Beschluss
20 UF 25/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0509.20UF25.23.00
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Leitsätze
Hat das Amtsgericht lediglich eine unzulässige - verdeckte - Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen, führt die zulässige Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 25.01.2023 (1 F 243/22) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache, auch wegen etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim zurückverwiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Amtsgericht lediglich eine unzulässige - verdeckte - Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen, führt die zulässige Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG.(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 25.01.2023 (1 F 243/22) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache, auch wegen etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim zurückverwiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist der Umgang des Vaters mit seiner Tochter M. Die am ... geborene M. ist aus der außerehelichen Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) und der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) hervorgegangen. Die Eltern trennten sich während der Schwangerschaft im Spätjahr 2020. Der Vater hat die Vaterschaft durch Urkunde vom 24.08.2021 beim Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis (Urk.-Reg. Nr. 1266/2021) anerkannt. M. lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der Mutter. Beide Eltern sind arbeitslos und beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zwischen Vater und Tochter fand nach der Geburt kein Umgang statt. Der Vater hat erstmals mit Antrag vom 03.12.2021 ein Umgangsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - W. anhängig gemacht. Das unter dem Akteneichen 1 F 266/21 geführte Verfahren wurde durch eine Vereinbarung vom 03.01.2022 beendet, in welcher die Eltern sich auf 15 begleitete Umgänge verständigt haben. In dem Zeitraum vom 10.01.2022 bis 22.02.2022 fanden daraufhin vier begleitete Umgänge zwischen Vater und Tochter statt. Nach dem vierten Termin brach die Arbeiterwohlfahrt als umgangsbegleitender Träger die Umgänge zum Schutz des Kindes ab. Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 hat der Vater ein neuerliches Verfahren zur Regelung des Umgangs beim Amtsgericht - Familiengericht - W. (Az. 1 F 79/22) anhängig gemacht. Nach mündlicher Anhörung hat das Amtsgericht am 09.05.2022 eine Umgangspflegschaft angeordnet und Umgangstermine bis zum 20.08.2022 geregelt. In der Folgezeit kam es am 09.07.2022 zu einem Umgang zwischen Vater und Kind. Über die Gründe für das Scheitern der weiteren Umgangstermine bestehen unterschiedliche Ansichten. Daraufhin hat der Vater mit Schriftsatz vom 26.10.2022 neuerlich die Regelung des Umgangs mit seiner Tochter beantragt (1 F 243/22). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt angehört und mit Beschluss vom 25.01.2023 erneut eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft ist bis zum 17.05.2023 befristet worden. Das Amtsgericht hat weiter festgelegt, dass der Umgang jeweils mittwochs von 10 bis 11 Uhr und freitags von 15 bis 16 Uhr, beginnend ab Freitag, 17.02.2023, in den Räumen der Umgangspflegerin stattfindet. In den Gründen führt das Gericht aus, derzeit bestehe keine tragfähige Grundlage für eine Umgangsregelung für die Zeit ab dem 01.06.2023. Diese sei vielmehr einer erneuten Regelung, in Gestalt eines gegebenenfalls vom Jugendamt vermittelten Einvernehmens oder in Gestalt eines weiteren gerichtlichen Umgangsverfahrens mit dem Ziel, die Umgangspflegschaft erneut anzuordnen oder zu verlängern, vorbehalten. Eine Kostenentscheidung hat das Gericht nicht getroffen. Den Verfahrenswert hat es mit Beschluss vom 13.02.2023 auf 4.000,00 € festgesetzt. Wegen der Anordnungen und der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 25.01.2023 Bezug genommen. Derzeit findet kein Umgang zwischen Vater und Tochter statt. Gegen diese ihr am 09.02.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit der am 16.02.2023 beim Oberlandesgericht und am 17.02.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Abweisung des Umgangsantrages des Kindesvaters verfolgt. Derzeit sei ein Umgang zwischen Vater und Tochter nicht förderlich für das Kind. Der Vater sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Er interessiere sich nicht wirklich für die Belange seines Kindes und sei auch nicht bereit, sich zu ändern oder Hilfestellungen anzunehmen. Mit Hinweisbeschluss vom 17.04.2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass von einer unzulässigen Teilentscheidung auszugehen sei und der Senat beabsichtige, das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Beteiligten sind dem nicht entgegengetreten. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat einen vorläufigen Erfolg und führt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, weil das Amtsgericht lediglich eine unzulässige - verdeckte - Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen hat. Das Familiengericht hat bei der Ausgestaltung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB konkrete, vollständige und nach Art, Ort und Zeit des Umgangs vollstreckbare Regelungen zu treffen oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen. Durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt, eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung aber verweigert wird, bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16, juris, Rn. 35; BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238/15 -, juris, Rn. 17). Das Familiengericht darf sich daher nicht darauf zurückziehen, einen Antrag auf Regelung des Umgangs lediglich zurückzuweisen (BVerfG, FamRZ 2006, 1005 (1006); BVerfG, FamRZ 2005, 1815 (1816)) oder die Entscheidung über die genauen Modalitäten des Umgangs ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten zu legen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 UF 128/13, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2012 - II-9 UF 105/12, juris, Rn. 16; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 13 UF 207/19, juris, Rn. 20; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 151, Rn. 53a). Eine nicht ausreichende Regelung des Umgangs liegt auch dann vor, wenn in einem Hauptsacheverfahren der Umgang nur für einen begrenzten Zeitraum von einem halben Jahr gegen den Willen der Eltern konkret geregelt wird, ohne dass für eine Fortführung des Umgangs eine konkrete Perspektive besteht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. August 2021 - 12 UF 128/21, juris, Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2022 - 3 UF 86/22, juris, Rn. 7). Die Eltern würden damit nach Abschluss des Verfahrens unmittelbar in ein erneutes Umgangsverfahren gezwungen werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O.). So liegt es hier. Das Amtsgericht hat keine in dem vorgenannten Sinne vollständige Umgangsregelung getroffen, sondern lediglich eine unzulässige Teilentscheidung über einen kurzen Umgangszeitraum ohne eine konkrete Perspektive für die weitere Ausgestaltung des Umgangs. Der Beschluss sieht eine konkrete Regelung des Umgangs lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten (17.02.2023 bis 17.05.2023) vor. Für diesen Zeitraum finden sich zwar hinreichend konkrete zeitliche und örtliche Bestimmungen. Auch mag es sachgerecht sein, die angeordnete Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 5 BGB zu befristen. Die Ausgestaltung des Umgangs - in begleiteter oder unbegleiteter Form - nach dem 17.05.2023 wird jedoch offengelassen. Das Amtsgericht hat für eine weitergehende Regelung keine tragfähige Grundlage gesehen und diese daher einer erneuten Regelung auf der Grundlage eines gegebenenfalls vom Jugendamt vermittelten Einvernehmens oder eines weiteren gerichtlichen Umgangsverfahrens mit dem Ziel, die Umgangspflegschaft erneut anzuordnen oder zu verlängern, überlassen. Dadurch hat es bewusst im Unklaren gelassen, in welcher Weise der Umgang nach dem 17.05.2023 fortgesetzt werden soll. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine nur kurzfristige Regelung des Umgangs möglicherweise dann als ausreichend anzusehen wäre, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikation und eine ausreichende Kooperationsfähigkeit besteht, welche die Erwartung stützen würden, dass die Eltern nach Ablauf des begleiteten Umgangs am 17.05.2023 in der Lage sein werden, selbstständig die Umgänge des Vaters mit seiner Tochter zu regeln (vgl. diesbzgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2022 - 3 UF 86/22 -, juris, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2018 - 4 UF 62/18, juris, Rn. 12). Denn dafür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Mutter verfolgt derzeit das Ziel, die Umgänge gänzlich auszusetzen. Aufgrund dessen finden aktuell auch - trotz gerichtlicher Anordnung - keine Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter statt. Der Vater hingegen möchte Umgang mit seiner Tochter haben, zeigte sich jedoch - ausweislich der Akten - teilweise wenig zugänglich für Unterstützungsmaßnahmen. Die Kommunikationsfähigkeit der Eltern ist - wie sich aus den vorgelegten Berichten von Verfahrensbeistand, Jugendamt, Umgangspfleger und Umgangsbegleitung entnehmen lässt - stark beeinträchtigt. Das vorliegende Verfahren ist bereits das dritte Umgangsverfahren seit Dezember 2021. Unter diesen Voraussetzungen sind die Fähigkeit und die Bereitschaft der Eltern zu einer eigenverantwortlichen Umgangsregelung nicht zu prognostizieren (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2022 - 3 UF 86/22, juris, Rn. 11). Dies hat das Amtsgericht auch erkannt, da es ebenfalls davon ausgeht, dass die Eltern bereits ab dem 01.06.2023 erneut die Hilfe des Gerichts oder des Jugendamts benötigen werden, um weitere Umgangskontakte zwischen Vater und Kind zu regeln. Das Familiengericht wird seinem Entscheidungs- und Konkretisierungsgebot auch nicht dadurch gerecht, dass es die weitere Ausgestaltung der Umgänge einem Dritten - wie hier dem Jugendamt - überlässt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O; Hammer in: Prütting/Helms, a.a.O.). Da das Amtsgericht mithin noch keine abschließende Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist die Sache von Amts wegen aufzuheben und an das Familiengericht zurückzuverweisen, § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht, sofern eine abschließende Entscheidung über den Umgang noch nicht erfolgen kann, zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung eine kurzfristige Umgangsregelung wird treffen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. April 2021 - 8 UF 71/21, juris, Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2022 - 3 UF 86/22, juris, Rn. 13). Der Senat kann nach § 68 Abs. 3 FamFG von der Durchführung eines Termins absehen. § 68 Abs. 5 FamFG findet auf die Zurückverweisung keine Anwendung (vgl. BTDrs. 19/23707, S. 52). III. Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 FamGKG. Im Übrigen ist die Entscheidung über die Kosten dem Gericht erster Instanz zu übertragen (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 69 Rn. 57). Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 Abs. 2 FamFG.