Beschluss
20 UF 146/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0316.20UF146.22.00
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Leitsätze
1. Zur Teilung mehrerer Anrechte beim selben Versorgungsträger mit geringem Ausgleichswert (im konkreten Fall abgelehnt).(Rn.16)
2. Die Aufhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Ehegatten bei Tragung der eigenen außergerichtlichen Kosten des beschwerdeführenden Versorgungsträgers durch diesen selbst kann nach § 150 Abs. 1, 3 FamFG geboten sein, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftserteilung im erstinstanzlichen Verfahren zwar übersehen hat, dass bei ihm ein weiteres Anrecht besteht, dieses aber von dem betreffenden Ehegatten im Fragebogen zum Versorgungsausgleich auch nicht angegeben und ersichtlich deshalb nicht beauskunftet worden ist.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 16.11.2022, Az. 5 F 38/22, in Ziffer 2 der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass nach dem zweiten Absatz der nachfolgende weitere Absatz hinzugefügt wird:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der S. (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 1.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Teilung mehrerer Anrechte beim selben Versorgungsträger mit geringem Ausgleichswert (im konkreten Fall abgelehnt).(Rn.16) 2. Die Aufhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Ehegatten bei Tragung der eigenen außergerichtlichen Kosten des beschwerdeführenden Versorgungsträgers durch diesen selbst kann nach § 150 Abs. 1, 3 FamFG geboten sein, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftserteilung im erstinstanzlichen Verfahren zwar übersehen hat, dass bei ihm ein weiteres Anrecht besteht, dieses aber von dem betreffenden Ehegatten im Fragebogen zum Versorgungsausgleich auch nicht angegeben und ersichtlich deshalb nicht beauskunftet worden ist.(Rn.22) 1. Auf die Beschwerde der S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 16.11.2022, Az. 5 F 38/22, in Ziffer 2 der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass nach dem zweiten Absatz der nachfolgende weitere Absatz hinzugefügt wird: Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der S. (Vers. Nr. …) findet nicht statt. 2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 1.000,00 festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 08.08.2008 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde an den Antragsgegner am 25.02.2022 zugestellt. Mit Verbundbeschluss vom 16.11.2022 hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat das Amtsgericht hinsichtlich der Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Anrechts des Antragsgegners bei der A. die interne Teilung angeordnet und das weitere Anrecht des Antragsgegners bei der A. und das Anrecht der Antragstellerin bei der S. (nachfolgend: SV Versicherung) mit der Vers.-Nr. … wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Die SV Versicherung hat nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben vom 30.11.2022 gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, dass bei ihr ein weiteres Anrecht der Antragstellerin mit der Vers.-Nr. … bestehe, welches übersehen worden sei. Zugleich hat die SV Versicherung für diese Versicherung eine Auskunft erteilt. Auf das Schreiben vom 30.11.2022 nebst Auskunft wird Bezug genommen (As. I 13 ff. VA-Heft = As. II 16 ff.). Der Verbundbeschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2022 wurde an die SV Versicherung formlos übermittelt. Hiergegen hat die SV Versicherung mit am 16.12.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Beschwerde innerhalb der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.12.2022 gesetzten Frist begründet. Die SV Versicherung trägt vor, das weitere Anrecht der Antragstellerin mit der Vers.-Nr. … sei bei der Auskunftserteilung gegenüber dem Amtsgericht übersehen worden. Da der Ausgleichswert des weiteren Anrechts die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreite, solle ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinden. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich ordnungsgemäß ausgefüllt und überreicht zu haben. Dementsprechend sei von der SV Versicherung Auskunft erteilt und ausdrücklich erklärt worden, dass weitere Anrechte nicht vorhanden seien. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der SV Versicherung ist zulässig und begründet. Sie führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers besteht immer dann, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, der nicht nur vorliegt, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder gutgeschrieben, sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen werden (vgl. (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 – XII ZB 16/96 –, Rn. 10, juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Althammer, 7. Aufl. 2020, FamFG § 59 Rn. 12a m.w.N.). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang eine versehentlich unterbliebene oder unvollständige Auskunftserteilung im erstinstanzlichen Verfahren. Denn eine Präklusion hinsichtlich der Tatsachen und Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, ist im Beschwerdeverfahren nach den §§ 58 ff. FamFG nicht vorgesehen (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 65 Rn. 11). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit ein weiteres Anrecht der privaten Altersversorgung bei der SV Versicherung erlangt, das in der erstinstanzlichen Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist. Die SV Versicherung hat hierzu mit Schreiben vom 30.11.2022 Auskunft erteilt. Hiernach beträgt der Ehezeitanteil der Versicherung 4404,32 € und der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert - nach Abzug von pauschalen Teilungskosten i.H.v. 250 € - 2077,16 €. Der Ausgleichswert liegt damit auch ohne Berücksichtigung der pauschalen Teilungskosten unterhalb der nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von 3.948,- € für das Jahr 2022. Mit der Bagatellklausel des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll bei den Versorgungsträgern ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drs. 16/10144 S. 45 u. 60). Zugleich werden die Eheleute vor einer Zersplitterung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anrechte geschützt. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. 11. 2011 − XII ZR 79/11, NJW-RR 2012, 193; BeckOGK/Schüßler, 1.11.2022, VersAusglG § 18 Rn. 131). Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet daher seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – XII ZB 372/16 –, Rn. 13, juris). Dem Aspekt der Verwaltungseffizienz und Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand kommt vorliegend kein entscheidendes Gewicht zu, da die SV Versicherung von der Möglichkeit nach § 13 VersAusglG Gebrauch gemacht und pauschale Teilungskosten i.H.v. 250 € in Ansatz gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2.9.2015 – XII ZB 33/13, NJW-RR 2016, 449, Rn. 32). Gleichwohl gebietet der Halbteilungsgrundsatz unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Teilung des geringfügigen Anrechts der Antragstellerin bei der SV Versicherung nicht. Zum einen bleiben beide Anrechte der Antragstellerin bei der SV Versicherung und das weitere Anrecht der Antragstellerin bei der A. auch bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung in der Summe unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ([85,12 € + 4404,32 € + 2697,02 €] / 2 = 3593,23 €). Ferner erscheint der Ausgleich des weiteren geringfügigen Anrechts der Antragstellerin auch mit Blick auf die beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geboten. Denn nach den erstinstanzlichen Feststellungen verfügt der Antragsgegner über ein deutlich höheres Einkommen als die Antragstellerin und hatte in der Ehezeit dementsprechend höhere Anrechte sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch im Rahmen der privaten Altersvorsorge aufgebaut. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner auch weiterhin bis zum Renteneintritt höhere Anwartschaften als die Antragstellerin wird aufbauen können. Auf den Ausgleich des geringfügigen Anrechts der Antragstellerin bei der SV Versicherung ist der Antragsgegner mithin wirtschaftlich nicht angewiesen. 3. Der Senat kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem eine mündliche Verhandlung in erster Instanz durchgeführt wurde und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3 FamFG. Danach tragen die beteiligten Ehegatten grundsätzlich - sofern wie vorliegend ein Drittbeteiligter ein erfolgreiches Rechtsmittel einlegt - die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens jeweils hälftig, während die außergerichtlichen Kosten - vorbehaltlich einer abweichenden Billigkeitsentscheidung - jeder Beteiligte auf sich behält. Beruht das Obsiegen des Drittbeteiligten auf neuem Vorbringen, das bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt unschwer bereits in einem früheren Rechtszug hätte geltend gemacht werden können, kann es allerdings im Einzelfall gerechtfertigt sein, dem Drittbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 18 UF 335/11 –, Rn. 16, juris; Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 150 Rn. 9; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, 7. Aufl. 2020, FamFG § 150 Rn. 15). Hier hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Auskunftserteilung im erstinstanzlichen Verfahren zwar übersehen, dass bei ihr ein weiteres Anrecht der Antragstellerin besteht. Allerdings ist der Auskunft auf Seite 2 auch eindeutig zu entnehmen, dass sich die erteilte Auskunft nur auf das Anrecht bezieht, zu dem die Anfrage gestellt wurde. Diese konnte sich nach Maßgabe des von der Antragstellerin ausgefüllten Vordrucks V12 vom 06.03.2022 (As. I 5 ff. VA-Heft) wohl nur auf das Anrecht mit der Vers.-Nr. … beziehen. Das weitere Anrecht bei der SV Versicherung mit der Versicherungsnummer … hatte die Antragstellerin im Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben. Vor diesem Hintergrund kann es nicht allein der Beschwerdeführerin angelastet werden, dass das weitere Anrecht der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren übergangen wurde, so dass es der Billigkeit entspricht, wenn die Kosten hälftig auf die Antragstellerin und den Antragsgegner entfallen und im Übrigen jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Es ist ein Anrecht betroffen. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen beträgt das gemeinsame dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten 11.700 €. Nach Maßgabe von 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren deshalb auf 1170 € festzusetzen. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.