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Beschluss

5 UF 115/13

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0929.5UF115.13.0A
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Leitsätze
1. Ein gerichtlich angeordneter unmittelbarer oder mittelbarer Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben bei einer Schweizer Pensionskasse, insbesondere eine Verpflichtung des versicherten Ehegatten zur hälftigen Übertragung der während der Ehezeit erworbenen Freizügigkeitsleistung auf den anderen Ehegatten, kommt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht in Betracht.(Rn.21) 2. Die eventuell bestehende Möglichkeit, in einem ergänzenden Schweizer Gerichtsverfahren eine dingliche Teilung der Schweizer betrieblichen Rentenanwartschaften zu erreichen, ist jedenfalls auf der derzeit geltenden Schweizer Rechtsgrundlage nicht in die Abwägung nach § 23 VersAusglG einzustellen.(Rn.34) 3. Die Möglichkeit der Ratenzahlung nach § 23 VersAusglG darf nicht zu einer langjährigen Erbringung von monatlichen Zahlungen aus dem Einkommen führen.(Rn.47)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 13.05.2013 in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verpflichtet, zum teilweisen Ausgleich seines Anrechts bei der Schweizer Pensionskasse M. in die für die Antragsgegnerin bestehende Rentenversicherung bei der V. einen Gesamtbetrag von 28.000 € einzuzahlen. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, einen Teil des Betrages in Höhe von 18.000 € in monatlichen Raten von 1.000 €, jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend mit November 2015, zu zahlen. Der darüber hinausgehende Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung einer Abfindung wird zurückgewiesen. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gerichtlich angeordneter unmittelbarer oder mittelbarer Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben bei einer Schweizer Pensionskasse, insbesondere eine Verpflichtung des versicherten Ehegatten zur hälftigen Übertragung der während der Ehezeit erworbenen Freizügigkeitsleistung auf den anderen Ehegatten, kommt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht in Betracht.(Rn.21) 2. Die eventuell bestehende Möglichkeit, in einem ergänzenden Schweizer Gerichtsverfahren eine dingliche Teilung der Schweizer betrieblichen Rentenanwartschaften zu erreichen, ist jedenfalls auf der derzeit geltenden Schweizer Rechtsgrundlage nicht in die Abwägung nach § 23 VersAusglG einzustellen.(Rn.34) 3. Die Möglichkeit der Ratenzahlung nach § 23 VersAusglG darf nicht zu einer langjährigen Erbringung von monatlichen Zahlungen aus dem Einkommen führen.(Rn.47) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 13.05.2013 in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verpflichtet, zum teilweisen Ausgleich seines Anrechts bei der Schweizer Pensionskasse M. in die für die Antragsgegnerin bestehende Rentenversicherung bei der V. einen Gesamtbetrag von 28.000 € einzuzahlen. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, einen Teil des Betrages in Höhe von 18.000 € in monatlichen Raten von 1.000 €, jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend mit November 2015, zu zahlen. Der darüber hinausgehende Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung einer Abfindung wird zurückgewiesen. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die beteiligten Ehegatten streiten um die Zumutbarkeit eines Anspruchs auf Abfindung gem. § 23 VersAusglG. Der Antragsteller ist geboren am … 1954, die Antragsgegnerin am … 1957. Beide sind deutsche Staatsangehörige. Der Antragsteller lebt und arbeitet in der Schweiz, die Antragsgegnerin in Deutschland. Die am 04.08.1979 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wurde mit Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 27.09.2012 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt. Der Scheidungsantrag war am 31.12.2007 zugestellt worden. Während der für den Versorgungsausgleich relevanten Ehezeit vom 01.08.1979 bis 30.11.2007 haben die Ehegatten folgende Rentenanwartschaften erworben: Antragsteller: 1. D.: In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,0260 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 17.756,91 € (I 299 VA). 2. Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Schweiz (AHV und IV), deren Höhe der Sachverständige V. mit einer monatlichen Alters- und Invalidenrente in (hälftiger) Höhe von 577,50 CHF bewertet hat (I 121 VA). Bei Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 4,5 % ergibt sich daraus ein korrespondierender Kapitalwert von 67.934,79 CHF (vgl. Gutachten vom 18.04.2011 S. 7, I 325 VA, in dem allerdings nicht mit CHF, sondern mit dem umgerechneten Eurobetrag gerechnet wird). 3. Schweizer Pensionskasse M.: Eine Rentenanwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Hälfte der von der Rentenkasse mitgeteilten (I 127 VA) Freizügigkeitsleistung beträgt 247.429,12 CHF (die Hälfte der Freizügigkeitsleistung aus der Obligatorischen Vorsorge von 448.718,20 CHF und der Freizügigkeitsleistung aus der Weitergehenden Vorsorge von 46.140,05 CHF). Antragsgegnerin: 1. D.: In der allgemeinen Rentenversicherung eine Anwartschaft mit einem Ausgleichswert von 9,7503 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 57.215,85 € (I 277 VA). 2. Bei der Z. eine Anwartschaft mit einem Ausgleichswert von 31,82 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.954,43 € (I 267 VA). Mit dem angefochtenen Endbeschluss vom 13.05.2013 hat das Familiengericht den Antragsteller verpflichtet, die Hälfte seiner während der Ehezeit bei der Schweizer Pensionskasse M. erworbenen Freizügigkeitsleistung, somit 247.429,12 CHF, auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Im Übrigen hat es ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfinde und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der Ansprüche des Antragstellers bei der Pensionskasse M. der Abfindungsantrag der Antragsgegnerin gem. § 23 VersAusglG zulässig und begründet sei, da die Teilung durchführbar sei. Das Anrecht bei der AHV Schweiz sei nicht ausgleichsreif. Hinsichtlich der inländischen Anrechte sei der Ausgleich im Hinblick auf die AHV des Antragstellers für die Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 3 VersAusglG insgesamt unbillig. Gegen diesen ihm am 14.05.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 12.06.2013, eingegangen beim Familiengericht per Fax am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss insoweit aufzuheben, als ihm aufgegeben wurde, die Hälfte seiner Freizügigkeitsleistung zu übertragen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten. Die Abfindung sei dem Antragsteller zumutbar. Zum einen hätte er es in der Hand, durch Abschluss einer Vereinbarung die Teilung herbeizuführen. Im Übrigen habe er erhebliches Vermögen und erhebliche Einkünfte. Der Antragsteller macht geltend, eine Abfindungszahlung aus sonstigem Vermögen sei ihm nicht zuzumuten. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache allerdings nur teilweise begründet. Gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG ist auf das vorliegende Verfahren über den Versorgungsausgleich neues Recht anzuwenden. Es handelt sich um eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Schweizer Pensionskasse M. in B. (vgl. BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 17; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1310). Die übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind durch die Beschwerde nicht betroffen. Dies gilt auch für die Anwartschaft des Antragstellers bei der D. Zwar gilt diesbezüglich die Vorschrift des § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht. Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung des Familiengerichts aber nicht angegriffen. A. Ein gerichtlich angeordneter unmittelbarer oder mittelbarer Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben des Antragstellers bei der Schweizer Pensionskasse M., insbesondere die vom Familiengericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur hälftigen Übertragung der während der Ehezeit erworbenen Freizügigkeitsleistung auf die Antragsgegnerin kommt nicht in Betracht. 1. Zutreffend ist das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, dass die betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers in der Schweiz nicht durch Teilung ausgeglichen werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 S. 1 VersAusglG sind Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger nicht ausgleichsreif und damit dem Wertausgleich bei der Scheidung entzogen. Angesichts dieser klaren Regelung des deutschen innerstaatlichen Rechts kommt es nicht darauf an, dass eine solche Entscheidung eines deutschen Gerichts möglicherweise in der Schweiz nach derzeit dort noch geltendem Recht anerkannt und vollzogen werden würde. 2. Zu Unrecht hat das Familiengericht den Antragsteller verpflichtet, auf die Antragsgegnerin die Hälfte seiner in der Schweiz erworbenen Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung zu übertragen. Eine Rechtsgrundlage dafür besteht nicht, insbesondere stellt die vom Familiengericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses genannte Vorschrift des § 23 VersAusglG keine Grundlage für die angeordnete Verpflichtung auf Teilung dar. Nach § 23 Abs. 1 und 2 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen, aber nicht die Teilung dieses Anrechts. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antragsteller nicht zu einer Zahlung (etwa gem. § 23 VersAusglG) verpflichtet, sondern zur Übertragung der Hälfte seiner Freizügigkeitsleistung. Dies stellt damit die Herbeiführung einer unmittelbaren (dinglichen) Teilung der ausländischen Rentenanwartschaft durch das Gericht dar. Eine solche Anordnung widerspricht aber der oben dargestellten eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 S. 1 VersAusglG. B. Eine Abfindungszahlung durch den Antragsteller gem. § 23 VersAusglG kommt hier nur teilweise in Betracht, insoweit als dies für ihn zumutbar ist. Gemäß § 23 Abs. 1, 2 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist. Die Abfindung ist an einen Versorgungsträger zu zahlen, für den gemäß § 24 Abs. 2 VersAusglG die besonderen Anforderungen des § 15 VersAusglG gelten. Der Gesetzgeber verweist im Zusammenhang mit dieser Vorschrift auf das bisher gem. § 1587l Abs. 1 BGB a.F. geltende Recht. Weil der Ausgleichspflichtige in der Regel über das noch auszugleichende Anrecht nicht verfügen kann und deshalb die Abfindung aus dem sonstigen Vermögen aufbringen muss, dürften an die Zumutbarkeit keine geringen Anforderungen gestellt werden. Dies ist weiterhin vom Familiengericht unter Würdigung aller Umstände zu prüfen (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 65). Nach der im Gesetzgebungsverfahren zu § 23 VersAusglG in Bezug genommenen Regelung des § 1587l Abs. 1 BGB a.F. konnte eine Abfindung verlangt werden, wenn dies dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Diese Gesetzesfassung hatte wiederum 1986 eine ältere Regelung abgelöst, nach der eine Abfindung verlangt werden kann, wenn der Ausgleichspflichtige hierdurch nicht unbillig belastet wird. Im Gesetzgebungsverfahren 1986 hatte der Gesetzgeber sich an Auflagen des Bundesverfassungsgerichts orientiert. Es sollte klargestellt werden, dass von dem Verpflichteten in der Regel keine größeren Vermögensopfer verlangt werden können, insbesondere nicht die Aufgabe überwiegender Teile des ihm zugesprochenen Zugewinnausgleichs oder