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Beschluss

20 UF 7/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0130.20UF7.23.00
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Leitsätze
Keine Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht im Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB eine Reduzierung der vereinbarten Umgangszeiten mangels nachträglicher Änderung der für die frühere Umgangsvereinbarung maßgeblichen Umstände zu Recht abgelehnt hat.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 29.12.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 24.11.2022, Az. 4 F 167/22, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht im Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB eine Reduzierung der vereinbarten Umgangszeiten mangels nachträglicher Änderung der für die frühere Umgangsvereinbarung maßgeblichen Umstände zu Recht abgelehnt hat.(Rn.13) Der Antrag der Antragstellerin vom 29.12.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 24.11.2022, Az. 4 F 167/22, wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eltern des am … geborenen Kindes N. B. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft anerkannt. Mit Beschluss vom 30.11.2021, Az. 4 F 196/21, hat das Amtsgericht Rastatt die elterliche Sorge für N. auf beide Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat die Antragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Beschwerdegericht am 31.05.2022 (OLG Karlsruhe, 20 UF 24/22) zurückgenommen. In dem parallel dazu geführten Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Rastatt, Az. 4 F 197/21, haben die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 24.11.2021 eine Umgangsvereinbarung getroffen. Hiernach sollte der Umgang zwischen dem Antragsteller und N. nach einer Anbahnungsphase ab dem 05.01.2022 jeweils wöchentlich am Mittwoch von 15:30 bis 17:30 Uhr sowie ab dem 10.04.2022 zusätzlich alle 14 Tage jeweils sonntags von 10:00 bis 18:00 Uhr, und ab Juli 2022 mit Übernachtungen von Samstag auf Sonntag, stattfinden. Die Ausweitung der Umgangszeiten ab April 2022 wurde jedoch von der Antragstellerin nicht umgesetzt. Die Antragstellerin trug zur Begründung unter anderem vor, dass N. bei dem Antragsteller weder etwas esse noch etwas trinke und es zudem ablehne, bei ihm auf die Toilette zu gehen. Umgangskontakte wurden von der Antragsgegnerin in der Folgezeit tatsächlich auch nur in dem von ihr befürworteten Umfang (14-tägig am Sonntag von 10:00 bis 14:00 Uhr) gewährt. Das Amtsgericht hat gegen die Antragstellerin mit Beschluss vom 15.08.2022 wegen Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung vom 24.11.2021 ein Ordnungsgeld i.H.v. 300 € festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Senats vom 03.01.2023 (20 WF 136/22) zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat noch vor Abschluss des gegen sie eingeleiteten Ordnungsmittelverfahrens mit Schreiben vom 12.08.2022 das hiesige Verfahren zur Änderung der Umgangsvereinbarung eingeleitet mit dem Ziel, die Umgangszeiten dahingehend zu reduzieren, dass der Umgang künftig 14-tägig sonntags von 15:30 bis 17:30 Uhr stattfindet. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass N. den stundenweisen Aufenthalt im Haushalt des Antragsgegners zwar sehr gut angenommen habe. Es habe sich allerdings gezeigt, dass N. mit dem Toilettengang so lange ausharre, bis er sich wieder im mütterlichen Haushalt befinde. Auch im Kindergarten nässe er sich immer wieder einmal ein, weshalb die Antragstellerin ihn frühzeitig abholen müsse, da N. sich von den Erzieher*innen nicht umziehen lasse. Diese Toilettenproblematik habe sich erst im März 2022, mithin nach Abschluss der Umgangsvereinbarung entwickelt. Mutmaßlicher Hintergrund hierfür sei, dass N. sich wohl im Kindergarten von anderen Kindern beim Toilettengang beobachtet gefühlt habe. Seither gehe er nur zu Hause auf die Toilette. Es sei dem Kind nicht zuzumuten, den Toilettengang bis zu 6 Stunden während der Umgangszeiten beim Antragsgegner zurückzuhalten oder gar bewusst in die Hose zu urinieren oder sich einzukoten, weil es die Toilette beim Antragsgegner nicht benutze. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Reduzierung der vereinbarten Umgangszeiten entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass die Toilettenproblematik nicht erst seit März 2022 bestehe, sondern schon bei Abschluss der Umgangsvereinbarung im November 2021 bekannt gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass N. bei ihm bislang die Toilette nicht benutzt habe. Er habe auch schon zweimal in die Hose uriniert. N. lasse sich jedoch jedes Mal unproblematisch von ihm umziehen. Unabhängig davon sei das Ess- und Trinkverhalten von N. während der Umgangskontakte völlig unauffällig. Das Amtsgericht hat für N. eine Verfahrensbeiständin bestellt und die Beteiligten sowie das Kind am 23.11.2022 persönlich angehört. Die Verfahrensbeiständin hat zunächst schriftlich am 04.10.2022 und nach Rücksprache mit dem Kinderarzt von N. ergänzend im Erörterungstermin am 23.11.2022 berichtet. Sie hat sich für eine Ausdehnung der Umgangszeiten wie ursprünglich vereinbart ausgesprochen und zur Begründung vorgetragen, dass N. sich sehr gerne bei seinem Vater aufhalte und auch den Wunsch geäußert habe, bei ihm zu übernachten. Für die Toilettenproblematik gäbe es nach Rücksprache mit dem Kinderarzt keine organischen Gründe. Es sei darüber hinaus auch nicht zu befürchten, dass das Kind körperlichen Schaden nehmen könnte, weil es den Toilettengang über einen längeren Zeitraum zurückhalte. Dass N. dann gegebenenfalls auch in die Hose mache, sei ebenfalls unkritisch, da er sich in diesem Fall problemlos von seinem Vater umziehen lasse. Das Jugendamt hat sich ebenfalls für eine Ausweitung der Umgangszeiten wie zunächst vereinbart ausgesprochen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2022 die im Verfahren 4 F 197/21 getroffene Umgangsvereinbarung, gebilligt durch Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 29.11.2021, dahingehend abgeändert, dass neben dem wöchentlichen Umgang mittwochs von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr ein 14-tägiger Umgang beginnend ab dem 04.12.2022, jeweils sonntags zunächst von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und ab dem 11.03.2023 14-tägig mit Übernachtungen von samstags 8:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, stattfinden soll. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe, die eine Abänderung der Umgangsregelung erfordern würden, nicht vorlägen. Lediglich die vereinbarte Ausweitung des Umgangs sei mit Blick auf den Zeitablauf anzupassen. Zwar weigere sich N., die Toilette im Haushalt des Antragsgegners zu benutzen. Dies allein rechtfertige allerdings eine Reduzierung der Umgangskontakte auf wenige Stunden nicht. Es stelle auch keine ernsthafte Gefahr für das Kindeswohl dar, wenn N. sich bei einem längeren Aufenthalt beim Antragsgegner in die Hose mache. Denn er lasse sich problemlos von dem Antragsgegner umziehen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 29.11.2022 zugestellt. Mit am 29.12.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 24.11.2022. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass das Amtsgericht von dem Kind erwarte, dass es im Rahmen der ausgeweiteten Umgangskontakte Stuhlgang und Urinieren für mehr als 8 Stunden unterdrücke oder bewusst in die Hose mache, nur damit der Antragsgegner mehr Zeit mit dem Kind verbringen könne. Dies entspreche nicht dem Wohl des Kindes, auch wenn es sich von dem Antragsgegner umziehen lasse. Der Antragsgegner tritt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegen. Er trägt unter Bezugnahme auf den Bericht des Jugendamtes vom 10.11.2021 vor, dass die Toilettenproblematik schon vor dem Abschluss der Umgangsvereinbarung im Verfahren 4 F 197/21 bekannt gewesen sei. Insofern habe sich an dem Sachverhalt seit der ersten Umgangsvereinbarung nichts geändert. Im Übrigen verhalte sich die Antragstellerin auch widersprüchlich. Einerseits unternehme sie keine Versuche, an der Situation etwas zu ändern und trage vor, dass ein Eingreifen nicht notwendig sei. Andererseits beschränke sie den Umgang des Kindes mit seinem Vater mit der Begründung, dass das Verhalten des Kindes dies erfordere. Die Antragstellerin erzeuge hierdurch eine Abhängigkeit des Kindes, die dessen Entwicklung zuwiderlaufe. Durch die Kürzung der Umgangszeiten würden auch die Versuche des Antragsgegners vereitelt, N. spielerisch daran zu gewöhnen, auch außerhalb des mütterlichen Haushaltes auf die Toilette zu gehen. Die Antragstellerin handele insofern nicht im Kindesinteresse. Sie suche vielmehr Gründe, den Antragsgegner auszugrenzen. II. Nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug nicht zu bewilligen, denn die beabsichtigte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 24.11.2022 bietet keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB eröffnet keine freie, jederzeitige Abänderungsmöglichkeit. Vielmehr setzt eine Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen gebilligten Vergleichs triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, die nach der Erstentscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind und die die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2012 – 1 BvR 3116/11 –, BVerfGK 19, 295-306, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –, BGHZ 214, 31-45, Rn. 11). Da ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend ist, ist die Änderung weder mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils noch ausschließlich mit einem entsprechenden Wunsch des Kindes zu begründen. Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens ist nämlich nicht, eine frühere Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtsweges nochmals zu überprüfen, sondern sie unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls an zwischenzeitliche, wesentliche Veränderungen anzupassen. Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich somit erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 1997 – 2 UF 202/97 –, Rn. 15 m.w.N., juris). 2. Gemessen hieran hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung der mit gerichtlichem Beschluss vom 29.11.2021 gebilligten Umgangsvereinbarung vom 24.11.2021 verneint. Es fehlt bereits an einer nachträglichen Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände. Wie aus dem im Vorverfahren vorgelegten Bericht des Jugendamtes vom 10.11.2021 hervorgeht, hatte die Antragstellerin bereits in dem Gespräch mit dem Jugendamt am 13.10.2021 berichtet, dass N. während der Zeit im Kindergarten den Toilettengang verweigere. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass sich die „Toilettenproblematik“ nach einem mutmaßlichen Vorfall im Kindergarten im März 2022 jedenfalls verschlimmert hätte, rechtfertigte dieser Umstand keine Einschränkung der Umgangszeiten. Nach dem Bericht des Jugendamtes vom 04.10.2022 und auch nach der eigenen Einlassung der Antragstellerin im Erörterungstermin vom 23.11.2022 kommt es im Kindergarten während der bis zu 5 Stunden andauernden Betreuungszeit immer wieder einmal vor, dass N. „in die Hose macht“, weil er sich weigert, dort auf die Toilette zu gehen. Die Antragstellerin muss in diesen Fällen N. frühzeitig vom Kindergarten abholen bzw. ihn dort umziehen, weil N. sich von den Erzieher*innen nicht umziehen lässt. Gleichwohl erachtet die Antragstellerin die Situation im Kindergarten nach eigenen Angaben als unbedenklich und sieht auch mit Blick auf die Einschulung des Kindes im Herbst 2023 keine Notwendigkeit, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen oder Hilfen (beispielsweise durch Anbindung an eine psychologische Beratungsstelle) in Anspruch zu nehmen. Dann ist aber nicht ersichtlich, weshalb - nach Ansicht der Antragstellerin - in vergleichbaren Situationen während der Umgangszeiten im Haushalt des Antragsgegners eine für das Kind unzumutbare Belastung gegeben sein soll. Anders als im Kindergarten lässt sich N. während des Umgangs problemlos von seinem Vater umziehen, sollte er dort einmal in die Hose machen. Nach der in dem mündlichen Bericht der Verfahrensbeiständin wiedergegebenen Einschätzung des Kinderarztes liegt die Weigerungshaltung des Kindes, generell (nicht nur bei dem Antragsgegner) keine fremden Toiletten zu benutzen, in dessen charakterlichen Eigenschaften begründet und nicht etwa in organischen Fehlfunktionen. Nach der plausiblen Einschätzung des Kinderarztes sind vor diesem Hintergrund auch keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Kindes zu erwarten, wenn es bei verlängerten Umgangszeiten den Harn- oder Stuhldrang noch länger unterdrücken müsste. Denn trotz der „Toilettenproblematik“ verhält sich N. sowohl im Kindergarten, als auch bei dem Antragsgegner ansonsten völlig unauffällig; dies gilt insbesondere auch für sein Ess- und Trinkverhalten. 3. Soweit das Amtsgericht im Rahmen des Abänderungsverfahrens eine Anpassung der Regelung zur Ausweitung der Umgangszeiten vorgenommen hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Anpassung beschränkt sich im Kern auf die Verschiebung des Zeitpunkts, ab dem Umgangskontakten mit Übernachtungen stattfinden sollen. Sie stellt keine inhaltliche Änderung der Umgangsregelung vom 24.11.2021 dar, sondern stellt im Gegenteil sicher, dass die bezweckte schrittweise Ausdehnung der Umgangskontakte tatsächlich umgesetzt wird. Denn ohne eine dahingehende Anpassung müsste sogleich zu 14- tägigen Umgängen mit Übernachtungen übergegangen werden, obwohl der vorauszugehende Schritt der Ausweitung der 14-tägigen Umgangskontakte auf 8 Stunden noch nicht umgesetzt wurde.