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Beschluss

20 UF 123/18

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Um den im Rahmen des § 33 VersAusglG gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, muss das Familiengericht von Amts wegen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ermitteln, der dem Ausgleichsberechtigten ohne die Versorgungskürzung zustünde.(Rn.14) 2. Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht mehr den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch neu zu ermitteln.(Rn.14) 3. Auch in Fällen, in denen wegen eines den Kürzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsanspruchs gegenwärtig die gesamte durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung auszusetzen ist, ist der gerichtliche Titel nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (Anschluss BGH, 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 23.08.2018, 6 F 147/18, wie folgt abgeändert: Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.05.2018, 6 F 140/10 - vorgenommene Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der N. wird in Höhe von monatlich 627,49 € (brutto) mit Wirkung ab dem 01.08.2018 ausgesetzt. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt. 4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf bis 1.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um den im Rahmen des § 33 VersAusglG gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, muss das Familiengericht von Amts wegen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ermitteln, der dem Ausgleichsberechtigten ohne die Versorgungskürzung zustünde.(Rn.14) 2. Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht mehr den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch neu zu ermitteln.(Rn.14) 3. Auch in Fällen, in denen wegen eines den Kürzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsanspruchs gegenwärtig die gesamte durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung auszusetzen ist, ist der gerichtliche Titel nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (Anschluss BGH, 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 23.08.2018, 6 F 147/18, wie folgt abgeändert: Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.05.2018, 6 F 140/10 - vorgenommene Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der N. wird in Höhe von monatlich 627,49 € (brutto) mit Wirkung ab dem 01.08.2018 ausgesetzt. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt. 4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf bis 1.500 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Altersversorgung des Antragstellers. Auf den am 24.06.2010 zugestellten Scheidungsantrag hatte das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden die am 19.01.1990 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) geschieden (Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.05.2018, 6 F 140/10). Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 786 € zu bezahlen und den Unterhaltsanspruch bis Juni 2026 befristet. Die Entscheidung zum Scheidungsausspruch und zu den Folgesachen ist seit dem 24.07.2018 rechtskräftig. Während der gesetzlichen Ehezeit (01.01.1990 bis 31.05.2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatte der Ehemann bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ärzteversorgung) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41,4886 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 19,4606 Entgeltpunkten, entsprechend einer monatlichen Rente von 690 €, erworben. Die Ehefrau hatte ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 9,1645 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 4,5823 Entgeltpunkten erworben. Daneben hatte sie zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 3.647,39 € und einem Ausgleichswert von 1.823,70 € bzw. einem Ehezeitanteil von 1.793,26 € und einem Ausgleichswert von 896,63 € erworben. Die Ehegatten hatten am 21.02.2012 eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen, wonach der Ehemann vollumfänglich auf den Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Ehefrau auf den Ausgleich des Anrechts des Ehemanns bei der Ä., soweit der Versorgungsausgleich über einen monatlichen Betrag von 600 € zum 31.05.2010 hinausgeht, verzichtet. Den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.05.2018 auf die Weise durchgeführt, dass es entsprechend der Vereinbarung der Ehegatten im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Ä. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 16,8367 Entgeltpunkten (Steigerungszahl), entsprechend 600 € monatlich, bezogen auf den 31.05.2010 übertragen hat. Im Übrigen wurde ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wobei der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Vereinbarung der Ehegatten vom 21.02.2012 und ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterblieb. Der am 20.04.1943 geborene Ehemann bezieht bereits eine ungekürzte Rente der Ä. in Höhe von derzeit 2.910,80 €. Seit dem 01.08.2018 wird die Rente des Ehemanns aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt. Das im Wege der internen Teilung gekürzte Anrecht von monatlich 600 €, bezogen auf das Ehezeitende 31.05.2010, entspricht zum 01.08.2018 einem dynamisierten Betrag von monatlich 627,49 €. Die am 19.01.1960 geborene Ehefrau erzielt Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in Höhe von durchschnittlich 1.118,56 € monatlich und aus einer Nebenbeschäftigung in Höhe von 425 € monatlich. Mit dem am 08.06.