die Veräußerung eines Familienheims (vgl. BT-Drs. 10/5447, S. 25). Die schon im Gesetzgebungsverfahren 1986 eingebrachte Möglichkeit der Ratenzahlung trage zur Flexibilität der Regelung bei. Sie erlaube es, eine Abfindung auch dort anzuordnen, wo dem Ausgleichsverpflichteten die sofortige Zahlung der Gesamtsumme nicht möglich wäre. Damit wird auch das Interesse des Berechtigten an der Begründung einer eigenständigen Versorgung mittels Abfindungszahlung in ausreichendem Maße berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 10/6369, S. 18 f.). Damit sollte die wirtschaftliche Opfergrenze, die bisher im Wesentlichen auf die Schonung des angemessenen Unterhalts des Verpflichteten und seine Unterhaltsgläubiger abstellte, deutlich angehoben und stärker als bisher auf die Interessen des Verpflichteten Rücksicht genommen werden. Dabei muss auch der Vermögensstamm gegebenenfalls angegriffen werden. Bei der Abwägung ist allerdings zu berücksichtigen, in welcher Form der Berechtigte abgesichert ist. Ferner kommt es auf das Alter des Verpflichteten und darauf an, ob er noch in der Lage, den Vermögensverlust wieder auszugleichen (vgl. BGH vom 09.10.1996 - XII ZB 188/94, juris Rn. 21 f.). In Literatur und Rechtsprechung besteht insoweit Einigkeit darüber, dass die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, nach denen der eigene angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen und derjenige anderer Unterhaltsberechtigter nicht beeinträchtigt werden darf (BT-Drs. 10/5447, S. 25), nicht dahin zu verstehen ist, dass lediglich der angemessene Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassen ist (vgl. etwa Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 888; OLG Koblenz vom 05.03.2008 - 9 UF 693/07, juris Rn. 12; OLG Oldenburg vom 10.07.2002 - 14 UF 16/02, FamRZ 2003, 768, 769). Teilweise wird vorgeschlagen, den gegenüber Eltern geltenden Selbstbehalt anzuwenden. Teilweise wird formuliert, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Verpflichteten dürfe nicht zu stark eingeschränkt werden; weitgehende Einschnitte in die wirtschaftliche und berufliche Lage des Ausgleichspflichtigen sollten vermieden werden (vgl. Borth a.a.O., Rn. 886, 888). Auf dieser rechtlichen Grundlage und unter Abwägung aller Umstände war die im Tenor ausgesprochene Zahlung anzuordnen. 1. Keine Rolle bei der Abwägung spielen zunächst die im Folgenden erörterten Faktoren. a. Zunächst kann der Antragsteller nicht aufgrund des für ihn bestehenden Freizügigkeitsguthabens eine Zahlung erbringen. Dieses ist daher bei der Abwägung außer Acht zu lassen. Der Antragsteller hat selbst keine rechtliche Möglichkeit, eine auch nur teilweise Auszahlung des erworbenen Versorgungsbetrages zu erlangen. Gemäß Art. 2-4 des Schweizer Freizügigkeitsgesetzes (FZG) können Versicherte die Austrittsleistung grundsätzlich nur an eine andere Versorgungseinrichtung überweisen lassen, insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitgebers. Zwar besteht gemäß Art. 5 FZG auch die Möglichkeit einer Barauszahlung, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt. Seit dem 01.06.2007 ist diese Vorschrift jedoch um den Zusatz ergänzt worden, dass Art. 25f FZG vorbehalten bleibe. Nach dieser Vorschrift können Versicherte die Barauszahlung nach Art. 5 FZG nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind. Für einen Sachverhalt, dass der Antragsteller sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz beenden, sich in einem Land der Europäischen Union niederlassen und dort nicht mehr sozialversicherungspflichtig sein könnte, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In einem solchen Fall kann eine Abfindungszahlung gem. § 23 VersAusglG daher nicht auf die Möglichkeit der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gestützt werden. Soweit der Rechtsprechung des Senats