Beschluss
20 UF 69/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0629.20UF69.23.00
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Leitsätze
1. Bestehen im Verfahren auf Feststellung des Wegfalls des Ruhensgrundes nach § 1674 Abs. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge, hat das Familiengericht ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis zu dessen Abschluss zurückstellen. Ist gemäß § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger befasst, muss er auf die Einleitung des Verfahrens nach § 1666 BGB hinwirken und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis zu dessen Abschluss oder der Ablehnung der Einleitung zurückstellen.(Rn.18)
2. Hat das Amtsgericht trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Endbeschluss festgestellt, dass der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr bestehe, so ist auf die dagegen erhobene Beschwerde des Jugendamts, welches zudem beim Amtsgericht die Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der Kindesmutter angeregt hat, nach § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses einstweilen auszusetzen.(Rn.21)
Tenor
Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 22.03.2023, Az. 4 F 10/22, wird ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestehen im Verfahren auf Feststellung des Wegfalls des Ruhensgrundes nach § 1674 Abs. 2 BGB konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge, hat das Familiengericht ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis zu dessen Abschluss zurückstellen. Ist gemäß § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger befasst, muss er auf die Einleitung des Verfahrens nach § 1666 BGB hinwirken und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis zu dessen Abschluss oder der Ablehnung der Einleitung zurückstellen.(Rn.18) 2. Hat das Amtsgericht trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Endbeschluss festgestellt, dass der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr bestehe, so ist auf die dagegen erhobene Beschwerde des Jugendamts, welches zudem beim Amtsgericht die Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der Kindesmutter angeregt hat, nach § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses einstweilen auszusetzen.(Rn.21) Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 22.03.2023, Az. 4 F 10/22, wird ausgesetzt. I. Das Kind L. St., geboren am …, ist aus der nichtehelichen Beziehung zwischen der Beteiligten z. 2 (nachfolgend auch Kindesmutter) und Herrn M. K. hervorgegangen. Die Kindesmutter war zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. L. wurde im Alter von acht Monaten mit Zustimmung ihrer Mutter im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung dauerhaft in der Pflegefamilie St. untergebracht. Ebenfalls mit Zustimmung der Kindesmutter bzw. auf ihren Antrag vom 29.02.2012 hat L. den Familiennamen ihrer Pflegeeltern übernommen. Die Kindesmutter hat in der Vergangenheit wiederholt ihren Wohnsitz gewechselt. Gleichwohl war es den Pflegeeltern und dem örtlich zuständigen Jugendamt bis Mitte 2019 möglich, mit ihr in Kontakt zu bleiben, um Angelegenheiten, die L. betreffen, mit ihr zu besprechen. Ab Anfang 2020 war die Kindesmutter nicht mehr erreichbar, weshalb das Jugendamt bei dem Amtsgericht Kandel am 13.01.2020 beantragt hat, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zustimmung der Kindesmutter zur Vorstellung, Aufnahme und Unterbringung des Kindes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie zur Entbindung von der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte zu ersetzen. Das Amtsgericht Kandel hat mit Beschluss vom 22.01.2020 (Az. 1 F 10/20 eA) im Wege der einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindesmutter festgestellt und zur Begründung ausgeführt, dass der tatsächliche Aufenthalt der Kindesmutter derzeit nicht zu ermitteln und sie auch telefonisch bereits seit mehreren Monaten für das Jugendamt nicht zu erreichen sei. Im selben Beschluss wurde Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Kreisverwaltung Germersheim zum Vormund bestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2022 hat die Kindesmutter beim Amtsgericht Pforzheim die Überprüfung der am 22.01.2020 ergangenen Entscheidung beantragt. Sie hat vorgetragen, an der Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr gehindert zu sein. Sie wolle gerne wieder ihren Elternpflichten nachkommen. Das Jugendamt hat am 28.03.2022 schriftlich berichtet und ist dem Antrag der Kindesmutter entgegengetreten. Zwischen L. und ihrer Mutter bestehe seit 2017 kein persönlicher Kontakt mehr. Das Jugendamt könne vor diesem Hintergrund auch nicht prüfen, ob die Kindesmutter tatsächlich in der Lage sei, die Erziehungsverantwortung für ihre Tochter zu übernehmen und den gesteigerten Anforderungen im Hinblick auf die - in dem Bericht beschriebene problematische Entwicklung des Kindes mit Aufenthalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie zuletzt in einer Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der geschlossenen Unterbringung - gerecht werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 28.03.2001 20 (As. I/31 ff.) Bezug genommen. Der Vormund hat am 16.02.2022 (As. I/15) und 05.04.2022 (As. I/37) schriftlich berichtet. Er hat sich im Ergebnis der Einschätzung des Jugendamtes angeschlossen und ergänzend vorgetragen, dass L. selbst die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf ihre Mutter nicht wünsche. