Beschluss
20 UF 62/20
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0528.20UF62.20.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mit dem Ziel einer Umkehr der Ausgleichsrichtung durch Übertragung von Anrechten des verstorbenen Ehegatten auf den vormals Ausgleichspflichtigen.(Rn.32)
2. Dass für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden sind, besagt noch nichts abschließend darüber, welche Zeitanteile auf die Ehezeit entfallen und welche bei der Berechnung der Gesamtzeit zugrunde zu legen sind. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die jeweils einschlägigen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen (hier: BeamtVG; LBeamtVG Baden-Württemberg).(Rn.47)
3. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung können auf der Grundlage der beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen im Versorgungsausgleich sowohl bei der Berechnung des Ehezeitanteils als auch der Gesamtzeit nur mit der Teilzeitquote berücksichtigt werden können.(Rn.47)
4. Werden Zeiten eines während der Ehezeit geleisteten Grundwehrdienstes sowohl als Pflichtbeitragszeit bei der Wertermittlung eines Anrechts auf eine gesetzliche Rente als auch als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Wertermittlung eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung berücksichtigt und beide Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen, liegt darin auch dann keine ungerechtfertigte „Doppelberücksichtigung“, wenn die gemäß § 108 LBeamtVG vorzunehmende Anrechnungsprüfung zu keiner ehezeitbezogenen Kürzung des Anrechts auf die beamtenrechtliche Versorgung wegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgung führt.(Rn.87)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 26.05.2020, Az. 2 F12/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mit dem Ziel einer Umkehr der Ausgleichsrichtung durch Übertragung von Anrechten des verstorbenen Ehegatten auf den vormals Ausgleichspflichtigen.(Rn.32) 2. Dass für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden sind, besagt noch nichts abschließend darüber, welche Zeitanteile auf die Ehezeit entfallen und welche bei der Berechnung der Gesamtzeit zugrunde zu legen sind. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die jeweils einschlägigen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen (hier: BeamtVG; LBeamtVG Baden-Württemberg).(Rn.47) 3. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung können auf der Grundlage der beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen im Versorgungsausgleich sowohl bei der Berechnung des Ehezeitanteils als auch der Gesamtzeit nur mit der Teilzeitquote berücksichtigt werden können.(Rn.47) 4. Werden Zeiten eines während der Ehezeit geleisteten Grundwehrdienstes sowohl als Pflichtbeitragszeit bei der Wertermittlung eines Anrechts auf eine gesetzliche Rente als auch als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Wertermittlung eines Anrechts auf eine Beamtenversorgung berücksichtigt und beide Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen, liegt darin auch dann keine ungerechtfertigte „Doppelberücksichtigung“, wenn die gemäß § 108 LBeamtVG vorzunehmende Anrechnungsprüfung zu keiner ehezeitbezogenen Kürzung des Anrechts auf die beamtenrechtliche Versorgung wegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgung führt.(Rn.87) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 26.05.2020, Az. 2 F12/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. A. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller und Beschwerdeführer das Ziel, den Versorgungsausgleich aus der geschiedenen Ehe mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen früheren Ehefrau (nachfolgend: Ehefrau) zu seinen Gunsten abändernd neu zu regeln. Die am 30.08.1968 geschlossene Ehe zwischen dem 1949 geborenen Antragsteller und seiner 1947 geborenen Ehefrau wurde durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.12.1979, Az. 1 UF 166/77, rechtskräftig geschieden. Rechtsmittelverfahren zum Versorgungsausgleich wurden durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.05.1989, Az. IVb ZB 28/88, beendet. Zulasten des Antragstellers wurde eine Rentenanwartschaft in Höhe von 67,07 DM, bezogen auf den 28.02.1977, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der B. (heute: DRV) Nr. ... begründet. Während der Ehezeit (gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.08.1968 bis 28.02.1977) befand sich der Antragsteller zunächst in der Ausbildung zum Feuerwehrmann, war sodann vom 01.04.1969 bis 30.09.1970 Wehrdienstleistender und später beamteter Feuerwehrmann bei der Stadt K. Er hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV B-W sowie eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung beim K. (nachfolgend: K.) erlangt. Mit Ablauf des 30.06.2006 ist der Antragsteller als Beamter der Stadt K. wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Die Ehefrau war während der Ehezeit Postbeamtin. Sie hat neben dem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung bei der B. (nachfolgend: B.) erworben. Mit Ablauf des 31.07.1995 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Am 26.03.2003 ist die Ehefrau verstorben. Mit am 14.12.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller eine Abänderung der früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Totalrevision gemäß § 51 VersAusglG beantragt. Mit Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2 F12/19, hat das Amtsgericht – Familiengericht - Ettlingen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.1989 über den Versorgungsausgleich, Az. IVb ZB 28/88, mit Wirkung ab 01.01.2019 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Abänderungsantrag sei gemäß §§ 51 Abs. 1, 2 und 5, 52, 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG, 225 Abs. 4 und 5, 226 FamFG zulässig und begründet. Jedoch finde ein Ausgleich der Anrechte nach dem Tod der vormaligen Ehefrau gemäß § 31 Abs. 1 VersAusglG nicht statt. Nach den Auskünften der Versorgungsträger habe der Antragsteller bei der DDRV B-W, Vers.-Nr. ..., (nachfolgend: DRV B-W) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,9209 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 63,40 € bzw. einem Ausgleichswert von monatlich 31,70 € entspreche. Der Ehezeitanteil des beamtenrechtlichen Anrechts beim K. (nachfolgend: K.), Az. ..., betrage monatlich 108,37 €, was einen Ausgleichswert von monatlich 54,19 € ergebe (vgl. Berechnung des K. in der Auskunft vom 26.02.2020, As. I 375, im zweiten Rechtszug nochmals erteilt mit unwesentlichen Korrekturen/Ergänzungen am 16.12.2020, II 147). Die Ehefrau habe bei der DRV (nachfolgend: DRV) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2700 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 3,48 € bzw. einem Ausgleichswert von 1,74 € entspreche. Bei der B. habe sie eine beamtenrechtliche Anwartschaft von monatlich 125,12 € bzw. mit einem Ausgleichswert von 62,56 € erworben (vgl. Berechnung der B. in der Auskunft vom 18.03.2020, I 331). Da der – per Saldo ausgleichspflichtige – Antragsteller durch die Durchführung des Wertausgleichs nicht bessergestellt werden dürfe, als er stünde, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt und der andere Ehegatte noch leben würde, sei ihm kein Anrecht der verstorbenen Ehefrau zu übertragen. Zu Gunsten der Hinterbliebenen / Erben der vormaligen Ehefrau sei ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.16.2013, Az. XII ZB 635/12, sowie vom 20.06.2018, Az. XII ZB 624/15. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller - sinngemäß - das Begehren, den Versorgungsausgleich gemäß näherer Berechnung zu seinen Gunsten durchzuführen. Zur Begründung trägt der Antragsteller - unter Hinweis auf umfangreiche Anlagen einschließlich eigener Berechnungen, auf die verwiesen wird - vor, bereits nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Ausgleichswert von mindestens monatlich 62,56 € zu seinen Gunsten zu übertragen. Tatsächlich habe das Amtsgericht jedoch fehlerhaft ohne weitere Reflexion die von den Versorgungsträgern übersandten Auskünfte zugrunde gelegt und sich nicht mit den seitens des Antragstellers aufgeworfenen Einwendungen auseinandergesetzt. Die Berechnungen der Versorgungsträger auf beiden Seiten enthielten wesentliche Mängel. Bei der Ehefrau sei die Berechnung der B. in der Auskunft vom 18.03.2020 (I 331) unrichtig. Die Ehezeit sei - mit 5,42 Jahren - falsch berechnet. Für die Dauer der ausgeübten Teilzeittätigkeit dürfe anstelle der realen Ehezeit von 8,58 Jahren vom 01.08.1968 bis zum 28.02.1977 nicht lediglich eine entsprechend „halbierte“ Zeit angesetzt werden. Dies führe zu einer den Versorgungsträger privilegierenden doppelten Kürzung. Und wirke sich in Fällen der vorliegenden Art, bei denen der andere Ehegatte bereits verstorben sei, besonders nachteilig aus. Die Richtigkeit seiner Auffassung ergebe sich etwa auch aus dem Urteil des OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 70 zum Az. 2 UF 34/85. Richtig sei, den Zeitraum von 8,58 Jahren um lediglich 220 Tage, also 0,603 Jahre, zu kürzen, da in dieser Zeit die Kindererziehung durchgeführt worden sei. Tatsächlich liege die Ehezeit also bei 7,97 Jahren. Unrichtig sei auch die für Zeiten außerhalb der Ehe errechnete Dienstzeit. Da die Verstorbene von dem Ende der Ehezeit an, nämlich ab 01.03.1977 bis 30.11.1984, maximal halbschichtig gearbeitet habe, sei der Zeitraum von 7 Jahren und 9 Monaten bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit lediglich mit der Hälfte, mithin rund 3 Jahren und 10,5 Monaten anzusetzen. Dies führe zu einer Anhebung des errechneten Ehezeitanteils auf 421,01 DM. Ferner sei der – als Summe der Versorgung – zugrunde gelegte Betrag von 1.100,41 DM unzutreffend. Die mit unzutreffendem Prozentsatz ermittelten 1.039,45 DM würden durch eine Mindestversorgung von 1.072,72 DM ersetzt. Unverständlich sei, wie aus einem um 33,27 DM erhöhten Versorgungsbetrag ein mit 44,73 DM mehr als doppelt so hoher Sonderzahlungsbetrag entstehen könne, wie in der Abrechnung vom 03.07.2019. Unzutreffend sei der Abzug von Pflegeleistungsbeträgen i.H.v. 17,04 DM von dem Versorgungsbetrag (aus der Mindestversorgung und der Sonderzahlung) i.H.v. 1.117,45 DM. Diese Kürzung habe im Jahr 1977 noch keine versorgungsmindernde Relevanz gehabt und werde eine solche auch nicht erhalten, da es sich hierbei um eine Sozialabgabe handele. Richtigerweise sei auf Seiten der Ehefrau ein Versorgungsbetrag in Höhe von 1.287,32 DM zugrunde zu legen. Dies entspreche den von der Post ermittelten 32,27 Dienstjahren mit inhaltlicher Zurechnungszeit von 7 Jahren und 324,34 Tagen, was einem Versorgungssatz von 69,5 % entspreche. Für den Versorgungsausgleich seien zuzüglich die Fehlzeiten aus der Halbtagstätigkeit mit 2 % anzusetzen, sodass man zu einem Versorgungssatz von 71,5 % gelange. In mehreren Punkten unrichtig sei auch Berechnung des K. vom 26.02.2020 (I 375) - mit unwesentlichen Korrekturen/Ergänzungen nochmals erteilt am 16.12.2020 (II 147) – zum dortigen Anrecht des Antragstellers. Die Ehezeit sei falsch berechnet. Er sei während der Ehezeit Wehrdienstleistender gewesen. Seine als Soldat in der DRV erworbene Anwartschaft im Umfang von 1,5 Jahren sowie frühere rentenversicherungsrechtliche Beitragszeiten von 4,17 Jahren seien nochmals bei der Bemessung des Ehezeitanteils bei der Beamtenversorgung berücksichtigt. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Doppelberücksichtigung. Dabei habe die Rentenerwirtschaftung vor und während der Ehezeit gelegen, die Pensionserwirtschaftung als Feuerwehrbeamter jedoch weitgehend während und nach der Ehezeit. Einer Berücksichtigung stehe auch entgegen, dass mit der Rentenreform im Jahr 1984 die erforderliche Wartezeit für die Regelaltersrente auf 60 Monate gesenkt worden und damit die Auszahlung des Rentenbetrages i.H.v. 199,10 DM mit dem Ehezeitanteil i.H.v. 62,90 DM aus dem Status Anwartschaft in den Status Anspruch erhoben worden sei. Er sei während der Ehezeit lediglich 4,41 Jahre als beamteter Feuerwehrmann tätig gewesen. Der Ehezeitanteil könne maximal so hoch sein, wie überhaupt eine Tätigkeit vorgelegen habe. Statt von einem Ehezeitfaktor von 7,61 Jahren in der Versorgungsausgleichsberechnung vom 26.02.2020/16.12.2020 sei richtigerweise von einem Zeitfaktor von 4,41 Jahren auszugehen. Eine gesetzliche Regelung des zutreffenden Berechnungsweges fehle, obwohl es insoweit um ganz wesentliche Punkte gehe. Unter Teil Z. 2.7 liege ein Berechnungsfehler vor. Hier fehlten 0,95 Jahre im Hinblick auf die Berechnungszeit von 8,58 Jahren. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, wie die Kürzung von 8,5 Jahren um 0,95 Jahre zustande komme. Auch die abgeleistete Gesamtdienstzeit sei unrichtig mit 43,08 Jahren berechnet. Die bisherige Verkürzung beruhe auf der vorzeitigen Zurruhesetzung. Diese sei allerdings die Folge der Dienstunfähigkeit, die nach zwei Dienstunfällen dem Beamten nicht nachteilig zu bewerten sei. Daraus resultiere auch die volle Versorgung mit 75 % ohne Versorgungsabschlag. Die allgemeine Absenkung der Versorgungsbezüge auf 71,75 % sei allerdings auch auf die Dienstunfallversorgung angewendet worden und damit auch in der Versorgungsausgleichsrechnung zu berücksichtigen. Unzutreffend sei die Berechnung auch hinsichtlich der gesetzlichen Renten. Die zugrunde gelegte Versorgungsausgleichsauskunft beinhalte lediglich einen Ehezeitanteil von 36,38 DM. Der vom K. angesetzte Rentenwert von 189,72 DM ohne Angabe des Ehezeitwertes sei nicht nachvollziehbar. Er weiche in jedem Fall von den bisher angegebenen 199,10 DM von 1977 mit einem Ehezeitanteil von 62,90 DM ab. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Berechnung, das am 01.01.2008 die 12/12 Beträge des 13. Monatsgehaltes in die Gehaltstabellen integriert worden seien. Auch dies führe zu einer Veränderung der Beträge bei beiden Beteiligten. Ferner sei im vorliegenden Fall mindestens nach § 27 VersAusglG zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während der Ehe Feuerwehrbeamter bei der Stadt K. gewesen sei mit der Versorgung durch den K. Hier sei – wie bisher nicht - die besondere Altersgrenze von 60 Jahren zu berücksichtigen. Andernfalls stehe der teilzeitbeschäftigte Beamte besser als der Beamte mit besonderer Altersgrenze, was die Ungerechtigkeit noch verschärfe. Während auf der einen Seite die Ehefrau in Teilzeitarbeit nach bisheriger Berechnung volle Dienstjahre erreicht haben solle, obwohl sie tatsächlich lediglich halbschichtig gearbeitet habe, solle auf der anderen Seite bei dem Antragsteller, der eine besondere Altersgrenze habe, lediglich mit jedem Jahr ein Jahr Ehezeit vorhanden sein. Dies sei nicht gerecht. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass mit Wirkung zum 01.09.2020 die Kindererziehungszeiten nach neuestem Versorgungsrecht in der Beamtenversorgung mit 30 Monaten vergütet würden. Für ein vor dem Jahr 1992 geborenes Kind bestehe nunmehr ein Anspruch auf 30 Kalendermonate Erziehungszuschlag anstelle von bisher lediglich zwölf Kalendermonaten. Wenn auch die Verstorbene zu ihrer Versorgung den Zuschlag erhalte, müsse dieser mitberücksichtigt werden. Der Senat hat Hinweise erteilt und den beteiligten Versorgungsträgern wiederholt aufgegeben, zu den in mehreren Schriftsätzen vorgebrachten und vertieften Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 11.03.