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Beschluss

18 UF 246/13

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0728.18UF246.13.0A
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Leitsätze
1. Die Abtrennung einzelner Folgesachen vom Verbund setzt auch nach mehrjähriger Verfahrensdauer das Vorliegen einer - über den rein zeitlichen Gesichtspunkt hinausgehenden - unbilligen Härte voraus. Die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte sinken allerdings mit zunehmender Verfahrensdauer.(Rn.19) 2. Die in der Aufrechterhaltung des Verbunds liegende Härte muss für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten umso größer sein, je gewichtiger die abzutrennende Folgesache für den anderen Ehegatten in seiner jeweiligen Lebenssituation ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Folgesache von demjenigen Ehegatten begehrt wird, der Folgesache anhängig gemacht hat oder vom anderen Ehegatten.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 15.10.2013 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit der noch anhängigen Folgesache sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abtrennung einzelner Folgesachen vom Verbund setzt auch nach mehrjähriger Verfahrensdauer das Vorliegen einer - über den rein zeitlichen Gesichtspunkt hinausgehenden - unbilligen Härte voraus. Die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte sinken allerdings mit zunehmender Verfahrensdauer.(Rn.19) 2. Die in der Aufrechterhaltung des Verbunds liegende Härte muss für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten umso größer sein, je gewichtiger die abzutrennende Folgesache für den anderen Ehegatten in seiner jeweiligen Lebenssituation ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Folgesache von demjenigen Ehegatten begehrt wird, der Folgesache anhängig gemacht hat oder vom anderen Ehegatten.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 15.10.2013 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit der noch anhängigen Folgesache sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückverwiesen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die unter gleichzeitiger Auflösung des Scheidungsverbunds ausgesprochene Scheidung der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners. Die am … geborene Antragstellerin und der … geborene Antragsgegner, beide habilitierte Ärzte, haben am … in … die Ehe geschlossen, aus der drei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind. Die Ehegatten leben seit 01.06.2008 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin, die sich einem anderen Mann zugewandt hatte, aus dem im hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen Anwesen ausgezogen. Die damals noch minderjährigen Kinder verblieben beim Antragsgegner. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner, der ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt, am 28.06.2009 zugestellt. Am 20.01.2010 reichte die Antragstellerin einen Stufenantrag ein, mit dem sie im Verbund Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht. Mit Schriftsatz vom 17.09.2010 erklärte sie die Auskunftsstufe für erledigt und reichte am 08.10.2010 einen bezifferten Zahlungsantrag ein. Im güterrechtlichen Verfahren besteht insbesondere Streit über den Wert der in … gelegenen Grundstücke der Beteiligten und den Umfang der von der Antragstellerin als privilegiertes Anfangsvermögen in ihre Berechnungen eingestellten Erbschaft. Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 15.10.2013 die Folgesache Güterrecht vom Verbund abgetrennt sowie mit gesondertem Beschluss vom gleichen Tag die Ehe geschieden und festgestellt, dass der Versorgungsausgleich aufgrund eines wirksam vereinbarten Verzichts der Ehegatten nicht stattfinde. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf die Beschlüsse des Familiengerichts vom 15.10.2013 verwiesen. Gegen den ihm am 16.10.2013 zugestellten Scheidungsbeschluss hat der Antragsgegner mit am 18.11.2013 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 16.12.2013 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht. Zwar liege eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens vor. Es fehle jedoch an der für eine Abtrennung der güterrechtlichen Folgesache erforderlichen unzumutbaren Härte. Diese könne allein durch die Verfahrensdauer nicht ersetzt werden. Nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin sei aus der Ehe ausgebrochen, habe die Ehewohnung verlassen und die drei gemeinsamen, damals noch minderjährigen Kinder beim Antragsgegner zurückgelassen. Einziger Grund hierfür und für die Aufgabe der Arbeitsstelle in … und den Umzug nach … sei die von der Antragstellerin eingegangene neue Beziehung zu ihrem ehemaligen Chef gewesen. Auch habe der Antragsgegner die lange Verfahrensdauer in keiner Weise zu vertreten. Diese ergebe sich allein daraus, dass die Antragstellerin den Zugewinnausgleich im Verbund anhängig gemacht habe und darin nicht haltbare Behauptungen zu angeblich unterschiedlichen Wertentwicklungen der jeweiligen Grundstücke der Ehegatten in … sowie zu privilegierten Zuwendungen ihrer Eltern aufstelle. Dass die Verzinsung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs erst mit Rechtskraft der Scheidung beginne, sei gesetzliche Folge und von der Antragstellerin hinzunehmen. Die zur Begründung des Abtrennungsantrags vorgetragene Behauptung der Antragstellerin, sie könne unter Berücksichtigung ihres Alters auf Dauer keine neue Beziehung eingehen, falls sie nicht geschieden sei, sei unzutreffend, wie die noch während der Ehezeit aufgenommene Beziehung zu ihrem ehemaligen Chef zeige. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 15.10.2013 (39 F 266/09) aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückzuverweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die eingelegte Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich, da sie nur bezwecke, das Verfahren weiter in die Länge zu ziehen und die Antragstellerin dadurch in ihren Vermögensrechten zu beeinträchtigen. Der Antragsgegner habe sich im Scheidungsverfahren in den letzten Jahren extrem obstruktiv verhalten. So habe er den Anwalt gewechselt, in der Auskunftsstufe das Verfahren hinausgezögert, sich gegen die Auskunftsanträge gewandt, eine unvollständige Auskunft erteilt, sich der konstruktiven Lösung des Problems des gemeinsamen Hauseigentums in … widersetzt und scheibchenweise immer neue Informationen verlangt. Der Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens sei nach wie vor nicht möglich, da der Antragsgegner seinen wertvollen Grundbesitz in … mit dem völlig wertlosen der Antragstellerin verrechnen wolle. Die Antragstellerin leide erheblich unter der noch nicht abgeschlossenen Scheidung. Für sie als verheiratete Frau sei es viel schwieriger einen neuen Partner zu finden als für eine geschiedene Frau. Die nicht vollzogene Scheidung sei einer der Gründe für das Scheitern der Beziehung zu ihrem ehemaligen Chef, …, gewesen. Der Abschluss des Scheidungsverfahrens gebe darüber hinaus den gemeinsamen Kindern den psychischen Freiraum, ihre derzeit feindliche, die Antragstellerin in ihrer Würde verletzende Haltung neu zu definieren. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Auf das am 23.07.2009 eingeleitete Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das seit 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil am 31.10.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den im Verbund stehenden Versorgungsausgleich ergangen war. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 117 Abs. 1 FamFG. Die nach Ansicht des Antragsgegners zu Unrecht erfolgte Abtrennung der Folgesache Güterrecht stellt als solche eine rechtsmittelfähige Beschwer dar, die im Wege der Anfechtung des Scheidungsausspruchs geltend zu machen ist und gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht führt (Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage 2014, § 140 Rn. 21; § 142 Rn. 4; Prütting/Helms/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 140 Rn. 38, § 117 Rn. 15; Johannsen/Henrich/Marquardt, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 140 FamFG Rn. 18, 19). 