Beschluss
18 UF 166/17
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1024.18UF166.17.00
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung trotz grundsätzlicher Einigkeit der Eltern über Dauer und Umfang des Umgangs.(Rn.12)
(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2017 wie folgt ergänzt:
Die Mutter ist verpflichtet, eine Verhinderung des Kindes ... im Sinne von Ziffer 3 des Beschlusses unverzüglich mitzuteilen und dem Vater etwaige Schriftstücke, aus denen sich der Verhinderungsgrund ergibt, in Kopie zu übermitteln.
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, außerhalb der Schulferien an jedem Mittwoch und an jedem umgangsfreien Sonntag jeweils um 18:30 Uhr mit ... maximal 30 Minuten lang zu telefonieren. Sollte ... verhindert sein, ein Telefonat entgegenzunehmen, so wird dieses am Folgetag zur gleichen Uhrzeit nachgeholt. Die Mutter hat dafür Sorge zu tragen, dass ... zu diesen Zeiten jeweils telefonisch erreichbar ist.
3. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten möglich ist. Hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keine Aussicht auf Erfolg, kann das Gericht unmittelbar Ordnungshaft anordnen.
4. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Umgangsregelung trotz grundsätzlicher Einigkeit der Eltern über Dauer und Umfang des Umgangs.(Rn.12) (Rn.26) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2017 wie folgt ergänzt: Die Mutter ist verpflichtet, eine Verhinderung des Kindes ... im Sinne von Ziffer 3 des Beschlusses unverzüglich mitzuteilen und dem Vater etwaige Schriftstücke, aus denen sich der Verhinderungsgrund ergibt, in Kopie zu übermitteln. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, außerhalb der Schulferien an jedem Mittwoch und an jedem umgangsfreien Sonntag jeweils um 18:30 Uhr mit ... maximal 30 Minuten lang zu telefonieren. Sollte ... verhindert sein, ein Telefonat entgegenzunehmen, so wird dieses am Folgetag zur gleichen Uhrzeit nachgeholt. Die Mutter hat dafür Sorge zu tragen, dass ... zu diesen Zeiten jeweils telefonisch erreichbar ist. 3. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten möglich ist. Hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keine Aussicht auf Erfolg, kann das Gericht unmittelbar Ordnungshaft anordnen. 4. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am ... geborenen Kindes ... . Sie streiten über die Ausgestaltung des Umgangs des Vaters mit seiner Tochter. Seit der im Dezember 2000 erfolgten Trennung der Eltern lebt ... im Haushalt der Mutter, die in Teilzeit als Flugbegleiterin tätig ist und ... während ihrer berufsbedingten Abwesenheit in einer Pflegefamilie betreuen lässt. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit wünscht sie eine möglichst flexible Umgangsregelung, welche jeweils auf ihren Dienstplan angepasst werden kann. Der Vater bemängelt, dass es in der Vergangenheit - aufgrund der dem Wunsch der Mutter entsprechenden Handhabung - teilweise zu mehrwöchige Umgangspausen gekommen und für ihn eine Planung nicht möglich gewesen sei. Mit dem von ihm eingereichten Umgangsantrag strebt er deshalb eine verlässliche Regelung des Umgangs an. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.05.2017 hat das Familiengericht den Umgang des Kindes ... mit dem Vater dahingehend geregelt, dass dieser 14-täglich jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitag 16:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr und - jährlich alternierend - im Umfang der etwa hälftigen Schulferien stattfindet. Wegen der Einzelheiten der Regelung sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Mutter. Sie wendet ein, die Umgangsregelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Entgegen der Einschätzung des Familiengerichts bestehe die Gefahr, dass die Mutter bei Durchführung der angeordneten Umgangsregelung ... über einen längeren Zeitraum nicht sehe. Eine beispielhaft erfolgte Übertragung der Umgangsregelung auf das Jahr 2016 lasse erkennen, dass ... unter Berücksichtigung der Dienstzeiten der Mutter in deren Haushalt nur zehn Wochenenden und in einzelnen Monaten weniger Zeit als beim Vater und in der Pflegefamilie verbracht hätte. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ... gesundheitlich eingeschränkt sei, sich in regelmäßigen Abständen Kontrolluntersuchungen unterziehen müsse und ein hohes Schlafbedürfnis habe. Vor diesem Hintergrund sei es dem Vater zuzumuten, sein Umgangsrecht möglichst flexibel nach Absprache mit der Mutter wahrzunehmen. Die Mutter beantragt, den Umgang in Abänderung des Beschlusses vom 29.05.2017 dahingehend zu regeln, dass der Vater berechtigt ist, ... durchschnittlich zweimal im Monat von Freitag 16:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und in den hälftigen Ferien zu sich zu nehmen. Der Vater ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Notwendigkeit, die Umgangszeiten klar zu definieren, ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mutter ihren Dienstplan an die feststehenden Umgangszeiten anpassen könne. Absehbar sei, dass die von der Mutter gewünschte Regelung wieder zu erheblichem Streit zwischen den Eltern führen würde. Bereits seit der Trennung im Jahr 2010 verweigere die Mutter eine direkte Kommunikation bzw. Absprache mit dem Vater. Mit seinen am 28.07.2017 und 07.08.2017 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsätzen beantragt der Vater, den ihm am 31.05.2017 zugestellten Umgangsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Mutter verpflichtet wird, den Vater umgehend zu benachrichtigen, wenn sie eine Mitteilung über Ereignisse erhält, die zu einer Absage des geregelten Umgangs führen kann. Ferner begehrt er eine Regelung, wonach ihm - entsprechend der bisherigen und von der Mutter nunmehr verweigerten Handhabung - gestattet ist, jeden Mittwoch und jeden Sonntag um 18:30 Uhr mit ... maximal 30 Minuten zu telefonieren. Mit Beschluss vom 18.08.2017 hat der Senat die von der Mutter im Beschwerdeverfahrens gestellten Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Mutter ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat eine sachgerechte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen. a) Die leiblichen Eltern haben grundsätzlich einen anerkannten und durch Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern. Der gemäß § 1684 Abs. 1 BGB in der Regel zu gewährende persönliche Umgang soll den von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Eltern die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2010, 1622). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, muss das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG FamRZ 1983, 872; BVerfG FamRZ 2010, 1622). b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das Familiengericht hat unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB eine überzeugende Entscheidung getroffen, die sich am Kindeswohl von ... im Sinne von § 1697 a BGB orientiert. Der Senat schließt sich der ausgewogenen Begründung des familiengerichtlichen Beschlusses an und macht sie sich zu eigen. Die Beschwerdebegründung zeigt demgegenüber keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. aa) Die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung entspricht dem Kindeswohl. (1) Der angeordnete 14-tägliche Umgang ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes ... geeignet und ausreichend, eine Aufrechterhaltung und Vertiefung der Bindungen zwischen dem Vater und ... zu fördern. Er bringt auch unter Einbeziehung der zu bewältigenden Fahrstrecke von ... nach ..., die sich in rund zwei Stunden mit der Bahn bewältigen lässt, keine übermäßigen Belastungen mit sich. Gleiches gilt für den geregelten Ferienumgang, der vom Umfang ebenfalls den beiderseitigen Anträgen der Eltern im Wesentlichen entspricht. (2) Soweit in der angefochtenen Entscheidung angeordnet wurde, dass der regelmäßige Umgang am Sonntag um 18:30 Uhr - und nicht wie von der Mutter in der Beschwerdeschrift beantragt um 18:00 Uhr - endet, ist damit dem Interesse des Vaters, die Umgangszeit am Sonntag möglichst lange ausschöpfen zu können, Rechnung getragen. Unstreitig müsste der Vater bei einem früheren Umgangsende am Sonntag bereits um 15:15 Uhr mit ... die Rückreise nach ... antreten. Konkrete Anzeichen dafür, dass das Wohl des Kindes ... durch das festgelegte Umgangsende beeinträchtigt werden könnte, sind nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Mutter vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen des Kindes. ... selbst hat in ihrer Anhörung gegenüber dem Familiengericht am 23.12.2016 erklärt, dass sie zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr ins Bett gehe, falls sie am nächsten Tag in die Schule müsse. Dem von der Mutter vorgetragenen erhöhten Schlafbedürfnis kann daher auch bei einem Umgangsende um 18:30 Uhr hinreichend Rechnung getragen werden. (3) Gesichtspunkte, aufgrund derer eine feste 14-tägliche Umgangsregelung anders als ein flexibel zweimal im Monat stattfindender Umgang negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes ... haben könnte, ergeben sich aus dem Vortrag der Mutter nicht. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater während festgelegter Umgangszeiten weniger in der Lage sein sollte, ... im erforderlichen Umfang zu beaufsichtigen oder im medizinisch notwendigen Maß zu unterstützen. bb) Durch die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung wird nicht unverhältnismäßig in das Erziehungs- und Betreuungsverhältnis zwischen der Mutter und ... eingegriffen. Wie bereits ausgeführt entspricht der Umfang des Umgangs dem Wohl des Kindes .... Die Umgangsregelung stimmt hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs auch im Wesentlichen mit den übereinstimmenden Vorstellungen der Eltern überein. Der Umstand, dass die Mutter teilweise auf Fremdbetreuung angewiesen ist, kann nicht zu einer Einschränkung des Umgangs des Vaters führen. Selbst wenn der Arbeitgeber der Mutter entsprechend ihrem - nicht belegten - Vortrag keinerlei Rücksicht auf Betreuungszeiten nehmen sollte, wird durch die getroffene Umgangsregelung nicht infrage gestellt, dass das Schwergewicht der Betreuung des Kindes ... bei der Mutter liegt. Die Mutter stützt ihren gegenteiligen Vortrag auf eine hypothetische Berechnung ihrer Betreuungsanteile im Jahr 2016 und gleicht dabei die angefochtene Umgangsregelung mit ihren Arbeitszeiten im Jahr 2016 ab. Dabei wurde jedoch offenbar übersehen, dass der Wochenendumgang nach der angefochtenen Entscheidung nicht in den ungeraden, sondern in den geraden Kalenderwochen stattfindet. Ferner blieb offenbar unberücksichtigt, dass während der Ferienzeiten, die nicht mit Umgang belegt sind, kein laufender Umgang des Vaters stattfindet. Bei entsprechender Korrektur hätte die Mutter abweichend von ihrem Vortrag nicht nur zehn Wochenenden, sondern zwanzig Wochenenden gemeinsam mit ihrer Tochter zur Verfügung und könnte insgesamt mehr als 180 Tage mit ... verbringen. Der Mutter ist zuzugestehen, dass vereinzelte Überschneidungen zwischen dem Dienstplan und Umgangszeiten dazu führen können, dass die Mutter ... über einen Zeitraum von bis zu zwölf Tagen nicht sieht. Diese seltene, in den unregelmäßigen Arbeitszeiten der Mutter begründete Folge einer gerichtlichen Umgangsregelung kann jedoch nicht in praktikabler Weise durch ergänzende Anordnungen vermieden werden. Insoweit ist es Sache der Mutter, derartige Überschneidungen, auf die der Vater keinen Einfluss nehmen kann, im Bedarfsfall gegebenenfalls durch Absprachen mit ihrem Arbeitgeber oder mit dem Vater selbst auf Grundlage der konkreten gerichtlichen Umgangsregelung zu vermeiden. Soweit die Mutter ergänzend vorträgt, dass seit Erlass des Beschlusses vom 29.05.2017 ... 39 Tage mit der Mutter, 43 Tage beim Vater und 32 Tage bei der betreuenden Familie verbracht habe, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass in diesen Zeitraum der zweiwöchige Umgang des Vaters in den Pfingstferien sowie der dreiwöchige Umgang in den Sommerferien fällt. Aus dieser durch den zweimaligen Ferienumgang bedingten und damit nicht repräsentativen Verschiebung der Betreuungsanteile lässt sich für die Verteilung der Betreuungsanteile über das ganze Jahr gesehen wenig herleiten. cc) Die von der Mutter begehrte flexible Umgangsregelung kann gerichtlich nicht angeordnet werden. Sie wäre mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar und damit für die Eltern nicht bindend. Flexible Umgangsregelungen sind daher nur in direkter Absprache zwischen den Eltern möglich. Hierzu sind die Eltern vorliegend allerdings nicht in der Lage. Sie tragen nahezu übereinstimmend vor, dass die Kommunikation zwischen ihnen schwierig sei, häufig in Streitigkeiten münde und Kompromisse nicht gefunden werden könnten. Es ist ihnen daher nicht gelungen, außergerichtlich einen sachgerechten Konsens zu finden, der den beiderseitigen Interessen - auf Seiten der Mutter ein Höchstmaß an Flexibilität, auf Seiten des Vaters das Bedürfnis nach Regelmäßigkeit und Planbarkeit der Umgänge - gerecht wird. Das Familiengericht hatte deshalb den persönlichen Umgang des Vaters mit seiner Tochter so zu regeln, wie es dem Kindeswohl am besten entspricht und dabei die Einzelheiten des Umgangs insbesondere nach Art, Zeitpunkt, Dauer und Übergabeort in allen maßgeblichen Einzelheiten festzulegen (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 BGB Rn. 22). Nur hierdurch lässt sich der Gefahr entgegenwirken, dass zwischen den Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs erneut Konflikte entstehen und diese sich nachteilig auf das Wohl des Kindes ... - beispielsweise durch einen drohenden Loyalitätskonflikt - auswirken. 2. Die nach § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde des Vaters ist begründet. Die vom Vater begehrten Ergänzungen der angefochtenen Entscheidung sind sowohl hinsichtlich einer mit Ordnungsgeld bewehrten Mitteilungspflicht einzelner Verhinderungen als auch bezüglich der Fortsetzung der bislang praktizierten Telefonkontakte sinnvoll und geboten. Stichhaltige Gründe, die bislang praktizierten Telefonkontakte nicht mehr fortzuführen, sind nicht erkennbar, wobei es allerdings eines Telefonkontakts während der Ferienzeiten - auch soweit ... sich bei der Mutter aufhält - sowie sonntags unmittelbar im Anschluss an einen Umgangskontakt unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht bedarf. 3. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln hinsichtlich der auf die Anschlussbeschwerde des Vaters ergänzend aufgenommenen Verpflichtungen der Eltern ergibt sich aus § 89 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.