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Mit Schreiben vom 24.03.2021 hat die DRV mitgeteilt, dass dort eine Hinterbliebenenrente nach der verstorbenen Ehefrau beantragt worden sei. Auf Nachfrage des Senats hat die DRV mit weiterem Schreiben vom 28.04.2021 mitgeteilt, dass der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens dort einen Antrag auf Witwerrente an geschiedene Ehegatten gestellt habe, dieser jedoch zwischenzeitlich mit Bescheid vom 27.04.2021 abgelehnt worden sei. B. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.1989 mit Wirkung ab 01.01.2019 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und es abgelehnt, dem Antragsteller ein Anrecht der verstorbenen Ehefrau zu übertragen. Dabei ist es im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass per Saldo der Antragsteller und nicht die Ehefrau ausgleichspflichtig wäre. Die dagegen bzw. gegen die Berechnungen der Versorgungsträger B. und K. erhobenen Einwände des Antragstellers sind unbegründet. I. Die Zulässigkeit des Abänderungsantrages hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. 1. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG ist die Wertänderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts (BGH FamRZ 2018, 176 Rn. 10; BGH FamRZ 2018, 1233 Rn. 14; Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 225 FamFG, Rn. 9, jeweils m.w.N.). 2. Dies zugrunde gelegt ist der Abänderungsantrag des Antragstellers zulässig. Er bezieht bereits eine Altersversorgung und kann daher einen Antrag stellen (§§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG). Auch sind die Wesentlichkeitsgrenzen gemäß §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG für die Abänderung jedenfalls in Bezug auf das bei der P. erworbene Anrecht der Ehefrau zu seinen Gunsten (§§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG) überschritten. Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage der Berechnung des Ehezeitanteils in der Auskunft der B. vom 18.03.2020, ohne dass es insoweit auf die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten begehrten Korrekturen ankommt. Danach beträgt der Ausgleichswert des Anrechts monatlich 62,56 € und ist damit um 18,53 € höher als der in der früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegte Ausgleichswert von 44,03 € (siehe dort S. 10: monatliche Anwartschaft auf die Beamtenversorgung: 172,23 DM entsprechend 88,05 €, ergibt bei Halbteilung des Anrechts 44,03 €.) Soweit das Amtsgericht einen Rentenbetrag von lediglich 159,82 DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zutreffend. Zwar lag dieser Wert der ersten Entscheidung des OLG vom 21.04.1983, Az. 2 UF 16/80, zugrunde. Diese wurde jedoch nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH im Schlussbeschluss des OLG vom 16.12.1987, Az. 2 UF 93/86, S. 5, abgeändert. Der Schlussbeschluss wurde insoweit auf das erneute Rechtsmittel des Antragstellers hin vom BGH bestätigt. Überschritten sind demnach sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des abzuändernden Anrechts (44,03 € x 5 % = 2,21 €) als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1 % der zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Bezugsgröße des vorliegenden Anrechts war in der nach früherem Recht getroffenen Ausgleichsentscheidung ein auf das Ende der Ehezeit bezogener monatlicher Rentenbetrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind folglich zur Bemessung der absoluten Wertgrenze 1 % des am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Rentenbetrages als Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen (BGH FamRZ 2018, 176 Rn 14 ff. m.w.N.). Das sind bezogen auf das Jahr 1977 18,50 DM entsprechend 9,46 € (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 225 Rn. 7). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die begehrte Abänderung im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des überlebenden Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Anrechten auswirkt, hat eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren außer Betracht zu bleiben (BGH, FamRZ 2020, 743, Rn. 21 ff., juris). Da der Antragsteller sich gemäß den vorherigen Ausführungen bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen kann, ist für ihn das Abänderungsverfahren unabhängig von einer möglichen Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG eröffnet (vgl. BGH aaO Rn. 25). Hiervon abgesehen greift, soweit das Amtsgericht § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG tatsächlich angewendet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen hat, zu seinen Gunsten das rechtsmittelrechtliche Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Eine Anschlussbeschwerde wurde nicht eingelegt. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zwar werden für die Durchführung des Versorgungsausgleichs die auszugleichenden Anrechte eines verstorbenen Ehegatten, welche an sich mit dem Eintritt des Todes erlöschen, als fortbestehend fingiert (BGH FamRZ 2021, 668 Rn. 18 m.w.N.). Jedoch kommt die von dem Antragsteller begehrte „Umkehr“ der Ausgleichsrichtung durch Übertragung von Anrechten der Ehefrau auf ihn nicht in Betracht, da seine Einwände gegen die Berechnungen der Versorgungsträger B. und K. nicht durchgreifen. 1. Die Einwände des Antragstellers gegen die Versorgungsauskunft der B. als Versorgungsträger der geschiedenen Ehefrau vom 18.03.2020 sind unberechtigt. Insbesondere sind die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten weder insgesamt (mit 24,37 Jahren) noch in der Ehezeit (gemäß der Zusammenstellung in der Anlage zur Auskunft mit 5,42 Jahren) falsch berechnet. a) Zutreffend weist der Versorgungsträger in seiner Auskunft vom 02.11.2020 darauf hin, dass für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG zwingend die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden sind. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist zu ermitteln die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n × R). Befindet sich ein solches Anrecht in der Leistungsphase, sind gemäß § 41 Abs. 2 S. 2 VersAusglG die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Hinter dieser Regelung steht der gesetzgeberische Wille, nach Möglichkeit nicht fiktive, sondern reale Anrechte gerecht zu teilen (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 41 VersAusglG, Rn. 7). Folglich ist für das Zeit-Zeit-Verhältnis als Endzeitpunkt der Zeitpunkt des tatsächlichen Versorgungsbeginns maßgeblich. Da es die auf die tatsächlichen Werte ankommt, ist dazu die bestandskräftige Festsetzung des Ruhegehalts durch den Versorgungsträger zugrunde zu legen, wie gemäß der Versorgungsauskunft der B. erfolgt. Nachträgliche Wertveränderungen, etwa wenn nach dem Ende der Ehezeit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erfolgt, sind grundsätzlich zu berücksichtigen (BT-Drs 16/10144, 49 BGH FamRZ 2018, 1500 Rn. 17 BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20 m.w.N.; Norpoth/Sasse aaO; ebenso schon die früher h.M., z.B. BGH FamRZ 1991, 1415, 1416). Die mit der Zurruhesetzung verbundene Änderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses ist ein auf das Ehezeitende zurückwirkender Umstand im Sinne der §§ 40 Abs. 3, 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG (Johannsen/Henrich/Althammer/ Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 41 Rn. 13). b) Dies zugrunde gelegt sind die Einwände