2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Güterrecht liegen nicht vor. Gemäß § 137 Abs. 1 FamFG sind Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Die Abtrennung einer güterrechtlichen Folgesache vom Verbund kann nur nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 FamFG erfolgen. Vorliegend hat das Familiengericht die Abtrennung auf die einzig in Betracht kommende Alternative des § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG gestützt. Danach sind Folgesachen vom Scheidungsverbund abzutrennen, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. a) Nachdem seit Zustellung des Scheidungsantrags am 28.07.2009 zwischenzeitlich ein Zeitraum von sechs Jahren verstrichen ist, liegt zwar unzweifelhaft eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer vor. Diese ist spätestens dann anzunehmen, wenn die Rechtshängigkeit des Verbundverfahrens einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren übersteigt (BGH FamRZ 1991, 687 Keidel/Weber, a.a.O., § 140 Rn. 10). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut jedoch ergibt, genügt allein die außergewöhnliche Verzögerung der Scheidung für eine Abtrennung von Folgesachen nicht. Zusätzlich muss der Aufschub der Ehescheidung eine unzumutbare Härte darstellen (KG vom 18.02.2000 - 3 UF 6680/99, FamRZ 2000, 1292, juris Rn. 31; Keidel/Weber, a.a.O., § 140 Rn. 11; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 140 FamFG Rn. 11). Aufgrund der Zielsetzung des Verbundprinzips sind die Voraussetzungen für eine Abtrennung dabei grundsätzlich eng auszulegen, um den Zweck des Verbunds nicht zu vereiteln (OLG Stuttgart vom 21.08.2008 - 16 UF 65/08, FamRZ 2009, 64, juris Rn. 14 Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 140 Rn. 9). Auch aus dem Begriff der unzumutbaren Härte folgt, dass für die ausnahmsweise Auflösung des Verfahrens- und Entscheidungsverbundes strenge Maßstäbe anzulegen sind (OLG Hamm, Urteil vom 01. Dezember 2006 - 12 UF 168/06 -, Rn. 27, juris). Allerdings können mit zunehmender Verfahrensdauer die Anforderungen an eine unzumutbare Härte geringer werden (OLG Bamberg, Urteil vom 03. Dezember 1987 - 2 UF 160/87 -, Rn. 22, juris; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 140 FamFG Rn. 11). Das Interesse des Antragstellers an der Scheidung muss jedoch das Interesse des anderen Ehegatten an einer umfassenden Verbundentscheidung in jedem Fall überwiegen (OLG Hamm vom 01.12.2006 - 12 UF 168/06, FamRZ 2007, 651, juris Rn. 27; Keidel/Weber, a.a.O., § 140 Rn. 11; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, FamFG § 140 Rn. 9). Bei der Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung des Verbundes eine unbillige Härte darstellen würde, ist stets zu berücksichtigen, dass Folgesachen für jeden Ehegatten abhängig von seiner wirtschaftlichen Situation und der Art der Folgesache unterschiedliches Gewicht besitzen. Die in der Aufrechterhaltung des Verbunds liegende Härte muss für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten daher umso größer sein, je gewichtiger die abzutrennende Folgesache für den anderen Ehegatten in seiner jeweiligen Lebenssituation ist. Dies gilt unabhängig davon, welcher Ehegatte die Abtrennung einer Folgesache begehrt. Entsprechend dem Zweck des Verbundes, der in erster Linie dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten die Klärung der - regelmäßig von ihm selbst anhängig gemachten - unterhalts- und vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung ermöglichen soll (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 140 Rn. 14; Keidel/Weber, a.a.O., § 140 Rn. 13), ist ein Abtrennungsantrag zwar in der Regel vom Gegner der Folgesache zu erwarten. Wird gleichwohl - wie vorliegend - die Auflösung des Verbundes von demjenigen Ehegatten begehrt, der die Folgesache anhängig gemacht hat, führt dies weder dazu, dass es für eine Abtrennung keinerlei Härtegründe bedarf, noch bleiben etwaige Interessen des Gegners des Folgesachenantrags an einer umfassenden Verbundentscheidung bei der Beurteilung der unbilligen Härte unbeachtet. Auch in diesem Fall ist daher zu Gunsten des der Abtrennung einer Folgesache widersprechenden Ehegatten insbesondere zu berücksichtigen, welche wirtschaftliche Bedeutung sie für ihn in seiner konkreten Lebenssituation hat. Dabei ist in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass güterrechtliche Auseinandersetzungen in der Regel - anders als etwa die Sicherung des Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalts - nicht unmittelbar existenziell sind. Sie nehmen deshalb zwar nicht den höchsten Rang in der Gewichtigkeit der Folgesachen ein, sind jedoch gleichwohl für beide Ehegatten häufig von hoher wirtschaftlicher Bedeutung (Keidel/Weber, a.a.O., § 140 Rn. 13; Rahm/Künkel/Kemper, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Aufl. 2010, 70. Lieferung 03.2015, C. Das Verfahren in Ehesachen, Rn. 711). b) Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend - auch unter Berücksichtigung der durch die nicht unerhebliche Verfahrensdauer herabgesetzten Anforderungen - an einer unzumutbaren Härte in vorgenanntem Sinne. aa) Der Umstand, dass - aufgrund der voraussichtlich notwendig werdenden sachverständigen Bewertung der verschiedenen, in … gelegenen Grundstücke der Ehegatten - mit einem baldigen Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens nicht zu rechnen ist, rechtfertigt keine Auflösung des Verbunds. Dieser Gesichtspunkt betrifft einzig die (voraussichtliche) Verfahrensdauer. Die außergewöhnliche Verzögerung der Scheidung selbst bedeutet jedoch für sich gesehen noch keine Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (OLG Hamm FamRZ 2007, 651; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 64). bb) Aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie leide erheblich unter der noch nicht abgeschlossenen Scheidung, da es in ihrem Alter als verheiratete Frau viel schwieriger sei, einen neuen Partner zu finden, als wenn sie geschieden wäre, lässt sich ebenfalls keine unzumutbare Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG herleiten. Dass der Familienstand für die Antragstellerin ein Hindernis bei der Partnersuche sein könnte, ist nicht nur durch die während der Ehe aufgenommene Beziehung zu … widerlegt. Es fehlt darüber hinaus auch an konkreten Anhaltspunkten, weshalb trotz der erkennbaren Endgültigkeit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein das rechtliche Fortbestehen des Ehebandes die Antragstellerin an der Eingehung einer neuen Beziehung hindern sollte. Das Zusammenleben mit einem Partner, ohne mit diesem verheiratet zu sein, ist durch alle Gesellschaftsschichten und Altersgruppen hindurch nicht mehr derart außergewöhnlich, dass sie als ernsthaftes Hindernis für die Eingehung einer Beziehung angesehen werden könnte. Ein solches Hindernis lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus dem Scheitern ihrer Beziehung zu … herleiten. Selbst wenn - abweichend vom Vortrag der Antragstellerin - einziger Grund für das Scheitern dieser Beziehung die noch bestehende Ehe gewesen wäre, würde dies nicht den Schluss zulassen, dass die Antragstellerin für andere Männer wegen des bestehenden Ehebandes als mögliche Partnerin von vornherein ausscheidet. Eine solche Annahme erscheint auch fernliegend. Es bedurfte daher keiner Vernehmung des von der Antragstellerin als Zeugen benannten …, denn die von der Antragstellerin behauptete Mitursächlichkeit der bestehenden Ehe für das Scheitern dieser individuellen Beziehung ist für die Frage, ob die Antragstellerin als (noch) verheiratete Frau generell in der Partnersuche eingeschränkt ist, nicht erheblich. Soweit der Zeuge auch für die Behauptung benannt sein sollte, dass das rechtliche Band der Ehe die Chancen der Antragstellerin auf eine neue Partnerschaft insgesamt verschlechtern würde, kam eine Vernehmung des Zeugen ebenfalls nicht in Betracht. Dem Zeugenbeweis zugänglich sind allenfalls die in der Person des Zeugen liegenden - nicht entscheidungserheblichen - Gründe für die Beendigung der Beziehung zur Antragstellerin, nicht aber die abstrakte Frage, inwieweit die Bereitschaft anderer Männer, eine Beziehung mit der Antragstellerin einzugehen, von ihrem derzeitigen Familienstand beeinflusst wird. cc) Auch aus der von der Antragstellerin behaupteten psychischen Belastung lässt sich kein Härtegrund ableiten. Die vom Antragsgegner bestrittene Belastungssituation wurde hinsichtlich ihrer Art und ihren Auswirkungen nicht näher konkretisiert. Ausreichende Anknüpfungstatsachen, auf deren Grundlage eine Entscheidung über die Einholung des von der Antragstellerin zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens hätte getroffen werden können, hat die Antragstellerin trotz ihrer beruflichen Vorbildung und des Hinweises des Antragsgegners auf die Unklarheit des Beweisangebots nicht vorgetragen. Die Einholung eines Gutachtens war daher nicht veranlasst. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attesten vom 23.01.2013 und 24.01.2013 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass gerade die Anhängigkeit der Ehesache mit besonderen Belastungen für die Antragstellerin verbunden wäre. In diesen wird zwar bestätigt, dass die Antragstellerin durch die ungeklärte rechtliche Situation emotional stark belastet sei. Es wird jedoch nicht zwischen der Ehesache selbst und dem güterrechtlichen Verfahren differenziert. Ungeklärt ist die rechtliche Situation lediglich in der Folgesache Güterrecht. Über das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen selbst besteht zwischen den Beteiligten, die beide die Scheidung beantragt haben, Einigkeit. Soweit das Familiengericht im Abtrennungsbeschluss vom 15.10.2013 die Erwartung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Durchführung der Scheidung bei der Antragstellerin zu einer gewissen Entschärfung der Belastung führen werde, sind die dieser Erwartung zu Grunde liegenden Umstände nicht näher dargelegt und nicht ersichtlich. Letzteres gilt auch hinsichtlich der von der Antragstellerin zum Ausdruck gebrachten Erwartung, der Abschluss des Scheidungsverfahrens gebe den gemeinsamen Kindern den psychischen Freiraum, ihre derzeit feindliche, die Antragstellerin in ihrer Würde verletzende Haltung neu zu definieren. Insoweit ist ebenfalls davon auszugehen, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, einschließlich der damit verbundenen ungeklärten Zukunft des Familienheims, im Vergleich zur geklärten Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der nur noch "auf dem Papier stehenden" Ehe die größere innerfamiliäre Belastung mit sich bringt. Deutliche Hinweise darauf, dass für die Antragstellerin neben der finanziellen Auseinandersetzung der Ehegatten das lediglich rechtliche Fortbestehen der Ehe keine oder allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt, ergeben sich auch aus den Einlassungen der Antragstellerin im Senatstermin. Die Antragstellerin beklagte in erster Linie ihre finanzielle Situation sowie die Umstände der Trennung und deren Folgen für die gemeinsamen Kinder. Dabei vertrat sie ihren Standpunkt hinsichtlich der zwischen den Ehegatten streitigen Vermögenspositionen mit einer Vehemenz, die eine Annäherung zwischen den Vorstellungen der Ehegatten als nicht möglich erscheinen ließ. Trotz der für die Antragstellerin - aufgrund entsprechender Hinweise des Senats im Termin - nicht fern liegenden Möglichkeit der Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, wollte sie sich nicht auf das Angebot des Antragsgegners einlassen, die Beschwerde zurückzunehmen, falls eine Regelung hinsichtlich der Verzinsung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung und des Zeitpunkts einer etwaigen Teilungsversteigerung des im Miteigentum stehenden Familienheims gefunden werde. Das mit der Ablehnung dieses Angebots verbundene Risiko, weiterhin nicht geschieden zu sein, nahm die Antragstellerin dabei ohne erkennbare Betroffenheit in Kauf. dd) Das Interesse der Antragstellerin an einer Auflösung des Verbunds reduziert sich damit auf den rein finanziellen Gesichtspunkt, eine möglichst baldige - vom Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung abhängige - Verzinsung der ihr möglicherweise zustehenden Zugewinnausgleichsforderung zu erreichen. Allein dieser Aspekt vermag unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Interessen des Antragsgegners eine unzumutbare Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG nicht zu begründen. Der Antragsgegner legte insoweit im Termin dar, dass ihm an einer umfassenden Verbundentscheidung auch deshalb gelegen sei, um die Möglichkeit einer gütlichen Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten insbesondere