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2023 - nachdem das Verfahren nach Aktenlage zunächst über einen Zeitraum von einem Jahr nicht weiterbetrieben worden ist - festgestellt, dass der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr bestehe. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kindesmutter habe dem Jugendamt und dem Familiengericht ihre Anschrift sowie ihre telefonischen Kontaktdaten mitgeteilt. Dementsprechend sei die andauernde tatsächliche Verhinderung der Kindesmutter weggefallen mit der Folge, dass gemäß § 1674 Abs. 2 BGB das Wiederaufleben der elterlichen Sorge zwingend festzustellen sei, ohne dass dem Familiengericht dabei ein Ermessen zustehe. Sofern durch das Wiederaufleben der elterlichen Sorge das Kindeswohl gefährdet werde, müsse dies in einem eigenständigen Verfahren geprüft werden. Diese Prüfung könne nicht in dem hiesigen Verfahren erfolgen. Dagegen wendet sich das Jugendamt mit der am 19.04.2023 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde. Das Jugendamt rügt, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft ohne Anhörung des Kindes und der Mutter und ohne Einholung aktueller Informationen über die Lebenssituation von beiden entschieden habe. Die Entscheidung widerspreche auch dem Kindeswohl. Das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung den geschilderten Hilfeverlauf und die notwendige kontinuierliche Steuerung der benötigten Hilfen nicht hinreichend berücksichtigt, sondern auf ein gegebenenfalls separat zu führendes Verfahren verwiesen. Darüber hinaus sei entgegen der Annahme des Amtsgerichts eine Kontaktaufnahme zu der Kindesmutter auch unter der mitgeteilten Anschrift und Telefonnummer nicht (zuverlässig) möglich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der in der Vergangenheit von Seiten der Mutter ausgegangene Kontaktabbruch L. schwer enttäuscht habe. L. habe sich in der Folge in gefährliche Situationen begeben. Sie sei wochenlang abgängig gewesen, habe Alkohol und Drogen konsumiert und Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern gehabt, sodass zuletzt der geschützte Rahmen einer teilgeschlossenen Unterbringung notwendig geworden sei. Seit dem 16.05.2022 sei L. durch eine ambulante, individuelle Einzelfallhilfe erreichbar und seitdem auch nicht mehr abgängig. Sie habe es geschafft, sich überwiegend aus dem Drogenkonsum zu lösen. Weitere Zurückweisungen und Kontaktabbrüche von Seiten der Kindesmutter würden bei ihr mit großer Wahrscheinlichkeit erneut psychische Schäden verursachen. Zudem bestünden Zweifel daran, dass die Kindesmutter tatsächlich in der Lage sei, die Erziehungsverantwortung für L. zu übernehmen, nachdem sie in den letzten Jahren tatsächlich keinerlei Interesse für das Kind gezeigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 19.04.2023 (As. I/51 ff., II/1 ff.) Bezug genommen. Mit Antragsschrift vom 20.06.2023 hat das Jugendamt wegen der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Umstände bei dem Amtsgericht Karlsruhe (Az. 4 F 788/23) die Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter nach § 1666 BGB beantragt. In einer auf den Namen der Kindesmutter lautenden E-Mail vom 17.05.2023 wurde um Fristverlängerung zur Stellungnahme auf die Beschwerde des Jugendamtes gebeten. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom selben Tag wurde auf die Unzulässigkeit von Eingaben per E-Mail ohne elektronische Signatur hingewiesen. Am 12.06.2023 ging beim Senat eine weitere auf den Namen der Kindesmutter lautende E-Mail ein, in der unter anderem bestritten wird, dass die Kindesmutter für das Jugendamt nicht mehr erreichbar sei. In dieser E-Mail wird auch mitgeteilt, dass die Kindesmutter „am Freitag Unterlagen fertig zur Post gebracht habe“. Eine von der Kindesmutter unterzeichnete schriftliche Erklärung ist bislang nicht eingegangen. II. Gemäß § 64 Abs. 3 FamFG ist die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. 1. Nach § 64 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung über die Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen. Es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist. Dies gilt auch für Beschlüsse, die keiner Vollstreckung bedürfen, wie etwa Regelungen zur elterlichen Sorge (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 64 Einlegung der Beschwerde, Rn. 17). Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG ist nach pflichtgemäßen Ermessen dann angezeigt, wenn ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zulässt, und die Wahrscheinlichkeit einer Endentscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen Maßregel zu erwarten ist (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 64 Einlegung der Beschwerde, Rn. 23). Bei offenen Erfolgsaussichten sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Beschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, das Rechtsmittel aber keinen Erfolg hätte (BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - XII ZB 411/18 -, juris, Rn. 5, Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34 Aufl., § 64 FamFG Rn. 18). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung angezeigt. a. Das Jugendamt legt in seinen Berichten u.a. dar, dass aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter in den vergangenen Jahren Zweifel daran bestehen, ob diese tatsächlich in der Lage ist, die elterliche Verantwortung kindeswohlgerecht wahrzunehmen. Der aufgezeigte Hilfeverlauf, insbesondere ab dem Jahr 2022 mit Aufenthalten in einer teilgeschlossenen Jugendhilfeeinrichtung nach vorausgegangener wochenlanger Abgängigkeit mit Alkohol- und Drogenkonsum, macht zudem deutlich, dass L. weiterhin emotional instabil ist und einen verlässlichen Rahmen benötigt, wobei immer wieder auch schnelle Entscheidungen erforderlich werden. Dabei bestehen gewichtige Gründe für die Annahme, dass die Fortsetzung der notwendigen Hilfen für L. bei Aufrechterhaltung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter akut gefährdet ist. Denn einerseits kann aufgrund der Schilderungen des Jugendamtes nicht in Zweifel gezogen werden, dass L. weiterhin einen erheblichen Hilfebedarf hat. Andererseits bestehen zwischen der Kindesmutter und L. schon seit 2017 keine persönlichen Kontakte mehr und lehnt es L. offenbar auch ab, dass ihre Mutter in die Entscheidungen über Angelegenheiten, die sie betreffen, einbezogen wird; sie möchte vielmehr, dass diese Entscheidungen weiterhin von dem ihr vertrauten Amtsvormund getroffen werden. Bei dieser Sachlage ist zu befürchten, dass es zu einem Abbruch der notwendigen Hilfen für L. kommt, wenn die alleinige elterliche Sorge der Kindesmutter wiederauflebt, zumal der vom Jugendamt beschriebene Hilfeverlauf zeigt, dass häufig schnelle und mit L. selbst abgestimmte bzw. besprochene Entscheidungen über die konkrete Form der Hilfegewährung notwendig sind, um deren Erfolg nicht zu gefährden. b. Das Amtsgericht hat diese schon im erstinstanzlichen Verfahren vom Jugendamt vorgebrachten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. Soweit ersichtlich wird die Frage, ob das Familiengericht im Rahmen des Verfahrens nach § 1674 Abs. 2 BGB bzw. in diesem Zusammenhang zu einer solchen Überprüfung verpflichtet ist, in der Kommentarliteratur nur von wenigen angesprochen, dann aber bejaht, wobei teilweise nicht klar ausgeführt wird, ob die Überprüfung in dem Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB oder in einem separaten Verfahren nach § 1666 BGB erfolgen muss und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis dahin zurückzustellen ist (vgl. BeckOK BGB/Veit, 66. Ed. 1.1.2023, BGB § 1674 Rn. 26.1; Staudinger/Coester (2020) BGB § 1674, Rn. 22; Schulz/Hauß, Familienrecht, BGB § 1674 Rn. 3; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, BGB § 1674 Rn. 10). Soweit vereinzelt die Ansicht vertreten wird, bei Wegfall des Hindernisses habe die Feststellung des Gerichts nach § 1674 Abs. 2 BGB zwingend zu erfolgen, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies auch gilt, wenn wie hier konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge vorliegen (vgl. BeckOGK/Theile, 1.9.2021, BGB § 1674 Rn. 20; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1674 Rn. 19). Nach Auffassung des Senats hat das Familiengericht - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung - die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge zurückzustellen, bis ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und durchgeführt oder dessen Einleitung abgelehnt worden ist. Dabei ist dem Amtsgericht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass eine gegebenenfalls aus Kindeswohlgründen erforderliche anderweitige Regelung der elterlichen Sorge nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 1674 Abs. 2 BGB selbst getroffen werden kann. Dies folgt schon daraus, dass nach den §§ 3 Nr. 2a, 14 RPflG Entscheidungen in Verfahren nach § 1674 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich dem Rechtspfleger zugewiesen, Maßnahmen nach § 1666 BGB hingegen dem Richter vorbehalten sind. Ferner führt die Feststellung nach § 1674 Abs. 1 BGB nicht dazu, dass die elterliche Sorge verloren geht (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 – XII ZB 68/11 –, BGHZ 200, 86-98, Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 5 UF 171/09 –, Rn. 44, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. August 2020 – 13 UF 64/19 –, Rn. 12, juris; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1675 Rn. 1; Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, 7. Aufl. 2020, BGB § 1674 Rn. 5). Gerichtliche Entscheidungen in Verfahren nach § 1674 BGB haben mithin keine Auswirkung auf den Bestand der elterlichen Sorge; sie führen lediglich dazu, dass die Ausübung der elterlichen Sorge gehindert bzw. das Hindernis wieder beseitigt wird. Eine weitergehende gerichtliche Regelung ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Das Familiengericht ist aber gehalten, bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nicht gewissermaßen „sehenden Auges durchzuentscheiden“. Vielmehr hat es in dieser Situation von Amts wegen zu prüfen, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind, bevor es das Wiederaufleben der elterlichen Sorge feststellt. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts, zunächst aus (vermeintlich) verfahrensrechtlichen Gründen das Wiederaufleben der elterlichen Sorge festzustellen und lediglich auf die Möglichkeit eines sich gegebenenfalls anschließenden Verfahrens nach § 1666 BGB zu verweisen, widerspricht insbesondere dem in § 1697a Abs. 1 BGB verankerten Kindeswohlprinzip. Die Vorschrift gilt für alle Entscheidungen, die das Gericht in den in „diesem Titel“ (Titel 5 Elterliche Sorge) geregelten Angelegenheiten trifft. Sie ist auch anwendbar bei Normen, die eine Entscheidung des Familiengerichts vorsehen, aber den Begriff des Kindeswohls nicht nennen (vgl. BeckOGK/Tillmanns, 1.4.2022, BGB § 1697a Rn. 2; Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1697a BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 4). Das Kindeswohlprinzip muss damit jedenfalls dann, wenn das Wiederaufleben der elterlichen Sorge eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls nach sich ziehen könnte, auch Beachtung finden bei Entscheidungen, die im Verfahren nach § 1674 BGB ergehen. Daher darf das Amtsgericht, wenn wie hier konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge vorliegen, im Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB nicht allein aus (vermeintlich) verfahrensrechtlichen Gründen eine Feststellung treffen, sondern hat zunächst diesen Anhaltspunkten nachzugehen. Ist mit dem Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB - anders als im Ausgangsverfahren - nicht der Richter, sondern nach § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger befasst, kann dieser zwar das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nicht selbst prüfen, da Entscheidungen nach § 1666 BGB dem Richter vorbehalten sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Gleichwohl obliegt es ihm aus den genannten Gründen, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte den Richter in geeigneter Weise zu informieren und - gegebenenfalls auch mit Hilfe einer entsprechenden Anregung an das Jugendamt - auf die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB hinzuwirken sowie bis zum Abschluss des ggf. eingeleiteten Verfahrens nach § 1666 BGB oder der Ablehnung der Einleitung die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge zurückzustellen. Tatsächlich dürfte in solchen Fällen aufgrund des zu bejahenden engen Zusammenhangs zwischen dem Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB und einem Verfahren nach § 1666 BGB die einheitliche Bearbeitung durch den Richter regelmäßig geboten und es daher sachdienlich sein, das Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 6 RPflG dem Richter vorzulegen. c. Nach den Ausführungen oben unter Ziffer II.2.a. bestehen hier hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Endentscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen Maßregel gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nicht verneint werden kann. Käme es im Rahmen der Überprüfung nach § 1666 BGB zu einer teilweisen oder vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge, bedürfte es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung mehr, denn diese wäre durch eine nach § 1666 BGB ergangene Entscheidung überholt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 5 UF 171/09 –, Rn. 44, juris). Dieses Ergebnis entspricht dem Rechtsschutzziel des Jugendamts bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Rahmen seiner Beschwerde, nämlich die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 2 BGB zu verhindern, bevor geklärt ist, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind. d. Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis für die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Aus dem an das Amtsgericht gerichteten und in Kopie dem Senat vorgelegten Antrag des Jugendamtes vom 20.06.2023 (As. II/29 ff.) lässt sich entnehmen, dass aktuell erneut Veränderungen im Hilfeverlauf anstehen. L. hielt sich zuletzt nach Absprache mit dem Jugendamt bzw. dem bisherigen Amtsvormund überwiegend bei ihrem Freund in H. auf, plant aber wohl, sich von ihm Freund zu trennen. Das Jugendamt berichtet, dass L. noch immer nicht allein sein könne und in bekannte Verhaltensmuster zu fallen scheine. Sie treffe sich derzeit heimlich mit einem anderen jungen Mann und es werde erwartet, dass sie zu diesem gehen werde, um aus der aktuellen Beziehung heraus zu kommen. Es ist daher notwendig, dass das Jugendamt bzw. ein Amtsvormund diesbezüglich zeitnah im Rahmen der weiteren Hilfeplanung eine Klärung herbeiführt und die erforderlichen Hilfemaßnahmen einleitet. Dies kann derzeit nur durch Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gewährleistet werden.