Beschluss
20 UF 78/19
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0704.20UF78.19.00
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Leitsätze
Eine länger dauernde Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte bei gleichzeitigem Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen ist nicht gerechtfertigt, wenn sich nach Ausschöpfung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen nicht feststellen lässt (hier: von der Mutter geäußerter Verdacht des sexuellen Missbrauchs).(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 27.03.2019, erlassen am 28.03.2019, Aktenzeichen 15 F 177/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine länger dauernde Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte bei gleichzeitigem Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen ist nicht gerechtfertigt, wenn sich nach Ausschöpfung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen nicht feststellen lässt (hier: von der Mutter geäußerter Verdacht des sexuellen Missbrauchs).(Rn.26) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 27.03.2019, erlassen am 28.03.2019, Aktenzeichen 15 F 177/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs zwischen dem Kind M. R., geboren am ..., und seinem Vater. M. ist als einziges Kind aus der im September 2015 geschiedenen Ehe seiner Eltern hervorgegangen. Die Eltern trennten sich bereits kurz nach seiner Geburt; seither hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Mit dem Vater fanden seit der Trennung regelmäßige Umgangskontakte am Wochenende statt, welche zunächst alle zwei Wochen, ab Sommer 2016 jede Woche am Wochenende in der Wohnung der Mutter ausgeübt wurden. Ab Sommer 2017 holte der Vater das Kind jede Woche am Wochenende für einen Tag (tagsüber) zu sich nach Hause. Im Sommer 2018 einigten sich die Eltern mit Unterstützung des Jugendamts darauf, dass der Umgang ab Ende August 2018 alle zwei Wochen am Wochenende von Samstag auf Sonntag mit einer Übernachtung stattfinden solle. Eine zweite Übernachtung sollte zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. Die Mutter gibt an, das Kind habe nach der Rückkehr von einem Umgangskontakt am Abend des 12.08.2018 - noch vor dem ersten geplanten Übernachtungsumgang beim Vater - das Wort „Penis“ vor sich hin gesungen. Außerdem habe es den Großvater mütterlicherseits gefragt, ob dieser einen Penis habe und ihn aufgefordert, seinen Penis zu zeigen. Auf Nachfrage der Mutter habe das Kind ferner erzählt, sein Papa habe ihm den Penis gezeigt; der Großvater väterlicherseits habe dies mitbekommen und mit dem Papa geschimpft. Außerdem habe der Papa ihm auf dem Handy Fotos von einem Penis gezeigt. Die Mutter informierte hierauf den Vater von den Äußerungen des Kindes, der wiederum seinerseits Mitte August 2018 beim Jugendamt um Rat nachsuchte. In der Folgezeit kam es zu wiederholten Kontakten zwischen dem Jugendamt und der Mutter, in denen die Mutter über den weiteren Verlauf informierte. An den Wochenenden vom 25./26.08.2018 und vom 08./09.09.2018 fanden wie geplant die ersten Umgangswochenenden mit Übernachtung beim Vater statt. Die Mutter gibt an, dass das Kind nach diesen Umgangswochenenden jeweils nur von den Übernachtungen als solchen erzählt habe. In anderen Situationen habe das Kind aber immer wieder nach dem Penis des Großvaters mütterlicherseits gefragt und auf Nachfrage der Mutter erklärt, der Papa habe gesagt, wenn er so etwas erzähle, dürfe er den Vater nicht mehr bei diesem zu Hause besuchen. Nach Angaben der Mutter habe das Kind am Abend des 21.09.2018, unmittelbar vor dem dritten geplanten Umgangswochenende, nach dem Duschen gefragt, ob seine Mutter seinen Penis fotografieren wolle. Auf Frage seiner Mutter, was dies für ein Spiel sei, habe das Kind erklärt, es handele sich um ein Spiel, das es mit seinem Vater spiele. Der Vater fotografiere dann auch seinen Penis. Hierauf sagte die Mutter das Umgangswochenende mit dem Vater ab. Am 24.09.2018 habe die Großmutter mütterlicherseits das Kind beaufsichtigt. Hierbei habe das Kind seine Großeltern mütterlicherseits aufgefordert, mit ihm das Spiel „Penisdoktor“ zu spielen, bei dem der Penis untersucht werde. Das