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Ehemann im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente „in voller Höhe“ auszusetzen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.08.2018 die Kürzung der Rente des Ehemanns „in voller Höhe“ ab dem 01.06.2018 ausgesetzt, solange bis die Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich enthaltenen Anrecht eine laufende Versorgung enthält. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Ä., mit der sie sich gegen den dynamischen Beschlusstenor wendet und die Titulierung eines festen Betrags für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung des Ehemanns begehrt. Des weiteren rügt die Ä., in dem angefochtenen Beschluss sei das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beteiligten wurden zuvor auf die beabsichtigte Vorgehensweise nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hingewiesen; Einwendungen wurden nicht erhoben. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Der Beschlusstenor der angefochtenen Entscheidung kann mangels Bestimmtheit des Aussetzungsbetrags nicht bestehen bleiben. a) Gem. § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Der Umfang der Aussetzung ist in zweifacher Hinsicht begrenzt: Zum einen durch die Höhe des dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Unterhaltsanspruchs und zum anderen durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung erhält. Um den im Rahmen des § 33 VersAusglG gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, muss das Familiengericht von Amts wegen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ermitteln, der dem Ausgleichsberechtigten ohne die Versorgungskürzung zustünde. Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen. Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht mehr den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch neu zu ermitteln (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 25). Auch in Fällen, in denen wegen eines den Kürzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsanspruchs gegenwärtig die gesamte durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung auszusetzen ist, ist der gerichtliche Titel nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 28 ff.). b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kürzung der Versorgung des Ehemanns aufgrund des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau auszusetzen ist. aa) Der Ehemann bezieht bereits eine Altersrente der Ä., bei der es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht im Sinne des § 32 Nr. 3 VersAusglG handelt, während die Ehefrau derzeit noch keine laufende Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bei der Ä. erhalten kann. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Unterhalts liegen vor. bb) Der Umfang der Aussetzung ist zum einen durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch begrenzt, den die Ehefrau gegen den Ehemann ohne die Versorgungskürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs hätte. Dieser beträgt vorliegend wenigstens 786 €. Mit dem Beschluss vom 30.05.2018 des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden, 6 F 140/10, wurde der Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an die Ehefrau in Höhe von 786 € (inkl. Altersvorsorgeunterhalt) verpflichtet. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist das Amtsgericht von einer monatlichen Rente des Ehemanns in Höhe von 2.853,45 € ausgegangen, wobei es sich bei diesem Betrag um die ungekürzte Altersrente des Ehemanns aus der Ä. für die Zeit bis zum 31.12.2014 handelte. Es liegt damit bereits ein aktueller rechtskräftiger Unterhaltstitel zugunsten der Ehefrau vor, der auf der ungekürzten Versorgung des Ehemanns beruht. Darauf, dass bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zutreffend auf das Einkommen des Ehemanns nach Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte abgestellt werden müssen, kommt es für das vorliegende Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG nicht an. Denn die Aussetzung der Kürzung wird gem. § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt, den der Ausgleichsberechtigte ohne die Versorgungskürzung gegen den Ausgleichspflichtigen hätte. Vorliegend bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Unterhaltstitel nicht mehr den gegenwärtigen Umständen entspricht; denn seit den zum 01.01.2015 und zum 01.01.2018 erfolgten Rentenanpassungen beläuft sich die ungekürzte Altersrente des Ehemanns auf aktuell 2.910,80 € (brutto = netto). Der fiktive Unterhaltsanspruch der Ehefrau würde sich bei Zugrundelegung dieses Rentenbetrags (vorbehaltlich einer etwaigen Versteuerung) geringfügig erhöhen. Für die hier zu treffende Entscheidung hat dies aber letztlich keine Auswirkung, weil der Unterhaltsbetrag in jedem Fall den Kürzungsbetrag der Rente des Ehemanns durch den Versorgungsausgleich übersteigt. cc) Zum anderen ist der Umfang der Aussetzung gem. § 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG begrenzt durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Vorliegend ist von einem dynamisierten Betrag von 627,49 € monatlich auszugehen. Mit der Regelung des § 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG soll verhindert werden, dass ein Ausgleichspflichtiger infolge einer isolierten Betrachtung eines einzigen Anrechts einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Anpassung zieht; der Ausgleichspflichtige darf nicht besser gestellt werden, als seien die Ausgleichswerte aus den Regelsicherungssystemen saldiert worden. Im vorliegenden Fall ist die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte identisch mit dem Kürzungsbetrag der Altersversorgung des Ehemanns. Dies beruht auf der zwischen den Ehegatten am 21.02.2012 gerichtlich protokollierten Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, die das Amtsgericht im Scheidungsbeschluss vom 30.05.2018 entsprechend umgesetzt hat. Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall der Ehemann während der Ehezeit Anrechte in der Ä. und die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, wäre bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes grundsätzlich der Umfang der Aussetzung beschränkt durch die Differenz zwischen dem Ausgleichswert des Anrechts des Ehemanns in der Ä. einerseits (690 € monatlich bezogen auf das Ehezeitende) und dem Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (4,5823 Entgeltpunkte = 124,63 € monatlich bezogen auf das Ehezeitende) andererseits. Den gesetzlich vorgesehenen Hin- und Her-Ausgleich haben die Ehegatten jedoch durch die Vereinbarung vom 21.02.2012 dergestalt modifiziert, dass zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Ä. lediglich noch ein Betrag von 600 € monatlich (bezogen auf das Ehezeitende) zugunsten der Ehefrau übertragen werden sollte und auf den Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wurde. Insoweit haben die Ehegatten die jeweiligen Anrechte miteinander verrechnet. Der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.05.2018 unter Umsetzung der von den Ehegatten am 21.02.2012 geschlossenen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Ä. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 16,8367 Entgeltpunkten (Steigerungszahl) (entsprach 600 € monatlich) bezogen auf den 31.05.2010 übertragen wurde und im Übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfand. Darauf, dass es sich bei dem von den Ehegatten vereinbarten Betrag von 600 € monatlich zum Zeitpunkt des 31.05.2010 nicht um die exakte Differenz der jeweiligen Ausgleichswerte zum Ehezeitende gehandelt hat, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Denn die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung wurde vom Amtsgericht nach Durchführung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zum Gegenstand der gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung gemacht, welche rechtskräftig geworden ist und den Senat im vorliegenden Verfahren bindet. 2. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist auch insoweit abzuändern, als eine Aussetzung der Kürzung für die Zeit ab dem 01.06.2018 angeordnet wurde. Gem. § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Dies wäre vorliegend der 01.07.2018. Nachdem die Rente des Antragstellers nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs am 24.07.2018 aber erst seit dem 01.08.2018 aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, kann auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Aussetzung der Kürzung angeordnet werden. 3. Eine Befristung der Aussetzung der Kürzung ist durch den Senat nicht auszusprechen. Gem. § 34 Abs. 6 VersAusglG entscheidet der Versorgungsträger über die vollständige Beendigung der Aussetzung der Kürzung, ohne dass nochmals das Familiengericht eingeschaltet werden muss. Lediglich für den Fall, dass sich die Unterhaltszahlungen ändern und die Unterhaltspflicht durch das Familiengericht neu zu regeln ist, darf die Aussetzung der Kürzung nicht durch den Versorgungsträger selbst verändert werden, sondern es bedarf eines familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens nach § 34 Abs. 2 VersAusglG. Sind allerdings die Umstände für eine künftige Begrenzung der Aussetzung der Kürzung wegen einer gestaffelten Bemessung des Unterhalts bereits zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1438 Rn. 12). Vorliegend wurde der Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.05.2018, 6 F 140/10, bis Juni 2026 befristet; spätestens zu diesem (bereits jetzt) feststehenden Zeitpunkt entfällt die Aussetzung der Kürzung vollständig. Nach dem derzeit geltenden Satzungsrecht der N. Ä. wird die am 19.01.1960 geborene Ehefrau die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 1 Monat erreicht haben (§§ 9 Abs. 1, 19a Abs. 3, 42 Abs. 9 der Satzung) und daher voraussichtlich ab dem 01.03.2026 eine Altersversorgung der N. Ä. beziehen können; ab dem 01.06.2026 wird sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Sowohl bei dem künftigen Rentenbezug der Ehefrau als auch bei dem bereits jetzt feststehenden vollständigen Wegfall der Unterhaltszahlungen handelt es sich um Gründe, die der Versorgungsträger gem. § 34 Abs. 6 VersAusglG selbst berücksichtigen kann. Mangels Staffelung des der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbetrags ist auch keine entsprechende Staffelung bzw. Befristung der Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Senat auszusprechen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG. Der Wert richtet sich nach der allgemein für Versorgungsausgleichssachen geltenden Bestimmung des § 50 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG, so dass für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten maßgebend sind (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 529). Der Senat hat bei der Berechnung des Verfahrenswerts das aus der Unterhaltsberechnung bzw. der aktuellen Rentenmitteilung ersichtliche Einkommen der Ehegatten, bereinigt um Sozialversicherungsabgaben (Krankenversicherung), zugrunde gelegt (Ehemann: 2.910,80 € abzgl. 444,77 € Krankenversicherung = 2.466,03 €; Ehefrau: 1.543,56 € abzgl. 348,82 € Kranken- und Pflegeversicherung = 1.194,74 €; gemeinsames dreifaches Nettoeinkommen damit (2.466,03 € + 1.194,74 €) x 3 = 10.982,31 €, hiervon 10 % sind 1.098 €). Der Senat hat von der gem. § 55 Abs. 3 FamGKG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den vom Amtsgericht auf lediglich 1.000 € festgesetzten Gegenstandswert entsprechend zu ändern. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG liegen nicht vor.