Mutter begründet. 1. Im vorläufigen einstweiligen Anordnungsverfahren geht es nur um eine vorläufige Regelung. Es ist deshalb zu prüfen, welche der von den beiden Seiten beantragten Regelung hinsichtlich des Sorgerechtes bis zum voraussichtlichen Ende des mittlerweile anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil setzt - entgegen der Ansicht des Vaters - keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art 6 Abs. 3 GG bestehen müsste. Denn die Einbeziehung beider Elternteile in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet nicht, dass diesen jeweils die gleichen Rechte im Verhältnis zum Kind einzuräumen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2015 – 1 BvR 1388/15 –, Rn. 5, juris). 2. a. Erste Voraussetzung ist nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Ist dies der Fall, so ist auf der nächsten Stufe zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (sog. doppelte Kindeswohlprüfung; BeckOGK/Fuchs, 1.3.2023, BGB § 1671 Rn. 142 m.w.N.). Aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG folgt zwar ein grundsätzliches Recht beider Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Diesem Recht steht aber auch die Verantwortung der Eltern für das Wohl ihrer Kinder gegenüber. Insoweit besteht weder eine gesetzliche Vermutung dafür, dass nach der Trennung von den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist, noch bestehen hierzu gesicherte wissenschaftliche, kinderpsychologische und familiensoziologische Erkenntnisse. Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2003 – 1 BvR 1140/03 –, BVerfGK 2, 185-190; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, juris). Eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt vielmehr eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BGH, ebenda; OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 UF 61/20 –, juris). b. Ist eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen geboten, so ist im zweiten Schritt zu prüfen, welcher Elternteil im Sinne des Kindeswohls besser geeignet ist, die Alleinsorge oder Teile hiervon auszuüben. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, Rn. 19 - 20, juris). c. Dabei haben die Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08 -, Rn. 10, juris). Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.07.2016 – 10 UF 8/16 –, Rn. 21, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2015 – 6 UF 18/15 –, Rn. 15, juris). d. Vollzogene Eilentscheidungen zur elterlichen Sorge sind im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zu ändern, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2011 – II-8 UF 86/11 –, Rn. 35, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2003, 10 WF 783/02, FamRZ 2003, 1306, juris). 2. Von Vorstehendem ausgehend ist der Senat nach zusammenschauender Wertung sämtlicher abwägungserheblicher Kriterien im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass vorläufig die Aufhebung der elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht. a. Nach vorläufiger Würdigung ist die gemeinsame Elternverantwortung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gescheitert, so dass die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist. aa. Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch einen Elternteil sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet. Hierdurch können sogar mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und so dem Kindeswohl besser entsprechende Ergebnisse erreicht werden (hierzu BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, Rn. 22, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. März 2019 – 20 UF 27/19 –, juris). Insbesondere sieht das Gesetz für einzelne kontrovers diskutierte und von den Eltern nicht lösbare Fragen mit § 1628 BGB ein geeignetes Instrumentarium vor. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit jedoch die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 25. 03.2022 – 21 UF 427/21 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.07.2016 – 10 UF 8/16 –, juris). bb. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegt im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht eine belastbare Einigkeit der Eltern mit den Umzugsplänen der Mutter nicht mehr vor. Auch im Übrigen hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass zwischen den Eltern nach summarischer Prüfung weder eine tragfähige, soziale Beziehung noch ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht. Dementsprechend ist auch nicht zu erwarten, dass die Eltern zukünftig ohne die Hilfe Dritter Entscheidungen gemeinsam treffen können. Ihr Vertrauensverhältnis ist nachhaltig zerrüttet. Spätestens seit der Trennung im März 2020 zeichnete sich die elterliche Beziehung durch erhebliche Konfliktlagen und eine hohe Gerichtsanhängigkeit aus. Allein zum Umgang führten die Eltern vier Verfahren, ein weiteres ist noch anhängig. Neben dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sorgeverfahren war bereits im Jahr 2021 ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge wegen des Nabelbruchs von I. anhängig. Im Rahmen des Verfahrens Az. 37 F 64/22 konnten weitere sorgerechtliche Themen - wie Schutzimpfungen oder Krankenversicherung der Kinder - nur mit gerichtlicher Hilfe geregelt werden. Ein persönlicher Kontakt oder Austausch findet seit Jahren überhaupt nicht mehr statt. Die Mutter traut sich nicht einmal mehr mit dem Vater alleine in einem Raum zu sein. Letztendlich haben jedoch die erheblichen Belastungsreaktionen von I. nach den Umgangswochenenden im März/April 2023, der hieraus resultierende Verdacht der Mutter und ihre - ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren auslösende - Anzeige das familiäre Grundgefüge und die Möglichkeit der elterlichen Kommunikation maßgeblich beeinflusst. Die bis zu diesem Zeitpunkt (gerade) noch bestehende fragile, soziale Beziehung zwischen den Eltern ist seither massiv gestört. Denn das Vertrauen der Mutter in den Vater wurde durch die von ihr beobachteten Verhaltensauffälligkeiten von I. und ihre persönlichen Erfahrungen mit dem Vater aus der Vergangenheit vor dem Hintergrund der bei diesem nachweislich bestehenden Alkoholproblematik und seiner depressiven Erkrankung zerstört. Im Rahmen des polizeilichen Opferschutzes ist es der Mutter - ohne Gefährdung desselben - auch nicht möglich, dem Vater ihren Aufenthalt bekannt zu geben und mit diesem über sorgerechtliche Belange - wenn auch nur schriftlich - zu kommunizieren. Denn jede Zustimmung des Vaters die Belange der Kinder betreffend, ob zum Schulwechsel, zum Wechsel der Meldeadresse oder zu ärztlichen Behandlungen u. ä., lassen unweigerlich Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort von Mutter und Kindern zu. Ein Abstimmungsprozess ist der Mutter unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar. Zugleich wird die elterliche Kommunikation unmöglich gemacht. Selbst wenn sich der Verdacht der Mutter im Hauptsacheverfahren nicht bestätigen würde und die Operschutzmaßnahmen aufgehoben werden könnten, wäre die gemeinsame elterliche Sorge voraussichtlich aufzuheben. Denn spätestens durch die für den Vater überraschende Anzeige und den bereits vollzogenen Umzug wurde das Vertrauensverhältnis der Eltern nachhaltig gestört. Im Zusammenspiel mit der bereits in der Vergangenheit bestehenden Konfliktlage, der Unfähigkeit der Eltern, ohne gerichtliche Hilfe einvernehmliche Regelungen zu treffen, und den großen Ängsten der Mutter besteht zur Überzeugung des Senates in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Amtsgerichtes und der Verfahrensbeiständin keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es den Eltern in Zukunft gelingt, gemeinsam allein am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen. b. Die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter ist nicht zu beanstanden. aa. Die hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren allein gebotene summarische Prüfung aller Umstände im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Grundrechte beider Eltern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren und nicht an einer Sanktion eines möglichen Fehlverhaltens eines Elternteils (hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 1265/08 –, BVerfGK 14, 38-45, Rn. 19, juris). Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2023, 15 UF 267/22, FamRZ 2023, 702-707, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 7 UF 641/13 –, Rn. 71, juris). Bei der hierbei gebotenen Abwägung der beiderseitigen Elternrechte bestimmen die Umzugspläne bzw. der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits vollzogene Umzug der Mutter die tatsächliche Ausgangslage. Denn für die Beurteilung des Kindeswohls und die Abwägung der beidseitigen Elternrechte ist nicht davon auszugehen, dass der umzugswillige Elternteil mit den Kindern am früheren Wohnort verbleibt, selbst wenn diese Möglichkeit mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbaren wäre (für den Fall der Auswanderung ins Ausland: BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09-, Rn. 20 ff, juris). Die Motive des Elternteils für seinen Umzug stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung. Auch steht dem Senat keine Möglichkeit zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des umzugswilligen Elternteils zu beschneiden. Die Befugnisse des Senates beschränken sich vielmehr auf das Kind und die Beurteilung, wie sich der Umzug auf das Kindeswohl auswirkt. Die Frage, ob der Elternteil triftige Gründe für den Umzug hat, findet demnach nur bei der Beurteilung des Kindeswohls Berücksichtigung (BGH, ebenda). Vor dem Hintergrund der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mutter ist es dementsprechend nicht zulässig, ihren Wegzug zu verhindern, indem die elterliche Sorge nicht aufgelöst wird oder unterstellt wird, diese werde bei Verweigerung der Zustimmung des Vaters am bisherigen Wohnort verbleiben. Dies berücksichtigend ist für den Senat auch nicht maßgeblich, ob das laufende Ermittlungsverfahren in einer Anklage oder gar Verurteilung des Vaters endet. Die Prüfung des Senats hat sich grundsätzlich auf das Kindeswohl zu beschränken. Verfolgte die Mutter mit ihrer Anzeige und dem Umzug etwa auch den Zweck, den Kontakt zwischen dem Vater und seinen Kindern zu vereiteln oder entbehrte die Anzeige jeglicher Grundlage oder der Umzug wäre ersichtlich unvernünftig, würde dies gegen ihre Erziehungseignung sprechen. bb. Diese Grundsätze berücksichtigend können nach summarischer Prüfung weder aus der Anzeige noch aus dem Umzug negative Rückschlüsse auf die Erziehungseignung der Mutter gezogen werden. Weder entbehrt die Anzeige - wie unter II. 2. b (cc) bereits ausgeführt - jeglicher Grundlage noch ist der Umzug ersichtlich unvernünftig oder ausschließlich durch persönliche Motive geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter mit ihrer Anzeige und/ oder dem Umzug den Zweck verfolgt, den Kontakt der Kinder zum Vater zu vereiteln, bestehen zur Überzeugung des Senates ebenfalls nicht. Nach summarischer Prüfung bestehen an der Bindungstoleranz der Mutter keine Zweifel. Der Umgang musste zwar durch mehrere gerichtliche Verfahren neu gestaltet werden. Allerdings hat der Umgang zum Vater bis April 2023 trotz der zwischen den Eltern seit der Trennung im Jahr 2020 bestehenden, erheblichen Konfliktlage grundsätzlich regelmäßig stattgefunden. Die beteiligten Professionen haben die Mutter als bindungstolerant und an den Bedürfnissen der Kinder orientiert beschrieben. Die Verfahrensbeiständin hat der Mutter darüber hinaus eine gute Fähigkeit dahingehend attestiert, elterliche Konfliktlagen und hierdurch ausgelöste Ängste gut von den Kindern fernzuhalten. Hierfür spricht auch, dass die Kinder nach dem Eindruck der Verfahrensbeiständin trotz der Ängste der Mutter ausgelassen und fröhlich sind und (vor März/April 2023) gerne zum Vater gegangen sind. cc. Auch die Folgenabwägung fällt zugunsten der Mutter aus. (a). Soweit der im Verfahren der einstweiligen Anordnung von einem Elternteil