Kind habe erklärt, dass es dieses Spiel mit seinem Vater gespielt und den Penis des Vaters untersucht habe. Mit Telefax vom 27.09.2018 informierte das Jugendamt das zuständige Kriminalkommissariat des Polizeipräsidiums O. über einen Verdacht auf sexuelle Handlungen an dem Kind. In dem hierauf eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Vater wurden am 20.11.2018 die Wohnung und der Pkw des Vaters nach elektronischen Datenträgern und Smartphones durchsucht. Bei der Auswertung der sichergestellten Laptops, Smartphones und sonstiger Datenträger ergaben sich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Vaters. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.12.2018 eingestellt, weil der zunächst bestehende Anfangsverdacht nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Die von der Mutter hiergegen eingelegte Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Bereits am 04.10.2018 beantragte der Vater beim Amtsgericht Baden-Baden die Regelung des Umgangs mit dem Kind dahingehend, dass ein Umgang alle vierzehn Tage am Wochenende von Freitag abends bis Sonntag abends stattfinde. Die Mutter lehnte unbegleitete Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Kind ab. Ab dem 09.10.2018 fanden wöchentliche begleitete Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Kind beim Kinderschutzbund in B. statt. Nach Auffassung der den Umgang begleitenden Personen sei eine vertraute, liebevoll-herzliche Vater-Kind-Beziehung zu beobachten gewesen. In dem Abschlussbericht des Kinderschutzbundes wurde mitgeteilt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, welche einem unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind entgegenstünden. Das Amtsgericht holte ein fachpsychologisches Sachverständigengutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes ein. Auf das am 09.01.2019 vorgelegte schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. A., Dipl.-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie, wird Bezug genommen. Die Mutter legte ein von ihr eingeholtes Gutachten des Psychologen O. M. vom 09.02.2019 zur Validierung des fachpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. A. vor, auf welches ergänzend Bezug genommen wird. Die Sachverständige Dr. A. hat hierzu am 28.02.2019 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Das Amtsgericht hat das Kind in Anwesenheit seines Verfahrensbeistands am 11.03.2019 angehört. Die übrigen Beteiligten wurden am 23.10.2018, 07.02. und 27.03.2019 angehört. Die Vertreterin des Sozialen Diensts des Jugendamts und der Verfahrensbeistand sprachen sich zuletzt für die Durchführung von unbegleiteten Umgangskontakten aus. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.03.2019 regelte das Amtsgericht den Umgang zwischen dem Kind und dem Vater dahingehend, dass in den Monaten April bis Juni 2019 alle vierzehn Tage am Wochenende (unbegleitete) Umgangskontakte von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 17.30 Uhr und in der Zeit ab dem 01.07.2019 von Freitag, 16.00 Uhr bis Sonntag, 17.30 Uhr stattfinden. Ferner traf das Amtsgericht eine Umgangsregelung für die Ferien. Gegen den ihr am 02.04.2019 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.04.2019, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Sie ist der Auffassung, ein unbegleiteter Umgang widerspreche dem Kindeswohl. Das Amtsgericht habe sich mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des Psychologen M., wonach davon auszugehen sei, dass die vom Kind zum Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Vater gemachten Angaben real und wahr seien, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Solange die Verdachtsmomente gegen den Vater nicht komplett ausgeräumt seien, komme ein unbegleiteter Umgang nicht in Frage. Der Vater tritt der Beschwerde entgegen. Der Umgang finde aktuell wie in der erstinstanzlichen Entscheidung geregelt statt. Es sei zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Begutachtung gewesen seien. Allerdings zeige das Kind ein durch die Mutter konditioniertes Verhalten; von einer positiven Unterstützung des Umgangs durch die Mutter sei nichts zu erkennen. Der Verfahrensbeistand hat mit ergänzender Stellungnahme vom 03.06.2019 mitgeteilt, dass die Umgangskontakte seit der erstinstanzlichen Entscheidung zuverlässig und pünktlich durchgeführt werden. Das Kind habe seiner Mutter gegenüber nicht mehr von „Spielen“ mit dem Vater berichtet. Neue Erkenntnisse hätten sich seither im Übrigen nicht ergeben. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne nochmalige persönliche Anhörung der Beteiligten entscheiden, weil alle Beteiligten und das Kind in erster Instanz angehört wurden und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dem Senat lagen die Akten des von der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den Vater geführten Ermittlungsverfahrens, 160 Js 36175/18, vor. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist nicht begründet. 1. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (sog. begleiteter Umgang). Die Anordnung nur begleiteten Umgangs (unter gleichzeitigem Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen) stellt einen erheblichen Eingriff sowohl in das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Elternrecht als auch in das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil dar. Denn der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind kann seinen Zweck grundsätzlich nur bei einem unbeaufsichtigten und der Beobachtung durch Dritte nicht ausgesetzten persönlichen Kontakt erreichen. Eine länger dauernde Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014, 1 BvR 1530/14, juris Rn. 9 und FamRZ 2008, 494 f.). Umgangseinschränkende Anordnungen, aufgrund derer ein Umgang beispielsweise nur in begleiteter Form stattfinden kann, dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur getroffen werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit bedarf es der Feststellung einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls. Steht - wie hier - der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes im Raum, entscheidet sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in Bezug auf den Umgang des Kindes mit dem verdächtigen Elternteil zu treffen sind, nach dem Grad der Gewissheit, mit dem die Frage, ob ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat, beantwortet werden kann. Sofern gesicherte Anzeichen dafür vorhanden sind, dass ein letztlich nicht erwiesener Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zutreffen könnte, liegt eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes vor, die das Ergreifen gerichtlicher Maßnahmen, etwa die Anordnung eines begleiteten Umgangs, erfordert. Wird durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen der Verdacht hingegen nicht bestätigt, so scheidet eine Einschränkung des Umgangsrechts - auch durch die Anordnung begleiteten Umgangs - aus (BVerfG, FamRZ 2008, 494; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2013, 18 UF 13/11, juris Rn. 20 ff.). 2. Gemessen hieran kommt vorliegend die von der Mutter begehrte länger dauernde Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte bei gleichzeitigem Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen nicht in Betracht. Denn der Senat kann eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen nicht feststellen. a) Die gegen den Vater geführten strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes haben den von der Mutter geäußerten Verdacht nicht bestätigt. Nachdem die Mutter angegeben hatte, das Kind habe ihr gegenüber berichtet, der Vater habe ihm auf seinem Handy Fotos von einem Penis gezeigt, bzw. es seien Fotos von dem Penis des Kindes gefertigt worden, wurden bei einer unangekündigten Wohnungsdurchsuchung diverse Mobiltelefone, Laptops, Tablets und sonstige Datenträger des Vaters sichergestellt und ausgewertet. Hierbei wurden keinerlei Bilddateien mit kinder- oder jugendpornographischem Inhalt bzw. Bilddateien von einem Penis, insbesondere nicht von dem Penis des Vaters oder des Kindes, oder sonstige Nacktfotos des Kindes aufgefunden. Sämtliche Bilddateien des Kindes waren unauffällig. Hinweise auf die gezielte Löschung von Bildern haben sich nicht ergeben; einzelne gelöschte und im Zuge der Ermittlungen rekonstruierte Bilder waren ebenfalls unauffällig. Der