des Antragstellers nicht begründet. aa) Die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind zutreffend nur anteilig berücksichtigt. Die Ehefrau wurde mit Ablauf des 31.07.1995 in den Ruhestand versetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Ehefrau war nicht nur nach der Ehezeit, sondern auch bereits während der Ehe bei der B. in Teilzeit beschäftigt, nämlich im Zeitraum vom 01.12.1971 bis 30.09.1974 zu 5/10tel sowie anschließend vom 01.10.1974 bis zum Ehezeitende (28.02.1977) sowie danach bis 30.11.1984 zu 21/40tel. Sämtliche Zeiten sind ausweislich der Auskunft vom 18.03.2020 nur mit dem entsprechenden Arbeitszeitanteil berücksichtigt. Dies ist auch für den Versorgungsausgleich maßgeblich. Werden Zeiten der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der Gesamtzeit nur mit der Teilzeitquote berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG), gilt dies auch für die Berechnung des Ehezeitanteils, wenn die Teilzeit in diesen Zeitraum fällt (BGB/Siede, aaO Rn. 68; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 76 und 108; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn. 405, jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt darin weder ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben noch eine ihn benachteiligende „Halbierung“ der Ehezeit. Dass für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden sind, besagt noch nichts abschließend darüber, welche Zeitanteile auf die Ehezeit entfallen und welche bei der Berechnung der Gesamtzeit zugrunde zu legen sind. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die jeweils einschlägigen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen, hier also diejenigen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig und damit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dementsprechend ist nicht nur wie oben dargelegt in der Literatur, sondern auch in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt, dass Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG im Versorgungsausgleich sowohl bei der Berechnung des Ehezeitanteils als auch der Gesamtzeit nur mit der Teilzeitquote berücksichtigt werden können (vgl. etwa bereits die im Ausgangsverfahren ergangene Entscheidung BGH, FamRZ 1986, 563 Rn. 12, juris; desweiteren BGH, FamRZ 1989, 1060, Rn. 8, juris sowie weitere Nachweise etwa bei Ruland, aaO, 4. Aufl. Rn. 405). Gerade weil ein solcher Tatbestand, wie insbesondere auch die Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge (BGH, FamRZ 1988, 940 Rn. 7, juris), die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zur Altersgrenze und damit sowohl die Gesamtzeit wie unter Umständen auch den erreichbaren Ruhegehaltssatz beeinflusst, kann er bei der Bemessung nicht vernachlässigt werden (BGH, FamRZ 1989, 1060, Rn. 8, juris). Vielmehr würde, unterbliebe eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich in der Ehezeit, der teilzeitbeschäftigte Beamte unangemessen benachteiligt, weil er dann mit einem überproportionalen Ehezeitanteil belegt würde, was dem Halbteilungsgrundsatz sowie wohl auch dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot widerspräche (vgl. zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Teilzeitbeschäftigung BVerfG FamRZ 2008, 1598). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Antragsteller für seine Auffassung angeführten Urteil des OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 70. Danach ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anwartschaften auf eine Beamtenpension auch eine nach Ehezeitende bewilligte ehebedingte Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen, soweit diese – was damals noch nicht höchstrichterlich geklärt war - in der Zwischenzeit bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz eingetreten ist (bestätigt in dem bereits oben genannten Urteil BGH, FamRZ 1989, 1060, Rn. 8; zuvor bereits für eine nach Ehezeitende gewährte Beurlaubung ohne Dienstbezüge BGH FamRZ 1988, 940). bb) Entsprechend den vorgenannten Ausführungen sind – was wohl auch der Antragsteller nicht beanstandet - gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG (vgl. nur Ruland, aaO, 4. Aufl. Rn. 405 m.w.N.) auch 220 Tage vom 25.04. bis 30.11.1971 unberücksichtigt geblieben, während derer die Ehefrau ohne Bezüge beurlaubt war (vom Antragsteller in der Beschwerde angesprochen als „Zeit, in der die Kindererziehung durchgeführt worden sei“). Somit ergibt sich die vom Versorgungsträger zutreffend errechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehezeit von 5 Jahren und 151,53 Tagen bzw. 5,42 Jahren. cc) Die Versorgungsauskunft der B. vom 18.03.2020 geht auch zutreffend von einer ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit von 24,37 Jahren aus. Soweit der Antragsteller einwendet, die Teilzeitbeschäftigung nach dem Ende der Ehezeit im Zeitraum vom 01.03.1977 bis 30.11.1984 sei bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht zutreffend – nämlich zeitanteilig – ermittelt, ist dieser Einwand in Ansehung der der Auskunft beigefügten Berechnungsanlagen zu § 14 BeamtVG n.F. und § 85 Abs. 1 BeamtVG, in denen die Teilzeitbeschäftigung quotal (mit 21,000 zu 40,000) angegeben und dementsprechend korrekt errechnet ist, nicht nachvollziehbar. Richtig ist weiterhin auch, dass die Zeit bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand am 31.07.1995 zugrunde gelegt und nicht außerdem noch die Zurechnungszeiten wegen Dienstunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31.05.2007 hinzugerechnet werden. Zurechnungszeiten, die der Berechnung der Versorgung (bzw. des Ruhegehaltssatzes) wegen Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt werden, dürfen bei der Bewertung der Gesamtzeit nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht dem Ausgleich für Arbeitsleistung dienen, sondern lediglich zu einer Erhöhung der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führen sollen (BGH, Beschl. v. 15.11.1995 – XII ZB 132/94 – FamRZ 1996, 215 OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 439; BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20; Ruland, aaO, 4. Aufl., Rn. 412 m.w.N.). dd) Auch die Kindererziehungszeiten wurden zutreffend berücksichtigt. Auszugehen ist wiederum von der bestandskräftigen Festsetzung des Ruhegehalts. Wie in der Versorgungsauskunft der B. vom 18.03.2020 mitgeteilt, erfolgte die Festsetzung des Ruhegehalts der Ehefrau nach § 85 BeamtVG in der ab 1992 gültigen Fassung. Für ein – wie der gemeinsame Sohn am ... - vor dem 01.01.1992 geborenes Kind richtet sich dies nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der ab bis zum 31.12.1991 gültigen Fassung (vgl. (Leihkauff in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, 146. UPD August 2020, 6.5.2.3 Erziehungsurlaub, Kindererziehung, Rn. 55 m.w.N.). Demnach sind hier als Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst fällt, 6 Monate ruhegehaltfähig und zutreffend berücksichtigt worden. Weitere Kindererziehungszeiten bei der Ehefrau hat die B. in ihre Berechnung zu Recht nicht einbezogen. Allerdings ist durch die Neufassung des § 50a BeamtVG ab 01.09.2020 eine Systemumstellung dahingehend erfolgt, dass der Kindererziehungszuschlag für alle Kinder unabhängig vom Geburtsdatum einheitlich nach dieser Vorschrift vorgenommen wird. Aufgrund dessen werden bei Beamten, deren Ruhestand nach dem 31.08.2020 beginnt, zugeordnete Kindererziehungszeiten ausschließlich nach § 50a BeamtVG bewertet und führen mithin zur Berechnung eines Zuschlags zum Ruhegehalt. Aus der Summe der ehezeitlichen monatlichen Werte für diese Zuschläge ergibt sich ein