insofern etwas anderes entnommen werden könnte (Senatsurteil vom 09.01.2012 - 5 UF 77/10), wird hieran nicht festgehalten. b. Die Anordnung einer Abfindungszahlung gem. § 23 VersAusglG kann auch nicht damit begründet werden, diese sei dem Antragsteller bereits deshalb zumutbar, weil er es in der Hand hätte, durch Abschluss einer freiwilligen Vereinbarung auf Teilung der Freizügigkeitsleistung, welche von Schweizer Versicherungsträgern aufgrund bisheriger Erfahrung auch umgesetzt würde, diese Zahlung zu vermeiden. Als (ergänzende) Rechtsgrundlage dafür käme allenfalls der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB in Betracht. Wie oben dargestellt, ist im Rahmen des § 23 VersAusglG aber zu berücksichtigen, dass der Ausgleichspflichtige in der Regel über das noch zu auszugleichende Anrecht nicht verfügen kann und deshalb die Abfindung aus dem sonstigen Vermögen aufbringen muss. Die Konstruktion einer Obliegenheit zum Abschluss einer Vereinbarung würde der oben dargestellten gesetzlichen Systematik widersprechen, nach der ausländische Anrechte nicht bei der Scheidung geteilt werden und § 23 VersAusglG gerade eine Zahlung, nicht eine unmittelbare Teilung ausländischer Anwartschaften vorsieht. Wenn die Möglichkeit einer freiwilligen Vereinbarung auf Teilung der Freizügigkeitsleistung im Rahmen des § 23 VersAusglG berücksichtigt würde, entstünde damit ein mittelbarer Zwang, eine solche Vereinbarung über die Teilung abzuschließen, obwohl das Gesetz diese gerade nicht vorsieht. Darüber hinaus kann es für die Entscheidung gegen eine solche freiwillige Vereinbarung vielfältige Motivationslagen geben, die aus der häufig emotional belasteten gescheiterten Beziehung folgen. Eine Bewertung solcher Motive durch das Familiengericht verbietet sich bei der vorliegenden Fragestellung. c. Der Senat hat ferner die Frage geprüft, ob die Antragsgegnerin unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers im vorliegenden Fall möglicherweise auf anderem Wege eine dingliche Teilung der Schweizer betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers erreichen kann, indem sie in der Schweiz ein entsprechendes Verfahren durchführt. Diese eventuell bestehende Möglichkeit ist jedoch jedenfalls auf der derzeit geltenden Rechtsgrundlage nicht in die Abwägung nach § 23 VersAusglG einzustellen. Ob nämlich ein derartiges Verfahren im vorliegenden Fall erfolgreich wäre, lässt sich angesichts zahlreicher rechtlicher Zweifelsfragen, welche vertretbar in die eine oder andere Richtung entschieden werden können, nicht sicher prognostizieren. Schweizer Gerichte sind gem. Art. 64 Abs. 1 S. 1 des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder für eine Klage auf Scheidung zuständig sind. Diese Zuständigkeit gilt gem. Art. 63 Abs. 1 S. 1 IPRG auch für die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung, insbesondere den Schweizer sog. Vorsorgeausgleich, der - anders als der deutsche Versorgungsausgleich - allerdings lediglich die Schweizer betrieblichen Rentenanwartschaften betrifft. Eine solche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte besteht vorliegend gem. Art. 59 lit. a IPRG am Wohnsitz des Beklagten. Im Ergänzungsverfahren wird geprüft, ob die ausländische Entscheidung eine Lücke aufweist, die zu schließen ist. Schon eine solche Annahme erscheint im vorliegenden Fall, in dem gezielt die Schweizer Rentenanwartschaften auf den späteren Versorgungsausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, nicht zwingend. Ferner wenden die Schweizer Gerichte zwar gem. Art. 61 Abs. 1 IPRG grundsätzlich Schweizer Sachrecht an, dies gilt gem. Art. 63 Abs. 2 S. 1 IPRG auch für die Regelung des Vorsorgeausgleichs als Nebenfolge der Scheidung (vgl. BGE 131 III 289 Ziff. 2.4.). Haben die Ehegatten aber eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit und hat nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz, so ist gem. Art. 61 Abs. 2 IPRG grundsätzlich ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden. Da dies hier zur Anwendung deutschen Sachrechts führte, ist zu fragen, ob in einem solchen Fall das Schweizer Gericht eine Teilung der betrieblichen Anwartschaften vorzunehmen hat. Nach deutschem Recht wäre - wie oben dargestellt - ein Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger ja gerade nicht auszugleichen. Zwar wäre die Schweizer Pensionskasse aus Sicht des Schweizer Gerichts eigentlich kein ausländischer Versorgungsträger, offensichtlich steht der Begriff „ausländisch“ aber im Gegensatz zum Inland (vgl. § 2 Abs. 1 VersAusglG), also Deutschland. Allerdings ist gem. Art. 15 IPRG das nach Art. 61 Abs. 2 IPRG gefundene Recht nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Hier liegt wohl auch keine Spaltung des auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt anwendbaren Rechts vor. Denn aus Schweizer Sicht betrifft der Vorsorgeausgleich von vornherein lediglich die Schweizer betrieblichen Rentenanwartschaften (vgl. Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG, Art. 280 f. ZPO Schweiz), anders als der deutsche Versorgungsausgleich, der sämtliche Rentenanwartschaften der Ehegatten betrifft. Die Teilung der Schweizer betrieblichen Anwartschaften steht aber materiell mit dem Schweizer Recht in viel engerem Zusammenhang als mit dem deutschen Recht. Angesichts der dargelegten rechtlichen Unsicherheiten und angesichts des Kostenrisikos der Antragsgegnerin besteht jedenfalls nach derzeit geltendem Schweizer Recht (am 19.06.2015 wurde eine Reform des Vorsorgeausgleichs verabschiedet, nach welcher sich auch die hier relevante Rechtslage erheblich anders gestalten wird) keine Obliegenheit der Antragsgegnerin, ein entsprechendes Verfahren in der Schweiz zu betreiben. 2. Dem Antragsteller ist aus sonstigem Vermögen und Einkommen gem. § 23 VersAusglG lediglich eine Zahlung zur teilweisen Abfindung der Schweizer Anrechte zuzumuten. a. Auf Seiten des Antragstellers ist nur ein verfügbares Barvermögen von 38.000 € vorhanden. Im vorliegenden Fall stellt das ehemalige Eheanwesen in E.-K. nach den unwidersprochenen Mitteilungen des Antragstellers kein verwertbares Vermögen dar. Dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Wert von 365.000 € (II, 81) stehen nach den Angaben des Antragstellers Belastungen in Höhe von 420.000 CHF gegenüber. Auf den vom Antragsteller geltend gemachten Investitionsbedarf kommt es dabei nicht an. Hinsichtlich des Gesellschaftsanteils an der F. GmbH hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass dieser nicht frei handelbar sei, und dass dessen Wert auch lediglich 26.700 € betrage. Hinsichtlich des Barvermögens hat der Antragsteller vorgetragen, dass er lediglich über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 22.975,93 € sowie zwei Sparkonten mit 12.198,30 CHF bzw. 3.120,65 € verfüge. Bereits für die Zahlung des Zugewinns von 110.000 € habe er auf das Grundstück Hypothekendarlehen aufnehmen müssen. Da die Auflösung der Lebensversicherung grundsätzlich im Rahmen der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG zumutbar ist (vgl. OLG Hamm vom 04.08.2004 - 11 UF 131/03, juris; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 23 VersAusglG Rn. 6 m.w.N.), besteht ein verfügbares Barvermögen etwa in Höhe von 38.000 €. Dieses verfügbare Barvermögen ganz oder teilweise an die Antragsgegnerin auszuzahlen, bedeutete für den Antragsteller eine ganz erhebliche Einschränkung seiner Lebensführung. Unabhängig von den geltend gemachten konkreten Rücklagen für Sanierungen der Immobilie, die zwar von der Antragsgegnerin bestritten, angesichts des Alters der Immobilie aber nachvollziehbar und der Höhe nach plausibel dargelegt sind, wäre damit keinerlei finanzieller