Beschluss
20 UF 103/20
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0223.20UF103.20.00
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Leitsätze
Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine unangemessene und daher verfassungswidrige Verringerung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person nicht vor, wenn diese bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte als bei der auszugleichenden Quellversorgung. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung wählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der R. wird Ziffer 2 Absatz 6 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (15 F 207/18) vom 13.08.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.10.2020 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 des Antragstellers (Vers.Nr....) bei der R. (Versorgungskonto „Firmenbeiträge“ sowie leistungsorientierte Zusageteile) zu Gunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe des B. Vorsorge Plan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; „BVPlan“ ein Anrecht in Höhe von 59.850,44 € (leistungsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 31.10.2018, zuzüglich eines Anrechts in Höhe von 15.903,85 € (fondsorientierte Zusageanteile) zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die R. wird verpflichtet, den Ausgleichswert (insgesamt 75.754,29 €) als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 2,4 % p.a. aus 59.850,44 € seit dem 01.11.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die H. Lebensversicherung (Vers.Nr. ...) zu zahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine unangemessene und daher verfassungswidrige Verringerung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person nicht vor, wenn diese bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte als bei der auszugleichenden Quellversorgung. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung wählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht.(Rn.11) 1. Auf die Beschwerde der R. wird Ziffer 2 Absatz 6 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (15 F 207/18) vom 13.08.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.10.2020 wie folgt abgeändert: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 des Antragstellers (Vers.Nr....) bei der R. (Versorgungskonto „Firmenbeiträge“ sowie leistungsorientierte Zusageteile) zu Gunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe des B. Vorsorge Plan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; „BVPlan“ ein Anrecht in Höhe von 59.850,44 € (leistungsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 31.10.2018, zuzüglich eines Anrechts in Höhe von 15.903,85 € (fondsorientierte Zusageanteile) zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die R. wird verpflichtet, den Ausgleichswert (insgesamt 75.754,29 €) als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 2,4 % p.a. aus 59.850,44 € seit dem 01.11.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die H. Lebensversicherung (Vers.Nr. ...) zu zahlen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Regelung der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Auf den am 23.11.2018 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht die am 23.09.1994 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.08.2020 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der gesetzlichen Ehezeit (01.09.1994 bis 31.10.2018) erwarb der Ehemann u.a. eine betriebliche Altersversorgung bei der R. in Form des Bausteins BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 (...) Kapital. Das Amtsgericht hat im Wege der externen Teilung zu Lasten dieses Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 73.410,93 €, bezogen auf den 21.10.2018, bei der von der Antragsgegnerin als Zielversorgung gewählten H. begründet. Dabei hat es die R. verpflichtet, den Ausgleichsbetrag an die H. zu zahlen und hat zudem angeordnet, dass der gesamte Ausgleichsbetrag mit 2,4 % Zinsen seit dem 01.11.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist. Gegen den ihr am 24.08.2020 zugestellten Beschluss vom 13.08.2020 hat die R. mit Schreiben vom 01.09.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 04.09.2020, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Die R. wendet sich gegen die angeordnete Verzinsung. Sie begehrt eine Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass eine Verzinsung lediglich bezüglich der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts BVP Firmenbeiträge in Höhe von 59.850,44 € für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung angeordnet wird und eine Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile des Anrechts BVP Firmenbeiträge unterbleibt. Mit Verfügungen vom 16.10.2020 und 15.12.2020 wurde der R. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2018, 1745 ff.) die Vorlage einer aktuellen Ehezeitauskunft unter Berücksichtigung der zwischen Ehezeitende und voraussichtlicher Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertentwicklung aufgegeben. Auf die von der R. vorgelegten Auskünfte vom 13.11.2020 und 11.01.2021 wird Bezug genommen. Die übrigen Beteiligten treten der Beschwerde nicht entgegen. Der Senat kann ohne mündliche Erörterung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der R. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Auf die Beschwerde ist der Ausspruch zur Verzinsung abzuändern und eine Verzinsung lediglich für die leistungsorientierten Zusageteile anzuordnen; zugleich ist aufgrund der nachehezeitlichen Wertentwicklung der Ausgleichswert der fondsorientierten Zusageteile anzupassen. Bei dem Anrecht BVP Firmenbeiträge handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der Direktzusage. Der Ehezeitanteil setzt sich aus leistungsorientierten Zusageteilen und aus fondsorientierten Zusageteilen zusammen. a) Bei den leistungsorientierten Zusageteilen besteht eine Anwartschaft in Euro-Beträgen. Der Ehezeitanteil ergibt sich nach dem B. Vorsorge Plan in Form einer Leistungstabelle, die jeder Leistungsart (Alters-, Invaliditäts-, und Hinterbliebenenversorgung) und jedem Lebensalter, in dem der Leistungsfall eintreten kann, einen Zahlbetrag zuordnet (vgl. Auskunft der R. vom 22.07.2019 sowie Ziffer 5 der Konzernbetriebsvereinbarung zum B. Vorsorgeplan vom 08.03.2010 und Ziffer 3 der Konzernbetriebsvereinbarung zum Übergang auf den B. Vorsorgeplan vom 11.10.2005). Der korrespondierende Kapitalwert ist der versicherungsmathematische Barwert aus der Leistungstabelle; bei der Barwertermittlung werden die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik angewendet. Die Barwerte werden mit einem Rechnungszins von 2,4% p.a. zum Ende der Ehezeit ermittelt. Die angewandte Methode zur Ermittlung des Ausgleichswertes der externen Teilung ist verfassungskonform. Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Um sogenannte Transferverluste zu vermeiden, hat das Gericht den Ausgleichswert bei der externen Teilung grundsätzlich so zu bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Durchführung einer externen Teilung sind gewahrt, falls „aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert bei dem von der ausgleichsberechtigten Person gegebenenfalls gewählten Zielversorgungsträger oder bei der gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse oder gegebenenfalls bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden kann“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18 –, juris Rz. 90). Im konkreten Fall liegt der Berechnung des Kapitalbetrags ein Rechnungszins von 2,4% p.a. zugrunde, so dass die Antragsgegnerin bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte, als bei der auszugleichenden Quellversorgung (vgl. Hauß FamRB 2020, 261 ff, 262). Die Antragsgegnerin hat als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung gewählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht (vgl. Schreiben der H. vom 07.11.2019 und Angebot vom 25.10.2019). Nachdem die Antragsgegnerin über die Zielversorgung entscheidet und die Möglichkeit hat, sich für eine Zielversorgung zu entscheiden, die bessere Bedingungen bieten kann, als das zu teilende betriebliche Anrecht (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 60), sind die Interessen der beteiligten Ehegatten auch im Rahmen der externen Teilung ausreichend gewahrt. Der Ausgleichswert der leistungsorientierten Zusageteile ist für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem bei der Ermittlung des Barwerts angesetzten Nominalzins von 2,4% p.a. zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785 Rn 16 ff.). b) Die fondsorientierten Zusageteile werden nach dem B. Vorsorge Plan in Anteilen am Sicherungsvermögen geführt. Sie sind bestimmten Zeiträumen dadurch zugeordnet, dass für jeden von der Versorgungszusage umfassten beitragsbelegten Zeitraum bestimmte Beiträge definiert sind, die zu bestimmten Zeitpunkten - abhängig vom Kurswert der Anteile am Sicherungsvermögen zu diesem Stichtag - in eine bestimmte Anzahl von Anteilen am jeweiligen Sicherungsvermögen (sog. Fondsanteile) umgesetzt werden. Die Anzahl der einer Person für einen bestimmten Zeitraum zugeordneten Anteile am Sicherungsvermögen bleibt grundsätzlich gleich, während der Wert des einzelnen Anteils am Sicherungsvermögen Kursschwankungen ausgesetzt ist. Der Wert der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag für den Versorgungsausgleich entspricht dem Wert der Anteile zu diesem Zeitpunkt, d.h. der korrespondierende Kapitalwert ergibt sich aus der Multiplikation der Anteile mit dem jeweils aktuellen Tageskurs. Da dem zu zahlenden Ausgleichswert bezüglich der fondsorientierten Zusageteile keine von vornherein zugesagte Wertsteigerung innewohnt, sondern die Wertentwicklung durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist, ist der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus den fondsorientierten Zusageteilen nicht zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2012, 17 UF 162/12). Um die Teilhabe der Ausgleichsberechtigten an der allgemeinen Wertsteigerung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu gewährleisten (vgl. BGH FamRZ 2018, 1745ff Rn. 16 ff), wurde zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft eine aktuelle Versorgungsauskunft eingeholt und so ein Kapitalwert ermittelt, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH FamRZ 2018, 1745 ff Rn. 26). Auf die Auskunft der R. vom 11.01.2021 wird Bezug genommen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 50 FamGKG und orientiert sich an der nicht angegriffenen Festsetzung des Familiengerichts. Im Beschwerdefahren ist nur ein Anrecht zu überprüfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.