vorgebrachte Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den anderen Elternteil nach Ausschöpfung aller, im Eilverfahren zulässigerweise zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht geklärt werden kann, ist eine umfassende Risikoabwägung unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen, wobei es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der erhobenen Anschuldigungen ankommt (zu § 1666 BGB: OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2022 –– 5 UF 108/22 –, Rn. 33, juris; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2012 – 17 UF 50/12 –, Rn. 27-28, juris). Allein die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdacht des sexuellen Missbrauches ist nicht ausreichend, um elterliche Rechte und Pflichten einzuschränken. Das Familiengericht muss vielmehr in jedem Einzelfall das Gewicht des Tatverdachts und der möglichen Gefahren für das Kindeswohl selbständig prüfen und abwägen (OLG Hamm, ebenda; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juni 1995 – 6 UF 60/95 –, juris). Bei einer nur vorläufigen Regelung sind im Übrigen auch die Folgen zu berücksichtigen, die für die Kinder für den Fall einer von der vorläufigen Regelung abweichenden Hauptsacheentscheidung eintreten würden (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2009 – 1 BvR 142/09 –, FamRZ 2009, 676, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. September 2013 – 13 UF 180/13 –, juris). (b). Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ist der Senat - die obigen Grundsätze berücksichtigend - davon überzeugt, dass die Folgen für die Kinder für den Fall einer von der durch das Amtsgericht getroffenen, vorläufigen Regelung abweichenden Hauptsacheentscheidung weniger gravierend sind als die Folgen, die eintreten würden, wenn der Senat im einstweiligen Anordnungsverfahrens zugunsten des Vaters entscheidet und die Hauptsache zu einer abweichenden Entscheidung führen würde. Hierbei sind auch das Gewicht des von der Mutter geäußerten Tatverdachtes und die hieraus resultierenden Gefahren für das Kindeswohl zu berücksichtigen. (aa). Der durch die Mutter geäußerte Verdacht des sexuellen Missbrauches ist nach derzeitigem Sachstand zwar als wenig gesichert zu bezeichnen, da wesentliche Ermittlungen im Hauptsacheverfahren, insbesondere die Erstattung des familien- und aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens, und auch weitere staatsanwaltliche Ermittlungen noch ausstehen. Sollte sich aber der durch die Mutter geäußerte Verdacht, für den es mit den heftigen Belastungsreaktionen von I. durchaus objektive Anhaltspunkte gibt, tatsächlich bestätigen, drohen diesem massive (weitere) Beeinträchtigungen. Denn bei einem sexuellen Missbrauch besteht die Gefahr schwerwiegender, physischer und psychischer Schäden für das kindliche Opfer, das durch derartige Straftaten in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung massiv beeinträchtigt wird. Selbst wenn sich der durch die Mutter geäußerte Verdacht nicht bestätigt, bestehen die Belastungsreaktionen von I. ursachenunabhängig tatsächlich noch immer. Diesen muss zwingend entgegen gewirkt werden, um weitere emotionale und soziale Entwicklungsschäden des Kindes zu verhindern. Vor dem Hintergrund der engen Bindung von I. an die Mutter als Hauptbezugsperson erscheint diese dem Senat zumindest vorläufig besser geeignet, auf die Belastungen des Kindes empathisch einzugehen und dem Kind in seiner Not zu helfen. Sollte sich der durch die Mutter geäußerte Verdacht bestätigen, gäbe es zudem sowohl für die Verweigerung der Kommunikation derselben mit dem Vater als auch für deren Umzug belastbare Gründe. Beides wäre nicht Ausfluss einer mangelnden Erziehungsfähigkeit und/ oder Bindungstoleranz. Vielmehr wäre in diesem Fall die Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht gegeben und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge als auch die Übertragung auf die Mutter gerechtfertigt. (bb). Selbst wenn sich der Verdacht der Mutter im Hauptsacheverfahren