Beschluss
2 UF 180/16
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0308.2UF180.16.0A
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Leitsätze
1. Stirbt in einem Abstammungsverfahren, das sowohl die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters als auch die Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen leiblichen Vaters zum Gegenstand hat, der festzustellende Vater nach Erlass, aber vor Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung, läuft die Rechtsmittelfrist in entsprechender Anwendung von §§ 239, 249 ZPO nicht weiter.(Rn.24)
2. Die Erben des festzustellenden Vaters sind in diesem Fall - soweit es um die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters geht - nicht beschwerdebefugt. Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB dient allein dem Schutz bestehender sozial-familiärer Beziehungen und soll nicht eine dritte Person davor schützen, als leiblicher Vater festgestellt zu werden.(Rn.26)
3. Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft steht den nächsten Angehörigen des festzustellenden Vaters nicht das Recht zu, beim Tod eines Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens nach § 181 Satz 1 FamFG zu verlangen (im Anschluss an BGH, 28. Juli 2015, XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 ff.).(Rn.40)
Tenor
1. Die Beschwerde der Erbengemeinschaft nach J. S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 06.07.2016 (Az.: 1 F 136/16) wird als unzulässig verworfen.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren, soweit es die Feststellung der Vaterschaft des Herrn J. S. zum Gegenstand hat, als in der Hauptsache erledigt gilt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Der Vergleichsmehrwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird - beschränkt auf den Ausspruch zu Ziffer 2 der Entscheidung - zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stirbt in einem Abstammungsverfahren, das sowohl die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters als auch die Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen leiblichen Vaters zum Gegenstand hat, der festzustellende Vater nach Erlass, aber vor Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung, läuft die Rechtsmittelfrist in entsprechender Anwendung von §§ 239, 249 ZPO nicht weiter.(Rn.24) 2. Die Erben des festzustellenden Vaters sind in diesem Fall - soweit es um die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters geht - nicht beschwerdebefugt. Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB dient allein dem Schutz bestehender sozial-familiärer Beziehungen und soll nicht eine dritte Person davor schützen, als leiblicher Vater festgestellt zu werden.(Rn.26) 3. Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft steht den nächsten Angehörigen des festzustellenden Vaters nicht das Recht zu, beim Tod eines Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens nach § 181 Satz 1 FamFG zu verlangen (im Anschluss an BGH, 28. Juli 2015, XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 ff.).(Rn.40) 1. Die Beschwerde der Erbengemeinschaft nach J. S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 06.07.2016 (Az.: 1 F 136/16) wird als unzulässig verworfen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren, soweit es die Feststellung der Vaterschaft des Herrn J. S. zum Gegenstand hat, als in der Hauptsache erledigt gilt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Der Vergleichsmehrwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird - beschränkt auf den Ausspruch zu Ziffer 2 der Entscheidung - zugelassen. I. Mit der Beschwerde wenden sich die Erben des am ... verstorbenen J. S. gegen die Feststellungen des Amtsgerichts, dass der weitere Beteiligte D. O. nicht der Vater des Antragstellers und dass J. S. der Vater des Antragstellers ist. Der am ... geborene Antragsteller ist der Sohn der weiteren Beteiligten C. O.. In der Empfängniszeit hatte die Mutter des Antragstellers Geschlechtsverkehr mit Herrn J. S.. Zur Zeit der Geburt ihres Sohnes war sie mit D. O. verheiratet. Gerüchte, denen zufolge nicht Herr O., sondern J. S. sein wahrer Vater sein soll, nahm der Antragsteller zum Anlass, diesem Ende 1998/1999 einen Brief zu senden. 