Beschluss
20 WF 44/20
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0731.20WF44.20.00
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Leitsätze
1. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 FamFG für ein Amtsverfahren (hier: Umgangsverfahren) ist der Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht großzügiger als im Zivilprozess.(Rn.14)
2. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht in diesen Verfahren regelmäßig bereits dann, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufzuklären hat und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen.(Rn.14)
3. In Verfahren, die darauf abzielen, eine bestehende Umgangsregelung nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB abzuändern, hat die Erfolgsprüfung auch das Vorliegen triftiger Gründe für eine Abänderung zu umfassen (im konkreten Fall bejaht).(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ettlingen vom 29.04.2020, Az. 2 F 102/20, aufgehoben.
Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Ettlingen zurückverwiesen.
2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 FamFG für ein Amtsverfahren (hier: Umgangsverfahren) ist der Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht großzügiger als im Zivilprozess.(Rn.14) 2. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht in diesen Verfahren regelmäßig bereits dann, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufzuklären hat und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen.(Rn.14) 3. In Verfahren, die darauf abzielen, eine bestehende Umgangsregelung nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB abzuändern, hat die Erfolgsprüfung auch das Vorliegen triftiger Gründe für eine Abänderung zu umfassen (im konkreten Fall bejaht).(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ettlingen vom 29.04.2020, Az. 2 F 102/20, aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Ettlingen zurückverwiesen. 2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein umgangsrechtliches Abänderungsverfahren (§ 1696 BGB). Die Beteiligten sind die Eltern der am ... geborenen M. Sie leben seit Juli 2017 getrennt, die Scheidung erfolgte im Februar 2019. M. lebt bei ihrer Mutter. Im Verfahren 2 F 67/19 des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen haben die Beteiligten den Umgang des Kindesvaters mit M. durch eine Umgangsvereinbarung vom 03.09.2019 geregelt, die teilweise auf eine zuvor am 18.04.2019 geschlossene Zwischenvereinbarung Bezug nahm. Die Umgangsregelung wurde gerichtlich gebilligt. Mit Schriftsatz vom 08.04.2020 hat die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihr Begehren, den Umgang gemäß der getroffenen Umgangsvereinbarung auszusetzen, beantragt. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, der Umgang sei auszusetzen, da er M. Wohl gefährde. Nach vorliegenden Erkenntnissen habe der Antragsgegner M. am 07.03. oder 08.03.2020 zumindest einmal in ihrer körperlichen Integrität verletzt, indem er sie ohne Grund gegen einen Schrank geschleudert habe, so dass das Kind eine Gehirnerschütterung und diverse Prellungen erlitten habe. Das Kind habe stationär versorgt werden müssen. Dieses Ergebnis zeige sich aufgrund einer vorläufigen psychologischen Exploration durch eine Fachärztin. Darauf angesprochen habe der Vater mit aggressivem Verhalten und Beschimpfungen reagiert derart, dass es am 07.04.2020 durch die Polizei zu einem Platzverweis gekommen sei. Inzwischen sei eine Gewaltschutzanordnung beantragt worden. Aufgrund der Vorfälle sei das Kind stark belastet und völlig verängstigt. M. verweigere sogar den telefonischen Kontakt mit dem Antragsgegner. Nachts wolle M. bei der Mutter schlafen, weil sie sich sonst fürchte. Der Sachverhalt wegen der Verletzung des Kindes müsse aufgeklärt, dem Kind müsse Zeit gegeben werden, sich zu erholen. Auch die Kommunikation zwischen den Eltern müsse wieder auf ein sachbezogenes Maß zurückgeführt werden. Zum Beleg ihres Antrags hat die Antragstellerin ein Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 12.02.2020 und einen Entlassbrief der Kinderchirurgischen Klinik K. vom 09.03.2020 vorgelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegengetreten. Dass der Antragsgegner M. körperlich angegriffen und sie verletzt haben soll, werde bestritten. Es stelle sich die Frage, wie ein Bericht vom 12.02.2020 einen Vortrag stützen solle, welcher sich auf ein Ereignis vom 07./08.03.2020 beziehe, zum anderen ergebe sich aus dem stationären Entlassbrief in keiner Weise eine sich mit dem Vortrag deckende Anamnese. Es sei auch nicht richtig, dass der Antragsgegner nicht mit Aufklärung und Kooperation, sondern mit aggressivem Verhalten und Beschimpfungen reagiert habe. Soweit das Kind belastet sei, beruhe dies einzig und allein auf dem Umstand, dass M. von ihrer eigenen Mutter unter Druck gesetzt werde, falsche Aussagen zu tätigen. Ihr werde offensichtlich eingeredet, dass ihr eigener Vater sie geschlagen haben soll und sie dies auch dritten Personen mitteilen soll. M. leide nicht an Gewalt durch den Vater, sondern daran, dass ihre eigene Mutter alles tue, um den Kontakt zwischen Vater und Mutter zu unterbinden. Mit angefochtenem Beschluss vom 29.04.2020 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass mit der Durchführung von unbegleiteten Umgangskontakten zwischen dem Vater und dem Kind eine konkrete gegenwärtige Gefahr für das Wohl des Kindes M. verbunden sei. Aus dem Entlassbrief des Krankenhauses gehe hervor, dass M. laut Anamnesegespräch vom Pferd gefallen sei. Mit dem von der Antragstellerin behaupteten grundlosen Stoß lasse sich diese Angabe nicht in Einklang bringen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Elternkonflikts und der vorangegangenen Streitigkeiten über das Umgangsrecht, der widersprüchlichen Angaben des Kindes M. und der Kindesmutter zum väterlichen Verhalten und der Umstände der Aussageentstehung sei vielmehr davon auszugehen, dass Störfaktoren einen wesentlichen Einfluss auf die Aussage des Kindes gehabt hätten. Im Vordergrund stehe dabei der Loyalitätskonflikt, in dem sich das Kind befinde. Die emotionale Belastung des Kindes werde auch in dem von der Mutter vorgelegten ärztlichen Attest, das vom 12.02.2020 datiere, bescheinigt. Bereits in dem Vorverfahren habe M. gegenüber der Verfahrensbeiständin bei einem Besuch im mütterlichen Haushalt behauptet, sie würde vom Vater misshandelt. Bei dem späteren Besuch im väterlichen Haushalt habe sie hingegen angegeben, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie das sagen solle. Abgesehen von dem Vorwurf der körperlichen Gewalt, an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht nach summarischer Prüfung größte Zweifel habe, gebe es keine Hinweise darauf, dass der Vater in seiner Erziehungsfähigkeit Defizite aufweisen könne, die einem unbegleiteten Umgang entgegenstehen könnten. Gegen den ihr am 05.05.2020 zugegangenen Beschluss hat die Antragstellerin mit am 17.05.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Für den geschilderten Vorfall sei Beweis angeboten worden, der Vortrag sei vom Antragsgegner bestritten worden. Mit dem Vortrag, dass M. nach Rückkehr vom Vater eine ärztlicherseits festgestellte Verletzung davon getragen habe, sei entgegen des Amtsgerichts ausreichend Anlass gegeben, dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stattzugeben und im Erkenntnisverfahren die Tatsachen zu ermitteln, die Interessen und Nachteile der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und das Kind anzuhören. Es sei nicht Sache des summarischen Verfahrens, ohne Beweisermittlung festzustellen, ob vorgetragene Tatsachen falsch oder richtig seien. Der Antragsgegner tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei zu Recht ergangen. Die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschancen aber nur entfernt bestünden. Auch eine Beweisantizipation sei im VKH-Verfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2020 nicht abgeholfen. Allein die Kopfverletzung könne keine Kindeswohlgefährdung durch Besuchskontakte im Haushalt des Vaters begründen. Der Verletzung liege objektiv mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Unfallgeschehen zugrunde und keine vorsätzliche Misshandlung. Daher habe der Antrag der Antragstellerin nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Die hinreichende Erfolgsaussicht des Abänderungsverfahrens lässt sich nicht verneinen, Mutwillen nicht feststellen, vgl. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. 1. Die Vorschriften der §§ 114, 115 ZPO gelten im FG-Verfahren nach § 76 Abs. 1 FamFG grundsätzlich ohne Einschränkung. Sachliche Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach § 114 ZPO die hinreichende Erfolgsaussicht. Diese bedeutet eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache bei summarischer rechtlicher Prüfung. Die summarische Prüfung darf aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das VKH-Prüfungsverfahren vorzuverlagern oder dieses an die Stelle des Hauptsachverfahrens treten zu lassen. Bei zweifelhaften Rechtsfragen oder schwieriger tatsächlicher Sachlage muss die Erfolgsaussicht bejaht werden. Auch dann, wenn es in der Sache auf eine Beweisaufnahme ankommt, ist im Regelfall VKH zu gewähren, eine antizipierte