Vater hat den Vorwurf vollumfänglich bestritten. Das Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil aus Sicht der Staatsanwaltschaft der zunächst bestehende Anfangsverdacht nicht mehr aufrecht zu erhalten war. b) Die von dem Kind ausschließlich gegenüber der Mutter und deren Eltern gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und getätigten Aussagen lassen keinen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, dass das Kind selbst ein Missbrauchsgeschehen erlebt hat. Die Sachverständige Dr. A. hat die vom Gericht gestellte Frage nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kindes dahingehend beantwortet, dass andere wahrscheinliche Erklärungsmöglichkeiten für das Entstehen der Aussage nicht ausgeschlossen werden können, so dass ein Erlebnisbezug als Erklärung für das Zustandekommen der Aussage nicht festgestellt werden kann. Warum das Kind die Verhaltensauffälligkeiten und Aussagen gegenüber der Mutter und ihren Eltern gezeigt hat, könne mit aussagepsychologischen Methoden nicht geklärt werden. aa) Die von der Sachverständigen vorgelegte Einschätzung ist vor dem Hintergrund der Methodik der Erstellung von aussagepsychologischen Gutachten zu beurteilen. Das methodische Grundprinzip besteht darin, die Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese) und bildet zur Prüfung dieser Annahme weitere Hypothesen. Die Annahme, dass es sich bei einer Aussage über ein fragliches eigenes Erleben um eine subjektiv erlebnisbezogene und in den Grundzügen zuverlässige Aussage (sog. Wahrannahme) handelt, kommt nur dann in Betracht, wenn alle fallspezifisch aufgestellten Gegenhypothesen aufgrund der erhobenen Daten begründet zurückgewiesen werden können (Falsifikationsprinzip) und die Wahrannahme als einzige naheliegende Annahme verbleibt. Können dagegen eine oder mehrere Gegenannahmen nicht zurückgewiesen werden, so stellen sie mögliche Erklärungen für das Zustandekommen der Aussage dar, mit der Folge dass die Erlebnisbasiertheit der Aussage nicht belegt werden kann (Gutachten Dr. A., S. 5 f.; BGH, FamRZ 1999, 1648, 1649). Auf der Basis der erhobenen Daten hat die Sachverständige drei Gegenhypothesen zur Wahrannahme formuliert, nämlich (1) die Annahme, dass es sich bei der Aussage um eine durch dritte Personen nahegelegte, intentionale (absichtliche) Falschaussage handelte, (2) die Annahme, dass es sich bei der Aussage um eine durch dritte Personen nahegelegte, nicht-intentionale (unabsichtliche) Falschaussage handelte und (3) die Annahme, dass es sich bei der Aussage um eine von dem Kind erfundene Fantasiegeschichte handelte. Bei der Überprüfung dieser Hypothesen unter Berücksichtigung der Aussagetüchtigkeit, der Aussagequalität und der Aussagevalidität ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass alle drei Gegenhypothesen nicht mit der notwendigen Sicherheit zurückgewiesen werden können. Vielmehr hat sich im Zuge der Begutachtung als mögliche weitere, vierte Alternativerklärung ergeben, dass das Kind nach Angaben der Mutter auch mit seinem Freund L. Doktorspiele gespielt habe, dann aber vor dem Hintergrund der familiären Dynamik dieses fälschlich auf die Person des Vaters übertragen hat, den er der Familie der Mutter zur eigenen Entlastung als den „Schuldigen“ präsentiert hat. Nachdem andere alternative Erklärungsmöglichkeiten für die Aussagen des Kindes nicht ausgeschlossen werden können, kann nicht angenommen werden, dass die Schilderungen des Kindes auf einem tatsächlichen Erleben des Kindes beruhen. Diesem Ergebnis der Sachverständigen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Nach den nachvollziehbaren Befunderhebungen der Sachverständigen handelt es sich bei M. um ein kognitiv sehr gut begabtes Kind mit hohen sprachlichen Kompetenzen. Andererseits befindet er sich in einem Alter (4 Jahre 3 Monate im Zeitpunkt der Exploration), in dem Kinder noch schlecht zwischen erlebten und ähnlichen Episoden, die ihnen nur erzählt worden sind, unterscheiden können. Außerdem sind sowohl das Zeigen der eigenen Genitalien, als auch das Anschauen oder Anfassen der Genitalien von anderen in dieser Altersgruppe Bestandteil einer normalen Entwicklung und für sich