2013 nahm der Antragsteller dann persönlich Kontakt zu J. S. auf. Der Antragsteller, sein rechtlicher Vater D. O. und J. S. verständigten sich im Jahr 2015 darauf, die Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten klären zu lassen. Das Abstammungsgutachten vom 20.08.2015 kam zu dem Ergebnis, dass J. S. mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99999 % der Vater des Antragstellers ist. Unter dem 20.06.2016 hat der Antragsteller im „allseitigen Einverständnis der Mutter, des biologischen Vaters sowie des Scheinvaters" die Vaterschaft des rechtlichen Vaters D. O. angefochten und im Termin der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2016 die weitere Feststellung begehrt, dass J. S. sein Vater ist. Die weiteren Beteiligten sind diesen Anträgen nicht entgegengetreten. Die Beteiligten sind im Termin der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2016 persönlich angehört worden, wobei auch erörtert worden ist, ob die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB abgelaufen gewesen ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 06.07.2016 (I, 51 ff.) verwiesen. Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass Herr D. O. nicht der Vater des Antragstellers ist (Ziffer 1 der Entscheidung). Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Frist des § 1600 b BGB gewahrt sei, da der Antragsteller erst im Jahr 2015 Klarheit über die Vaterschaft des J. S. erlangt habe. Unter Ziffer 2 hat das Amtsgericht festgestellt, dass Herr J. S. der Vater des Antragstellers ist. Hinsichtlich der Feststellungen und der Begründung wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Der Beschluss ist den Beteiligten am 08.07.2016 zugestellt worden. Am 14.07.2016 ist Herr J. S. noch während der laufenden Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels verstorben. Die Erbengemeinschaft nach J. S. hat mit Telefax vom 07.09.2016 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt, die sich sowohl gegen Ziffer 1 als auch gegen Ziffer 2 der Entscheidung richtet und die damit begründet wird, dass die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bei Einreichung des Antrages im Jahr 2016 bereits abgelaufen gewesen sei. Hilfsweise wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführer tragen insoweit vor, dass sie keine bestimmte Kenntnis über die Erbfolge gehabt hätten. Im Beschwerdeverfahren sind die Beteiligten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.09.2016 darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren gemäß § 181 FamFG nur fortgesetzt werde, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlange. Der Senat verstehe die Beschwerdeschrift vom 07.09.2016 als ein solches Verlangen der Erbengemeinschaft nach J. S.. Die Verfügung ist den Beteiligten am 01.10.2016 zugestellt worden. Mit weiterer Verfügung vom 10.10.2016 sind die Beteiligten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2015 (XII ZB 671/14 in FamRZ 2015, 1787 ff.) auf Bedenken gegen die Befugnis der Beschwerdeführer zur Fortführung des Verfahrens und gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden. Den Beschwerdeführern ist anheimgestellt worden, die Beschwerde zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2016 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen werde, und in der Sache vorgetragen. Der Schriftsatz ist dem Antragsteller mit Verfügung des Vorsitzenden vom 03.11.2016 formlos übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.12.2016 gegeben worden. Mit Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 19.12.2016 sind den Beteiligten weitere rechtliche Hinweise erteilt worden. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 06.07.2016 nicht rechtskräftig geworden ist. Der Antragsteller habe innerhalb der Frist gemäß § 181 FamFG keinen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt. Hinsichtlich einer Fortführungsbefugnis der Erbengemeinschaft bestünden durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Verfügung nebst Terminsladung ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27.12.2016 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.01.2017, eingereicht beim Amtsgericht Pforzheim, beantragt, das Verfahren nach dem Tode des Beteiligten J. S. fortzusetzen. Mit Telefax vom 10.01.2017 hat er einen gleichlautenden Antrag beim Senat eingereicht. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortführungsbefugnis von Angehörigen (FamRZ 2015, 1787 ff.) nicht einschlägig sei, da dieser ausschließlich über die Fortführungsbefugnis von Verwandten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren entschieden habe, während im anhängigen Verfahren die positive Feststellung der Vaterschaft in Frage stehe. Es gehe im vorliegenden Fall um die subjektiven Rechte der Erben, nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, das es zu schützen gelte. Die Beachtung der Frist des § 1600 b BGB stehe nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Die Beschwerdeführer beantragen, den Beschluss vom 06.07.2016 aufzuheben und die Anträge auf Anfechtung der Vaterschaft des Herrn O. und auf Feststellung der Vaterschaft des Herrn S. zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 06.07.2016 sei seit dem 09.08.2016 rechtskräftig. Die Beschwerde gegen den Beschluss sei verfristet, da die Beschwerdefrist bereits am 08.08.2016 abgelaufen gewesen sei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Das Hindernis im Sinne des § 17 FamFG, nämlich die Unkenntnis der Erbfolge, sei spätestens durch die Mitteilung des Nachlassgerichts vom 13.08.2016 beseitigt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.09.2016 sei deshalb ebenfalls verfristet. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer auch nicht beschwerdeberechtigt. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen werde nicht verletzt. Nach dem Werdegang des erstinstanzlichen Verfahrens sei es nahezu ausgeschlossen, dass J. S. gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet, da die Frist des § 1600 b BGB nicht versäumt worden sei. Der Antragsteller trägt zuletzt vor, dass das Verfahren in erster Instanz fortzusetzen sei. Der Hinweis vom 28.09.2016 nach § 181 FamFG sei nicht durch das insoweit allein zuständige Amtsgericht, sondern durch das Oberlandesgericht erteilt worden. Der Hinweis habe sich zudem nur an die Beschwerdeführer gerichtet und sei nicht eindeutig formuliert worden. Durch den Hinweis sei dem Antragsteller suggeriert worden, dass ein Antrag durch ihn nicht mehr erforderlich sei. Er habe zu keiner Zeit Zweifel daran gelassen, dass er eine Fortsetzung des Verfahrens wünsche. Dies komme auch in seiner E-Mail vom 29.07.2016 an das Amtsgericht zum Ausdruck. Sein in den E-Mails geäußertes Interesse am rechtskräftigen Beschluss sei als Fortsetzungsantrag nach § 181 FamFG auszulegen. Aufgrund des Hinweises des Senats vom 28.09.2016 habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Formalien für eine Fortsetzung des Verfahrens erfüllt seien. Die Verfügung vom 19.12.2016 stehe hierzu in Widerspruch. Seiner Verfahrensbevollmächtigten sei von der Berichterstatterin des Verfahrens telefonisch mitgeteilt worden, dass die Einhaltung der zunächst gesetzten Frist zur Stellungnahme (24.10.2016) nicht erforderlich sei, da die Beschwerde möglicherweise zurückgenommen werde. Das Verfahren sei ohne jeden Hinweis darauf, dass es sich erledigt haben könnte, fortgeführt worden. Erst durch die Verfügung vom 19.12.2016 habe Veranlassung bestanden, fürsorglich einen Antrag nach § 181 FamFG zu stellen. Hilfsweise beantragt der Antragsteller, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 181 FamFG zu gewähren. Die Beschwerdeführer sind dem Wiedereinsetzungsantrag entgegengetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Beteiligten sind im Verhandlungstermin vom 20.02.2017 persönlich angehört worden. II. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.07.2016 nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Auffassung, wonach eine erstinstanzliche Entscheidung in Abstammungssachen trotz des Todes eines Beteiligten rechtskräftig werden könne (Grün in Heilmann, Praxiskommentar, Kindschaftsrecht, 1. Aufl., § 181 Rn. 9), überzeugt nicht. Zutreffend ist zwar, dass § 239 ZPO in Abstammungsverfahren durch die speziellere Regelung des § 181 FamFG verdrängt wird. Das FamFG enthält jedoch keine Regelungen hinsichtlich der Interimsphase zwischen dem Tod eines Beteiligten und der Erklärung zur Fortsetzung des Verfahrens bzw. dem Verstreichen der Frist des § 181 FamFG und zu den unmittelbaren Wirkungen des Todes eines Beteiligten (vgl. MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani, 2. Auf., § 181 Rn. 9). Diese Regelungslücke kann durch eine (zumindest) entsprechende Anwendung des § 239 ZPO geschlossen werden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Rechtsmittelfrist beim Tod eines Beteiligten nicht weiterlaufen kann. Ansonsten könnte es zu dem widersinnigen Ergebnis kommen, dass eine rechtsgestaltende Entscheidung mit Wirkung für und gegen jedermann mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und damit wirksam würde und dass diese Wirkung durch die einfache Erklärung eines Beteiligten nach § 181 FamFG, das Verfahren fortsetzen zu wollen, wieder beseitigt werden könnte. Es ist keineswegs zwingend, dass die Frist des § 181 FamFG stets vor der Rechtsmittelfrist abläuft, denn die Frist des § 181 FamFG beginnt erst mit dem entsprechenden Hinweis des Gerichts. Läuft die Rechtsmittelfrist zuerst ab, so wäre nach Auffassung von Grün die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden. Ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann aber nicht fortgesetzt werden. Der Eintritt der Rechtskraft wird dabei auch durch die Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels gehemmt. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt sowohl soweit die Beschwerde die Anfechtung der Vaterschaft des Herrn O. als auch soweit sie die Feststellung der Vaterschaft des Herrn S. zum Gegenstand hat. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um zwei Abstammungsverfahren, die gemäß § 179 Abs. 1 FamFG miteinander verbunden werden können. a) Die Beschwerdeführer sind - zumindest soweit es um die Anfechtung der Vaterschaft des Herrn O. geht (Ziffer 1 der Entscheidung des Amtsgerichts) - nicht beschwerdebefugt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit ist gemeint eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Rechtspositionen. Nicht ausreichend sind rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich präjudizielle Wirkung auf andere gleichgelagerte Fälle (vgl. BGH FamRZ 2014, 1357 Rn. 9). Das Amtsgericht hat in rechtlicher Hinsicht zwei Entscheidungen getroffen. Zum einen hat es das Nichtbestehen der Vaterschaft des Herrn D. O., zum anderen die Vaterschaft des Herrn J. S. festgestellt. Ein Vaterschaftsfeststellungsantrag nach Maßgabe des § 1600 d BGB setzt voraus, dass keine Vaterschaft nach §§ 1592, 1593 BGB besteht. Solange eine andere Vaterschaft (hier des Herrn O.) besteht und nicht wirksam angefochten worden ist, kann kein anderer Mann als Vater festgestellt werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1600 d Rn. 8). Die Entscheidung, dass Herr O. nicht der Vater des Antragstellers ist, kann die Beschwerdeführer aber nicht in ihren Rechten beeinträchtigen. Sie betrifft allein die verwandtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers zu Herrn O.. Ebensowenig wie der leibliche Vater Herr S. können die Beschwerdeführer als dessen Erben sich darauf berufen, dass die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft von Herrn O. nach § 1600 b BGB bereits abgelaufen sei. Diese Anfechtungsfrist dient allein dem Schutz bestehender sozial-familiärer Beziehungen und soll nicht eine dritte Person davor schützen, als leiblicher Vater festgestellt zu werden. b) Dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführer befugt sind, die weitere Feststellung des Amtsgerichts (Ziffer 2 der Entscheidung zur Feststellung der Vaterschaft des Herrn S.) anzufechten. Denn das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft des Herrn S. gilt, wie unter Ziffer 3 noch näher auszuführen sein wird, als in der Hauptsache erledigt. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist (BGH in FamRZ 2011, 1390 Rn. 7 m.w.N.; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 62 FamFG Rn. 4). Wird das Rechtsmittel gleichwohl aufrecht erhalten, ist es als unzulässig zu verwerfen, ohne dass die Erledigung der Entscheidung entgegenstünde (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 20; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 131 FamFG Rn. 9 für den vergleichbaren Fall des Todes eines Ehegatten; BGH MDR 1974, 390 Rn. 3; BGH FamRZ 1981, 245 für die Erledigung gemäß § 628 ZPO a.F.). Die Erledigung der Hauptsache hindert lediglich eine Entscheidung in der Sache. 