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Beschluss

20 UF 164/18

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0729.20UF164.18.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für einen gänzlichen Ausschluss oder die dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung nur noch begleiteter Umgangskontakte gemäß § 1684 Abs. 4 BGB (hier: Vorliegen verneint).(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 29.10.2018, 7 F 158/18, abgeändert. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind A. S., geboren am ..., wird in Abänderung der zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Umgangsvereinbarungen vom 07.08.2015 (AG Sinsheim 20 F 5/15), vom 15.04.2016 (AG Pforzheim 1 F 49/16) und vom 09.09.2016 (AG Pforzheim 1 F 200/16) wie folgt neu geregelt: Der Kindesvater hat das Recht auf Umgang mit dem Kind A. alle 14 Tage jeweils am Montag in den ungeraden Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend mit Montag, dem 21.10.2019. Die Umgangskontakte finden auch in den baden-württembergischen Schulferien statt, es sei denn das Kind ist urlaubsbedingt abwesend. Sollte ein Umgangstermin wegen Krankheit des Kindes ausfallen, hat die Kindesmutter den Kindesvater hierüber unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen einen Umgangskontakt nicht wahrnehmen kann. Der Umgangstermin wird in der darauf folgenden Woche nachgeholt, ohne dass sich hierdurch nachfolgende Umgangstermine verschieben. Falls aus anderen dringenden Gründen kurzfristig Termine ausfallen müssen, ist dies dem anderen Elternteil unverzüglich - in der Regel mindestens zwei Tage vorher - mitzuteilen. Ausgefallene Termine sind in der darauf folgenden Woche nachzuholen, ohne dass sich hierdurch nachfolgende Umgangstermine verschieben. Urlaubsbedingte Terminausfälle bedürfen der vorherigen Absprache zwischen den Eltern. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit ausgefallene Umgangstermine werden nicht nachgeholt. 2. Beide Elternteile werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen zur Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem Kind das Gericht gem. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld verhängen kann und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Eine weitere Androhung erfolgt nicht mehr. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen der Kindesvater und die Kindesmutter jeweils selbst. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für einen gänzlichen Ausschluss oder die dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung nur noch begleiteter Umgangskontakte gemäß § 1684 Abs. 4 BGB (hier: Vorliegen verneint).(Rn.17) 1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 29.10.2018, 7 F 158/18, abgeändert. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind A. S., geboren am ..., wird in Abänderung der zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Umgangsvereinbarungen vom 07.08.2015 (AG Sinsheim 20 F 5/15), vom 15.04.2016 (AG Pforzheim 1 F 49/16) und vom 09.09.2016 (AG Pforzheim 1 F 200/16) wie folgt neu geregelt: Der Kindesvater hat das Recht auf Umgang mit dem Kind A. alle 14 Tage jeweils am Montag in den ungeraden Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend mit Montag, dem 21.10.2019. Die Umgangskontakte finden auch in den baden-württembergischen Schulferien statt, es sei denn das Kind ist urlaubsbedingt abwesend. Sollte ein Umgangstermin wegen Krankheit des Kindes ausfallen, hat die Kindesmutter den Kindesvater hierüber unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen einen Umgangskontakt nicht wahrnehmen kann. Der Umgangstermin wird in der darauf folgenden Woche nachgeholt, ohne dass sich hierdurch nachfolgende Umgangstermine verschieben. Falls aus anderen dringenden Gründen kurzfristig Termine ausfallen müssen, ist dies dem anderen Elternteil unverzüglich - in der Regel mindestens zwei Tage vorher - mitzuteilen. Ausgefallene Termine sind in der darauf folgenden Woche nachzuholen, ohne dass sich hierdurch nachfolgende Umgangstermine verschieben. Urlaubsbedingte Terminausfälle bedürfen der vorherigen Absprache zwischen den Eltern. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit ausgefallene Umgangstermine werden nicht nachgeholt. 2. Beide Elternteile werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen zur Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem Kind das Gericht gem. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld verhängen kann und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Eine weitere Androhung erfolgt nicht mehr. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen der Kindesvater und die Kindesmutter jeweils selbst. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Eltern streiten über die Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem gemeinsamen Sohn A., geboren am ... Die am 03.08.2012 geschlossene Ehe der Eltern wurde auf den am 02.02.2015 zugestellten Scheidungsantrag am 07.05.2015 geschieden. Die Eltern haben zu keinem Zeitpunkt zusammen gelebt. A. hatte und hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Die Beteiligten stritten in der Vergangenheit wiederholt über die Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und A. Es gelang ihnen wiederholt, sich auf Umgangsvereinbarungen zu einigen (vgl. Umgangsvereinbarungen vom 07.05.2015, AG Sinsheim, 20 F 5/15, vom 15.04.2016, AG Pforzheim, 1 F 49/16 und vom 09.09.2016, AG Pforzheim, 1 F 200/16). Bis Sommer 2018 wurde der Umgang dahingehend ausgeübt, dass A. alle 14 Tage das Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr beim Vater verbrachte und zudem Umgangskontakte während der Hälfte der Zeit der gesetzlichen Ferien in Baden-Württemberg ausgeübt wurden einschließlich längerer Urlaubsaufenthalte im Ausland. Nach dem Sommerurlaub mit dem Kindesvater im August 2018 berichtete A. der Kindesmutter und deren Lebensgefährten, der Vater habe ihn im Urlaub mehrmals im Wasser am Hals gewürgt und unter Wasser gedrückt. Die Kindesmutter beantragte daraufhin mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 28.08.2018, den Umgang zwischen dem Kindesvater und A. für die Dauer von einem halben Jahr auszusetzen, hilfsweise die Anordnung von begleiteten Umgangskontakten. Der Kindesvater beantragte seinerseits eine Präzisierung der bestehenden Umgangsvereinbarungen dahingehend, dass krankheitsbedingt ausgefallene Umgangskontakte nachzuholen seien, die Kindesmutter zum Nachweis der Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen habe und der Kindesvater das Recht habe, das Kind im Fall einer Transportunfähigkeit in einer naheliegenden Unterkunft (Ferienhaus o.ä.) zu versorgen. Mit Beschluss vom 31.08.2018 schränkte das Amtsgericht den Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind im Wege einer einstweiligen Anordnung dahingehend ein, dass der Umgang nur noch in Anwesenheit Dritter durchzuführen sei. Nach Anhörung des Kindes, der Eltern, der Vertreterin des Jugendamts und des für das Kind bestellten Verfahrensbeistands ordnete das Amtsgericht mit angefochtenem Beschluss vom 29.10.2018 an, dass der Umgang zwischen dem Kindesvater und A. wieder nach Maßgabe der bisherigen Umgangsvereinbarungen stattzufinden habe. Klarstellend wurde festgestellt, dass die einstweilige Einschränkung des Umgangsrechts mit Beschluss vom 31.08.2018 wieder aufgehoben werde. Gegen den ihr am 31.10.2018 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.11.2018, beim Amtsgericht eingegangen am 26.11.2018, Beschwerde eingelegt und begründet. Sie begehrt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Aussetzung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und A. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Senat hat mit Beschluss vom 01.02.2019 die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Regelung des Umgangs angeordnet und zur Sachverständigen Frau Dipl. Psych. A. E. bestimmt. Mit weiterem Beschluss vom 15.02.2019 hat der Senat im Wege einstweiliger Anordnung die Durchführung von sechs begleiteten Umgangskontakten zwischen dem Kindesvater und dem Kind A. alle vierzehn Tage jeweils am Montag für die Dauer von zwei Stunden beim Kinderschutzbund in P. angeordnet. Der erste begleitete Umgangskontakt fand am 04.03.2019 statt. Nach Durchführung des letzten, gerichtlich angeordneten Umgangskontakts am 13.05.2019 wurde der begleitete Umgang beim Kinderschutzbund im Einvernehmen der Eltern um weitere sechs Termine verlängert. Der Senat hat am 22.07.2019 das Kind in Anwesenheit seines Verfahrensbeistands und der Sachverständigen angehört. Am selben Tag erfolgte die Anhörung der Kindeseltern, der Vertreterin des Jugendamts und des Verfahrensbeistands. Zum Termin geladen war ebenfalls die Sachverständige E., die ihr schriftliches Gutachten vom 03.07.2019 erläuterte. Im Anhörungstermin einigten sich die Eltern darauf, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe und einen Antrag auf nochmalige Verlängerung des begleiteten Umgangs zu stellen; die entsprechenden Antragsformulare wurden von den Eltern im Anschluss an den Anhörungstermin unterzeichnet. Auf die Anhörungsvermerke vom 22.07.2019, auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 03.07.2019 und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Neuregelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem Kind. 1. Die Neuregelung des Umgangsrechts stützt sich auf § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Abänderung der Umgangsvereinbarungen vom 07.05.2015, AG Sinsheim, 