Beschluss
5 UF 58/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Prüfung, in welchem Ausmaß Schweizerische Rentenanrechte des einen Ehegatten bei der AHV/IV einem Ausgleich inländischer Anrechte des anderen Ehegatten nach § 19 Abs. 3 VersAusglG entgegenstehen, kann eine überschlägige Berechnung auf der Grundlage des Auszugs aus dem individuellen Konto und bei Anwendung der aktuellen Rechengrößen vorgenommen werden (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 5 UF 167/14).(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 18.01.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15./16.03.2022 teilweise abgeändert.
Ziff. 2 a. des Tenors entfällt
2. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung, in welchem Ausmaß Schweizerische Rentenanrechte des einen Ehegatten bei der AHV/IV einem Ausgleich inländischer Anrechte des anderen Ehegatten nach § 19 Abs. 3 VersAusglG entgegenstehen, kann eine überschlägige Berechnung auf der Grundlage des Auszugs aus dem individuellen Konto und bei Anwendung der aktuellen Rechengrößen vorgenommen werden (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 5 UF 167/14).(Rn.16) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 18.01.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15./16.03.2022 teilweise abgeändert. Ziff. 2 a. des Tenors entfällt 2. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben 1999 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner 2021 zugestellt. Während der Ehezeit hat u.a. die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ein Anrecht erlangt. Der Versorgungsträger hat in seiner Auskunft vom 27.08.2021 (I 179 VA) den Ehezeitanteil mit 8,2361 Entgeltpunkten und den Ausgleichswert mit 4,1181 Entgeltpunkten mitgeteilt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 31.819,02 €. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit u.a. Versorgungsanrechte bei der AHV Schweiz sowie Anrechte aus der schweizerischen betrieblichen Vorsorge bei der M.-Pensionskasse erworben. Für erstere hat er einen Auszug aus dem individuellen Konto mit Datum vom 26.04.2021 vorgelegt (II 36). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.01.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15./16.03.2022 hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es in der Weise durchgeführt, dass es über die auf Seiten des Antragsgegners bestehenden inländischen Anrechte entschieden hat, die beiden Schweizerischen Anrechte des Antragsgegners hat es dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Auch auf Seiten der Antragstellerin wurde über sämtliche inländischen Anrechte entschieden, indem insbesondere das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung intern geteilt wurde. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 21.02.2022 zugestellt (I 141). Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 20.03.2022, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Sie macht geltend, das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung sei ebenfalls dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorzubehalten. Ein Hinweis eines anderen Versorgungsträgers des Antragsgegners auf ein weiteres Anrecht des Antragsgegners hat sich als Versehen herausgestellt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. 2. Gegenstand der Beschwerde sind zunächst sämtliche Anrechte der Antragstellerin. Im Rahmen des hier anzuwendenden § 19 Abs. 3 VersAusglG kann die Entscheidung, welches konkrete Anrecht der Antragstellerin nicht auszugleichen ist, von Amts wegen getroffen werden. Im Übrigen besteht aber keine wechselseitige Abhängigkeit des Ausgleichs der Anrechte (vgl. BGH FamRZ 2016, 794, juris Rn. 7). Auf die zulässige Erweiterung der Beschwerde durch die Antragstellerin kommt es nicht an, da das entsprechende Anrecht des Antragsgegners dann doch nicht bestand. 3. Die Beschwerde der Antragstellerin führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zutreffend macht die Antragstellerin geltend, dass hinsichtlich ihres Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, da dies für die Antragstellerin unbillig wäre. a) Das Bestehen des Schweizerischer Anrechts des Antragsgegners bei der AHV/IV verpflichtet das Gericht zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustellen ist, inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Ehegatten unbillig ist, der - wie hier die Antragstellerin - ausgleichsreife inländische Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird. Die korrekte Durchführung der nach § 19 Abs. 3 VersAusglG vorzunehmenden Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (BGH