3. Das Verfahren gilt, soweit es die Feststellung der Vaterschaft des Herrn S. zum Gegenstand hat, durch dessen Tod und mit Ablauf der Frist nach § 181 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Denn die zu einer Fortführung des Verfahrens befugten Beteiligten, nämlich die weiteren Beteiligten D. O. und C. O., haben von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis zur Fortsetzung des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz keinen Gebrauch gemacht. Der Antrag des Antragstellers auf Fortführung des Verfahrens ist nicht fristgerecht gestellt worden; sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet (a). Die Erben des J. S. haben zwar eine Fortsetzung des Verfahrens verlangt; sie sind hierzu jedoch nicht befugt (b). Stirbt in einer Abstammungssache im Sinne von § 169 FamFG ein Beteiligter vor Rechtskraft der Entscheidung, hat das Gericht gemäß § 181 Satz 1 FamFG die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter dies innerhalb einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Ohne ein solches Verlangen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gilt das Verfahren gemäß § 181 Satz 2 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Tritt der Tod eines Beteiligten wie im vorliegenden Fall vor dem Eintritt der Rechtskraft, aber nach dem Erlass der Endentscheidung ein und verlangt kein (hierzu berechtigter) Beteiligter rechtzeitig die Fortsetzung des Verfahrens, wird der Ausspruch in der Hauptsache ipso iure wirkungslos (h.M., vgl. Haußleiter/Fest, FamFG, 2011, § 181 Rn. 16; Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 181 Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 181 Rn. 5; Wieser, Das neue Verfahren der Vaterschaftsanfechtung, MDR 2009, 61, 62; a.A. Grün in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, a.a.O., § 181 Rn. 9). a) Der Antragsteller hat keinen fristgerechten Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt, denn einen solchen Antrag hat der Antragsteller erstmals ausdrücklich im Schriftsatz vom 10.01.2017 und damit nach Ablauf der Frist gemäß § 181 FamFG gestellt. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann in den E-Mails des Antragstellers selbst vom 29.07.2016 (ASt. 2; II, 173) und vom 10.08.2016 (ASt. 3; II, 175) kein Fortsetzungsverlangen erblickt werden. Eine Fortsetzung des Verfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Die E-Mail vom 29.07.2016 macht deutlich, dass der Antragsteller davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird. Mit E-Mail vom 10.08.2016 bittet er demgemäß darum, ihm den rechtskräftigen Beschluss zeitnah zukommen zu lassen. bb) Die Verfügung des Vorsitzenden vom 28.09.2016 (II, 27 ff.) ist grundsätzlich geeignet gewesen, die Frist des § 181 FamFG in Lauf zu setzen. Das Oberlandesgericht und nicht etwa das Amtsgericht ist hier für die Erteilung des Hinweises zuständig. Zuständig für den Hinweis ist das mit der Sache befasste Gericht. Der Antragsteller verkennt, dass mit Schriftsatz vom 07.09.2016 Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt worden ist. Mit der Beschwerdeeinlegung fällt die Sache beim Beschwerdegericht zur Entscheidung an - und zwar unabhängig von der Zulässigkeit der Beschwerde. Der Hinweis vom 28.09.2016 richtete sich nicht allein an die Erbengemeinschaft, sondern an „die Beteiligten“ und ist dem Antragsteller und den übrigen Beteiligten am 01.10.2016 zugestellt worden. Die Frist des § 181 FamFG lief folglich bis zum 02.11.2016 (Dienstag nach Allerheiligen). Die Rechtsauffassung des Antragstellers, nach der es sich bei der Frist des § 181 FamFG nicht um eine Ausschlussfrist handeln soll, teilt der Senat nicht. Während des Laufs der Frist nach § 181 BGB befindet sich das Verfahren in einem Schwebezustand, in dem allein zu klären ist, ob es aufgrund des Antrags eines hierzu Berechtigten fortgesetzt wird oder mit dem Tod des Beteiligten sein Ende gefunden hat (BGH FamRZ 2015, 1786 Rn. 14). Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Zweck verfolgt habe, in Statusfragen möglichst Rechtsklarheit zu schaffen und Schwebezustände zu vermeiden. Mit diesem Zweck sei es u.a. nicht zu vereinbaren, wenn beteiligte Verwandte unbefristet die Verfahrensfortsetzung verlangen könnten (BGH FamRZ 2015, 1787 Rn. 39). Einzig im Hinblick auf diese vom BGH geforderte Klärung ist das Verfahren fortgeführt worden. Mit dem Fristablauf endete der Schwebezustand. Die Erledigung tritt nach Fristablauf ein, ohne dass es einer richterlichen Entscheidung bedarf; ein Beschluss hat lediglich deklaratorische Bedeutung ( Bumiller/Harders/Schwamb, a.a.O., § 181 Rn. 5). Wäre die Rechtsauffassung des Antragstellers zutreffend, würde der Schwebezustand auf nicht absehbare Zeit andauern. Diese Rechtsauffassung ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. cc) Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist gemäß § 181 FamFG ist unbegründet. Nach zutreffender Ansicht, der sich der Senat anschließt, ist