20 F 5/15, vom 15.04.2016, AG Pforzheim, 1 F 49/16 und vom 09.09.2016, AG Pforzheim, 1 F 200/16 ist aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt. Die Eltern haben sich auf der Grundlage des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens im Anhörungstermin am 22.07.2019 darauf geeinigt, künftig eine Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, deren Auftrag dahin gehen soll, A. kindgerecht auf die Umgangskontakte vorzubereiten und durch fachliche Beratung die konfliktfreie und zuverlässige Durchführung und künftige Ausweitung von Umgangskontakten zwischen dem Kindesvater und A. zu ermöglichen. Entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen und des Jugendamts haben sich die Eltern im Anhörungstermin zudem darauf verständigen können, dass die Übergaben des Kindes auch über einen längeren Zeitraum von der Familienhelferin begleitet werden, um A. eine Ablösung von der Kindesmutter zu erleichtern. Der Kindesvater hat sich auch darauf einlassen können, dass die Familienhelferin zu Beginn ihrer Tätigkeit zwei Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und A. begleiten darf, um einen besseren Einblick in die Umgangssituation zu erhalten und die Beteiligten umfassend beraten zu können. Für den Übergangszeitraum bis zur Installation der Familienhilfe sind sich die Eltern im Anhörungstermin vom 22.07.2019 außerdem dahingehend einig geworden, dass weiterhin begleitete Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und A. beim Kinderschutzbund stattfinden sollen. Im Hinblick darauf, dass für diesen Übergangszeitraum zwischen den Eltern Einvernehmen über die weitere Durchführung von begleiteten Umgangskontakten beim Kinderschutzbund herrscht, bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Umgangsregelung. Nach Mitteilung des Jugendamts vom 25.07.2019 wird die Hilfe zur Erziehung in Form der Familienhilfe ab dem 23.09.2019 bewilligt werden. Bei dem Vorstellungsgespräch mit der Familienhelferin am 23.09.2019 wird zudem ein weiterer Umgangstermin mit den Eltern abgesprochen, welcher von dem bisherigen Umgangsbegleiter des Kinderschutzbundes und der Familienhelferin begleitet werden soll. Im Anschluss hieran können entsprechend dem im Anhörungstermin erzielten Einvernehmen der Eltern die vom Senat anzuordnenden Umgangskontakte beginnen, wovon der erste Termin aufgrund der vom Kindesvater erteilten Zustimmung von der Familienhelferin begleitet werden kann. In Anbetracht des Umstands, dass seit März 2019 alle 14 Tage begleitete Umgangskontakte für die Dauer von 2 Stunden beim Kinderschutzbund stattgefunden haben und aufgrund der Einigung der Eltern im Termin vom 22.07.2019 weiterhin bis einschließlich 23.09.2019 stattfinden werden, erscheint es dem Senat angezeigt, dass ab Oktober 2019 alle vierzehn Tage unbegleitete Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und A. für die Dauer von vier Stunden stattfinden. Bezüglich der Dauer der Umgangskontakte ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass A. im September 2019 eingeschult wird und daher nur noch die Nachmittage für Umgangskontakte zur Verfügung stehen. Aktuell sind Umgangskontakte am Wochenende nicht möglich, nachdem die Übergaben des Kindes von der Kindesmutter an den Kindesvater nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern von der nur unter der Woche verfügbaren Familienhelferin begleitet werden sollen. Zugleich wird aber die Dauer der Umgangskontakte gegenüber den zuletzt durchgeführten Umgangskontakten verdoppelt, um dem Kindesvater und dem Kind mehr gemeinsame Zeit zu ermöglichen, ohne das Kind und das familiäre System im mütterlichen Haushalt zu überfordern. Die Anordnung von Übernachtungskontakten bzw. einer Ferienregelung durch den Senat kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Der letzte Besuch des Kindes beim Kindesvater in W. mit Übernachtung liegt nunmehr etwa ein Jahr zurück. Nachdem es zwischenzeitlich aufgrund von A.s Schilderungen zu dem Vorfall im August 2018 zu einer Unterbrechung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem Kind gekommen ist, fanden seit März 2019 begleitete Umgangskontakte im Umfang von zwei Stunden statt. Eine Ausweitung der Umgangskontakte kann nach der Einschätzung der Sachverständigen E., der sich der Senat auch insoweit anschließt, nur schrittweise vorgenommen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter sehr stark davon überzeugt ist, dass körperliche Gewalt des Kindesvaters gegenüber A. stattgefunden hat und es der Kindesmutter nicht leicht gelingen wird, von dieser Überzeugung wieder Abstand zu nehmen. Es ist damit zu rechnen, dass die Mutter bei einer zu schnellen Ausweitung der Umgangskontakte (auch im Hinblick auf Übernachtungen oder Ferienumgänge) Angst um A. hätte, die sich auch auf das Kind übertragen würde. Durch die Vorbehalte der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten würde A. in seiner Bereitschaft, den Vater wieder in W. zu besuchen, erheblich verunsichert werden. Es besteht die Gefahr, dass A. erneut großen Widerstand gegen die Treffen mit dem Vater zeigen würde, wodurch nicht nur das familiäre Zusammenleben im mütterlichen Haushalt, sondern auch A.s Befinden beeinträchtigt würde. Es besteht dadurch die Gefahr des Scheiterns der Umgangsregelung. Dem Senat erscheint es daher vorrangig, dass die Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und A. wieder regelmäßig und unbegleitet stattfinden, bevor eine weitere Ausweitung der Umgangskontakte in Angriff genommen wird. Es bestehen aber nach derzeitigem Kenntnisstand keine Zweifel daran, dass Wochenendumgänge und Ferienumgänge wieder durchgeführt werden können, sobald sich wieder regelmäßige unbegleitete Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind eingespielt haben und sich die Übergabesituation normalisiert hat. 2. Die Voraussetzungen für einen - auch von Amts wegen zu prüfenden - gänzlichen Ausschluss des Umgangsrechts oder für die dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung nur noch begleiteter Umgangskontakte gem. § 1684 Abs. 4 BGB liegen nicht vor. Eine länger dauernde Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014, 1 BvR 1530/14, juris Rn. 9 und FamRZ 2008, 494 f.). Sowohl der Ausschluss des Umgangs als auch die Anordnung nur begleiteten Umgangs stellt einen erheblichen Eingriff sowohl in das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Elternrecht als auch in das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil dar. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind kann seinen Zweck grundsätzlich nur bei einem unbeaufsichtigten und der Beobachtung durch Dritte nicht ausgesetzten persönlichen Kontakt erreichen. Umgangseinschränkende Anordnungen, aufgrund derer ein Umgang beispielsweise nur in begleiteter Form stattfinden kann, dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur getroffen werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit bedarf es der Feststellung einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls. Der Senat kann nicht feststellen, dass mit der Durchführung von unbegleiteten Umgangskontakten zwischen dem Kindesvater und dem Kind eine konkrete gegenwärtige Gefahr für A.s Wohl verbunden ist. Die Sachverständige E. hat unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten die Glaubhaftigkeit von A.s Angaben zu dem Vorfall im August 2018 untersucht. Der Senat schließt sich hierbei nach selbständiger Prüfung und aufgrund des in den Anhörungen gewonnenen eigenen Eindrucks von dem Kind und den Kindeseltern dem Ergebnis der Sachverständigen an, wonach nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass A.s Angaben dazu, vom Vater wiederholt geschlagen oder im Sommerurlaub 2018 unter Wasser gewürgt worden zu sein, in erster Linie auf seiner Erinnerung an tatsächlich stattgefundene eigene Erlebnisse mit dem Vater beruhen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen des Kindes, seiner Angaben zum väterlichen Verhalten und der Umstände der Aussageentstehung ist davon auszugehen, dass Störfaktoren einen wesentlichen Einfluss auf seine Aussage hatten. Im Vordergrund steht hierbei die nicht auszuschließende Motivation des Kindes, den Vater aufgrund seiner Loyalität mit der Mutter fälschlicherweise zu beschuldigen und die Wirksamkeit von Suggestiveinflüssen bei der Entstehung der Aussage und vor der von der Sachverständigen angesetzten Exploration des Kindes. Es ist mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Vorgaben und Interpretationen der Mutter und ihres Lebensgefährten A.s Aussage wesentlich beeinflussten. Abgesehen von dem Vorwurf der körperlichen Gewalt, von dessen Glaubhaftigkeit der Senat sich nicht überzeugen konnte, gibt es auch nach der Einschätzung der Sachverständigen keine Hinweise darauf, dass der Kindesvater in seiner Erziehungsfähigkeit Defizite aufweisen könnte, die einem unbegleiteten Umgang entgegenstehen könnten. III. 1. Die Belehrung über die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Anordnungen zur Regelung des Umgangs beruht auf § 89 FamFG. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Danach kann das Gericht den Beteiligten ganz oder zum Teil die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen auferlegen. Grundsätzlich ist in Sorgerechts- und Umgangsverfahren bei der Auferlegung der Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1695, 1696). Gründe hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, bestehen nicht. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.