Spielraum mehr vorhanden, bereits die Anschaffung eines Pkw könnte die verfügbaren Ersparnisse vollständig aufzehren. Bei der Abwägung ist andererseits das Interesse der Antragsgegnerin daran zu berücksichtigen, nicht allein auf die unsicheren schuldrechtlichen Ansprüche nach Eintritt des Versorgungsfalles verwiesen zu werden. Hier ist im Inland zwar Vermögen vorhanden, auf das im Vollstreckungswege zugegriffen werden könnte, die vorhandene Immobilie ist aber derzeit überschuldet. Zwar ist eine Vollstreckung in der Schweiz, zumal im deutschsprachigen Landesteil, nicht unzumutbar. Ob allerdings in die Renten des Antragstellers aus AHV/IV oder Betriebsrente tatsächlich vollstreckt werden könnte oder ob diese als Grundsicherung nach Schweizer Recht unpfändbar sind, erscheint nicht sicher. b. Nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen ist bei der vorzunehmenden Abwägung auch zu prüfen, ob Ratenzahlungen aus dem Einkommen zumutbar sind. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.02.2015, dass er allenfalls eine monatliche Zahlung erbringen kann (II 321), ergibt sich ein entsprechendes Verlangen auf Ratenzahlung. Insgesamt erzielte der Antragsteller im Jahr 2014 insgesamt 100.280,40 CHF abzüglich Steuern von 18.920 CHF, dies ergibt einen Durchschnitt von monatlich 6.780,03 CHF, ca. 6.229 €. Darin sind die ca. 500 CHF für die private Nutzung des Firmen-Pkw bereits enthalten. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genügen dem Senat die Angaben des Antragstellers in der Steuererklärung. Einnahmen von jährlich 25.500 € stehen konkrete Ausgaben von 11.479 € - inclusive der eben nicht umgelegten Grundsteuer- gegenüber. Die weiter aufgeführten 7.561 € stellen lediglich eine steuerrechtliche Pauschalabschreibung dar, denen keine tatsächlichen Ausgaben zugrunde liegen. Da die Rücklagen vom Antragsteller nicht gebildet werden, kann ein zukünftiger Sanierungsaufwand lediglich in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Damit wären hier Einkünfte von monatlich ca. 1.100 bis 1.200 € festzustellen. Abzüglich der unstreitigen Versicherungen von insgesamt 758 € und dem gezahlten Unterhalt in Höhe von 1.500 € ergibt sich insgesamt ein Einkommen von etwa 5.100 €. Wenn hier der für den Elternunterhalt geltende Selbstbehalt berücksichtigt würde, wäre der insoweit gemäß Ziff. 21.3.3 SüdL geltende Betrag von 1.800 € im Hinblick auf die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz um etwa 50% heraufzusetzen (gem. dem von eurostat veröffentlichten vergleichenden Preisniveau: 2014 für Deutschland 101,5 und Schweiz 154,1), mithin auf 2.700 €. Es verbliebe ein verfügbarer Differenzbetrag von etwa 2.400 €. Bei Abwägung aller Umstände, insbesondere bei einem Vergleich der beiden Ehegatten verbleibenden Einkünfte, scheint unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit allenfalls eine monatliche Zahlungsfähigkeit von 1.000 € angemessen. Denn dann verbliebe dem Antragsteller ein Einkommen von etwa 4.100 €, was angesichts der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz ca. 2.700 bis 2.800 € entspräche. Dies liegt noch in der Größenordnung des Einkommens der Antragsgegnerin von ca. 2.800 € (vgl. dazu II 289 und II 319). Bei einer möglichen Zahlungssumme von 12.000 € im Jahr ist deutlich, dass angesichts des zu erwartenden schuldrechtlichen Ausgleichs der ausländischen Anwartschaften (auf der oben dargestellten Grundlage von 67.934,79 CHF für AHV/IV und weiteren 247.429,12 CHF für die Betriebsrente) keine Versorgung für die Antragsgegnerin aufgebaut werden kann, die diese Größenordnung auch nur annähernd erreicht. Außerdem darf die in § 23 Abs. 3 FamFG geregelte Ratenzahlung nicht zu einer Dauerbelastung führen (so auch OLG Oldenburg vom 10.07.2002 - 14 UF 16/02, FamRZ 2003, 768, 769). Von vorneherein käme eine Anordnung nicht über mehr