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Beschluss

18 WF 183/15

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0708.18WF183.15.0A
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Leitsätze
1. Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über das Recht am eigenen Bild sind keine Familienstreitsachen im Sinne von § 266 FamFG.(Rn.14) 2. Minderjährige Kinder bedürfen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen mitsorgeberechtigten Elternteil eines Ergänzungspflegers.(Rn.18)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über das Recht am eigenen Bild sind keine Familienstreitsachen im Sinne von § 266 FamFG.(Rn.14) 2. Minderjährige Kinder bedürfen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen mitsorgeberechtigten Elternteil eines Ergänzungspflegers.(Rn.18) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags für die beabsichtigte Erhebung eines Unterlassungsantrags. Aus der geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind die beiden noch minderjährigen Kinder … und … hervorgegangen. … wohnt beim Antragsteller, … bei der Antragsgegnerin. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Antragsgegnerin hatte im Internet in ihrem „…-Account“ verschiedene Bilder eingestellt, auf welchen sowohl der Antragsteller als auch die gemeinsamen Kinder abgebildet sind. Mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, es zu unterlassen, private Fotos von ihm und den gemeinsamen Kindern ins Internet zu stellen. Die Antragsgegnerin entfernte daraufhin zunächst die Bilder, die den Antragsteller zeigen. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens löschte sie auch die Bilder der Kinder von ihrem „…-Account“. Der Antragsteller trägt vor, bis zur Löschung der ohne seine Einwilligung ins Internet gestellten Bilder seien diese öffentlich zugänglich gewesen. Mindestens ein Foto sei weiterhin über den Cache der …-Bildersuche auffindbar. Den Account selbst habe die Antragsgegnerin nicht gelöscht, weshalb damit zu rechnen sei, dass sie die Fotos wieder einstellen werde. Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für folgenden Antrag: „Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, es zu unterlassen, private Fotos des Antragstellers und der gemeinsamen Kinder … und … im Internet öffentlich zur Schau zu stellen.“ Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die Bilder auf … habe sie noch während der intakten Ehe und mit Einwilligung des Antragstellers eingestellt, später jedoch den Account völlig vergessen. Das Familiengericht Emmendingen hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 24.06.2015 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin sei der Aufforderung, die Bilder zu entfernen, nachgekommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese erneut veröffentlicht würden, lägen nicht vor. Hiergegen richtet sich Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, die Antragsgegnerin habe auch auf der Internetplattform „…“ Fotos der Kinder veröffentlicht. Insoweit wendet die Antragsgegnerin ein, die Bilder auf … seien nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich und würden Informationszwecken dienen, insbesondere für die in den … lebende Verwandtschaft der Antragsgegnerin. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Ergänzung des Sach- Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Dem beabsichtigten Antrag fehlt es an der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. 1. Der Antrag ist bereits unzulässig, denn die Angelegenheit fällt nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts. Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aufgrund einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG. Für Ansprüche aus diesen Vorschriften kann sich eine familiengerichtliche Zuständigkeit allenfalls aus § 266 FamFG ergeben, sofern es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst bei der gebotenen großzügigen Auslegung dieser Vorschrift rührt der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch weder aus der Ehe oder dem Eltern-Kind-Verhältnis her, noch steht er im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe der Beteiligten. Unabhängig davon fällt die Angelegenheit unter den Ausschlusstatbestand des § 266 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 FamFG i.V.m. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a ZPO und damit in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a ZPO umfasst Streitigkeiten über gesetzliche und vertragliche Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie in anderen Medien, wie beispielsweise dem Internet (MüKo/Deubner, ZPO, 4. Auflage 2013, § 348 Rn. 48; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 13. Auflage 2016, § 348 Rn. 7). Sie ist damit in der vorliegenden Fallkonstellation einschlägig, sodass es sich auch aus diesem Grund bei dem Begehren des Antragstellers um keine (sonstige) Familiensache handelt und eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 23b GVG nicht gegeben ist. 2. Einer Klärung der Frage, ob gegebenenfalls eine Abgabe des Verfahrens an die Zivilabteilung des Amtsgerichts beantragt wird, bedurfte es nicht. Denn auch in der Sache selbst hat der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. a) Soweit die Unterlassung der Veröffentlichung von Bildern der gemeinsamen Kinder begehrt wird, fehlt es bereits an der Aktivlegitimation des Antragstellers. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann nur von dessen Inhaber geltend gemacht werden. Inhaber des Rechts am eigenen Bild ist der Abgebildete (Wandtke/Bullinger/Fricke, KUG, 4. Auflage 2014, § 22 Rn. 12). Soweit es um Abbildungen der Kinder der Beteiligten geht, können diese folglich Ansprüche aus der Veröffentlichung der Bilder allenfalls in eigenem Namen gerichtlich einfordern. Zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche bedürfen die minderjährigen Kinder der Vertretung durch einen Ergänzungspfleger. Eine Alleinvertretung der Kinder durch den Antragsteller scheidet aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern aus. Sie ergibt sich auch nicht aus §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB. Danach ist die mitsorgeberechtigte Antragsgegnerin zwar kraft Gesetzes von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen, denn ein Vormund kann nicht im Namen seines Mündels gegen sich selbst einen Prozess führen (BeckOK/Schäfer, BGB, Stand 01.05.2016, § 181 Rn. 16). Hierdurch erstarkt jedoch nicht die Vertretungsmacht des Antragstellers zum Alleinvertretungsrecht. Vielmehr ist auch der Antragsteller an der Vertretung gehindert. Für Gesamtvertretung gilt der Grundsatz, dass bei rechtlicher Verhinderung eines von zwei Gesamtvertretern auch der andere - infolge der Begrenzung seiner Vertretungsmacht auf die Gesamtvertretung - nicht wirksam handeln kann (RGZ 103, 417 ff; 116, 116, 117; Staudinger/ Peschel-Gutzeit (2015) BGB § 1629, Rn. 315; Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage 2016, § 1629 Rn. 14). b) Soweit sich das beantragte Unterlassungsgebot auf Bilder bezieht, auf denen der Antragsteller abgebildet und hinsichtlich derer er folglich zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert ist, steht ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht zu. Ausgehend von seinem Antrag begehrt der Antragsteller ein zeitlich unbefristetes generelles Veröffentlichungsverbot, das sich auf jegliche Abbildungen von ihm und den gemeinsamen Kindern der Beteiligten erstreckt. Ein derart umfassendes Veröffentlichungsverbot kann nicht verhängt werden. Denn die Rechtmäßigkeit einer Bildveröffentlichung hängt stets von einer Interessenabwägung ab, die nur im konkreten Einzelfall, nicht aber in Bezug auf Bilder vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind (BGH GRUR 2008, 446; BGH GRUR 2010, 173; Wandtke/Bullinger/Fricke, a.a.O., § 22 Rn. 24). Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers besteht daher allenfalls hinsichtlich solcher Bilder, deren Veröffentlichung im Internet noch andauert oder künftig konkret zu erwarten ist. Nachdem unstreitig sämtliche Bilder, die den Antragsteller selbst zeigen, von der Antragsgegnerin aus dem Internet entfernt wurden, kommt lediglich ein auf eine bestehende Wiederholungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die begehrte Unterlassung hinreichend bestimmt ist und an eine konkrete Verletzungshandlung anknüpft. Das ist bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild regelmäßig die beanstandete Bildveröffentlichung etwa in Form eines bestimmten Fotos, das den Betroffenen in einer konkreten Situation zeigt (Wandtke/Bullinger/Fricke, a.a.O., § 22 Rn. 24). Insoweit enthält der Antrag des Antragstellers jedoch keine konkrete Beschreibung der Bilder, die von seinem Unterlassungsbegehren erfasst sein sollen. 3. Auf die weitergehenden Voraussetzungen des Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs kommt es damit nicht mehr an. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Bestehen einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles als widerlegt angesehen werden kann, ob die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung des Antragstellers zur Veröffentlichung der Bilder vorlag, welche Personen sich auf welche Weise Zugang zu den im …-Account der Antragsgegnerin befindlichen Bilder der Kinder verschaffen können und ob insoweit eine Zurschaustellung im Sinne von § 22 KUG vorliegt (vgl. hierzu BeckOK/Engels, KUG, Stand 01.04.2016, § 22 Rn. 54-54.2.) 4. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.