ein solcher Antrag entsprechend § 17 FamFG statthaft (Haußleiter, FamFG, 2011, § 181 Rn. 15, Zöller/Greger, a.a.O., § 181 Rn. 2; Bahrenfuss, FamFG, § 181 Rn. 2; Grün, a.a.O., § 181 Rn. 13). Die Voraussetzungen des § 17 FamFG liegen indessen nicht vor, weil die Frist gemäß § 181 FamFG nicht ohne Verschulden des Antragstellers versäumt worden ist. Nach § 17 FamFG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Verfügung vom 28.09.2016 ist dem Antragsteller am 01.10.2016 zugestellt worden; die Frist des § 181 FamFG lief für ihn folglich am 02.11.2016 ab. Der Antragsteller war zunächst unverschuldet an der Wahrung der Frist gehindert. Aufgrund des Telefonats seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Berichterstatterin durfte er davon ausgehen, dass die zunächst gesetzte Frist zur schriftlichen Beschwerdeerwiderung bis zum 24.10.2016 obsolet ist, ihm gegebenenfalls eine neue Frist gesetzt wird und dass er mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zuwarten kann, bis die Rücknahme der Beschwerde geklärt ist. Spätestens aufgrund des ausführlichen rechtlichen Hinweises vom 10.10.2016 hätte dem Antragsteller allerdings klar sein müssen, dass die Befugnis der Beschwerdeführer, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, höchst problematisch ist und durch den Senat verneint wird. Auf die einschlägige Entscheidung des BGH in FamRZ 2015, 1787 ff. ist nicht nur hingewiesen, sie ist auch ausführlich zitiert worden. Der Antragsteller durfte aufgrund dieses Hinweises gerade nicht mehr darauf vertrauen, dass das Verfahren (in der Sache) bereits aufgrund des Verlangens der Erbengemeinschaft fortgeführt wird. Mit Zugang des Schriftsatzes der Gegenseite vom 31.10.2016 stand zudem fest, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen wird. Nach Auffassung des Senats hätte ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens von Seiten des Antragstellers spätestens innerhalb der mit Verfügung vom 03.11.2016 gesetzten Erwiderungsfrist bis zum 05.12.2016 vom Antragsteller gestellt werden können und müssen. Auch dies ist jedoch versäumt worden. Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz vom 05.12.2016 (II, 93 ff.) Zurückweisung der Beschwerde beantragt und dies damit begründet, dass die Entscheidung des Amtsgerichts bereits rechtskräftig sei. Er ist ferner davon ausgegangen, dass die Beschwerde unzulässig ist. Er hat vorgebracht, dass die Beschwerde zum einen verfristet sei und die Beschwerde zum anderen auch mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig sei. Ein ausdrückliches oder zumindest konkludentes Fortsetzungsverlangen enthält dieser Schriftsatz nicht, denn ein vermeintlich rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann nicht fortgesetzt werden; es ist beendet. Voraussetzung für ein zulässiges Fortsetzungsverlangen ist nicht lediglich, dass ein entsprechender Verfahrensantrag, sondern auch dass ein Sachantrag gestellt wird. Mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde erstrebte der Antragsteller gerade keine Entscheidung in der Sache. Nur hilfsweise hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Beschwerde unbegründet sei. Soweit der Antragsteller an der Einhaltung der Frist zur Antragstellung gemäß § 181 FamFG gehindert war, beruhte dies einzig und allein auf einem Rechtsirrtum des Antragstellers, nämlich der irrtümlichen Annahme, dass die Entscheidung des Amtsgerichts bereits rechtskräftig sei oder jedenfalls spätestens mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig rechtskräftig werde. Dieser Irrtum ist erst durch den rechtlichen Hinweis in der Terminsverfügung vom 19.12.2016 beseitigt worden. Ein Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur in Ausnahmefällen zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage wie hier zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Tode eines Beteiligten und zur Fortführungsbefugnis der Erben zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen.Nur bei Vorliegen eines Rechtsirrtums, der auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war, ist dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH FamRZ 2015, 1006 Rn. 34). Bei Zweifeln an der Befugnis der Erbengemeinschaft, eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen, hätte es dem sichersten Weg entsprochen, selbst einen Fortführungsantrag zu stellen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 181 FamFG ergibt sich, dass das Verfahren mit Fristablauf in der Hauptsache erledigt ist. Die Beschwerdeführer haben zudem mit Schriftsatz vom 31.10.2016 angeregt, die Erledigung des Verfahrens durch deklaratorischen Beschluss festzustellen. Sie haben ferner gegen die Erteilung des Rechtskraftvermerks Rechtsmittel eingelegt und darauf hingewiesen, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist. Anders als eine Erledigung des Rechtsmittels führt eine Erledigung in der Hauptsache nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung gerade nicht dazu, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig wird. Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die ein Rechtsanwalt kennen muss. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann von einem unverschuldeten Rechtsirrtum des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. b) Das Verfahren ist auch nicht aufgrund des Verlangens der Erbengemeinschaft fortzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.07.2015 (Az.: XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 ff.) in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren entschieden, dass den nächsten Angehörigen des als Vater geltenden verstorbenen Mannes nicht das Recht zustehe, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Er stützt seine Rechtsauffassung auf den Wortlaut der Bestimmung, Sinn und Zweck der Regelung, den Willen des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift des § 181 Satz 1 FamFG stelle auf den Zeitpunkt des Versterbens des Beteiligten ab und wolle erkennbar lediglich den bis dahin schon Verfahrensbeteiligten das Recht einräumen, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Denn der Hinweis auf die Möglichkeit des Fortsetzungsverlangens habe allein an „die übrigen Beteiligten" zu ergehen. Dieser Wortlaut lasse für die Annahme, anstelle des Verstorbenen zu beteiligende Personen seien ebenfalls antragsberechtigt, nur wenig Raum. Die Eltern des Kindesvaters gehörten - ebensowenig wie seine nächsten sonstigen Verwandten - zu dessen Lebzeiten nicht zu den Mussbeteiligten. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs auch für den vorliegenden Sachverhalt an. Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Verfahren auf Anfechtung und nicht auf Feststellung der Vaterschaft zum Gegenstand gehabt habe, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Recht, die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 181 FamFG zu verlangen, von der jeweiligen Rolle des Beteiligten abgekoppelt sei und demnach nicht davon abhänge, ob dieser Antragsteller, Antragsgegner oder sonstiger Beteiligter sei. Die nächsten Verwandten als nach § 181 FamFG antragsberechtigt anzusehen hieße daher, dass etwa die Eltern des Mannes auch dann den Antrag stellen könnten, wenn es gegen seinen Willen zu dem Abstammungsverfahren gekommen sei. Letztlich handele es sich bei den auf den Status als Vater bezogenen Gestaltungsrechten des Mannes wie das der Anerkennung und der Anfechtung der Vaterschaft ebenso wie bei den hierzu geschaffenen Verfahrensrechten um höchstpersönliche Rechtspositionen, die nicht auf die Erben übergehen und auch nicht von nächsten Verwandten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 28.07.2015, in FamRZ 2015, 1787 Rn. 38 m.w.N ). Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofes sind allgemeiner Natur und beanspruchen Geltung für alle Abstammungsverfahren im Sinne des § 169 FamFG. Eine Differenzierung zwischen den Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft und auf Feststellung der Vaterschaft nimmt der Bundesgerichtshof gerade nicht vor, eine solche Unterscheidung ist auch nicht gerechtfertigt. Auch vermeintliche subjektive Rechte der Erben, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, machen es nicht erforderlich, diesen eine Befugnis zur Fortführung des Verfahrens einzuräumen. Zwar sind die nächsten Verwandten gegebenenfalls in ihrer erb- oder unterhaltsrechtlichen Stellung betroffen. Dabei handelt es sich aber jeweils um eine unvermeidliche Reflexwirkung der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verstorbenen (BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) und lediglich um eine Betroffenheit in wirtschaftlichen Interessen. Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (BGH FamRZ 2015, 642 Rn. 56 m.w.N). Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Beachtung der Frist des § 1600 b BGB nicht zur Disposition der Beteiligten stehe, verleiht ihnen keine Antragsbefugnis nach § 181 FamFG. Abstammungsverfahren sind zwischenzeitlich Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht hat gemäß § 26 FamFG von Amts wegen den Sachverhalt zu klären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Es ist mithin Aufgabe des Gerichts, die Einhaltung der Anfechtungsfrist zu prüfen. Das Amtsgericht hat hierzu alle am Verfahren beteiligten Personen persönlich angehört und entsprechende Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung getroffen. Den gesetzlichen Erben des festzustellenden Vaters obliegt es nicht, als Sachwalter der Öffentlichkeit über die Einhaltung gesetzlicher Fristen zu wachen. Es besteht aus Sicht des Senats kein Bedürfnis, den Erben, die in keinerlei verwandtschaftlicher Beziehung zu dem rechtlichen Vater stehen, dessen Vaterschaft angefochten werden soll, die Möglichkeit zur Verfahrensfortführung hinsichtlich der Vaterschaftsanfechtung einzuräumen. Die Frist des § 1600 b BGB dient der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und der Bestandskraft des Kindschaftsstatus. Die Frist dient hingegen nicht dem Schutz der Erben vor dem Hinzutreten weiterer Erben (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1600 b Rn. 2). Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen erfordert ebenso wenig, dass dessen nächste Verwandte ein Abstammungsverfahren nach seinem Tod fortsetzen können, wie es gebietet, dass sie ein solches überhaupt erst einleiten können (BGH FamRZ 2015, 1787 Rn. 44). Bei Verstorbenen ist der Schutz der Persönlichkeit gegen ideelle Beeinträchtigungen eingeschränkt. Bei der Geltendmachung postmortaler Persönlichkeitsrechte haben die Erben bzw. die nächsten Angehörigen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu achten (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 90). Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Verstorbene hier mit der Einholung eines Abstammungsgutachtens ausdrücklich einverstanden gewesen ist. Den Anträgen des Antragstellers ist er nicht entgegengetreten. Vielmehr haben alle Beteiligten erklärt, dass sie damit einverstanden seien, wenn festgestellt werde, dass nicht Herr O., sondern Herr S. der Vater des Antragstellers sei (Vermerk über die nichtöffentliche Sitzung vom 06.07.2016 I, 51, 52). Eine Befugnis der Beschwerdeführer, gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Herrn S. zu fordern, ist folglich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen. c) Der Senat hat die Erledigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft des Herrn J. S. in der Hauptsache aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Unklarheiten durch (insoweit deklaratorischen) Beschluss positiv festgestellt (vgl. hierzu Bumiller/Harders/Schwamb, a.a.O., § 181 Rn. 5; BGH NJW-RR 2011, 148 Rn. 8). Der Senat hat bereits im Termin der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2017 darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung und die Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache nicht dazu führen, dass nunmehr das Nichtbestehen der Vaterschaft des Herrn J. S. positiv festgestellt wäre, denn eine Entscheidung in der Sache geht damit nicht einher. Eine Vaterschaftsfeststellung ist vielmehr auch noch nach dem Erbfall mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt möglich, ohne dass insoweit eine Frist eingehalten werden müsste (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1600d Rn. 3; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1924 Rn. 8). Der Antragsteller ist daher nicht gehindert, in einem neuen Verfahren die Vaterschaft des Herrn J. S. feststellen zu lassen. 4. Der Senat hat seiner Kostenentscheidung die von den Beteiligten im Vergleich vom 20.02.2017 getroffene Kostenregelung zugrundegelegt. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 47 FamGKG (2 x 2.000,00 €). Die Beteiligten haben den Vergleichsmehrwert im Verhandlungstermin vom 20.02.2017 übereinstimmend mit 750.000,00 € angegeben. 5. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG - beschränkt auf den Ausspruch zu Ziffer 2 - zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2015 (FamRZ 2015, 1787 ff.) betraf ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage der Fortführungsbefugnis der Erben nach Maßgabe des § 181 FamFG bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren.