Beschluss
5 WF 77/22
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Genehmigung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Minderjährigen nach §§ 1643, 1697a BGB ist nicht in jedem Fall die Vertragskonstruktion mit dem geringsten Risiko zu wählen. Vielmehr ist eine Abwägung der Risiken und Vorteile vorzunehmen.(Rn.11)
(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 23.05.2022 abgeändert und in Ziffern 1 und 3 des Tenors wie folgt neu gefasst:
1. Die Erklärungen von A. K. sowie C. K. als gesetzliche Vertreter für O. K., P. K., A. K. und L. K., mit folgendem Gegenstand:
a) Schenkungsvertrag vom 26./29.03.2022, geschlossen zwischen Frau T. K. und den vier Beschwerdeführern, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, zur Übertragung von Teilkommanditanteilen an der X. KG in Höhe von je nominal 40.153,48 € (Anteil am Gesellschaftskapital über 0,010603%; Kommanditeinlage 10.000 €),
b) Schenkungsvertrag vom 26./29.032022, geschlossen zwischen Frau T. K. und den vier Beschwerdeführern, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, zur Übertragung von Teilkommanditanteilen an der X. Beteiligungen KG in Höhe von je nominal 26,04 € (Anteil am Gesellschaftskapital über 0,017539%, Kommanditeinlage 1.000 €), sowie
c) Schenkungsvertrag vom 26./29.03.2022, geschlossen zwischen Frau T. K. und den vier Beschwerdeführern, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, zur Übertragung von Anteilen an der X. Familien GbR in Höhe von je nominal 620,15 € (Anteil über 0,013154%),
werden familiengerichtlich genehmigt.
3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 4.000.000 €.
2. Die Betroffenen tragen die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Genehmigung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Minderjährigen nach §§ 1643, 1697a BGB ist nicht in jedem Fall die Vertragskonstruktion mit dem geringsten Risiko zu wählen. Vielmehr ist eine Abwägung der Risiken und Vorteile vorzunehmen.(Rn.11) (Rn.15) 1. Auf die Beschwerden der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 23.05.2022 abgeändert und in Ziffern 1 und 3 des Tenors wie folgt neu gefasst: 1. Die Erklärungen von A. K. sowie C. K. als gesetzliche Vertreter für O. K., P. K., A. K. und L. K., mit folgendem Gegenstand: a) Schenkungsvertrag vom 26./29.03.2022, geschlossen zwischen Frau T. K. und den vier Beschwerdeführern, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, zur Übertragung von Teilkommanditanteilen an der X. KG in Höhe von je nominal 40.153,48 € (Anteil am Gesellschaftskapital über 0,010603%; Kommanditeinlage 10.000 €), b) Schenkungsvertrag vom 26./29.032022, geschlossen zwischen Frau T. K. und den vier Beschwerdeführern, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, zur Übertragung von Teilkommanditanteilen an der X. Beteiligungen KG in Höhe von je nominal 26,04 € (Anteil am Gesellschaftskapital über 0,017539%, Kommanditeinlage 1.000 €), sowie c) Schenkungsvertrag vom 26./29.03.2022, geschlossen zwischen Frau T. K. und den vier Beschwerdeführern, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, zur Übertragung von Anteilen an der X. Familien GbR in Höhe von je nominal 620,15 € (Anteil über 0,013154%), werden familiengerichtlich genehmigt. 3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 4.000.000 €. 2. Die Betroffenen tragen die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Genehmigung von Rechtsgeschäften. Die Großtante der vier minderjährigen Betroffenen, Frau T. K., ist Kommanditistin der X. KG sowie der X. Beteiligungen KG. Außerdem ist sie Gesellschafterin der X. Familien GbR. Im Zuge einer umfassenden Übertragung von Anteilen auf die nächste Generation in der Familie ist die Übertragung von Teilen dieser Beteiligungen an die vier minderjährigen Betroffenen vorgesehen. Für die Kommanditanteile soll ein Nießbrauch der Schenkerin bestehen. Der Eintritt in die Gesellschaften soll zum 31.03.2022 erfolgen. Hinsichtlich der Haftung zwischen diesem Zeitpunkt und der Eintragung ins Handelsregister übernimmt die Schenkerin im Innenverhältnis die Haftung. Die Betroffenen machen geltend, diese Konstruktion sei gewählt worden, weil so die Schenkungssteuerlast von 3.452.250 € pro Kind auf 7.860 € gesenkt werden könne. Die X.-Gruppe habe mit enormem Aufwand bestimmte vermögenswirksame Tätigkeiten heruntergefahren, um für die Minderjährigen ein optimales Übertragungsfenster zu ermöglichen und die gesetzlichen Voraussetzungen der schenkungssteuerlichen Begünstigung (§§ 13 a ff. ErbStG) zu schaffen. Aus unternehmerischen Gründen könne die X.-Gruppe diesen Zustand nicht über unbestimmte Zeit aufrechterhalten, so dass sich nach dem festgelegten Übertragungsstichtag 31.03.2022 das Zeitfenster für eine Anteilsübertragung wieder schließe. Das Haftungsrisiko falle angesichts des relevanten Überschusses der X. KG im Jahre 2021 von 761,4 Mio. € gering ins Gewicht. Es handele sich um eine zentral koordinierte stichtagsgenaue Anteilsübertragung an insgesamt 103 Beschenkte. Beim Senat ist ein Parallelverfahren hinsichtlich der Übertragung an Kinder aus einem anderen Familienzweig anhängig (5 WF 76/22), außerdem soll es weitere 13 Verfahren in anderen Gerichtsbezirken geben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die familiengerichtliche Genehmigung aller Geschäfte versagt. Es sei nicht die haftungsrechtlich günstigste Variante gewählt worden, da die Betroffenen nach § 176 Abs. 2 HGB für den Zeitraum zwischen Eintritt und Eintragung als Kommanditisten wie persönlich haftende Gesellschafter haften. Der Beschluss wurde den Betroffenen am 30.05.2022 zugestellt. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Betroffenen mit Anwaltsschriftsatz vom 07.06.2022, eingegangen beim Familiengericht am selben Tag. Darin machen die Betroffenen geltend, das Haftungsrisiko sei zeitlich begrenzt und lediglich abstrakter Natur. Die Vorteile würden deutlich überwiegen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Das zur Entscheidung stehende Rechtsgeschäft ist nach §§ 1643, 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl genehmigungsbedürftig als auch genehmigungsfähig. 1. Die Genehmigungsbedürftigkeit des notariellen Vertrages vom 23.09.2013 folgt aus §§ 1643, 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Betroffenen gehen mit der schenkweisen Übertragung der Kommanditanteile Gesellschaftsverträge zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ein (vgl. zu den Einzelheiten OLG Schleswig vom 27.01.2020 - 15 WF 70/19, FamRZ 2020, 1384, juris Rn. 10 ff.). 2. Die Verträge sind unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände nach §§ 1643, 1697a Abs. 1 BGB auch genehmigungsfähig. a) Die Genehmigung der Verträge orientiert sich am Wohl der betroffenen Kinder. Maßgeblich ist dabei nicht nur das rein finanzielle Interesse der Kinder, sondern vielmehr, ob das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft im Gesamtinteresse der Kinder liegt (vgl. MünchKomm/Huber, BGB, 8. Auflage 2020, § 1643 Rn. 29 m.w.N.). Dabei sind alle möglichen Vor- und Nachteile, insbesondere Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen, abzuwägen (vgl. OLG Zweibrücken vom 20.06.2000 - 5 UF 20/00, FamRZ 2001, 1236, juris Rn. 12). Neben rein materiellen Belangen sind unter Umständen auch ideelle oder familiäre Interessen der Kinder zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle vom 28.09.2011 - 17 UF 154/11, FamRZ 2012, 1066, juris Rn. 8 m.w.N.). Da die Genehmigungsvorbehalte Ausnahmen vom Prinzip der ungeschmälerten gesetzlichen Vertretungsmacht des sorgeberechtigten Elternteils darstellen, darf die Genehmigung nur in begründeten Fällen versagt werden (vgl. MünchKomm/Kroll-Ludwigs, a.a.O., § 1828 Rn. 16). Bei Eingehung eines Gesellschaftsvertrages ist eine Prognose geboten, bei der unternehmerische und wirtschaftliche Risiken unter Einbeziehung von Zweckmäßigkeitserwägungen zu bewerten sind. Dabei ist allerdings nicht jedes mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundene wirtschaftliche Risiko vom Minderjährigen fernzuhalten. Es genügt, wenn im Ganzen gesehen, das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen vorteilhaft ist (vgl. OLG Schleswig vom 27.01.2020 - 15 WF 70/19, FamRZ 2020, 1384, juris Rn. 32; OLG Zweibrücken vom 02.03.2000 - 5 UF 4/00, FamRZ 2001, 181, juris Rn. 11). Insbesondere reicht nicht allein der Umstand aus, dass der Minderjährige im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit seinem Vermögen persönlich haftet, vor allem, wenn