genommen kein Anlass, nach Auslöseereignissen für diese Handlungen zu suchen. Unter Berücksichtigung seines Alters und seiner nur eingeschränkten Aussagebereitschaft kommt die Sachverständige zu dem für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Aussagetüchtigkeit in der Weise gegeben ist, dass M. ihm nahegebrachte Aussagen wiederholen kann, von komplexeren Täuschungsmanövern aber überfordert wäre. Allerdings sind die Schilderungen des Kindes insgesamt zu wenig detailliert und zu abstrakt, als dass hieraus - gerade auch im Zusammenspiel mit der Aussagetüchtigkeit des Kindes - auf eine Erlebnisbasierung geschlossen werden könnte. Hinzu kommt, dass das Kind im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige auf Vorhaltefragen eingestiegen ist und bemüht war, Erwartungshaltungen bei seinem Gegenüber zu erfüllen. Dies führt dazu, dass seine Aussage nicht gerichtsverwertbar ist. Ergänzend hat die Sachverständige unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Aussage (sog. Aussagevalidität) das Vorhandensein und den Einfluss suggestiver Elemente untersucht und hierbei zutreffend darauf hingewiesen, dass das Kind von der Mutter mehrfach befragt wurde, wobei nicht mehr aufklärbar ist, ob mit suggestivem Vorhalt oder mit offenen Fragen nachgefragt wurde. Auch der Umstand, dass M. von der Mutter zu einem zweiten Explorationsgespräch gebracht wurde, weil er noch nicht alles vollständig berichtet habe, kann bei dem Kind, das ohnehin schon bemüht ist, Erwartungshaltungen Dritter zu erfüllen, den Eindruck erweckt haben, nun aber das „Richtige“, „Erwartete“ sagen zu müssen. Ebenfalls auf die Zuverlässigkeit der Aussage kann sich ausgewirkt haben, dass das Kind nach Angaben der Mutter geschimpft worden sei, nachdem es in der Öffentlichkeit gerufen habe, es wolle den Penis des Großvaters mütterlicherseits anfassen. Die Reaktionen der Mutter und der Großeltern mütterlicherseits auf die Äußerungen des Kindes können vor dem Hintergrund des vom Kind wahrgenommenen Elternkonflikts ebenfalls Auswirkungen auf das Kind gehabt haben. Der von der Sachverständigen aus den vorgenannten Umständen gezogenen Schlussfolgerung, dass suggestive Effekte nicht ausgeschlossen werden können, schließt sich der Senat ebenfalls umfassend an. bb) Den von Seiten des Gutachters M. erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. A. folgt der Senat nicht. (1) Der Gutachter M. bemängelt, die Sachverständige Dr. A. habe zwei weitere mögliche Hypothesen, nämlich dass (1) die Aussage ein Produkt absichtlicher Falschaussage des Kindes ohne Dritteinwirkung sei und (2) die Aussage ein Produkt von Autosuggestion sei, nicht aufgestellt und überprüft. Eine valide Aussage zur Glaubhaftigkeit könne daher nicht getroffen werden. Zwar ist es zutreffend, dass die Bildung relevanter Hypothesen von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung sind und einen wesentlichen unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses darstellt. Allerdings sind nicht alle denkbaren, sondern nur die im konkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistisch erscheinenden Erklärungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1649). Die Sachverständige Dr. A. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass die beiden von dem Gutachter M. als fehlend monierten Hypothesen bereits aufgrund des Alters des Kindes von vornherein nicht in Betracht kommen. Einen methodischen Fehler kann der Senat auch nicht darin erkennen, dass die Sachverständige Dr. A. zunächst (mit Blick auf das Alter des Kindes) die Hypothesen formuliert und diese im Anschluss unter Berücksichtigung der während der Begutachtung festgestellten konkreten kognitiven Fähigkeiten des Kindes überprüft. Die Bildung relevanter Hypothesen bestimmt den methodischen Ablauf der Glaubhaftigkeitsbegutachtung und ist insoweit untersuchungsleitend. So hängt etwa die Auswahl der für die Begutachtung in Frage kommenden Test- und Untersuchungsverfahren davon ab, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine unterstellt unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1649). (2) Der Gutachter M. bemängelt weiter die Auswahl der Testverfahren. Die