Beweisaufnahme ist nur in engen Grenzen möglich (vgl. Dürbeck, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76 Rn. 22; Weber, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 76 Rn. 12). § 76 FamFG differenziert nicht danach, ob es sich um ein Antrags- oder ein Amtsverfahren handelt. In Amtsverfahren ist der Maßstab für das Vorliegen der hinreichenden Erfolgsaussicht großzügiger als ihm Zivilprozess, da die Beteiligten nur eingeschränkt dispositionsbefugt sind und das Gericht nach Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) die dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Eltern zu treffen hat (vgl. Feskorn, in: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 76 Rn. 30; Weber, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 76 Rn. 15; Dürbeck, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76 Rn. 22). Der in Amtsverfahren bestehende großzügige Maßstab gilt entsprechend auch im Umgangsverfahren. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht in diesen Verfahren regelmäßig bereits dann, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufzuklären hat und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen (vgl. Weber, in: BeckOK FamFG, Stand: 01.07.2020, § 76 Rn. 3 a; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 76 Rn. 33; Dürbeck, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76 Rn. 22 und in: Staudinger, BGB, Stand: 22.07.2020, § 1684 Rn. 492; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 13 WF 88/20 -, BeckRS 2020, 10535; OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2012 - 4 WF 61/14 -, BeckRS 2014, 23357). In Verfahren und Anregungen, die - wie vorliegend - darauf abzielen, eine bestehende Umgangsregelung nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB abzuändern, hat die Erfolgsprüfung für die Änderung einer gerichtlichen Umgangsregelung auch das Vorliegen triftiger Gründe zu umfassen, denn § 1696 Abs. 1 BGB sichert ergangene kindschaftsrechtliche Entscheidungen vor Durchbrechungen ohne Änderung der Sach- und Rechtslage. Dementsprechend muss das Vorbringen des Antragstellers oder die Sachlage in Ansehung triftiger Gründe greifbare Anhaltspunkte für mögliche dahingehende Ermittlungsergebnisse (§ 26 FamFG) bieten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 WF 98/20 -, juris, Rn. 8). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Anregung auf eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts abzielt (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 76 Rn. 33; Viefhues, in: MüKo, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 76 Rn. 41 und Rn. 48), wobei auch in einem solchen Fall zu berücksichtigen ist, dass es sich (auch) bei dem Verfahren nach § 1696 BGB um ein Amtsverfahren handelt, dessen Ergebnis nicht mit dem beabsichtigten Antragsziel übereinstimmen muss (vgl. Götz, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1696 Rn. 14). 2. Von diesen Maßstäben ausgehend kann dem Antrag der Antragstellerin die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Bereits im Hinblick auf das von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vorgelegte ärztliche Schreiben vom 12.02.2020 besteht ein gerichtlicher Aufklärungsbedarf und es ergeben sich Hinweise auf das mögliche Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB, denn aus diesem Schreiben ergeben sich jedenfalls näher zu untersuchende Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche emotionale Belastung des Kindes, während es vom Vater berichtete. Im Weiteren soll M. geäußert haben, den Vater seltener besuchen zu wollen und von ihm gestoßen worden zu sein. Auch dem ist - auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beeinflussung des Kindes durch die Kindesmutter - im Hauptsacheverfahren jedenfalls durch Anhörung des Kindes und der übrigen Beteiligten nachzugehen. Entsprechendes gilt für die nach dem wechselseitigen Beteiligtenvortrag durchaus fraglichen Umstände rund um den Vorfall am 08.03.2020. 3. Die Verfahrensführung ist auch nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der Antragstellerin nicht vorgehalten werden, keinen Versuch der Verfahrensvermeidung unternommen zu haben, zumal da der Antragsgegner ihrem Begehren bereits in der Sache entgegengetreten ist. 4. Der Senat verweist die Sache zurück, damit das Amtsgericht die dort bislang - folgerichtig - unterlassene Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nachholen kann, § 76 Abs. 2 FamFG, § 572 Abs. 3 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO. Nachdem die sofortige Beschwerde begründet ist, sind keine Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.