zusätzlicher Ehezeitanteil, der dem aus zeitratierlicher Bewertung ermittelten Ehezeitanteil hinzuzurechnen ist (Johannsen/Henrich/ Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 44 Rn. 68). Eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit findet nicht mehr statt. Demzufolge wurde § 85 Abs. 7 BeamtVG ab 01.09.2020 aufgehoben (vgl. BT-Drs. 19/13396 S. 155). Für am 31.08.2020 vorhandene Ruhestandsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 85 Abs. 7 BeamtVG a.F. berücksichtigt worden ist, beinhaltet der ab 01.09.2020 eingefügte § 69m Abs. 3 BeamtVG eine sog. Günstiger-Regelung (BT-Drs. 19/13396 S. 153; Leihkauff in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, 146. UPD August 2020, 6.5.2.3 Erziehungsurlaub, Kindererziehung, Rn. 55). Die Regelung ist jedoch nur „auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden“, den gemäß § 69m Abs. 3 Satz 6 BeamtVG gegebenenfalls auch vor dem 01.09.2020 vorhandene Hinterbliebene stellen können. Da, wie die B. mit Schreiben vom 14.12.2020 mitgeteilt hat, ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und der Antragsteller auch nicht antragsberechtigt wäre, ist die Berücksichtigung erweiterter Kindererziehungszeiten bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Ehefrau zu Recht unterblieben. ee) Weitere durchgreifende Einwendungen gegen die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei der Berechnung der Gesamtzeit sind nicht erhoben. Fehler bei der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG angestellten Vergleichsberechnung zur Ermittlung des für die Ehefrau maßgeblichen Ruhegehaltssatzes von 60,14 % sind nicht ersichtlich. Zu Unrecht wendet der Antragsteller sich gegen die mit 1.100,40 DM errechnete Versorgung ausgehend von einer monatlichen Mindestversorgung von 1.072,71 DM sowie unter Einbeziehung der jährlichen Sonderzahlung und der Verminderung durch den Abzug für Pflegeleistungen. Die Zugrundelegung einer monatlichen Mindestversorgung von 1.072,71 DM entspricht dem Gesetz (vgl. § 14 Abs. 4 BeamtVG). Sie wirkt sich für den Antragsteller im Versorgungsausgleich auch allenfalls günstig aus, da sie die von der Ehefrau in der Besoldungsgruppe A7, Stufe 05 erdiente Versorgung übersteigt. Hinzuaddiert hat der Versorgungsträger die jährliche Sonderzahlung mit dem Bemessungsfaktor von 4,17 % (in der Berechnungsanlage in einem zusätzlichen Rechenschritt multipliziert mit 1/12 des Jahresbetrages aus 12.872,52 DM) = 44,73 DM sowie sodann aus dem Gesamtbetrag von 1.177,44 DM den Abzug für Pflegeleistungen in Höhe von 1,525 % = 17,04 DM gemäß § 4a BSZG (Bundessonderzahlungsgesetz - zwischenzeitlich außer Kraft getreten und ersetzt durch § 50f BeamtVG) vorgenommen. Beide Rechenschritte, die im Hinblick auf die fiktiv zu errechnende Versorgung der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Auskunft entsprechen, sind nicht zu beanstanden. Dass die herangezogenen Gesetzesregelungen bei Ehezeitende noch nicht existiert haben und die bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich anzustellende Prognoseberechnung nicht beeinflussen konnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich – wie bei der Absenkung des Versorgungssatzes von 75% auf 71,25% – jeweils um nachträgliche Rechtsänderungen, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirken und dementsprechend auch im Rahmen der Abänderungsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Althammer/ Holzwarth, aaO, VersAusglG § 5 Rn. 10; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 185 jeweils m.w.N.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Werts einer Versorgung das im Entscheidungszeitpunkt geltende Versorgungsrecht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst. Dadurch wird gewährleistet, dass der Wertausgleich dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung möglichst nahekommt und das Versorgungsanrecht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur mit seinem wirklichen Wert zur Verfügung steht (BGH FamRZ 2007, 994, Rn. 11; BGH NJW 2004, 1245 beck-online; Borth, aaO, Kap. 1 Rn. 177 ff. sowie Kap. 2 Rn. 66, jeweils m.w.N.). Dabei führt die Verminderung nach § 4a BSZG (§ 50f BeamtVG) zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Auch sie ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2008, 1833 Rn. 13 ff., juris). 2. Auch mit seinen Einwänden gegen die ihn betreffende Versorgungsauskunft des K. vom 26.02.2020/16.12.2020 vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. a) Für das ebenfalls aus einem Beamtenverhältnis stammende Anrecht des Antragstellers gelten die Ausführungen zum Anrecht der Ehefrau betreffend die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung entsprechend. b) Dies zugrunde gelegt sind die Einwände des Antragstellers gegen die Versorgungsauskunft des K. nicht begründet. aa) Zunächst wird in Tz. 2 für die Berechnung zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß §§ 41 Abs. 2, 44 VersAusglG wegen des Rentenbezugs die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sind. Zutreffend ist weiterhin gemäß Tz. 2.1, dass gemäß §§ 41 Abs. 2, 40 Abs. 3 VersAusglG bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen ist, gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG jedoch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind (sog. Stichtagsprinzip). Auch für die Bewertung einer laufenden Versorgung bleiben die persönlichen Bemessungsgrundlagen bei Ehezeitende entscheidend. Hat deshalb zwischen dem Ehezeitende und dem Entscheidungszeitpunkt eine Wertsteigerung des laufenden Anrechts durch allgemeine Wertanpassung stattgefunden, ist das laufende Anrecht auf seinen Wert bei Ehezeitende zurückzurechnen (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 41 Rn. 6). bb) Dem Antragsteller kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, in der Versorgungsausgleichsberechnung des K. vom 26.02.2020/16.12.2020 dürfe richtigerweise nur von einer Ehezeit von 4,41 Jahren ausgegangen werden, weil er lediglich 4,41 Jahre als beamteter Feuerwehrmann tätig gewesen sei. Wie bereits zum Anrecht der Ehefrau ausgeführt, ist der Ehezeitanteil gemäß §§ 44, 41 Abs. 2, 40 VersAusglG im Wege der zeitratierlichen Methode nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur Gesamtzeit zu bestimmen. Mit der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wird der Vomhundertsatz ermittelt, der letztlich in der Multiplikation mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Höhe der Versorgung bestimmt (BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.11.2020, VersAusglG § 44 Rn. 41). Gemäß § 44 Abs. 2 und 3 VersAusglG ist, wenn der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis ein weiteres Anrecht aus einem anderen Versorgungssystem zusteht, für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat (§ 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG; zum früheren Recht bereits ebenso BGH FamRZ 2000, 746 Rn. 12 m.w.N.). Der sich aus dem Zeit-Zeit-Verhältnis ergebende Verhältniswert ist auf die fiktive oder bereits bezogene Versorgung am Ende der Ehezeit anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es dabei für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils in Bezug auf Anrechte wie laufende Versorgungen aus einem Beamtenverhältnis nicht allein auf den in die Ehezeit fallenden Zeitraum der Verbeamtung bzw. der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Versorgungssystem im Verhältnis zur Gesamtzeit an. Vielmehr ist nach heute wohl einhelliger Ansicht auf die gesamte auf die Ehezeit entfallende bzw. vom Dienstherrn bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge anerkannte ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Einschluss der gemäß §§ 7 bis 12 BeamtVG sowie der entsprechenden Gesetze der Bundesländer maßgeblichen sonstigen Muss-, Soll- und Kann-Zeiten abzustellen, also insbesondere auch Wehrdienstzeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und Ausbildungszeiten (MüKoBGB/Siede, aaO, Rn. 68, VersAusglG § 44 Rn. 68; Borth aaO Kap. 2 Rn. 72; Ruland, aaO,, 4. Aufl. Rn. 404 Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 44 Rn. 57; BeckOGK/Müller-Tegethoff, aaO, VersAusglG § 44 Rn. 45 OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 31.01.2017 – 2 UF 239/16, BeckRS 2017, 119281, beck-online, Rn. 23 ff.; vgl. zum früheren Recht des § 1587a Abs. 2 BGB bereits BGH NJW 1982, 224). Das ist, wenn und weil das Beamtenverhältnis, bei dem diese Zeiten angerechnet werden, in der Ehezeit begründet wurde, auch sachgerecht (vgl. BGH FamRZ 2000, 748; BGH NJW 1984, 1612). Die zwar nicht während des Zeitraums der Verbeamtung, jedoch während der Ehezeit zurückgelegten Zeiten verlängern nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und wirken sich dementsprechend auf das Ruhegehalt erhöhend aus. Also ist ihre Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in der Ehezeit ebenso folgerichtig, wie dies bei vergleichbaren, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit außerhalb der Ehezeit erhöhenden Zeiten in Bezug auf die Gesamtzeit der Fall sein muss. Diese Voraussetzungen werden in der Versorgungsauskunft des K. vom 16.12.2020 zutreffend beachtet. Ausweislich der Anlage 3 werden nur solche Zeiten vor Eintritt des Antragstellers in das Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in der Ehezeit erfasst, die auch den einschlägigen Zeitraum 01.08.1969 bis 28.02.1977 betreffen, also nicht etwa darüber hinaus auch die nach den beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen weiterhin zu berücksichtigenden Zeiten davor, die ausschließlich die Gesamtzeit erhöhen. cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in der Ehezeit mit 7,61 Jahren auch keinen Fehler, soweit diese (gemäß seiner Darlegung: um 0,95 Jahre gegenüber 8,58 Jahren) hinter der im Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit vom 01.08.1968 bis 28.02.1977 zurückbleibt. Vielmehr erklärt sich die Differenz, wie vom K. unter Tz. 2.16 sowie in den Hinweisen 3 und 9 zur Anlage 2 erläutert, dadurch, dass die von dem Antragsteller vor und während der Ehe zurückgelegten Ausbildungszeiten mit Ausnahme der Zeiten der allgemeinen Schulbildung wegen Überschreitung der Höchstzeiten nach den Regelungen des Beamtenversorgungsrechts (vgl. §§ 12 Abs. 2, 14 und 66 Abs. 9 a.F. BeamtVG) nicht vollumfänglich, sondern nur gemäß den festgelegten Höchstzeiten berücksichtigt werden können. Dies erfordert eine Berechnung gemäß dem Verhältnis der in den Ehezeitraum fallenden Zeiten zur Gesamtdauer der Ausbildungszeiten, die der K. an den genannten Stellen der Auskunft zutreffend vorgenommen und der Ermittlung des Ehezeitanteils in Tz. 2.8 zugrunde gelegt hat. dd) Zutreffend berücksichtigt sind auch die im vorliegenden Fall des vorzeitigen Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit zu beachtenden Besonderheiten. Befindet sich ein zeitratierlich zu bewertendes Anrecht in der Leistungsphase, ist gemäß § 41 Abs. 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ehezeitanteils nicht mehr von einer „zu erwartenden Versorgung“, sondern von den tatsächlichen Leistungen im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Ebenso ist für die „höchstens erreichbare Zeitdauer“ (Gesamtzeit) die tatsächliche Zugehörigkeit zum Versorgungssystem bis zum Leistungsbeginn maßgebend, nicht aber die hypothetische Zugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Versorgungsbezugs wegen Dienstunfähigkeit (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 41 Rn. 6 m.w.N.). Nachträgliche Änderungen, die wie etwa die vorzeitige Dienstunfähigkeit auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirken, sind auch bei einer Änderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG zu beachten (OLG Hamm FamRZ 2012, 551, Rn. 31; OLG Koblenz, FamRZ 2019, 692, Rn. 16). Für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis gelten diese Grundsätze gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG entsprechend. Soweit schon ein Ruhegehalt bezogen wird, ist für den Versorgungsausgleich allein die tatsächlich zurückgelegte und erdiente Dienstzeit inklusive aller sonstiger berücksichtigter Zeiten im Sinne des Ruhegehaltsbescheides maßgeblich. Gleiches gilt für die Ermittlung der Versorgung im Fall des vorzeitigen Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit. Die damit verbundene Verkürzung der Gesamtzeit zur Ehezeit und eine damit einhergehende Erhöhung der Ausgleichspflicht ist grundsätzlich dadurch gerechtfertigt, dass die Versorgungen auch innerhalb einer viel kürzeren Zeit erworben wurden, und daher verfassungsgemäß (BVerfG FamRZ 2001, 277; BeckOGK/Müller-Tegethoff, aaO, VersAusglG § 44 Rn. 45 Johannsen/Henrich/ Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 44 Rn. 60). Umgekehrt kann auch die Verlängerung der Dienstzeit über den regulären Versorgungseintritt hinaus die Ehezeit beeinflussen (BeckOGK/Müller-Tegethoff, aaO § 44 Rn. 45; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 41 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, ist die Dienstaltersendstufe nach § 5 Abs. 2 BeamtVG auch hier zu berücksichtigen (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 44 Rn. 60). Nicht zu berücksichtigen sind nur etwaige Gehaltsbestandteile, die auf besonderen Regelungen der Dienstunfallfürsorge beruhen. Insoweit wird ein Versorgungsempfänger so behandelt, als sei er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden. Soweit etwa – etwa gemäß § 36 Abs. 3 BeamtVG eine unfallbedingte 20 % Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stattfindet und oder nach dem Bundesbeamtenrecht (§ 37 Abs. 1 BeamtVG) eine höhere Besoldungsgruppe in Ansatz gebracht sind, bleiben solche Leistungen – da die Versorgung insoweit Entschädigungscharakter hat – außer Betracht; soweit eine Zurechnungszeit in Frage kommt, errechnet sie sich nach §§ 13 Abs. 1, 26 Abs. 2 BeamtVG (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 44 VersAusglG, Rn. 22 m.w.N.; BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20; BGH, Beschl. v. 15.11.1995 – XII ZB 132/94 - BeckRS 1995, 30985706; OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 439). Dies zugrunde gelegt, erfolgt die zeitratierliche Berechnung bei Dienstunfähigkeit nach der Formel: fiktives Ruhegehalt x ruhegehaltsfähige Dienstzeit in der Ehe ./. gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis zur Dienstunfähigkeit/Leistungsbeginn. Daraus ergibt sich der dem Ausgleich unterliegende Ehezeitanteil (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 44 Rn. 57). Diesen Berechnungsweg hat der K. ausweislich der Tz. 2.2, 2.4 und Anlage 3, Tz. 2.8. sowie Tz. 2.15 des Schreibens vom 16.12.2020 zutreffend beachtet und dabei hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht außerdem noch die Zurechnungszeiten wegen Dienstunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31.03.2009 hinzugerechnet. Gehaltsbestandteile, die auf besonderen Regelungen der Dienstunfallfürsorge beruhen und deshalb nicht in Ansatz zu bringen wären, sind dem Bescheid vom 12.12.2006 nicht zu entnehmen. Wie aus der Anlage 3 Seite 1 ersichtlich, hat der Antragsteller den Höchstruhegehaltssatz von 75 % mit 40 Dienstjahren x 1,875 v.H. bereits ohne die Zurechnungszeiten erlangt. Durch die gesetzliche Begrenzung auf den schon erdienten Höchstruhegehaltssatz hat sich auch die unfallbedingte 20 % Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht ausgewirkt. ee) Die Einwände hinsichtlich der in der Versorgungsausgleichsauskunft zugrunde gelegten Höhe der gesetzlichen Renten sind ebenfalls unberechtigt. Wie in Anlage 4 des Schreibens vom 16.12.2020 erläutert, errechnet sich der vom K. angesetzte Rentenwert von 189,72 DM zum Ehezeitende auf der Grundlage der Rentenauskunft der DRV vom 03.07.2014 (I 291) mit 7,5312 EP (persönlichen Entgeltpunkten) x 25,20 DM (Rentenwert zum Ehezeitende). ff) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich bei ihm kein „ehezeitbezogener“ Kürzungsbetrag des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegehalts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG wird, wenn der Empfänger von Versorgungsbezügen zugleich eine gesetzliche Rente bezieht, die Versorgung nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Folglich unterliegt die Versorgung einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Das Stammrecht der Versorgung bleibt hingegen bestehen, da alle Voraussetzungen für den Ruhegehaltsanspruch erfüllt sind. Es ist entsprechend auch – ungekürzt – für den Versorgungsausgleich maßgeblich. Allerdings ist, aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG (ebenso zum früheren Recht BGH FamRZ 2000, 746 Rn. 12 m.w.N.) das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich, wenn es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte im Versorgungsausgleich teilhat. Dann ist auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Ausgleichspflichtigen der ehezeitanteilige Ruhensbetrag anzurechnen, und zwar indem der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag gemäß § 108 Abs. 1 und 2 LBeamtVG BW vom Ehezeitanteil der Versorgung des Ausgleichspflichtigen abgezogen wird (vgl. BGH aaO; Breuers FamRB 2019, 139, 140). Ausweislich der Auskunft des K. vom 26.02.2020 = 16.12.2020, dort Anlage 4, findet bei dem Antragsteller bei Berücksichtigung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 189,72 DM keine Kürzung statt, da die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Anrechnungsbetrag (1.199,91 + 189,72 = 1.389,63 DM) die Höchstgrenze gemäß § 108 Abs. 2 LBeamtVG BW (1.390,20 DM) nicht überschreitet. Dass von seinem tatsächlichen Ruhegehalt auf der Grundlage des Bescheids vom 12.12.2006 eine Kürzung vorgenommen wird, steht, worauf der K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2020 zutreffend hinweist, dazu nicht in Widerspruch. Dies erklärt sich vielmehr aus der erheblich abweichenden Berechnungsgrundlage, insbesondere aus dem unterschiedlichen Grundgehalt. Während bei der für den Versorgungsausgleich allein maßgeblichen Ermittlung der fiktiven Versorgungsbezüge des Antragstellers bei Ehezeitende (28.02.1977) das damalige Grundgehalt der Besoldungsstufe A6 in Stufe 04 sowie bei Berechnung der Höchstgrenze (Anlage 4, I. C) gemäß § 108 Abs. 2 LBeamtVG BW in der Endstufe 10 zugrunde zu legen ist, wird im Ruhegehaltsbescheid vom 12.12.2006 das Grundgehalt der – insoweit eheunabhängigen - Besoldungsstufe A9 Stufe 11 zugrunde gelegt. Da die Ehefrau jedoch richtigerweise (s. etwa Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO, VersAusglG § 41 Rn. 6 f.; BeckOGK/Kischkel, 1.8.2020, VersAusglG § 40 Rn. 36) lediglich an dem zum Ehezeitende erreichten Grundgehalt der Besoldungsstufe A6 Stufe 04 teilhat und sich insoweit bei Berücksichtigung der gesetzlichen Rente keine Kürzung ergibt, beruht das von dem Antragsteller gemäß § 108 Abs. 1 und 2 LBeamtVG BW hinzunehmende Ruhen eines Teils seiner Versorgung gerade nicht im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG auf konkurrierenden Anrechten, die er während der Ehezeit erworben hat und an denen die Ehefrau im Versorgungsausgleich teilhat bzw. im Erlebensfall teilgehabt hätte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang beklagt, ihm werde vom K. seit Rentenbeginn jeden Monat ein Kürzungsbetrag abgezogen, beruht dies auf der Anwendung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Anrechnungsbestimmung des § 108 LBeamtVG BW. Entgegen seinem Vortrag ergibt sich bei ihm jedoch kein „ehezeitbezogener“ Kürzungsbetrag des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegehalts. gg) Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung handelt es sich nicht um eine ungerechtfertigte „Doppelberücksichtigung“, soweit die von dem Antragsteller während der Ehezeit zurückgelegten Wehrdienstzeiten bei der Bemessung des Ehezeitanteils sowohl bei der Berechnung der gesetzlichen Rente als auch der Beamtenversorgung berücksichtigt und dementsprechend in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Ausweislich des Rentenbescheides der DRV B-W vom 03.07.2014 wurde die Zeit des Grundwehrdienstes des Antragstellers (18 Monate vom 01.04.1969 bis 30.09.1970) dort als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Ebenso wurde die Zeit des Grundwehrdienstes – entsprechend dem Versorgungsbescheid des K vom 12.12.2006 (67) – gemäß § 9 BeamtVG a.F. auch bei der Berechnung des Ausgleichswertes für den Versorgungsausgleich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Darin kann jedoch keine nicht gerechtfertigte „Doppelberücksichtigung“ gesehen werden, auf die sich der Antragsteller im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Zwecke der Verringerung des maßgeblichen Ausgleichswertes mit Erfolg berufen könnte. Beide Anrechte wurden während der Ehezeit erreicht und die die Zeit des Grundwehrdienstes also jeweils werterhöhend berücksichtigt. Folglich ist die Ehefrau mit Recht auch am jeweiligen Ausgleich zu beteiligen (s. Borth aaO Kap. 2 Rn. 139 m.w.N.). Festzuhalten ist insoweit nochmals, dass die vom K. gemäß § 108 LBeamtVG vorzunehmende Anrechnungsprüfung zu keinem ehezeitbezogenen Kürzungsbetrag wegen der für den Grundwehrdienst bei der DRV B-W erworbenen Versorgung geführt hat (siehe oben ff). Folglich sind beide Versorgungen ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzustellen (vgl. Borth, aaO, Kap. 2 Rn. 141 m.w.N.). Auch insoweit verbleibt es bei der Halbteilung der (sämtlicher) von dem Antragsteller in der Ehezeit erworbenen Anrechte nach den tatsächlichen Werten in der Leistungsphase (§§ 1 Abs. 1, 39 ff. VersAusglG), und zwar der gesetzlichen Rente nach der unmittelbaren Bewertung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 1, VersAusglG) und der Beamtenversorgung nach der zeitratierlichen Bewertung (§§ 40 Abs. 1, 41 Abs.2, 44 VersAusglG). Soweit die Ehefrau hieran im Umfang des Ehezeitanteils jeweils ohne Abstriche partizipiert, liegt darin entgegen der Auffassung des Antragstellers keine ihm gegenüber ungerechtfertigte Besserstellung. Vielmehr entspricht dieses Ergebnis vollständig dem gesetzgeberischen Ziel des Versorgungsausgleichs, eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an den empfangenen Renten im Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Anteile zu gewährleisten. Hieran ändert auch der von dem Antragsteller vorgebrachte Umstand nichts, dass mit der Rentenreform im Jahr 1984 die Wartezeit für die Regelaltersrente auf 60 Monate gesenkt wurde mit der Folge, dass die Anwartschaft des Antragstellers hierauf zum unverfallbaren Anrecht erstarkt ist. Bereits nach früherem Recht (§ 1587 BGB a.F. in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung) unterfielen in der Ehezeit bestehende „Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters“ dem Versorgungsausgleich. Daran hat sich der Sache nach auch nach aktueller Rechtslage nichts geändert. Unter einem Anrecht bzw. einer Anwartschaft auf eine Versorgung gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung versteht man einen dem Grunde und der Höhe nach rechtlich gesicherten Anspruch auf Versorgung, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wie verfestigt die Anwartschaft ist, es genügt, dass sie existiert. Auszugleichen sind daher auch die Anrechte, bei denen noch weitere Bedingungen als der Eintritt des versicherten Risikos erfüllt sein müssen (BundestagsDrucks. 