RIAS (Reynolds Intellectual Assessment Scales and Screening) sei angewendet worden, obwohl diese nicht ausreichend valide in den Ergebnissen bei Kindern des unteren Altersspektrums sei, sofern diese kognitive Entwicklungsstörungen aufweisen. Diese Bedenken teilt der Senat mit Blick darauf, dass bei M. keine kognitiven Entwicklungsstörungen bestehen, nicht. Soweit der Gutachter M. bemängelt, die beiden Testverfahren JTCI 3-6 (Junior Temperament und Charakter Inventar für drei bis sechsjährige Kinder) und CBCL (Child Behaviour Checklist) seien von der Mutter ausgefüllt worden, wodurch die Gefahr einer bewusst verzerrten Darstellung gegeben sei, weist die Sachverständige Dr. A. zutreffend darauf hin, dass diese beiden Testverfahren gerade für die Beantwortung durch die Eltern konzipiert sind, zumal nicht erkennbar ist, wie eine Verzerrung des Testergebnisses bezüglich des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs vorgenommen werden könnte. Ein methodischer Fehler liegt insoweit gerade nicht vor. Im Übrigen steht die Auswahl von mehreren anerkannten und indizierten Testverfahren im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1649). (3) Die vom Gutachter M. kritisierten Rückschlüsse der Sachverständigen Dr. A. von den kognitiven Fähigkeiten des Kindes auf seine Gedächtnisfähigkeiten sowie die Einschätzung der sprachlichen Kompetenzen des Kindes durch die Sachverständige bewegen sich im Rahmen der gutachterlichen Bewertung von Befunden. Die Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person, insbesondere ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie ihres bereichsspezifischen Wissens (Sexualaufklärung) erfolgt mit den allgemeinen Methoden psychologischer Diagnostik, deren Auswahl grundsätzlich in die Zuständigkeit des Sachverständigen fällt (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1651). Die Sachverständige Dr. A. hat insoweit aufgrund ihrer Ausbildung als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin die hierfür erforderliche Qualifikation und Kompetenz. (4) Soweit der Gutachter M. bemängelt, die Sachverständige Dr. A. sei fehlerhaft von der Annahme ausgegangen, dass Kinder erst mit fünf bis sechs Jahren lernen, dass sexuelle Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit tabuisiert seien, ohne auf Einflüsse der Umwelt des Kindes einzugehen, ist dies nicht zutreffend. Die Sachverständige hat sich in ihrem Gutachten nicht nur abstrakt mit dem Alter des Kindes, sondern konkret mit seinem individuellen Wissensstand befasst (Gutachten Dr. A. S. 28). (5) Der Gutachter M. kritisiert weiter, dass die Gespräche zwischen der Sachverständigen Dr. A. und dem Kind trotz Vorliegens von Realkennzeichen nicht entsprechend gewertet worden seien. Realkennzeichen sind eine definierte Gruppe von Merkmalen, die, wenn sie in guter Ausprägung und Anzahl in einer Aussage zu finden sind, für den Erlebnisgehalt der Aussage sprechen können. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale, wie etwa allgemeine Merkmale des Aussageinhalts, allgemeine Merkmale der Aussageweise, spezielle Qualitätsmerkmale und motivationsbezogene Merkmale. Die Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden (vgl. ergänzende Stellungnahme Dr. A. S. 4; BGH, FamRZ 1999, 1648, 1650). Realkennzeichen dürfen aber jedenfalls nicht schematisch angewandt werden. Ein zwingender Schluss von einem festgestellten Merkmal auf die Glaubhaftigkeit von Angaben der untersuchten Person ist - anders als es der Gutachter M. offenbar meint - keinesfalls möglich (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1650). Die Kritik des Gutachters M. bezüglich der Realkennzeichen geht daher schon in seiner Grundannahme fehl. cc) Das vom Gutachter M. zugleich mit seiner Gutachtenvalidierung vorgelegte Gegengutachten veranlasst den Senat nicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Das Gegengutachten hält schon deswegen einer Überprüfung nicht stand, weil darin vom Vorliegen einzelner, nicht näher benannter und beschriebener Realkennzeichen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes geschlossen wird. Hinzu kommt, dass Realkennzeichen ungeeignet sind, zur Unterscheidung