als 5 Jahre in Betracht, da der am 28.05.1954 geborene Antragsteller am 28.05.2019 das 65. Lebensjahr vollenden wird, spätestens damit werden sich voraussichtlich seine Einkommensverhältnisse wesentlich ändern. Soweit in der Rechtsprechung offenbar eine Ratenzahlung über einen derartigen Zeitraum für angemessen angesehen wird (vgl. OLG Koblenz vom 05.03.2008 - 9 UF 693/07, juris Rn. 12), steht dies mit den oben dargestellten gesetzgeberischen Intentionen nicht im Einklang. Eine solche langjährige Erbringung von monatlichen Zahlungen aus dem Einkommen würde bei den hier gegebenen Einkommensverhältnissen (jedenfalls bei Berücksichtigung der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz liegen diese noch innerhalb der Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle) zu einer ganz erheblichen Einschränkung des Lebensstandards beim Verpflichteten führen, die insbesondere mit dem unterhaltsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre, möglicherweise dann sogar zu einer Anpassung der Unterhaltszahlungen führen könnte. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als für die nachvollziehbar in Zukunft erforderlichen Sanierungsmaßnahmen Aufwendungen erforderlich werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ein Abänderungsverfahren für die Ratenzahlung gem. § 23 VersAusglG nicht geregelt hat. Damit wird deutlich, dass eine Ratenzahlung lediglich für überschaubare Zeiträume angeordnet werden kann. c. Unter Abwägung aller Umstände hält der Senat gem. § 23 VersAusglG insgesamt für zumutbar, dass der Antragsteller aus dem Vermögen bzw. aus Vermögen und Einkommen einen Betrag von 28.000 € aufbringen muss. Der Gesamtbetrag stellt zwar einen Großteil seines liquiden Vermögens dar. Der Antragsteller erhält aber die Möglichkeit, zunächst lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 € aus dem Vermögen zu zahlen und über einen überschaubaren Zeitraum von eineinhalb Jahren zumutbare monatliche Raten von 1.000 € aus dem Einkommen zu erbringen. C. Gem. § 224 Abs. 4 FamFG sind die dem Wertausgleich nach der Scheidung verbleibenden Anrechte in den Gründen zu benennen. Eines ausdrücklichen Vorbehalts des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung bedarf es nicht (vgl. dazu Senat vom 19.01.2015 - 5 UF 167/14, juris Rn. 18 m.w.N.), dieser ist allerdings auch nicht schädlich. Im vorliegenden Fall führt die Anordnung einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG insoweit zu einem endgültigen Ausgleich der ausländischen Rentenanwartschaft. Dies ergibt sich daraus, dass im Gesetz ausdrücklich von einer Abfindung die Rede ist, ein Vorbehalt des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung wie in § 19 Abs. 4 VersAusglG wird nicht angeordnet. Die Gesetzesbegründung spricht von einer endgültigen Ausgleichsmöglichkeit, die vergleichbar mit der internen und externen Teilung sei (BT-Drs. 16/10144, S. 65; vgl. dazu auch Borth, a.a.O., Rn. 881). Dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung ist daher der hälftige Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Schweizer Pensionskasse M. nur insoweit vorzubehalten, als die darauf entfallende Freizügigkeitsleistung den Betrag von 28.000 € übersteigt. Die ehezeitlichen Anwartschaften des Antragstellers bei der AHV/IV der Schweiz, die ebenfalls im Versorgungsausgleich nach der Scheidung auszugleichen sein werden, sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 150 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Dabei wurde - ebenso wie in erster Instanz (I 81) - das im Scheidungsantrag mitgeteilte (I 5) Einkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Gegenstand der Beschwerde ist lediglich ein Anrecht. Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Abfindungszahlung gem. § 70 Abs. 2 FamFG wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.