diese Haftung nur für kurze Zeit oder in einem verhältnismäßig unerheblichen Umfang besteht (vgl. BayObLG vom 06.07.1995 - 1Z BR 157/94, FamRZ 1996, 119, juris Rn. 21 m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe für die Versagung der Genehmigung sind die beabsichtigten Rechtsgeschäfte auch unter Berücksichtigung der mit ihnen verbundenen Risiken aufgrund einer Gesamtschau aller erkennbarer Umstände zu genehmigen. Dabei hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss - wie bereits im vorangegangenen Verfahren - sehr sorgfältig und zutreffend die Risiken der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen für die minderjährigen Betroffenen herausgearbeitet. Diese bestehen zwar nur bezogen auf ein relativ überschaubares Zeitfenster, sind aber nicht rein abstrakter Art. Ein Szenario, dass ein Pharmaunternehmen wegen einer Vielzahl von Klagen - vor allem in den USA - wirtschaftlich zusammenbricht, erscheint allgemein nicht völlig ausgeschlossen. In einem solchen Fall müssten die Betroffenen mit ihrem sonstigen Vermögen haften. Zwar verweisen die Betroffenen insoweit auf die Freistellungserklärung der Schenkerin. Verwiesen wird aber lediglich auf das erhebliche Vermögen der Schenkerin in Form der verbleibenden Firmenbeteiligungen, an deren Werthaltigkeit es in einem solchen Szenario aber gerade fehlen dürfte. Zutreffend dürfte allerdings sein, dass ein solcher wirtschaftlicher Zusammenbruch trotz allem extrem unwahrscheinlich ist. Es gibt nach der dargestellten rechtlichen Grundlage keinen Grundsatz, dass in jedem Fall die Vertragskonstruktion zu wählen ist, die mit den geringsten Risiken für den Minderjährigen verbunden ist. Zwar weist das Familiengericht zutreffend darauf hin, dass eine Anteilsübertragung aufschiebend bedingt auf den Eintragungszeitpunkt keine persönliche Haftung der Betroffenen begründen würde. Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt Verhandlungsspielraum besteht, haben die Betroffenen jedoch überzeugend dargelegt, dass die risikoärmere Variante mit erheblichen anderen Nachteilen - hier insbesondere in Form der höheren Steuerbelastung wegen des späteren Zeitpunktes - verbunden ist. Außerdem verweisen die Betroffenen zutreffend darauf hin, dass die Betroffenen nach § 1629a Abs. 1 BGB ihre Haftung auf das im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken können. Damit kann nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab die Entscheidung der Eltern für den Abschluss der Verträge unter Abwägung der relativ überschaubaren Risiken einerseits und der ganz erheblichen Vorteile andererseits nicht als dem Kindeswohl widersprechend angesehen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 36 FamGKG, 97 GNotKG. Entscheidend ist dabei nicht der reduzierte Wert in dem von der Merck-Gruppe aus steuerlichen Gründen herbeigeführten Übertragungsfenster, sondern der nachhaltige Wert, der bereits angesichts der eigentlich bestehenden Steuerlast von fast 3.500.000 € bei jedem Kind deutlich über 1.000.000 € liegt. Damit ist der Höchstwert nach § 36 Abs. 3 FamGKG heranzuziehen. Diese Deckelung bezieht sich nach Wortlaut und Regelungszusammenhang auf die jeweilige Erklärung. Dies zeigt sich vor allem im Vergleich mit der abweichenden Formulierung der Deckelung in § 33 Abs. 2 FamGKG, die zwischen dem Wert des Verfahrens insgesamt und dem Wert einzelner Verfahrensgegenstände in Abs. 1 differenziert (ebenso wie hier Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn/Schindler, BeckOK Kostenrecht, 39. Edition Stand 01.10.2022, § 36 FamGKG Rn. 15; Schneider/Volpert/Fölsch/Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 36 FamGKG Rn. 15; a.A. Schneider/Volpert/Fölsch/Volpert, FamGKG, 3. Auflage 2019, § 36 Rn. 124). Im vorliegenden Fall handelt es sich trotz der jeweils einheitlichen Urkunde um getrennte Verfahrensgegenstände, da die einzelnen Betroffenen nicht etwa gemeinsam jeweils Anteile an den Gesellschaften erhalten, sondern jeder Betroffene einen eigenen Anteil an jeder Gesellschaft. Damit ist der Verfahrenswert hier mit insgesamt 4.000.000 € (1.000.000 € für jedes Kind) anzusetzen. Diese Festsetzung erfolgt gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG auch für das Verfahren in erster Instanz.