nicht bestätigen würde, wäre die gemeinsame elterliche Sorge voraussichtlich auf die Mutter zu übertragen. Denn dann wären die weiteren Kriterien der Kindeswohlprüfung, vorliegend insbesondere die Bindungen der Kinder, die Beachtung des Kindeswillens und das Prinzip der Kontinuität für die zu treffende Entscheidung maßgeblich. Die Mutter ist die Hauptbezugsperson der Kinder. Diese haben - im Einverständnis mit dem Vater - seit der Trennung im März 2020 ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt und werden von dieser betreut und versorgt. Nach den Einschätzungen der beteiligten Professionen besteht ein enges Verhältnis zur Mutter, wohingegen zum Vater zwar gute, jedoch keine tiefergehenden Bindungen bestehen. Die Verfahrensbeiständin hat hierzu ausgeführt, dass aus Kindersicht eindeutig sei, dass diese im Falle eines Umzuges der Mutter bei ihr bleiben würden. Für die Kinder wäre es dagegen gut aushaltbar, den Vater einige Zeit nicht - oder nicht so oft - zu sehen. Diese Einschätzung ist für den Senat durch die Anhörung der Kinder bestätigt worden. Für alle Kinder ist augenscheinlich die Mutter die Hauptbezugsperson, mit der sie ihre Sorgen und Ängste besprechen. Zu ihr besteht eine sehr enge und vertrauensvolle Bindung. Die Kinder haben dies nicht nur berichtet, auch die Bringsituation war vertrauens- und liebevoll. Die Beziehung zum Vater ist derzeit, dies wurde in der Anhörung von N. und Y. spürbar, durch die derzeitige Situation erheblich belastet. Dennoch schilderten N. und Y. durchaus schöne, frühere Erinnerungen an gemeinsame Situationen mit dem Vater. Die Bindungen zwischen I. und dem Vater sind bereits durch den im Raum stehenden Tatverdacht massiv beeinträchtigt. Zur Überzeugung des Senates entspricht die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter auch dem Kindeswillen. Altersbedingt sind für die Kinder der Begriff und die Auswirkungen der Entscheidungskompetenz im Rahmen der elterlichen Sorge zwar noch nicht greifbar. Jedoch haben sich alle Kinder im Rahmen der Anhörung sinngemäß eindeutig für die Mutter positioniert. Für die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Entscheidung spricht letztendlich auch entscheidend, dass die Mutter mit den Kindern bereits verzogen ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass ein mehrfacher (Orts)- Wechsel der Kinder mit einhergehendem Schulwechsel und Wechsel der sozialen Kontakte dem Kindeswohl widerspricht. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie vorliegend - im summarischen Verfahren nicht hinreichend sicher ist, dass es im Hauptsacheverfahren bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt. Der Vater hat auch keine Umstände aufgezeigt und glaubhaft gemacht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für die Versorgung der Kinder im Haushalt der Mutter ableiten lassen. Vielmehr sind dem Vortrag des Vaters nicht ansatzweise Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er im Haushalt der Mutter ernsthaft um das Wohl seiner Kinder besorgt wäre. Auch hat keine der beteiligten Professionen dahingehende Befürchtungen geäußert. Vielmehr hat die Verfahrensbeiständin die Mutter als eine bedachte, sich am Wohl der Kinder orientierende Mutter beschrieben. Während der Anhörung der Kinder haben sich auch für den Senat dahingehende Hinweise in keiner Weise ergeben. Der Senat hatte vielmehr den Eindruck, dass die Kinder den Umzug gut verkraftet haben und diese bereits in ihrer neuen Umgebung angekommen sind. N. ist gut in ihrer neuen Schule angekommen und hat schon mehrere Freunde gefunden. Y. hat sich bereits eine neue weiterführende Schule ausgesucht, auf die er sich freut. Auch er hat bereits Freunde gefunden, sogar einen, der mit ihm auf die neue Schule wechselt. I. hat sich bereits mit seiner neuen Schule vertraut gemacht und hat ebenfalls bereits Spielkontakte geknüpft. Alle Kinder vermissen zwar ihre alten Freunde und ihr altes Haus, haben sich aber gut in die neue Umgebung eingewöhnt. Trotz der für sie belastenden