zwischen einer wahren und einer suggerierten Aussage beizutragen. Denn die Wiedergabe von durch Suggestion verursachten Angaben stellt - im Gegensatz zum bewussten Erfinden und Aufrechterhalten eines komplexen Geschehens - keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit des Aussagenden. Gerade vor dem Hintergrund der vom Gutachter M. angestellten Prämisse eines „nicht unerheblichen Suggestionspotentials“ durch die Vorbefragungen hätte es einer Auseinandersetzung hiermit bedurft. Schließlich begegnet das Gegengutachten M. insoweit Bedenken, als Ergebnisse festgestellt werden - etwa eine „vorliegende Konstanz“ der Aussagen -, ohne dass die diagnostische Schlussfolgerung nachvollziehbar dargestellt wäre. Die abschließende Schlussfolgerung des Gutachters M., die Angaben des Kindes zum Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Vater seien „real und wahr“ werden zudem dadurch in Frage gestellt, dass der Gutachter M. - anders als die Sachverständige Dr. A. - das Kind im Hinblick auf die gutachterliche Fragestellung nicht persönlich exploriert hat. c) Auch im Übrigen bestehen keine weiteren Verdachtsmomente gegen den Vater. Nach Angaben der Bezugserzieher im Kindergarten verhält sich das Kind unauffällig, es zeigt keine sexualisierten Verhaltensweisen und berichtet neutral über die Besuche beim Vater. Auf eine aktuelle Nachfrage der Mutter wurden von der Kindergartenleiterin und der Bezugserzieherin mitgeteilt, dass das Kind im Kindergarten weiterhin keinerlei Auffälligkeiten zeige (vgl. Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 03.06.2019). Von Seiten des Kinderschutzbundes, durch den ab Oktober 2018 zweistündige Umgangskontakte zwischen Vater und Kind begleitet wurden, wurde nach der Durchführung von acht Umgängen berichtet, dass zwischen dem Vater und dem Kind eine vertraute und liebevolle Beziehung wahrgenommen worden sei. Es habe während der gesamten Kontaktzeiten keinerlei „Heimlichtuereien“ zwischen Vater und Kind, keine mit Geschlechtlichkeit/Sexualität zusammenhängende verbale Äußerungen, keine körperliche Abwehrhaltung und umgekehrt kein provozierendes körperliche Nähe suchendes Verhalten des Kindes gegeben. Insgesamt habe das Kind gegenüber dem Vater ein unauffälliges Verhalten ohne jegliche sexuelle Nuancierung gezeigt. Auch im Rahmen der Gespräche mit dem Verfahrensbeistand und bei der erstinstanzlichen Kindesanhörung haben sich keinerlei Verdachtsmomente ergeben. 3. Die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung begegnet danach keinen Bedenken, so dass die Beschwerde der Mutter nicht begründet ist. Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung gibt Anlass zu einer Korrektur. Das Amtsgericht hat der Mutter - ohne nähere Begründung - die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Rahmen der gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu treffenden Billigkeitsabwägung ist mit zu berücksichtigen, dass in Sorge- und Umgangsverfahren grundsätzlich mit der Auferlegung der Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1695, 1696; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 81 Rn. 14a). Jedenfalls während des erstinstanzlichen Verfahrens war die Besorgnis der Mutter, das Kind sei Opfer sexueller Übergriffe des Vaters geworden, zumindest nachvollziehbar. Denn das geschilderte Verhalten des Kindes hat auch das Jugendamt dazu veranlasst, die Polizei einzuschalten und strafrechtliche Ermittlungen gegen den Vater in Gang zu setzen. III. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne nochmalige persönliche Anhörung der Beteiligten über die Beschwerde entscheiden, da von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere auch für eine erneute Anhörung des (noch) vierjährigen Kindes M., welche das Amtsgericht zeitnah vor dem Erlass seiner Entscheidung zusammen mit der Verfahrensbeiständin im Kindergarten aufgesucht und angehört hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach sind die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten aufzuerlegen, der es eingelegt hat. Besondere Gründe hiervon abzuweichen, sind vorliegend nicht gegeben. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.