hinsichtlich des im hälftigen Miteigentum stehenden Familienheims zu gewährleisten. Seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge hängt die Finanzierbarkeit der bislang von beiden Ehegatten noch favorisierten einvernehmlichen Übernahme des Miteigentumsanteils der Antragstellerin nicht nur von der Höhe einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung, sondern auch von der Höhe der hierauf zu zahlenden Zinsen ab. Bei einer unter Aufhebung des Verbunds vorzeitig durchgeführten Scheidung würden bis zum Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens Zinsen in unabsehbarer Höhe entstehen. Zudem befürchtet der Antragsgegner, dass die Antragstellerin mit Rechtskraft der Ehescheidung die - mit der Gefahr erheblicher Vermögenseinbußen verbundene - Teilungsversteigerung des ehelichen Anwesens einleiten könnte. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Auflösung des Scheidungsverbunds vermag allein der Wunsch der Antragstellerin, eine möglichst frühzeitige Verzinsung herbeizuführen, die Abtrennung der güterrechtlichen Folgesache nicht zu rechtfertigen. Das Bestehen einer Zugewinnausgleichsforderung unterstellt, ist das Interesse der Antragstellerin an einer alsbaldigen Verzinsung der Forderung jedenfalls nicht höher zu bewerten, als das wirtschaftliche Interesse des Antragsgegners. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin es in der Hand hatte, eine möglichst frühzeitige Scheidung herbeizuführen und anschießend güterechtliche Ansprüche isoliert geltend zu machen. Die hierdurch möglicherweise erhöhte Gebührenlast wird dadurch relativiert, dass sich die Kostenentscheidung im isolierten güterrechtlichen Verfahren nicht nach § 150 FamFG, sondern nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 ff. ZPO richtet, wodurch sich das Risiko, trotz eines Obsiegens mit Kosten belastet zu werden, deutlich verringert. Stattdessen hat die Antragstellerin sich dafür entschieden, etwa ein halbes Jahr nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, den Zugewinn als Folgesache anhängig zu machen. Damit hat sie bewusst die bereits bei Einreichung des Stufenantrags absehbare Verzögerung der Ehescheidung und die - mit Blick auf die notwendige Bewertung der im Ausland gelegenen Grundstücke unkalkulierbare - Ungewissheit der Entscheidungsreife des Scheidungsverbunds in Kauf genommen. Bei der Beurteilung der Frage der unbilligen Härte erscheint es der Antragstellerin daher mit Blick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen zumutbar, eine weitere Verzögerung des Scheidungsausspruchs hinzunehmen und dem Antragsgegner hierdurch die von ihm angestrebte, dem Grundgedanken des Scheidungsverbunds entsprechende, umfassende Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Folgen zu ermöglichen. ee) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich auch aus dem prozessualen Verhalten des Antragsgegners keine unzumutbare Härte ableiten, die eine Aufhebung des Scheidungsverbunds rechtfertigen könnte. Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf eines extrem obstruktiven, auf die Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte abzielenden Vorgehens des Antragsgegners ist nach Aktenlage nicht gerechtfertigt. Vielmehr hat die Antragstellerin selbst in nicht unerheblichem Ausmaß zur bisherigen Verfahrensdauer beigetragen. (1) Die Behauptung der Antragstellerin, die eingelegte Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich, da sie nur bezwecke, das Verfahren weiter in die Länge zu ziehen und die Antragstellerin dadurch in ihren Vermögensrechten zu beeinträchtigen, greift nicht durch. Derartiges könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn das Rechtsmittel erkennbar unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hätte, was jedoch gerade nicht der Fall ist. (2) Der Anfang 2010 vom Antragsgegner durchgeführte Anwaltswechsel rechtfertigt ebenfalls nicht den Vorwurf einer gezielten Verfahrensverzögerung. Er wurde notwendig, nachdem die vom Antragsgegner zunächst beauftragte Verfahrensbevollmächtigte ihren Sitz nach Frankfurt am Main verlegte, was für den Antragsgegner bei der Mandatierung unstreitig nicht absehbar war. (3) Auch der Vorwurf, der Antragsgegner habe in der Auskunftsstufe das Verfahren verzögert ist nicht zutreffend. Die Auskunftserteilung erfolgte rund sechs Wochen nach Zustellung des Stufenantrags. Innerhalb dieses Zeitraums musste der Antragsgegner sich zunächst einen neuen Anwalt suchen. Dass er sich - noch nicht anwaltlich vertreten - in einer ersten Erwiderung persönlich gegen eine Forcierung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aussprach und meinte, nicht einseitig Auskunft erteilen zu müssen, beruht erkennbar auf der fehlenden rechtlichen Beratung des Antragsgegners. Etwa zwei Wochen nach Auskunftserteilung teilte die Antragstellerin mit, dass die Ehegatten außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung anstreben würden und erklärte am 17.09.2010 die Auskunftsstufe für erledigt. Die Ehegatten seien dabei, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Bereits am 07.10.2010 hat die Antragstellerin sodann einen bezifferten Zahlungsantrag eingereicht. Hinreichende Anhaltspunkte für ein Hinauszögern der Auskunftsstufe ergeben sich bei dieser Sachlage nicht. Weshalb die von der Antragstellerin behauptete Unvollständigkeit der Auskunft eine Verfahrensverzögerung bewirkt haben könnte, ist nicht erkennbar. (3) Letzteres gilt auch für den Vorwurf, der Antragsgegner habe sich der konstruktiven Lösung des Problems des gemeinsamen Hauseigentums in … widersetzt. Die Verhandlungen über die Auseinandersetzung des Miteigentums am Familienheim sind für die Ermittlung der Werte, aus denen sich ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch ergibt, unerheblich und bieten damit keine Möglichkeit, einseitig auf die Verfahrensdauer Einfluss zu nehmen. Gleiches gilt für die Frage der Angemessenheit der Vergütung, die vom Antragsgegner an die Antragstellerin für die Nutzung ihrer Miteigentumshälfte am ehelichen Anwesen gezahlt wird. Auch diese steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wobei die vom Antragsgegner gezahlte monatliche Nutzungsvergütung von 950 € - bei Zugrundelegung des von den Ehegatten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen … - den objektiven Mietwert entgegen der Ansicht der Antragstellerin keineswegs unterschreitet. Der Sachverständige … hat im Rahmen der Ertragswertermittlung den Rohertrag des Grundstücks zum Stichtag 25.07.2013 mit 19.828,68 € angegeben, was einer monatlichen Miete von rund 1652 € entspricht. Danach würde sich die am objektiven Mietwert orientierte angemessene monatliche Nutzungsvergütung auf 826 € belaufen. (4) Der Vorwurf, der Antragsgegner verlange scheibchenweise immer neue Informationen, ist nicht näher substantiiert. Nach der am 12.10.2010 erfolgten Zustellung des bezifferten Zahlungsantrags hat der Antragsgegner auf diesen bereits mit Schriftsatz vom 18.10.2010 detailliert erwidert und darin einen eigenen Stufenantrag gestellt, mit welchem Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung am 01.06.2008 verlangt wurde, da die Antragstellerin in ihren Berechnungen die nach der Trennung und vor Zustellung des Scheidungsantrags angeschafften Gegenstände nicht aufgeführt habe. In der Folgezeit haben die Beteiligten wiederholt Versuche unternommen, die Vermögensauseinandersetzung gütlich zu regeln. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang die Vorlage des Bescheids über die von der Antragstellerin als Verbindlichkeit geltend gemachte Steuernachforderung für das Jahr 2008 in Höhe von 5.493,67 € sowie das … „Erbprotokoll“ nach dem Ableben der Mutter der Antragstellerin verlangte, war dies - sofern die Angaben der Antragstellerin bestätigt worden wären - im Zweifel geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. Der Nachweis der behaupteten Steuernachforderung ist ohnehin von der Antragstellerin zu führen. Durch die Vorlage des „Erbprotokolls“, einer Art Nachlassverzeichnis, hätte sich die möglicherweise notwendige Vernehmung der von der Antragstellerin benannten, in … wohnhaften Zeugen erübrigt. (5) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann ein obstruktives Verhalten des Antragsgegners auch nicht darin gesehen werden, dass dieser „seinen wertvollen Grundbesitz in … mit dem völlig wertlosen der Antragstellerin verrechnen“ wolle. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin für die Grundstücke in … angegebenen Werte wider besseren Wissens bestreitet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten sich unstreitig ursprünglich darüber einig waren, dass die Grundstücke beider Ehegatten sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen unberücksichtigt bleiben sollen, wogegen die Antragstellerin nunmehr ihre Zugewinnausgleichsforderung zu einem Großteil aus den Werten der Grundstücke herleitet. (6) Ausreichende Hinweise darauf, dass der Antragsgegner bewusst zum Nachteil der Antragstellerin eine Verzögerung des Scheidungsausspruchs herbeiführen wollte oder will, sind damit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. (7) Demgegenüber hat die Antragstellerin selbst in nicht unerheblichem Maße zur Verzögerung der verfahrensmäßigen Erledigung der güterrechtlichen Folgesache beigetragen, was ein vorrangiges Interesse der Antragstellerin an einem alsbaldigen Abschluss der Scheidungssache infrage stellt und der Annahme einer unzumutbaren Härte grundsätzlich entgegensteht (OLG Hamm FamRZ 1992, 1086; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 140 Rn. 13). Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht zuletzt durch die fortlaufenden außergerichtlichen Bemühungen der Ehegatten um eine einvernehmlichen Regelung verursacht wurden und die Ehegatten hierfür unter anderem das Verfahren von Oktober 2010 bis Juni 2011 nicht betrieben haben. Die Möglichkeit, in diesem Zeitraum zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen, hat die Antragstellerin zumindest insoweit nicht ergriffen, als sie ihre im Termin vom 21.10.2010 erteilte Zusage, zur Steuernachforderung für das Jahr 2008 vorzutragen und die vom Antragsgegner begehrte Auskunft zum Stichtag der Trennung zu erteilen, bis 27.04.2011 nicht erfüllt hatte und erst mit Schriftsatz vom 28.06.2011 ausführte, dass diese Punkte geklärt seien, ohne dies jedoch näher zu substantiieren. Im gleichen Schriftsatz kündigte die Antragstellerin an, dass sie sich um eine Gutachterliste über die … Botschaft bemühen werde. Fast ein Jahr später reichte sie sodann mit Schriftsatz vom 22.06.2012 eine Liste von drei Sachverständigen ein, die sie sich habe nennen lassen, ohne allerdings die Quelle ihrer Informationen mitzuteilen. Die benannten Personen wurden vom Antragsgegner mangels Nachprüfbarkeit ihrer Stellung als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nicht akzeptiert. Zu der vom Antragsgegner im Gegenzug mit Schriftsatz vom 04.03.2013 vorgelegten Liste mit ca. 130 Namen von aus seiner Sicht in Betracht kommenden Immobiliengutachtern in … und Umgebung, herausgegeben vom Ministerium für Rechtswesen und Verwaltung, hat sich die Antragstellerin nicht geäußert. Auch hinsichtlich der in das Anfangsvermögen der Antragstellerin aufgenommenen und mit Schriftsatz vom 18.10.2010 unter Hinweis auf die Beweislast bestrittenen Erbschaften hat die Antragstellerin auf die bereits mit Schriftsatz vom 11.01.2012 erfolgte Anregung des Antragsgegners, die Erbschaftsnachweise vorzulegen, zunächst ablehnend reagiert. Erst auf gerichtliche Aufforderung reichte sie mit Schriftsatz vom 23.08.2012 die Teilnachlass- und Nachlassübergabebeschlüsse betreffend die Erbschaft nach dem Tod ihres Vaters ein und eröffnete dem Gericht damit die Möglichkeit, die Notwendigkeit der zeit- und kostenaufwändigen Vernehmung der in … wohnhaften Zeugen zu prüfen. c) Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände stellt ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs für die Antragstellerin auch unter Einbeziehung der zu erwartenden weiteren Verfahrensdauer derzeit keine unzumutbare Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG dar. Die Voraussetzungen für die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund sind daher nicht erfüllt, weshalb die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen ist. 3. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist derzeit noch nicht möglich, weil die Grundlagen hierfür erst durch die abschließende Entscheidung des Familiengerichts geschaffen werden.