16/10144,47; Ruland, aaO, Rn 141; BeckOGK/Müller-Tegethoff, aaO, VersAusglG § 2 Rn. 17; BGH FamRZ 1985, 687, jeweils m.w.N.). Wie sich aus § 225 Abs. 4 FamFG ergibt, kann allein die spätere Erfüllung der Wartezeit auch ein Abänderungsbegehren zulässig machen. 3. Nicht gefolgt werden kann schließlich dem Vortrag des Antragstellers, wonach bei seiner Versorgung als Feuerwehrbeamter die besondere Altersgrenze von 60 Jahren mindestens nach § 27 VersAusglG zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, weil andernfalls der teilzeitbeschäftigte Beamte besser stünde als der Beamte mit besonderer Altersgrenze. a) Es trifft bereits – wie ausgeführt - nicht zu, dass die Ehefrau in Teilzeitarbeit nach der Berechnung der B. „volle Dienstjahre erreicht“ habe. Auch kann keine Unbilligkeit zum Nachteil des Antragstellers darin gesehen werden, dass er nach den für seine Tätigkeit als Feuerwehrbeamter gültigen Versorgungsregelungen die Gesamtversorgung bereits in kürzerer Zeit, nämlich bereits mit 60 Jahren erlangen konnte und die Ehefrau hieran bezüglich des in die Ehezeit fallenden Zeitraums im Versorgungsausgleich partizipiert. Vielmehr handelt es sich um eine sachgerechte Folge der zeitratierlichen Bewertung der Beamtenanwartschaft gemäß den zwingenden Bestimmungen des §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 1 VersAusglG (ggf. i.V.m. § 41 Abs. 2 VersAusglG), wonach wie dargelegt für die Gesamtdienstzeit die Zeitdauer maßgeblich ist, die bis zu der für das (jeweilige) Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Nach allgemeiner Auffassung sind dabei auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten, solange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht (BGH, FamRZ 2013, 121, Rn. 14, juris; Schulz/Hauß, Familienrecht, VersAusglG § 40 Rn. 7, beck-online; BeckOGK/Müller-Tegethoff, aaO, VersAusglG § 44 Rn. 47 m.w.N.). b) Dass die zeitratierliche Bewertung des Anrechts des Antragstellers gemäß § 42 VersAusglG zu einem Ergebnis führt, das dem Grundsatz der Halbteilung nicht entspricht und deshalb eine Korrektur nach billigem Ermessen notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Fälle, in denen eine Bewertung nach der zeitratierlichen Methode nicht möglich ist, sind schwer denkbar (vgl. MüKoBGB/Scholer, 8. Aufl. 2019, VersAusglG § 42 Rn. 3 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein. c) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 27 VersAusglG. Die Vorschrift, die hier allenfalls wegen nachträglich entstandener Umstände über die Abänderungsbestimmungen der §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 3 FamFG Anwendung finden könnte, rechtfertigt grundsätzlich keine Ausnahmen vom Berechnungsweg oder dem Bewertungsergebnis für einzelne Anrechte. Vielmehr geht es um die Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs insgesamt bei Berücksichtigung und Abwägung der - in erster Linie wirtschaftlichen - Verhältnisse beider Ehepartner, wobei dem nachehelichen Vermögens- und Versorgungserwerb eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. MüKoBGB/Scholer, aaO, VersAusglG § 42 Rn. 5 m.w.N.; Borth, aaO, Kap 8 Rn. 156; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, aaO, FamFG § 226 Rn. 3; BeckOGK/Müller-Tegethoff, aaO, VersAusglG § 52 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Der Ausschluss der Abänderung kommt etwa dann in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Berechtigten insgesamt erheblich besser als die des Verpflichteten sind und der Verpflichtete auf das betreffende Anrecht in der bisherigen Höhe dringend angewiesen ist. Auch in den Fällen, in denen sich durch die Abänderung das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändern würde, dass eine Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre, greift § 27 VersAusglG ein. Der Ausschluss der Abänderung kommt ferner dann in Betracht, wenn der Berechtigte den Grund für die Abänderung in vorwerfbarer Weise selbst verursacht hat. Auch ein persönliches (nacheheliches) erhebliches Fehlverhalten eines Ehegatten kann im Einzelfall zu einem Ausschluss der Abänderung führen, ebenso wie eine bewusst in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungskürzung. Für letzteres genügt es jedoch nicht, wenn bei einer beruflichen Veränderung, für die finanzielle, gesundheitliche oder persönliche Gründe sprechen, eine Verringerung bestehender Versorgungsanrechte in Kauf genommen wird (MüKoFamFG/Stein, 3. Aufl. 2018, FamFG § 226; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, aaO, FamFG § 226 Rn. 3). Vorliegend bedarf die Anwendung der §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 3 FamFG, 27 VersAusglG zugunsten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren schon deshalb keiner weiteren Prüfung, weil ihm gemäß dem – zutreffenden wie auch von keinem anderen Beteiligten bekämpften - Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich seiner Anrechte bereits der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab dem Zeitpunkt der Abänderung zuerkannt wurde. Damit ist schon mangels fortdauernder Halbteilung seiner Versorgungsanrechte eine darin liegende grob unbillige Benachteiligung im Sinne von § 27 VersAusglG nicht mehr möglich. Davon abgesehen sind Anhaltspunkte für die nähere Prüfung einer groben Unbilligkeit des Ausgleichs zulasten des Antragstellers, die nach den strengen Anforderungen des § 27 Satz 2 VersAusglG Anlass und Rechtfertigung geben könnten, von der Halbteilung abzuweichen, weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zur prozessualen Geltendmachung etwa BeckOKBGB/Bergmann, 55. Ed. 1.8.2020, VersAusglG § 27 Rn. 18 m.w.N.). Soweit die Ehefrau – über den erhöhten anteiligen Ruhegehaltssatz – wegen der vorzeitigen Dienstunfähigkeit an einer Erhöhung des Ehezeitanteils teilgehabt hätte, gilt dies umgekehrt auch zugunsten des Antragstellers in Bezug auf ihre ebenfalls wegen ihrer Dienstunfähigkeit vorzeitig erlangte Versorgung bei der B., ohne dass das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten grob unbillig verändert wäre. Im Übrigen scheitert ein Vergleich der nachehelichen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute an der Besonderheit im vorliegenden Abänderungsverfahren, dass die Ehefrau bei Einleitung des Abänderungsverfahrens bereits seit mehr als 15 Jahren verstorben war. III. Der Senat kann – wie angekündigt - gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ungeachtet der ergänzenden Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen gegenüber dem ersten Rechtszug, insbesondere in den Auskünften der betreffenden Versorgungsträger, unverändert geblieben. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es in Anbetracht der rechtskonformen Berechnungen der Versorgungsträger nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG sind nicht ersichtlich. Die Angriffe der Antragstellerseite beruhen nach Überzeugung des Senats auf einem Fehlverständnis der Regelungsgrundlagen des Versorgungsausgleichs. Daraus ergibt sich kein Zulassungsgrund.