FamRZ 2018, 1745, juris Rn. 13). Hier hat der Antragsgegner zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nach Rechtskraft der Scheidung in der Schweiz ein Verfahren zur Teilung der dortigen betrieblichen Anwartschaften betreiben kann. Dies betrifft aber nicht die hier relevanten Anrechte bei der AHV/IV. Für diese besteht keine Zuständigkeit der Zivilgerichte, vielmehr werden sie im Falle der Scheidung nach Schweizer Sozialversicherungsrecht geteilt, allerdings nach Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG nur für die Jahre, in denen beide Ehegatten in der Schweiz pflichtversichert waren (vgl. zu den Einzelheiten Frank, BetrAV 2017, 30, 34). Im vorliegenden Fall kommt eine Teilung nach Schweizer Recht daher nicht in Betracht. b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist eine überschlägige Berechnung vorzunehmen (vgl. Senat vom 19.01.2015 - 5 UF 167/14, FamRZ 2015, 754, juris Rn. 14). Da es sich um eine Prognose auf den künftigen Versorgungsausgleich nach der Scheidung handelt, sind dabei nicht die Rechenfaktoren zum Ende der Ehezeit, sondern die möglichst aktuellen Rechengrößen zu verwenden. Vorliegend war der Antragsgegner während der gesetzlichen Ehezeit in den 13 Kalenderjahren von 2008 bis 2020 in der Schweiz tätig und hat ausweislich des Auszugs aus dem individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 26.04.2021 in diesen Jahren Beiträge aus Gesamteinkünften in Höhe von 686.460 CHF geleistet, das durchschnittliche Jahreseinkommen betrug 52.804,61 CHF. Nach der Tabelle „Monatliche Vollrenten, Skala 44 AHV/IV (gültig ab 01.01.2023)“ würde sich aus solchen Beitragsleistungen bei 44 Beitragsjahren in der schweizerischen AHV/IV-Versicherung eine monatliche Rente von 1.980 CHF ergeben. Daraus ergibt sich multipliziert mit dem Faktor 13/44 eine während der Ehezeit erworbene Teilrente von 585 CHF, nach aktuellem Währungskurs (1 CHF = 1,02 €) sind das 596,70 €. Die Hälfte davon, mithin 298,35 €, stehen der Antragstellerin zu. Dies liegt deutlich über dem Wert der von der Antragstellerin an den Antragsgegner abzugebenden inländischen Rentenanwartschaft, die nach aktuellem Rentenwert (36,02) bei 4,1181 Entgeltpunkten 148,33 € monatlich beträgt. Bei dieser Sachlage, die auf einer überschlägigen und vorläufigen (etwa hinsichtlich des dann geltenden Währungskurses) Berechnung beruht, erscheint es aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG geboten, dass hinsichtlich der inländischen Anwartschaft der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Vielmehr bleibt auch das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. c) Dies führt zu einem ersatzlosen Streichen der entsprechenden Regelung im Tenor des angefochtenen Beschlusses. Der Vorbehalt des Ausgleichs nach der Scheidung erfordert weder eine Neufassung dieses Tenors noch eine Erwähnung im Tenor des Beschwerdebeschlusses. Nach § 224 Abs. 4 FamFG ist dieses Anrecht in der Begründung, nicht aber im Tenor zu nennen. Die Aufzählung in § 224 Abs. 3 VersAusglG ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers abschließend (vgl. Senat vom 19.01.2015 - 5 UF 167/14, FamRZ 2015, 754, juris Rn. 17 m.w.N.). Einer ausdrücklichen Abänderung der Gründe des angefochtenen Beschlusses bedarf es nicht, vielmehr reicht die Nennung in den Gründen des vorliegenden Beschwerdebeschlusses, da auch diese zur Begründung im Sinne des § 224 Abs. 3 VersAusglG zählen. 4. Hinsichtlich der weiteren Anrechte der Antragstellerin wird auf die Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Dazu hat auch kein Beteiligter Einwendungen erhoben. 5. Ein weiteres Anrecht des Antragsgegners bei der S. mit der Nummer xxx gibt es nicht, wie die Auskunft des Versorgungsträgers vom 10.06.2022 (II 45) ergeben hat. III. 1. Von einer erneuten Erörterung in einem Termin wird abgesehen, da hieraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 81 FamFG. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 50 FamGKG und beruht auf den Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung (I 35). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach den obigen Ausführungen zwar sämtliche Anrechte der Antragstellerin Gegenstand der Beschwerde sind. Im Kern geht es der Antragstellerin jedoch um den Nichtausgleich ihres Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung. Dies rechtfertigt gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen Ansatz auf der Grundlage von lediglich einem Anrecht. Hinsichtlich des zunächst vermuteten weiteren Anrechts des Antragsgegners ergab eine einfache Nachfrage, dass es sich um ein Versehen handelte.