Gesamtumstände und der neuerlichen gerichtlichen Anhörung haben alle Kinder auf den Senat einen recht fröhlichen und relativ unbeschwerten Eindruck gemacht. Vor diesem Hintergrund sprechen die Bindungen der Kinder, denen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, der Kindeswille und der Grundsatz der Kontinuität maßgeblich für eine vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter. (bb). Eine Trennung der Kinder kommt nicht in Betracht. Eine unterschiedliche sorgerechtliche Entscheidung widerspricht dem Kindeswohl. Ausweislich der erstinstanzlichen Anhörung derselben im Verfahren Az. 37 F 66/23 wollen diese nicht einmal alleine zum Umgang zum Vater gehen, sondern nur zu dritt. In der Anhörung der Kinder wurde für den Senat deutlich, dass zwischen allen Kindern ein ausgeglichenes, vertrauensvolles und sehr enges, geschwisterliches Verhältnis besteht. Gerade in der derzeitigen turbulenten Situation, in der das familiäre Gefüge ins Wanken geraten ist, ist die Geschwisterbindung eine unverzichtbare Ressource für die Kinder. c. Verhältnismäßigkeit Es genügt im Rahmen der einstweiligen Anordnung auch nicht, lediglich das Umgangsrecht auszuschließen oder nur Teilbereiche der elterlichen Sorge aufzuheben. aa. Zwar weist der Vater zu Recht darauf hin, dass der potentiellen Gefahr für I. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauches bereits durch den erfolgten Umgangsausschluss begegnet worden ist. Allerdings erschöpft sich der Konflikt der Eltern vorliegend nicht in einem zu regelnden Umgang. Ohne sorgerechtliche Maßnahmen könnte das polizeiliche Opferschutzprogramm nicht effektiv umgesetzt werden. Denn über das gemeinsame Sorgerecht wäre es dem Vater ohne Weiteres trotz behördlicher Auskunftssperren möglich, Informationen über den Aufenthalt der Mutter und Kinder durch Anfragen bei Nachbarn, Freunden, Ärzten oder Schulen zu erhalten. bb. Die Anzeige der Mutter und die hieraus folgenden polizeilichen Opferschutzmaßnahmen wirken sich ferner auf das gesamte familiäre Gefüge und zugleich auf alle Bereiche der elterlichen Sorge aus. Die Übertragung nur von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Mutter würde diese im Rahmen des Opferschutzprogrammes handlungsunfähig machen, was wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl mit sich bringen würde. Die Kinder könnten weder umgemeldet noch beschult, I. nicht eingeschult und auch nicht gesundheitlich umfassend versorgt werden. Die Mutter würde ggf. gezwungen werden, um ihren Aufenthaltsort geheim zu halten, gemeinsam mit den Kindern unterzutauchen, was dem Kindeswohl jedenfalls abträglich wäre. Eine Abkehr allein der Kinder von dem Opferschutzprogramm und eine Rückkehr derselben - ohne die Mutter - in den Raum M./ H. scheidet bereits deshalb aus, weil der Vater keinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ihn gestellt hat. All diese Umstände (a. - c.) würdigend hat die Aufrechterhaltung auch von Teilbereichen der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Überzeugung des Senates in Übereinstimmung mit den beteiligten Professionen vorläufig voraussichtlich nachteiligere Folgen für die Kinder als ihre Aufhebung. 3. Es besteht entgegen der Ansicht des Vaters auch keine Veranlassung, von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren einzuleiten bzw. die elterliche Sorge gemäß §§ 1671 Abs. 4, 1666 BGB (vorläufig) abweichend zu regeln. Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Zuweisung der (teilweisen) Alleinsorge auf einen Elternteil erfolgt nur auf Antrag, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen von §§ 1671 Abs. 4, 1666 BGB vor (BeckOK BGB/Veit, 66. Ed. 1.1.2023, BGB § 1671 Rn. 18). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl im Haushalt der Mutter gefährdet wäre, so dass dieser die elterliche Sorge oder Teilbereiche derselben zu entziehen wären. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat seine Grundlage in §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, § 70 Absatz 4 FamFG.