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Beschluss

5 UF 6/20

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0217.5UF6.20.00
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Leitsätze
Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells steht in der Regel der Kontinuitätsgrundsatz entgegen, wenn die Eltern zuvor eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung mit einem nicht ganz so weitgehenden Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils getroffen hatten und diese auch praktiziert worden ist.(Rn.11) (Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg i. Br. vom 22.11.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells steht in der Regel der Kontinuitätsgrundsatz entgegen, wenn die Eltern zuvor eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung mit einem nicht ganz so weitgehenden Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils getroffen hatten und diese auch praktiziert worden ist.(Rn.11) (Rn.18) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg i. Br. vom 22.11.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung eines paritätischen Wechselmodells hinsichtlich des Kindes R., geboren am … 2005. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die unverheirateten und seit April 2009 getrennt lebenden Eltern des Kindes R. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 25.11.2013 (49 F 858/13) wurde die elterliche Sorge mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge, die die Mutter alleine ausübt, den Eltern gemeinsam übertragen. Bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem Antragsteller haben die Beteiligten gemeinsam mit dem Jugendamt im Jahr 2009 eine Regelung erarbeitet, die hinsichtlich der Dauer im wesentlichen bis heute unverändert geblieben ist, lediglich die Lage der Umgangstermine haben die Beteiligten im Laufe der Jahre an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst. Der Antragsteller machte erstinstanzlich geltend, die Auffassung, dass der Vater zahle und die Mutter betreue, sei nicht zeitgemäß. Ein wöchentlicher Wechsel mit Übergabe am Wochenende würde die getrennte Betreuung durch zwei Elternteile erheblich erleichtern. Ihm gehe es auch nicht zwingend um eine Reduzierung seiner vergangenen Unterhaltspflichten. Ein paritätisches Wechselmodell entspreche optimal dem Kindeswohl. Dem Kind werde dadurch ein demokratisches gleichgestelltes Miteinander zwischen Vater und Mutter demonstriert. Nach Anhörung des Kindes und seines Verfahrensbeistandes, der Eltern und des Jugendamtes wies das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag zurück und stellte fest, dass im Übrigen eine gerichtliche Umgangsregelung nicht erforderlich sei. Zwar bestehe eine starke Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen. Organisatorisch wäre ein Wechselmodell umsetzbar, wobei wesentliche Erleichterungen hierdurch nicht ersichtlich seien. Doch entspreche das Wechselmodell mit Blick auf das hoch konflikthafte Verhältnis der Eltern nicht dem Kindeswohl, da die Anordnung des Wechselmodells zu vermehrten Konflikten führen werde. Eine engmaschige Betreuung durch den Antragsteller habe aufgrund des Alters des Kindes keine ausschlaggebende Bedeutung. Schließlich gebiete der Kindeswille keine Abänderung der bestehenden Umgangsregelung. Das Gericht gehe davon aus, dass die Eltern nach gerichtlicher Ablehnung des Wechselmodells die bisherige Regelung weiter praktizierten, weshalb kein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung bestehe. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Wechselmodell widerspreche nicht dem Kindeswohl, das derzeitige Modell entspreche eher nicht dem Kindeswohl. Das Familiengericht habe die maßgeblichen Kindeswohlprinzipien nicht ausreichend beachtet. Außerdem habe es die Kooperationsfähigkeit der Eltern falsch eingeschätzt. Der Antragsteller verweist auf organisatorische Erleichterungen. Durch das Wechselmodell würden die aus der bisherigen Regelung resultierenden Belastungen reduziert. Auch sei der Kommunikationsaufwand und Absprachebedarf beim Wechselmodell geringer. Das Kind selbst wolle sich gegen keinen der Elternteile stellen. Beide Elternteile stellten zwar auch ökonomische Erwägungen an. Der Antrag des Antragstellers sei aber nicht von den Unterhaltspflichten motiviert. Die Umgangsregelung aus dem Jahr 2009 sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als der Antragsteller noch kein Sorgerecht gehabt habe; außerdem habe die Antragsgegnerin damals ihre Bereitschaft erklärt, die Regelung zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zu modifizieren. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die mit dem Jugendamt erarbeitete Umgangsregelung stamme aus dem Jahr 2009. Zwar hätten sich Details im Laufe der Zeit verändert, nie aber der Umfang des Umgangs. Das Kind sei in die Ausgestaltung einbezogen. Das Kindeswohl gebiete kein Wechselmodell. Bei Abänderung bestehe die Gefahr, dass neuer Streit entstehe und das Verhältnis der Eltern weiter belastet werde. Der Antragsteller kreiere umgangsrechtliche Probleme aus sachfremden Erwägungen, nämlich um weniger Kindesunterhalt zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist nicht begründet. 1. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Zutreffend hat das Amtsgericht seiner Entscheidung folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt: a) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB handelt es sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren. Entscheidender Maßstab ist hierbei das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697 a BGB am besten entspricht (vgl. BGH vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15, juris Rn. 7 f.). Das Gesetz enthält - jedenfalls beim Bestehen gemeinsamer elterlicher Sorge - keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen (vgl. BGH vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15, juris Rn. 15, 18). Ob im Einzelfall danach die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Die zum Sorgerecht entwickelten gewichtigen Gesichtspunkte des Kindeswohls - die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens - gelten auch für Regelungen zum Umgangsrecht und mithin hier für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells (vgl. BGH vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15, juris Rn. 25 ff.). b) Haben die Eltern in noch nicht weit zurückliegender Zeit eine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht getroffen, sprechen in der Regel unter Kindeswohlgesichtspunkten triftige Gründe für eine Beibehaltung der vereinbarten Besuchskontakte, wie z.B. Kontinuitätsgesichtspunkte und das Vertrauen des Kindes in die Verlässlichkeit getroffener Regelungen (OLG Köln vom 15.03.2012 - II-4 UF 18/12, 4 UF 18/12, juris Leitsatz 2). Denn eine im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entsprochen hat und noch entspricht (vgl. BGH vom 16.03.2011 - XII ZB 407/10, juris Rn. 77 ff.). c) Danach sind die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells hier nicht gegeben. Zutreffend hat das Familiengericht dargelegt, dass der Anordnung des paritätischen Wechselmodells hier nicht grundsätzlich dessen Ablehnung durch die Antragsgegnerin entgegensteht. Auch bestehen gute Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, deren jeweilige Erziehungseignung nicht fraglich ist. Der Antragsteller sieht bei Anordnung des angestrebten Wechselmodells wesentliche Vorteile darin, dass das Kind beim Packen und Zusammensuchen seiner jeweils im Rahmen des Umgangs mit dem Vater benötigten Schulsachen Erleichterung erführe. Das Kind müsse dann weniger schwere Schulranzen mit in die Schule nehmen. Er könne dann dem Sohn eine tragbare Schulkiste bauen, in die sämtliche Schulsachen für 1 Woche gepackt werden könnten. Diese Kiste würde er - der Vater - jeweils hin- und herbeifördern. Dann bestünde auch nicht die Gefahr, dass das Kind Schulsachen für die jeweiligen Tage vergesse. Diese auf den Seiten 2 bis 3 und 4 bis 5 der Beschwerdebegründung in das Zentrum der Argumentation gerückten organisatorischen Gründe betreffen aus Sicht des Senats hier allerdings nur am Rande Kindeswohlaspekte. Der Sohn hat nämlich bei seiner Anhörung durch das Familiengericht erklärt, für ihn sei es keine Belastung, die Schulsachen unter der Woche zwischen den Umgängen hin- und herzutransportieren. Organisatorische Probleme sehe er weder bei dem jetzigen noch bei dem vom Vater angestrebten paritätischen Wechselmodell. Der Antragsteller meint, das Familiengericht habe weder die im Vergleich zur Mutter zumindest gleichwertige Erziehungseignung des Vaters, noch die gleichwertige Bindung von R. zu beiden Elternteilen, noch die Prinzipien der Förderung und Kontinuität ausreichend beachtet. Diese Rügen gehen fehl. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat sich das Familiengericht mit sämtlichen Gesichtspunkten, auch dem vom Antragsteller in der Beschwerde nochmals angesprochenen, von ihm als problematisch bezeichneten Handykonsum befasst. Mit Recht hat das Familiengericht ausgeführt, dass es sich hierbei ggf. um eine Frage erzieherischer Maßnahmen handelt. Dass die Antragsgegnerin weniger erziehungsgeeignet als er selbst wäre, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr befasst sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nur allgemein mit der Problematik, den Handykonsum von Heranwachsenden erzieherisch zu beeinflussen. Mit der erstrebten Anordnung eines paritätischen Wechselmodells besteht hier kein Zusammenhang. Im übrigen verweist der Antragsteller in der Beschwerde lediglich auf die maßgeblichen Kindeswohlprinzipien in abstrakter Form, ohne dass ein Bezug zu der hier zu entscheidenden Frage erkennbar wäre. Der Antragsteller meint, das Amtsgericht habe verkannt, dass das Kind in seiner Anhörung keinem seiner Eltern habe schaden wollen und es daher tatsächliche Belastungen möglicherweise verneint habe, nur um keinem Elternteil zu schaden. Das Amtsgericht habe es sich zu einfach gemacht und die Aussage des Kindes in keinster Weise hinterfragt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Anhaltspunkte dafür, dass das Kind nicht seinen autonom gebildeten Willen geäußert hätte, liegen nicht vor. Die Äußerungen des vierzehnjährigen Kindes sind ernstzunehmen, worauf auch der Verfahrensbeistand in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.09.2019 (I, 85 ff.) zu Recht hingewiesen hat. Das Kind selbst hat sich somit bewusst und gewollt nicht zu Gunsten eines bestimmten Umgangsmodells geäußert. Vorliegend kommt dem Kontinuitätsaspekt die ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb es nicht im Kindeswohl liegt, ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen. Zu sehen ist, dass die Eltern seit Jahren nur schwierig miteinander kommunizieren können - ihre Beziehung ist konfliktbelastet und sie haben sehr unterschiedliche Persönlichkeiten. So haben sie bereits die Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch genommen und ein Gerichtsverfahren wegen des Sorgerechts geführt. Auch haben sie erfolglos eine Erziehungsberatung in Anspruch genommen. Dennoch halten sie sich seit Jahren an die zusammen mit dem Jugendamt ausgearbeitete Umgangsregelung, die sie an zwischenzeitlich sich ergebende Bedürfnisse flexibel angepasst haben. Es ist daher unter Kindeswohlgesichtspunkten und bei Berücksichtigung der schwierigen Ausgangslage nicht zu begründen, wieso dieser funktionierende flexible Mechanismus, in dem auch sich ergebende Wünsche des Kindes berücksichtigt werden, durch ein starres Wechselmodell ersetzt werden sollte. Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells würde die bisherige Stabilität bei gleichzeitiger Flexibilität gefährden, ohne dass mit dem Wechselmodell für das Kind Vorteile verbunden wären, die dies aufwögen. Aus diesem Grunde ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Wechselmodells zurückzuweisen. d) Auch von Amts wegen ist keine anderweitige gerichtliche Umgangsregelung anzuordnen. Die Eltern haben eine außergerichtliche Regelung getroffen, die sie befolgen und auch an sich ergebende Bedürfnisse anpassen. Es liegt eine jahrelange Übung vor, die problemlos funktioniert, und in die auch das Kind mit einbezogen wird. Daher besteht kein Grund, von Amts wegen eine Umgangsregelung zu treffen. 2. Der Senat hat von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Die Eltern wie auch das Kind wurden persönlich vor dem Familiengericht angehört. Eine erneute Anhörung durch den Senat verspricht keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach sind die Kosten einer ohne Erfolg eingelegte Beschwerde in der Regel vom Beschwerdeführer zu tragen. Anlass hiervon abzuweichen, besteht vorliegend nicht. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Grundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.