Beschluss
5 UF 113/20
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0825.5UF113.20.00
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Leitsätze
Eine Niederschrift im Sinne von § 180 FamFG kann wirksam auch in Form einer vorläufigen Protokollaufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger entsprechend §§ 160a, 162 ZPO erfolgen.(Rn.18)
(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg i. Br. vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Niederschrift im Sinne von § 180 FamFG kann wirksam auch in Form einer vorläufigen Protokollaufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger entsprechend §§ 160a, 162 ZPO erfolgen.(Rn.18) (Rn.22) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg i. Br. vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Abstammung des Kindes R., geboren am 24.03.2020. Mit Schreiben vom 08.04.2020 eingegangen beim Familiengericht am 14.04.2020 beantragte der Antragsteller unter Beifügung einer Geburtsurkunde die gerichtliche Feststellung, dass der Antragsgegner sein Vater sei (I, 1 ff.). Dieser habe der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt. Im Vermerk über den gerichtlichen Erörterungstermin vom 15.05.2020 heißt es unter anderem: „Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG abgesehen. (...) Sodann erklärt der Antragsgegner G.: „Ich erkenne die Vaterschaft bezüglich des Kindes R., geboren am 24.03.2020 hiermit an.“ - vorgespielt und genehmigt - Die Kindesmutter M. erklärt daraufhin: „Ich stimme der soeben erklärten Vaterschaftsanerkennung zu.“ - vorgespielt und genehmigt -“ Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.05.2020 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Freiburg i. Br. entschieden, dass das Verfahren mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsgegner erledigt ist (I, 35 ff.). Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 12.06.2020 zugestellten (I, 41) Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16.06.2020 beim Amtsgericht Freiburg i. Br. eingegangenen Beschwerde (II, 3). In der Begründung der Beschwerde führt er aus, auch die nach § 180 FamFG zur Niederschrift des Gerichts abgegebenen Erklärungen müssten den materiell-rechtlichen Anforderungen genügen. Die im Gerichtstermin abgegebenen Erklärungen entsprächen nicht den Formerfordernissen einer öffentlichen Beurkundung; insbesondere fehle die erforderliche eigenhändige Unterschrift der Beteiligten. Ferner sei kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen worden. Somit sei keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung erfolgt, das Verfahren sei nicht erledigt. Es werde um eine förmliche und zu begründende Entscheidung, dass der Antragsgegner der Vater des Kindes sei, gebeten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verfahren durch die Erklärungen des Antragsgegners und der Mutter erledigt ist. 1. Der Antragsgegner hat im amtsgerichtlichen Erörterungstermin wirksam die Vaterschaft anerkannt. a) Gemäß § 180 Satz 1 FamFG können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 180 FamFG ermöglicht es den Beteiligten, in streitigen Abstammungsverfahren die Eltern-Kind-Zuordnung festzuschreiben. Diese Vorschrift ist das Bindeglied zwischen dem im Statusverfahren geltenden, die Beteiligtenposition weitgehend beschränkenden Verfahrensregeln (§ 26 FamFG) einerseits und den materiell-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Beteiligten andererseits. Vergleich und Anerkenntnis bleiben damit weiterhin in Statusverfahren unzulässig. Die Anerkennungserklärung der Vaterschaft und die entsprechenden (notwendig bleibenden) Zustimmungserklärungen sind keine Verfahrenshandlungen. Sie haben keine unmittelbar verfahrensbeendigende Wirkung. Die Erklärungen sind persönlich abzugeben. Da es sich um rein materiell-rechtliche Erklärungen handelt, die anders als der Vergleich auch keinen doppelfunktionalen Charakter haben, gelten für den Bestand und die Anforderungen an diese Erklärungen (z.B. Geschäftsfähigkeit) die materiell-rechtlichen Regelungen (MünchKomm Coester-Waltjen/Lugani, FamFG, 3. Auflage 2018, § 180 Rn. 1 ff.). b) Der anerkennende Vater und die zustimmende Mutter haben im gerichtlichen Erörterungstermin eines Verfahrens wegen Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses wirksam die Vaterschaft anerkannt und die erforderliche Zustimmung zu dem Anerkenntnis wirksam abgegeben. Da § 180 FamFG die Form des § 1597 Abs. 1 BGB ersetzt (MünchKomm/Coester-Waltjen/Lugani, a.a.O., § 180 Rn. 6), sind hinsichtlich der einzuhaltenden Form nicht die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, insbesondere nicht § 13 BeurkG, sondern alleine diejenigen des § 180 FamFG einzuhalten. aa) Die Voraussetzungen der Abgabe der Erklärungen in einem Erörterungstermin eines Verfahrens, in dem es um die Vaterschaft geht, sind vorliegend erfüllt. bb) Die Anerkennung und die Zustimmung sind auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt worden. Ausdrückliche Vorgaben über die Form und den Inhalt der zu fertigenden Niederschrift oder für die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts enthält das FamFG nicht. Gemäß § 28 Abs. 4 FamFG hat das Gericht über Termine und persönliche Anhörungen einen Vermerk zu fertigen. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. § 25 FamFG regelt den Fall der Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Insoweit kann auf die bereits für § 11 FGG aufgestellten Grundsätze zu der Fassung des Protokolls zurückgegriffen werden. Der sachliche Inhalt der Niederschrift muss vom Urkundsbeamten selbst abgefasst sein. Erforderlich ist die Unterschrift des Urkundsbeamten; diese muss den Text abschließen. Eine Unterzeichnung durch den Erklärenden ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich. Nach der Genehmigung durch den Erklärenden darf der Urkundsbeamte – von der Berichtigung von Schreibfehlern abgesehen – die Niederschrift ohne Beteiligung des Erklärenden nicht mehr ändern (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 25 Rn. 18). Vorliegend hat das Familiengericht einen Vermerk über den Erörterungstermin gefertigt. Dieser enthält in schriftlicher Form die abgegebenen Erklärungen des Antragsgegners und der Mutter. Den Vermerk schließt auch die Unterschrift des Familienrichters als zuständiger Urkundsbeamter ab. Der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen steht auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt ihrer Abgabe und Genehmigung durch die Abgebenden der Vermerk noch nicht in schriftlich verkörperter Form vorgelegen hat, sondern dass die Erklärungen nur vorläufig auf einen Tonträger aufgenommen und zur Genehmigung vorgespielt worden sind. Nach Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG wurden Abstammungsverfahren gem. §§ 640 ff. ZPO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung geführt (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BT-Drucksache 16/6308, Seite 243). Gemäß dem damals geltenden § 641c Satz 1 ZPO a.F. konnten die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Damit war gemäß §§ 162 Abs. 1 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. erforderlich, dass das Protokoll den Beteiligten vorgelesen wird. Wurde der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet, genügte es gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., wenn die Aufzeichnungen abgespielt wurden. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Abstammungsverfahrens im FamFG die Formvorschriften verschärfen wollte, spricht nichts. Vielmehr sollte durch das FamFG eine möglichst hohe Flexibilisierung erreicht werden durch weitgehende Formlosigkeit des Verfahrens und freie gerichtliche Kompetenz zur individuellen Verfahrensgestaltung (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 163; ebenso Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BR-Drucksache 309/07, S. 354). Vor diesem Hintergrund sah der Reformgesetzgeber davon ab, Mindestvoraussetzungen über Form und Inhalt des gerichtlichen Vermerks aufzustellen, und übernahm nicht die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Protokoll (§§ 159 ff. ZPO; vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 187). Das Verfahren in sämtlichen Abstammungssachen sollte einheitlich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet werden, wofür die größere Flexibilität dieser Verfahrensordnung spreche (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 243). Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung heißt es ausdrücklich, dass die Vorschrift des § 180 FamFG inhaltlich dem bisherigen § 641c ZPO entspreche (BT-Drucksache 16/6308, S. 246; BR-Drucksache 309/07, S. 547). Da der Gesetzgeber die Formvorschriften nicht verschärfen und eine flexible Verfahrensgestaltung ermöglichen wollte, sind die §§ 159 ff. ZPO vorliegend analog anzuwenden (ebenfalls für eine analoge bzw. entsprechende Anwendung der §§ 159 ff. ZPO: MünchKomm/Wellenhofer, BGB, 8. Auflage 2020, § 1597 Rn. 4; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1597 Rn. 12; MünchKomm/Coester-Waltjen/Lugani, FamFG, 3. Auflage 2018, § 180 Rn. 6; BeckOK/Weber, FamFG, Stand: 01.07.2020, § 180 Rn. 2; BeckOGK/Balzer, BGB, Stand: 01.08.2020, § 1597 Rn. 31; für die Aufnahme der Erklärungen durch Vorspielen und Genehmigen auch Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 180 FamFG Rn. 2; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Auflage 2020, § 180 FamFG Rn. 3). Deshalb haben vorliegend Vater und Mutter wirksame Erklärungen abgegeben. cc) Der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen steht auch nicht entgegen, dass das Familiengericht von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen hat. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG kann für die Niederschrift des Vermerks ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 28 Rn. 30). Ebenso kann nach der entsprechenden Bestimmung des § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Protokollführung ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. Auch wenn teilweise davon ausgegangen wird, dass im Rahmen der Aufnahme von Erklärungen gemäß § 180 FamFG ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden muss (MünchKomm/Coester-Waltjen/Lugani, a.a.O., § 180 Rn. 6; BeckOK/Weber, a.a.O., § 180 Rn. 2; Staudinger/Rauscher, a.a.O., § 1597 Rn. 12; gemäß Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 180 Rn. 3 sollte ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden), so führt jedenfalls die unterlassene Hinzuziehung nicht zur Unwirksamkeit der protokollierten Erklärungen. dd) Die Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung sind nicht Verfahrenshandlungen, sondern materiell-rechtliche Erklärungen, für deren Wirksamkeit die Vorschriften des materiellen Rechts gelten. Das Anerkenntnis und die Zustimmung müssen daher persönlich abgegeben werden und nicht etwa vom Verfahrensbevollmächtigten (Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 180 Rn. 3). Sie sind unbedingt und unbefristet abzugeben (Staudinger/Voppel, Eckpfeiler des Zivilrechts, Neubearbeitung 2018, Rn. 181). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Auch wenn die Beschwerde des Antragstellers nicht erfolgreich ist und die Privilegierung minderjähriger Beteiligter (§ 81 Abs. 3 FamFG) in Abstammungsverfahren nicht gilt (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 169 Rn. 44b), entspricht es vorliegend billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen und anzuordnen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht stattfindet, weil das Kind einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung hat (vgl. OLG Oldenburg vom 15.01.2013 - 13 UF 135/12, juris Rn. 9) und vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers an der rechtssicheren Klärung seiner Einwände nicht völlig unberechtigt erscheint. 3. Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 FamGKG.